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BGH · V ZB 34/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 34/56

Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgebrachts Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VH} für den ErlaB der Zinsen seien gegeben, da das Grundstück seit der Zerstörung der Gebäude keinen Ertrag abwerfe« Demgegenüber sei es Sache der Antragsgegnerin, darzutun, daß die Streichung der Zinsen für sie aus besonderen Gründen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde* Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 3 VHG komme aber nur in Frage, wenn ein Vermögender Schuldner einem bedürftigen Gläubiger gegenüberstehe und der Schuldner neben dem Trümmer- Sie (Antragstellerin) befinde sich hingegen in einer Notlage, da ihr nur der Mietertrag ihrer Wohn« häuser zur Verfügung stehe und sie infolgedessen seit dem Jahre 1948 stets mit Verlust gearbeitet habe, der inzwischen eine Höhe von 272 221,80 EM erreicht habe« Sie habe durch Kriegseinwirkung einen Verlust von etwa 4 Millionen EM erlitten, da etwa 40 # ihrer Gebäude zerstört worden seien, und bei der Währungsreform 658 797 EM eingebüßt, weil sie Grundstücke an die Stadt Berlin verkauft habe und den Erlös während des Krieges nicht mehr habe anlegen können, da die Gläubigerin sich über ihr Angebot zur Hypothekenrückzahlung nicht rechtzeitig habe schlüssig werden können. 10 546 851,67 DM Ausgleichsforderungen beantragt und für weitere 35 896 000 PM Deckungsansprüche gemäß § 54 UEG geltend gemacht seien, müsse außer Betracht bleiben» Wesentlich sei vor allem, daß sie bisher zu dem Beugeschäft nicht zugelassen sei» Eine Streichung der Zinsrückstände würde bei dieser Lage eine ihr nicht zu demutbare Härte im Sinne des § 3 Abs 3 VHG bedeuten» Es ist davon ausgegangen, daß das belastete Grundstück völlig ertragslos ist und die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VHG daher geigeben sind« Das Landgericht hat weiter angenommen, daß die Antragsteller in die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 3 VHG für sich in Anspruch nehmen könne, und hierzu ausgeführt % Bach dem Geschäftsbericht der Antragstellerin für das Geschäftsjahr 1953/1954 habe sie in jenem Jahre mit einem Verlust von rund 51 000 DM abgeschlossen« Das Landgericht hat weiter angenommen, es komme, da die Antragstellerin bedürftig sei, auf die Vermögensverhältnisse der Antragogegnerin nicht entscheidend an, da ein Fall des § 3 Abs 3 VRG jedenfalls dann nicht vorliege, wenn beide Parteien des Vertragshilfeverfahrens bedürftig seien* Es hat der Antragsgegnerin zugegeben, daß sie sich als zu dem Heugeschäft nicht zugelassene Berliner Altbank in einer sehr bedrängten Vermögenslage befinde, da sie durch die Trennung Deutschlands gerade in ihrem hauptsächlichen Beleihungsgebiet schwere Ausfälle erlitten habe. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde angegriffen, die das Kammergericht nach mündlicher Verhandlung in dieser und einer anderen zwischen den Beteiligten schwebenden Vertragshilfesache, in der die Antragstellerin ihren Geschäftsbericht für das Jahr 1954/1955 überreicht hat, als unbegründet zurückgewiesen hat« Zur Begründung ihrer nach § 18 Abs 3 VHG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerde führt die Antragsgegnerin auss Die Feststellungen des Kammergerichts, daß die Antragstellerin in dem Geschäftsjahr 1954/1955 mit einem Verlust von über 45 000 DM abgeschlossen und sich ihre Geschäftslage nicht ge-bessert habe, beruhten auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts; denn es habe eine Prüfung und Erörterung der einzelnen Bilanzposten unterlassen« Insbesondere hätten die Positionen 5 a (Ertragsund Vermögenssteuer) und 5 b (vorläufige Lastenausgleichsabgaben) Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben müssen, da nicht ersichtlich sei, wie es angesichts des angeblichen Verlustes zu Ertragssteuern komme« Offenbar * weiche die Steuerbilanz wesentlich von der Handelsbilanz ab; denn nach ihren Ermittlungen seien in dem Bilanzposten 5 a über 84 564,50 DM u« a* 7 27? Im übrigen müsse bei der Beurteilung der gegenseitigen Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, daß