* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin in Berlin 10 (Charlottenburg) vom 16. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die rückständigen Zinsen auf ein Drittel, und zwar für die Hypothek Nr. 18a auf 3 465 DM und für die Hypothek Nr. Die Auffassung do3 Kammergerichts, daß der Erbe des ursprünglichen Schuldners das Recht habe, Vertragshilfe zu beantragen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom ^2. Der Antrag ist jedoch nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertragshilfe in der Person des Erben gegeben sind. Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine von § 1 des Gesetzes abweichende Regelung getroffen hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VHG sind Zinsen aus einer durch eine Hypothek oder Grundschuld gesicherten Verbindlichkeit, v/enn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, insoweit horabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen, so daß, wenn das Grundstück ertraglos ist, die Zinsen auf 0 DM herabgesetzt werden müssen. Diese Vorschrift gilt nach § 3 Abs.3 VHG insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde; in diesem Fall gilt für die Herabsetzung der Zinsen § : VHG. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Schuldner ein bedürftiger Gläubiger Die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 VHG sind jedenfalls dann gegeben, wenn der Schuldner außer dem Trümmer-grundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichen Umfang besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, daß ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (BGHZ !8, 20% 202)o An dieser auch bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. Auch zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vertragshilfeantrag eines Erben nach § 3 Abs.3 VHG begründet ist, hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. Der Nachlaßwert beträgt danach, wenn man das be-lastoteto Grundstück lediglich mit dem Einheitswert einsetzt und nur ein Barguthaben von 1 568,^4 DM berücksichtigt, rund 80 368 DM. Nach Abzug der Schulden von höchstens J5 000 DM, die angeblich darauf beruhen, daß bis jetzt weder die Vermögensabgabe und die Erbschaftssteuer noch die Kosten der Verwaltung des Nachlasses und die Vergütung für den Antragsteller als Testamentsvollstrecker festgestcllt worden sind? Wenn das Kammergericht unter diesen Umständen die Voraussetzungen des § 3 Abs- 3 VHG bejaht hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch nichts die gute wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts einen derzeitigen Jahresgewinn von mehr als 1 Million DM erzielt und eine Dividende von 15 # gezahlt hat« Das Beschwerdegerieht geht weiter zutreffend davon aus, daß, weil die Voraussetzungen dos § 3 Abs.3 Satz 1 VHG gegeben sind, gemäß § 3 Abs.3 Satz 2 VHG für die Herabsetzung der Zinsen § 1 VHG maßgebend ist. Rechtsverstoß vorliegt, gebunden ist« Ras Kammerge-rieht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einander gegenübergestellt und unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 2. November ^955 nach der dort gegebenen Sachlage die Streichung von Zinsen bei einem Jahreseinkommen des Schuldners in Höhe von 21 000 DM nicht als eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger im Sinne des § 3 Abs.3 VHG angesehen hat. Dieser Beschluß besagt jedoch nichts für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung, weil für die Herabsetzung der Zinsen § ** VHG anzuv/enden ist. Dezember 966 an die Stadt Berlin verkauft, kann als neues tatsächliches Vorbringen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Entscheidend für die Beurteilung ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Die Frage, ob5 wie das Kammergericht meint, Ansprüche und Leistungen aus dem Lastenausgleich gemäß § "*6^ LAG bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage dor Erbin außer Betracht zu lassen sind, kann uncrörtert bleiben. Schon allein die zu dem Nachlaß gehörenden Wertpapiere, die das Kammerge-richt - ohne daß hiergegen Einwendungen erhoben worden sind - mit 31 500 DM bewertet hat, würden zur Bezahlung der gesamten rückständigen Zinsen und der sonstigen Schulden, die höchstens *5 000 DM betragen, ausreichen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antrags-gognerin mußte deshalb unter entoprechender Aufhebung de angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den landgerichtlichen Beschluß in vollem Umfang zurückgewiesen werden.

