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BGH

Gericht: BGH

Mit Beschluß vom 3« Juli 1957 hat der 10* Zivilsenat des Kammergcrichts die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 93«* Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 28« März 1957 als unzulässig verworfen» In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, das Gesuch der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht gegeben seien» Die Kläger haben mit der Einlegung der Berufung bis zu dem letzten Tage der Berufungsfrist geyartet» Mit dem Kammergericht ist davon auszugehen, daß zwar die volle Ausnutzung der Berufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, daß aber bei einem solchen Sachverhalt 7-nlaß zu besonderer Vorsicht besteht, da bereits ein geringfügiger Zwischenfall die Einhaltung der Frist ausschließen kann» Welche Maßnahmen hierbei zu ergreifen sind, um die Wahrung der Frist sicher zu stellen, liegt nicht ein für allemal fest» Es wird im wesentlichen auf die jeweils gegebenen Umstande ankommen, unter denen sich der Ablauf der Frist vollzieht» Keinesfalls war der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, wie das Kammergericht meint, verpflichtet, die Beförderung des Berufungsschriftsatzes per- Daß sie auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen worden war, ergibt sich aus dem Umstande, daß sie auf der Berufungaschrift an auffallender Stelle den Vermerk anbrachtes Fristablauf i 6* Mai 1937 o Somit war in noch ausreichender V/eise für die Einhaltung der Berufungsfrist Vorsorge getroffen. Die Versäumung der Frist ist darauf zurückzuführen, daß der Angestellten Brett ein Versehen unterlief, das nicht vorauszusehen war* Sie hat nämlich, wie sich aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, die Berufungsschrift aus den am Abend des 16* Mai zu befördernden Briefen ausgesondert, weil sie sich offensichtlich durch die Verwendung des Vordrucks K 407 auf der Berufungsschrift zu der irrigen Auffassung verleiten ließ, ken zu versehen und daher gemäß der in der Kanzlei bestehenden Übung für die Besorgung der Kostenmarken am nächsten Tage zurückzuhalten sei* Sie war aber wiederholt darauf hingewiesen worden; daß der erwähnte Vordruck auch für Berufungsschriften zwecks Herbeiführung gerichtlicher Eingangsbestätigungen Verwendung finde* auszusondern seiern daher aus den für die Einlieferung an der gemeinsamen Annahmestelle bestimmten Schriftstücken nur jene* die e r -k e n n b a r noch mit Kostenmarken zu versehen seien, Bei sorgfältiger Durchsicht der am Abend des 16» Mai vorliegenden Schriftstücke hätte es ihr nicht entgehen können* daß die Berufungsschrift vom 16. Demnach ist glaubhaft gemacht, daß die Kläger durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert wurden. schl.usses ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens seinerzeit zu befinden haben wird*