sie (Antragsgegnerin) zu dem Heugeschäft nicht zugelassen sei und im Jahre 1955 mit einem Verlust abgeschlossen habe« Nach § 18 Abs 3 VHG in Verbindung mit § 27 FÜG ist die weitere Beschwerde zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht» Der Ansicht der Antragsgegnerin, das Kammergericht habe gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, indem es seiner Ermittlungspflicht nicht genügt habe, kann nicht beigetreten werden» 22« November 1956 (V BLw 12/56) sind die Ermittlungen so weit auszudehnen, als es nach der Sachlage erforderlich ist, und abzuschließen, wenn das Sachverhältnis so vollständig geklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann® Der Umfang der erforderlichen Ermittlungen hängt danach von dem jeweils gegebenen Sachverhalt ab® Der Amtsbetrieb enthebt die Beteiligten - jedenfalls in den sogenannten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Vertragshilfeverfahren zählt - nicht der Pflicht, durch eingehende TatSachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken® Unterlassen sie das, so kann vom Gericht aus dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht; eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht kann dem Gericht nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt® Diese Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14« Oktober 1952 (V BLw 13/52» NJW 1953, 222) aufgestellt (vergl auch Pritsch LwVG § 14 Bern P I a) und an ihnen seitdem festgehalten® Pür den vorliegenden Pall ergibt sich aus dem Gesagten, daß der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Kammergericht habe die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt, nicht gerecht-ferxigt ist® Nach § 9 VHG soll der Schuldner in seinem Anträge seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenlegen. Die Ertragsund Vermögenssteuern erscheinen in ihm sogar mit einem noch höheren Betrage als in der späteren Gev/inn- und Verlustrechnung« Die Antragsgegnerin hätte daher bereits die Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung angreifen können, mit der sie sich jetzt gegen den Beschluß des Kammergerichts wendet« Das hat sie aber offensichtlich nicht getan« Daraus durfte das Kammergericht schließen, daß die Antragsgegnerin gegen die Gewinn- und Verlustrechnungen und die sonstigen in den Geschäftsberichten enthaltenen Angaben nichts zu erinnern habe« Das war umsomehr der Fall, als die Antragsgegnerin 'als Kreditinstitut auf dem Gebiete der Prüfung von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen über weitgehende Erfahrungen und vor allem über Kräfte mit ganz besonderer Sachkenntnis auf diesem Gebiete verfügt« Es kam hinzu, daß die Geschäftsberichte nicht nur von dem AufsichtsratP sondern auch von der Treuverkehr Deutsche Treuhand AG als Abschlußprüfer geprüft und in Ordnung befunden worden waren« Unter diesen Umständen wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, bereits in der Beschwerdeinstanz geltendzu demachen, daß die Geschäftsberichte ihrer Ansicht nach in dem einen oder dem anderen Punkte der Nachprüfung bedürften« Wenn sie das unterließ, genügte sie ihrer Pflicht, ihrerseits zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, nicht«

Zitierte Normen: § 12 FGG
GrundstückZinsVerlust®VHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

V ZB 34/56
7
Beschluß
*■»•**«+«»•41***# #*»**••»*• «■■**mamrnmmmm
2536 OrO
In der Vertragshilfesache
 in B^H^-Chf I, vertreten durch die Vorstandsmitglieder und Hans
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt	in
 der S
UflHPstr» ■ -
Dr. Ernst V1
gegen
 Aktiengesellschaft für Grundstücks-»
die TI
Verwertung in	V,	vertreten
 durch den Vorstand, Vermessungsingenieur Theodor So£^ und Friedrich Wilhelm
 Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Erlasses rückständiger Hypothekenzinsen
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21o Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr* Oechßler und Dr. Piepenbrock
 beschlosseng

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1956 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
V V %	*	'
Der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 5165.- DM festgesetzt.