NachlaßZinsGrundstückErbinBeschlußBeschwerdeVHG

Volltext der Entscheidung

\
2042 065 BUNDESGERICHTSHOF
ZBJ4^66
BESCHLUSS
in der Vertragshilfesache
 der V ■!■■■■■ Bebens-Versicherungs-Aktion; Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, B| Istraße
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (für die sofortige weitere Beschwerde),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
, GflliHBH^traßc
 in B
gegen
 in Bl
 denRcchtsanwalt Dr. Hellmuth L Rü^^traße 0, als Teotamentsvollstrecker über den Nachlaß der am 16. Dezember 1952 verstorbenen Witwe Helena VI gob.
Antragsteller und Beschwerdegegner (für die sofortige weitere Beschwerde).
A.
2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrich-tcr Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Groll
 beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. November ^966, soweit die Zinsen aus den für die Antragsgegnerin im Grundbuch TflHHHHIHHi Band Blatt in Abt. III unter Nr. 18a und 19 eingetragenen Hypotheken herabgesetzt sind, aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin in Berlin 10 (Charlottenburg) vom 16. März 1966 wird in vollem Umfang zurückgewic-sen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für das Vorfahren der sofortigen weiteren Beschwerde 9 276 DM.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrons hat der Antragsteller zu tragen. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- 3
V V,
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß der am 16. Dezember 1952 verstorbenen Witwe Helena WflH^Hgeb.	Diese ist noch als Ei-
gentümerin des in Berlin - Tiergarten, Graf-SB^Stras-se Bl? gelegenen ira Grundbuch des Amtsgerichts Tiergarten von Tiergartenviertel Band ^2 Blatt 333 verzeich-neten Grundstücks eingetragen. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude v/urde durch Kriegseinwirkung völlig zerstört. Das Grundstück ist seit dieser Zeit ertraglos. Erbin der früheren Eigentümerin ist Frau Johanna	die	Tochter	einer	Schwester des Eheman-
nes der Erblasserin.
In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Hypotheken eingetragen:
Nr. *8a	110 000 GM	jetzt 000 DM für die Antragsgognerin;
Nr. 19	40 000 HM	jetzt noch 3 629,12 DM Abgeltungshypothek für die Antragsgegnorin;
Nr. 18b	15 000 GM/RM	jetzt noch 1 500 DM für Frau Kd gob. HB1 in EfllBB»
Zinsen sind für diese Hypotheken seit dem '. April 1945 nicht mehr gezahlt worden. Die rückständigen Zinsen für die beiden Hypotheken der Antragsgegnerin bclau-
 
fen sich bis zu dem 31« März 1966 auf 13 826,0"' DM. Hiervon entfallen auf die Hypothek Nr. *8a 10 395 DM und auf die Hypothek Nr. 19 3 43%0^' 3)M.
Der Testamentsvollstrecker hat beantragt, die rückständigen Zinsen auf 0 DM herabzusotzen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie hat geltend gemacht, daß eine Zinsherabsetzung für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten
 würde, weil durch Veräußerung des belasteten Grundstücks
\
ein Preis erzielt werden könne, der die Grundstücksla-sten und die Zinsrückstände übersteige0 Abgesehen hier-von könne die Schuldnerin als Erbin auch keine Vertrags-
i
hilfe beanspruchen.
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die rückständigen Zinsen auf ein Drittel, und zwar für die Hypothek Nr. 18a auf 3 465 DM und für die Hypothek Nr. '?9 auf 1 *44 DM herr abgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die gänzliche Zurückweisung dos Vertragshilfeantrags erstrebt.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § *8