BerufungsschriftVordruckKammergerichtFristBerufungsfristBeschlußBrKlägerSache

Volltext der Entscheidung

V_ZB 34/57
2364 OtO
Beschluß In Sachen
1) derGebrüder S^Blto&llee
OHG
2)
, vertreten durch ihren Gesellschafter, den Klager zu 2),
es Kaufmanns Dietrich K
, S^Bfeillee
BÄ-
Kläger und BerufungsKläger, - prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Immobilienmakler Alfred.
Lamm
 Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte
 Straße
hat der V Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25c Oktober 1957 auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 3» August 1957
be schlossen?
1)	Der Beschluß des 10 * Zivilsenats des Kainmer-gericht vom 3» Juli 1957 wird aufgehoben«
2)	Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den-.vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt«
3)	Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.übertragen wird«
Gründe %
Mit Beschluß vom 3« Juli 1957 hat der 10* Zivilsenat des Kammergcrichts die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 93«* Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 28« März 1957 als unzulässig verworfen» In den Gründen des Beschlusses wird ausgeführt, das Gesuch der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht gegeben seien»
Die Kläger haben diesen Beschluß formund fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Bas Rechtsmittel ist begründet»
Die Kläger haben mit der Einlegung der Berufung bis zu dem letzten Tage der Berufungsfrist geyartet» Mit dem Kammergericht ist davon auszugehen, daß zwar die volle Ausnutzung der Berufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, daß aber bei einem solchen Sachverhalt 7-nlaß zu besonderer Vorsicht besteht, da bereits ein geringfügiger Zwischenfall die Einhaltung der Frist ausschließen kann» Welche Maßnahmen hierbei zu ergreifen sind, um die Wahrung der Frist sicher zu stellen, liegt nicht ein für allemal fest» Es wird im wesentlichen auf die jeweils gegebenen Umstande ankommen, unter denen sich der Ablauf der Frist vollzieht» Keinesfalls war der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, wie das Kammergericht meint, verpflichtet, die Beförderung des Berufungsschriftsatzes per-
sönlich zu überwachen und sich davon zu überzeugen, daß dieser in den Umschlag gelegt worden war-, der zur Einlieferung bei der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Charlottenburg bestimmt war* Er durfte, wie andere technische Arbeiten, so auch diese seinem ICanzleipersonal überlassen und auf dessen Zuverlässigkeit vertrauen, wenn es sorgfal-tig ausgewählt war und ausreichend überwacht wurde., Der Pro-zeßbevollr. ächtigte der Kläger beim Kammergericht, Hechtsanwalt Dro	hat glaubhaft gemacht, daß er diesen
 Pflichten nachgekommen war=
Der Senat ist der Auffassung, es sei glaubhaft gemacht, daß Ir.	:	auch sonst seiner, wie dargelegt, erhöhten
 Sorgfaltspflicht gerecht geworden war* Nach seiner Darstellung hat er nach Unterzeichnung der Berufungsschrift seiner Kanzleiangestellten Schnoor den Auftrag erteilt, alles weitere zu veranlassen,. Daß sie auf die Eilbedürftigkeit der Sache hingewiesen worden war, ergibt sich aus dem Umstande, daß sie auf der Berufungaschrift an auffallender Stelle den Vermerk anbrachtes Fristablauf i 6* Mai 1937 o Somit war in noch ausreichender V/eise für die Einhaltung der Berufungsfrist Vorsorge getroffen. Die Versäumung der Frist ist darauf zurückzuführen, daß der Angestellten Brett ein Versehen unterlief, das nicht vorauszusehen war* Sie hat nämlich, wie sich aus den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, die Berufungsschrift aus den am Abend des 16* Mai zu befördernden Briefen ausgesondert, weil sie sich offensichtlich durch die Verwendung des Vordrucks K 407 auf der
 Berufungsschrift zu der irrigen Auffassung verleiten ließ,
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es handele sich um ein Schriftstück, das noch mit Kostenmar-
 
ken zu versehen und daher gemäß der in der Kanzlei bestehenden Übung für die Besorgung der Kostenmarken am nächsten Tage zurückzuhalten sei* Sie war aber wiederholt darauf hingewiesen worden; daß der erwähnte Vordruck auch für Berufungsschriften zwecks Herbeiführung gerichtlicher Eingangsbestätigungen Verwendung finde* auszusondern seiern daher aus den für die Einlieferung an der gemeinsamen Annahmestelle bestimmten Schriftstücken nur jene* die e r -k e n n b a r noch mit Kostenmarken zu versehen seien,
 Bei sorgfältiger Durchsicht der am Abend des 16» Mai vorliegenden Schriftstücke hätte es ihr nicht entgehen können* daß die Berufungsschrift vom 16. Mai nicht zu jenen mit einem Vordruck ausgestatteten Sachen gehörte* die zurückzuhalten waren. Ir.	brauchte	aber nach Lage der
 Verhältnisse mit dem Versehen der Angestellten Brett nicht zu rechnen und im voraus Maßnahmen zu seiner Vermeidung zu treffen. Ein Organisationsfehler ist demnach nicht erkennbar» Es wird nun mehr aber geboten sein* zukünftig die Verwendung solcher Vordrucke nur noch für Schriftstücke zuzulassen, für die Kostenmarke.n zu beschaffen sind.
Demnach ist glaubhaft gemacht, daß die Kläger durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert wurden. Unter Aufhebung des angefochtenen Be-
schl.usses ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens seinerzeit zu befinden haben wird*
Br, fasche	“	Br» Augustin	Schuster
 Br, Breitag
 Br, Rothe