 
G r ü n d er*
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des in
 Hr d - Gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kr e uzberg von	Band 47 Blatt
2094 eingetragenen Grundstücks«, Auf ihm*befanden sich drei Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung völlig zerstört wurden.,
Auf diesem Grundstück lastet für die Antragsgegnerin eine Tilgungshypothekendarlehensschuld von 41,219 kg Feingold, die nach teilweiser Tilgung und Umstellung heute noch in Höhe von 10 760,18 DM besteht«
Der Einheitswert des Grundstücks betrug im Jahre 1935 185 400 HM«, Er ist inzwischen auf 64 400 DM fortgeschrieben worden*
Seit der Zerstörung der Gebäude zahlte die Antragstellerin keine Hypothekenzinsen mehr« Dadurch entstand bis zu dem 31« Dezember 1955 ein Zinsrückstand von 5 165 DM«
Die Antragstellerin, der die Wohnungsbaukreditanstalt als Gläubigerin der im Hange nachfolgenden Hypothek die aufgelaufenen Zinsrückstände dieser Host erlassen hat, hat beantragt, die rückständigen Zinsen auf 0,00 DM herabzusetzen und vorsorglich um Stundung der rückständigen Zinsen gebeten. Zur Begründung dieses Antrages hat sie vorgebrachts Die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VH} für den ErlaB der Zinsen seien gegeben, da das Grundstück seit der Zerstörung der Gebäude keinen Ertrag abwerfe« Demgegenüber sei es Sache der Antragsgegnerin, darzutun, daß die Streichung der Zinsen für sie aus besonderen Gründen eine unzu demutbare Härte bedeuten würde* Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 3 VHG komme aber nur in Frage, wenn ein Vermögender Schuldner einem bedürftigen Gläubiger gegenüberstehe und der Schuldner neben dem Trümmer-
 
grundstück Einkommen oder Vermögen in einem solchen Maße besitze, daß die Brtragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht falle« Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die Antragsgegnerin sei kein notleidender Gläubigern denn ihr stehe bei Erlaß der Zinsen eine entsprechende Ausgleichsforderung gegen die Öffentliche Hand zu. Sie (Antragstellerin) befinde sich hingegen in einer Notlage, da ihr nur der Mietertrag ihrer Wohn« häuser zur Verfügung stehe und sie infolgedessen seit dem Jahre 1948 stets mit Verlust gearbeitet habe, der inzwischen eine Höhe von 272 221,80 EM erreicht habe« Sie habe durch Kriegseinwirkung einen Verlust von etwa 4 Millionen EM erlitten, da etwa 40 # ihrer Gebäude zerstört worden seien, und bei der Währungsreform 658 797 EM eingebüßt, weil sie Grundstücke an die Stadt Berlin verkauft habe und den Erlös während des Krieges nicht mehr habe anlegen können, da die Gläubigerin sich über ihr Angebot zur Hypothekenrückzahlung nicht rechtzeitig habe schlüssig werden können. Weiter habe sie durch die Abwertung der Restkaufgeldhypotheken im Verhältnis 10 s 1 einen Verlust von 1 260 550 EM erlitten« Sie sei auch nicht zur völligen Behebung der Kriegsschäden in der läge, da höchstens 1/5 der Aufbaukosten an Aufbaugrundschulden zur Verfügung stehe. Ea sie nur Mieteinnahmen habe, aus denen Überschüsse nicht zu erzielen seien, müsse sie den Erlaß der Hypothekengewinn- und der Vermögensabgabe beantragen. Insgesamt habe sie einen Schaden von rund 11 000 000 EM erlitten. Mittel zur Begleichung der Zinsrückstände ständen ihr danach nicht zur Verfügung«
Eie Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Vertragshilfeantrages gebeten und geltend gemachts Eie Antragstellerin befinde sich in einer weit besseren Wirtschaftslage als sie, da sie nahezu 74 # ihres Vermögens zu dem 31* Eezember 1944 eingebüßt habe und ihre Verbindlichkeiten die Aktiva um etwa 46 000 000 EM überstiegen. Eer Umstand, daß in Höhe von
 