5	-
Abs. 3 VHG zulässig und auch sachlich begründet.
Die Auffassung do3 Kammergerichts, daß der Erbe des ursprünglichen Schuldners das Recht habe, Vertragshilfe zu beantragen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom ^2. Juli 1957, V ZB 1"/57, IM VHG § 1 Nr. 19 - WM "957, 1100). Auch ein Testamentsvollstrecker ist zur Stellung des Vertragshil-feantrages berechtigt (Beschluß des Senats vom 1. Dezember 196% V ZB 26/6% IM VHG § 1' Nr. 26 = WM 1962, 273). Der Antrag ist jedoch nur dann begründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertragshilfe in der Person des Erben gegeben sind.
Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine von § 1 des Gesetzes abweichende Regelung getroffen hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VHG sind Zinsen aus einer durch eine Hypothek oder Grundschuld gesicherten Verbindlichkeit, v/enn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, insoweit horabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen, so daß, wenn das Grundstück ertraglos ist, die Zinsen auf 0 DM herabgesetzt werden müssen. Diese Vorschrift gilt nach § 3 Abs. 3 VHG insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde; in diesem Fall gilt für die Herabsetzung der Zinsen § : VHG. Die Anwendung dieser Bestimmungen ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Schuldner ein bedürftiger Gläubiger
6	-
gegenübersteht <, Schon allein die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners können eine Zins-herabsetzung al3 eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger erscheinen lassen, ohne daß es überhaupt auf die wirtschaftliche Lage des Gläubigers ankommt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG sind jedenfalls dann gegeben, wenn der Schuldner außer dem Trümmer-grundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichen Umfang besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, daß ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (BGHZ !8, 20% 202)o An dieser auch bisher vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Beschluß dos Senats vom 4. März I960, V ZB 3/60, WM I960, 586) ist festzuhalten. Auch zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vertragshilfeantrag eines Erben nach § 3 Abs. 3 VHG begründet ist, hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (vgl. z.B. die bereits angeführten Beschlüsse vom 12. Juli 1957 und 4o März "960 sowie Beschluß vom 6. Juni 1958,. V ZB 45/57 LM VHG § 3 Nr. 20 * WM "958, 879) • Ein besonderer Grund, aus dem eine Zinaherabsctzung zu einer nicht zuiwitbafen Härte für den Gläubiger führen würde, kann danach gegeben sein, v/enn dem Erben aus dem Nachlaß nicht unerhebliche Vermögenswerte zugeflossen sind.
Bas ist hier der Pall.
Ber Nachlaß besteht nach den Feststellungen des Bcsehwcrdegerichts
7	-

1o aus dem belasteten Grundstück mit einem Einheit sv/ert von 47 300 DM und einem nach Auffassung des Kammergerichts heute sicher höher liegenden Verkehrswert,
2. aus festverzinslichen Wertpapieren im Nennbetrag von 35 000 DM, die bei einem nach der heutigen Lage am Wertpapiermarkt einzusetzenden Kurs von 90 $ mit 3'1 500 DM zu bewerten sind,
3- aus einem Barguthaben von 6 568,': 4 DM, in dem eine Barentschädigung aus dem Lastenausgleich von 5 000 DM enthalten ist.
Der Nachlaßwert beträgt danach, wenn man das be-lastoteto Grundstück lediglich mit dem Einheitswert einsetzt und nur ein Barguthaben von 1 568,^4 DM berücksichtigt, rund 80 368 DM. Nach Abzug der Schulden von höchstens J5 000 DM, die angeblich darauf beruhen, daß bis jetzt weder die Vermögensabgabe und die Erbschaftssteuer noch die Kosten der Verwaltung des Nachlasses und die Vergütung für den Antragsteller als Testamentsvollstrecker festgestcllt worden sind? sowie der hypothekarischen Belastungen im Gesamtbetrag von ^6 '"29 DM verbleibt ein reiner Nachlaßwert von über 49 000 DM. Dabei sind die inzwischen geleisteten Zahlungen aus dem Lastenausgleich in Höhe vor. 30 800 DM und ein Anspruch auf eine Hauptentschädigung von 8 593,50 DM ausser Betracht gelassen.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts be-
8
zieht die Erbin als Verwaltungsangestellte ein jährliches Bruttogehalt von 14 974,36 DM« Außerdem stehen ihr Zinseinnahmen aus Wertpapieren in Höhe von jährlich
3	"99 DM zur Verfügung« Von diesen Einkünften zahlt sie
4	800 DM jährlich für ihre in Heidelberg studierende Tochter sowie eine Rente von jährlich 1 800 DM für eine länger als vierzig Jahre in der Familie tätig gewesene Hausangestellte. Das außer dem.Nachlaß vorhandene Vermögen der Erbin besteht aus Wertpapieren im Kurswert von etwa 48 000 DM, dem geringe Steuerschulden gegen-überstehen.
Wenn das Kammergericht unter diesen Umständen die Voraussetzungen des § 3 Abs- 3 VHG bejaht hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch nichts die gute wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts einen derzeitigen Jahresgewinn von mehr als 1 Million DM erzielt und eine Dividende von 15 # gezahlt hat«
Das Beschwerdegerieht geht weiter zutreffend davon aus, daß, weil die Voraussetzungen dos § 3 Abs. 3 Satz 1 VHG gegeben sind, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VHG für die Herabsetzung der Zinsen § 1 VHG maßgebend ist. Das bedeutet, daß es für die Entscheidung darauf ankommt, ob und inwieweit die volle Zinszahlung der Schuldnerin bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann« Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde, soweit kein
 