10 546 851,67 DM Ausgleichsforderungen beantragt und für weitere 35 896 000 PM Deckungsansprüche gemäß § 54 UEG geltend gemacht seien, müsse außer Betracht bleiben» Wesentlich sei vor allem, daß sie bisher zu dem Beugeschäft nicht zugelassen sei» Eine Streichung der Zinsrückstände würde bei dieser Lage eine ihr nicht zu demutbare Härte im Sinne des § 3 Abs 3 VHG bedeuten»
Bas Landgericht hat die bis zu dem 31- Pezember 1955 aufgelaufenen Hypothekenzinsen erlassen. Es ist davon ausgegangen, daß das belastete Grundstück völlig ertragslos ist und die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VHG daher geigeben sind« Das Landgericht hat weiter angenommen, daß die Antragsteller in die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 3 VHG für sich in Anspruch nehmen könne, und hierzu ausgeführt % Bach dem Geschäftsbericht der Antragstellerin für das Geschäftsjahr 1953/1954 habe sie in jenem Jahre mit einem Verlust von rund 51 000 DM abgeschlossen«
In früheren Jahren seien bereits Verluste im Gesamtbeträge von etwa 221 000 DM eingetreten« Diese Zahlen ließen erkennen, daß die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin ungünstig sei, so daß ihr nicht zugemutet werden könne, die aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen. Daraus ergebe sich, daß auf Seiten der Antragstellerin keine besonderen Gründe vorlägen, welche die Herabsetzung der Zinsen als eine unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin erscheinen lassen könnten. Die für Berliner Schuldner eingetretene Herabsetzung der Hypothekengewinnabgabe sei auf die Ertragslage der Antragstellerin ohne Einfluß, da sie weder eine Tilgung des Verlustes noch gar einen Gewinn zur Folge habe« Die schwierigen Vermögensverhältnisse der Antragstellerin ergäben sich auch daraus, daß die Antrags ge grier in selbst als beauftragte Stelle gemäß § 139.LAG der Antragstellerin die Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe gestundet habe. Es stehe danach fest, daß die Antragstellerin die aufgelaufenen Zinsen
 nicht zahlen könne, wenn ‘der bereits erhebliche Verlust nicht weiter anwachsen solle. Eine Stundung dieser Zinsen reiche allein nicht aus und würde dem Sinn des § 3 VHG widersprechen, der u« a. verhindern wolle, daß der Wert des Grundstücks allmählich durch die ständig anwachsende Zinsbelastung aufgezehrt werde und der Eigentümer schließlich zur Veräußerung des Grundstücks genötigt werde. Diese Gefahr bestehe bei dem belasteten Grundstück zwar jetzt noch nicht, doch könne im Laufe der Zeit durch rückständige Zinsen eine übermäßige Belastung eintreten, zu demal da noch eine weitere Hypothek auf dem Grundstück ruhe *
Das Landgericht hat weiter angenommen, es komme, da die Antragstellerin bedürftig sei, auf die Vermögensverhältnisse der Antragogegnerin nicht entscheidend an, da ein Fall des § 3 Abs 3 VRG jedenfalls dann nicht vorliege, wenn beide Parteien des Vertragshilfeverfahrens bedürftig seien* Es hat der Antragsgegnerin zugegeben, daß sie sich als zu dem Heugeschäft nicht zugelassene Berliner Altbank in einer sehr bedrängten Vermögenslage befinde, da sie durch die Trennung Deutschlands gerade in ihrem hauptsächlichen Beleihungsgebiet schwere Ausfälle erlitten habe. Hierauf könnte sie sich aber nur berufen, wenn sie einen vermögenden Schuldner hätte, der die rückständigen Zinsen ohne Schwierigkeiten bezahlen könne. Da dies bei der Antragstellerin nicht der Fall sei, hätten die Zinsen antragsgemäß erlassen werden müssen«
Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde angegriffen, die das Kammergericht nach mündlicher Verhandlung in dieser und einer anderen zwischen den Beteiligten schwebenden Vertragshilfesache, in der die Antragstellerin ihren Geschäftsbericht für das Jahr 1954/1955 überreicht hat, als unbegründet zurückgewiesen hat«
Das Kammergericht hat als nachgewiesen angesehen, daß der Ertrag des Grundstücks durch Kriegs- und Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 vom Hundert gemindert ist« Es hat sich auch im übrigen den nach seiner Ansicht überzeugenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts angeschlossen und durch den vorgelegten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1954/1955 als nachgewiesen erachtet, daß dieses Geschäftsjahr mit einem Verlust von über 45 000 DM abgeschlossen und der Gesamtverlust der Antragstellerin nunmehr eine Höhe von rund 317 000 DM erreicht hat« Daraus hat das Kammergericht gefolgert, daß die Antragstellerin, deren Geschäftslage sich nach den glaubhaften Erklärungen ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung bisher nicht gebessert habe, vertragshilfebedürftig sei und es an besonderen Gründen fehle, die ein Abgehen von den Vorschriften des § 3 Abs 1 und 2 VHG rechtfertigen könnten«
Es ist daher der Entscheidung des Landgerichts beigetreten«
Zur Begründung ihrer nach § 18 Abs 3 VHG zulässigen sofortigen weiteren Beschwerde führt die Antragsgegnerin auss Die Feststellungen des Kammergerichts, daß die Antragstellerin in dem Geschäftsjahr 1954/1955 mit einem Verlust von über 45 000 DM abgeschlossen und sich ihre Geschäftslage nicht ge-bessert habe, beruhten auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts; denn es habe eine Prüfung und Erörterung der einzelnen Bilanzposten unterlassen« Insbesondere hätten die Positionen 5 a (Ertragsund Vermögenssteuer) und 5 b (vorläufige Lastenausgleichsabgaben) Anlaß zu weiteren Ermittlungen geben müssen, da nicht ersichtlich sei, wie es angesichts des angeblichen Verlustes zu Ertragssteuern komme« Offenbar * weiche die Steuerbilanz wesentlich von der Handelsbilanz ab; denn nach ihren Ermittlungen seien in dem Bilanzposten 5 a über 84 564,50 DM u« a* 7 27? DM Körperschaftssteuer und 13 800 DM Gewerbesteuer enthalten. Daraus müsse geschlossen werden, daß die Steuerbilanz einen Gewinn ausweise, der in der Handelsbilanz infolge anderer Bewertungen und Rückstellungen,
 die ihr (Antragsgegnerin) nicht bekannt seien, nicht in Erscheinung trete* Bas Kammergericht hätte durch Heranziehung der Steuerbilanz die notwendigen Feststellungen treffen können und müssen und würde dann zu einem anderen Ergebnis gelangt sein* Hach einem Artikel in der Börsenzeitung vom 2» August 1956 seien bei der Antragstellerin erhebliche stille Reserven vorhanden, die offenbar in der Steuerbilanz ausgewiesen seien und zur Festsetzung von Ertragssteuern geführt hätten» Dieser Zeitungsartikel bestärke die Bedenken gegen das Verfahren des Kammergerichts, das allein von der Handelsbilanz ausgegangen sei. Im übrigen müsse bei der Beurteilung der gegenseitigen Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden, daß sie (Antragsgegnerin) zu dem Heugeschäft nicht zugelassen sei und im Jahre 1955 mit einem Verlust abgeschlossen habe«
Der sofortigen weiteren Besehwerde war der Erfolg zu versagen»
Nach § 18 Abs 3 VHG in Verbindung mit § 27 FÜG ist die weitere Beschwerde zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht» Der Ansicht der Antragsgegnerin, das Kammergericht habe gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, indem es seiner Ermittlungspflicht nicht genügt habe, kann nicht beigetreten werden»
Auf das Verfahren der richterlichen Vertragshilfe findet nach § 8 VHG, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestiirrat ist, das Reichsgesetz über die Angelegenheiten . der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung* Für das Vertragshilfeverfahren gilt danach § 12 FGG, nach dem das Gericht von Amts, wegen die zur Feststellung der (Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hat* Nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom
 