N
Rechtsverstoß vorliegt, gebunden ist« Ras Kammerge-rieht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten einander gegenübergestellt und unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 2. November 1955 (V ZB 57/55, WM 1956, 197) ausgeführt, daß ein jährliches Bruttoeinkommen der Erbin von ‘<8 173,56 DM keine ausschlaggebende Bedeutung haben könne. Es hat dann im Anschluß hieran ’’unter Abwägung der Lage und der Interessen der Beteiligten” eine Zinsherabsetzung auf ein Drittel für gerechtfertigt gehalten. Diese Entscheidung wird von der v/eiteren Beschwerde mit Recht angegriffen.
Es ist zwar richtig, daß der Senat in dem vom Beschwerdegericht erwähnten Beschluß vom 2. November ^955 nach der dort gegebenen Sachlage die Streichung von Zinsen bei einem Jahreseinkommen des Schuldners in Höhe von 21 000 DM nicht als eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG angesehen hat. Dieser Beschluß besagt jedoch nichts für die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung, weil für die Herabsetzung der Zinsen § ** VHG anzuv/enden ist. Es trifft allerdings zu, daß, wie das Kammergerieht ausführt, ein Schuldner grundsätzlich nicht gezuungen werden soll, das belastete Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Zinsen bezahlen zu können. Dieser Grundsatz findet jedoch bei einem auf einem Erbfall beruhenden Vermögons-erwerb nicht ohne weiteres Anwendung (vgl. die bereits angeführten Beschlüsse von ?2. Juli 1957 und 6. Juni 1958). Einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob der Erbin eine Veräußerung des belasteten Grundstücks zuzu-
muten wäre, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe das belastete Grundstück inzwischen durch Vertrag vom 16. Dezember 966 an die Stadt Berlin verkauft, kann als neues tatsächliches Vorbringen im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden. Die von der Erblasserin angeordnoten Vermächtnisse hat das Beschwerdegericht mit Recht außer acht gelassen.
Entscheidend für die Beurteilung ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß dos Senats vom % Dezember 196* sowie Beschluß vom 17. Januar 1963, II ZB 10/62, WM ^963,
493 und die weiteren in diesen Beschlüssen angeführten Entscheidungen) einem Erben des ursprünglichen Schuldners bei einem nach der Währungsreform eingetretenen Erbfall, sofern der Nachlaß nicht überschuldet ist und der Erbe nicht zu den nächsten Familienangehörigen dos Erblassers gehört, in der Regel keine Vertragshil-fß gewährt werden kann. Dieser Grundsatz muß auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Erbin gehört als Nichte des Ehemannes der Erblasserin nicht zu deren nächsten Familienangehörigen. Die Frage, ob5 wie das Kammergericht meint, Ansprüche und Leistungen aus dem Lastenausgleich gemäß § "*6^ LAG bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage dor Erbin außer Betracht zu lassen sind, kann uncrörtert bleiben. Auch wenn man diese Ansprüche und Leistungen unberücksichtigt läßt, verbleibt dor Erbin außer dem belasteten Grundstück
 ein nicht unerheblicher Nachlaßv/ert. Schon allein die zu dem Nachlaß gehörenden Wertpapiere, die das Kammerge-richt - ohne daß hiergegen Einwendungen erhoben worden sind - mit 31 500 DM bewertet hat, würden zur Bezahlung der gesamten rückständigen Zinsen und der sonstigen Schulden, die höchstens *5 000 DM betragen, ausreichen. Bei dieser Sachlage kann der Erbin Vertragshilfe nicht gev/ährt werden.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antrags-gognerin mußte deshalb unter entoprechender Aufhebung de angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den landgerichtlichen Beschluß in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ *9* 20 VHG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 und 5 KostO, die .j; -Festsetzung des Wortes des Beschwerdegegenstandes auf § 19 Abs. 7 VHG.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Freitag
 Mattern
Dr. Groll