22« November 1956 (V BLw 12/56) sind die Ermittlungen so weit auszudehnen, als es nach der Sachlage erforderlich ist, und abzuschließen, wenn das Sachverhältnis so vollständig geklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann® Der Umfang der erforderlichen Ermittlungen hängt danach von dem jeweils gegebenen Sachverhalt ab® Der Amtsbetrieb enthebt die Beteiligten - jedenfalls in den sogenannten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Vertragshilfeverfahren zählt - nicht der Pflicht, durch eingehende TatSachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken® Unterlassen sie das, so kann vom Gericht aus dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht; eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht kann dem Gericht nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt® Diese Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14« Oktober 1952 (V BLw 13/52» NJW 1953, 222) aufgestellt (vergl auch Pritsch LwVG § 14 Bern P I a) und an ihnen seitdem festgehalten®
Pür den vorliegenden Pall ergibt sich aus dem Gesagten, daß der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Kammergericht habe die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt, nicht gerecht-ferxigt ist® Nach § 9 VHG soll der Schuldner in seinem Anträge seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse offenlegen. Diese Pflicht des Schuldners besteht, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17® Mai 1955 (V ZB 11/55, BGHZ 17, 242 a MDR 1955, 472) dargelegt hat, auch für Vertragshilfeanträge auf Grund des § 3 Abs 1 und.2 VHG® In diesem Beschluß hat der Senat als ausreichend angesehen, wenn der Schuldner zunächst nur die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VHG dartut und in großen Zügen-die Gründe angibt, aus denen er zur
 
Erfüllung seiner Zinsverpflichtungen nicht in der Lage sein willo Lern hat die Antragstellerin hier entsprochen* denn sie hat ihre wirtschaftliche Lage bereits in ihrem Antrag darge-le£,t und ihm eine Vermögensüb er sicht beigefügt« Nachdem die Antragsgegnerin einer Streichung der Zinsrückstände- widersprochen und geltend gemacht hatte, daß darin wegen ihrer eigenen, noch schlechteren Vermögenslage eine ihr nicht zu demutbare Härte liegen würde, hat die Antragstellerin noch im ersten Rechtszuge ihren Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1953/1954 überreicht« Damit ist sie der Offenlegungspflicht des § 9 VHG im wesentlichen nachgekommen« Das Landgericht hat sodann seine Ent-Scheidung vor allem auf diesen Geschäftsbericht gestützt, dem es einen Verlust von rund 51000,- DM und einen Verlustvortrag aus früheren Jahren in Höhe von etwa 221000,DM entnommen hat« Ihre Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Antragsgegnerin nicht begründet« Sie hat deren Begründung zwar in der Beschwerdeschrift vom 11o Mai 1956 in Aussicht gestellt, sie aber nicht einmal vorgenommen, nachdem ihr Anfang Juni die Ladung zu dem Termin am 4c Juli 1956 zugestellt worden war, in dem die Antragstellerin gemäß einer Aufforderung des Kammergerichts den Geschäftsbericht für das Jahr 1954/1955 vorgelegt hat« Die Antragsgegnerin war freilich zu einer Begründung ihrer Beschwerde nicht genötigt« Sie bemängelt aber*jetzt mit der weiteren Beschwerde zu Unrecht, daß das Kammergericht keine Nachprüfung dieses Geschäftsberichtes vorgenommen habe« Die von ihr jetzt angezweifelten Positionen waren nämlich in dem Geschäftsbericht für das Jahr 1953/1954 ebenfalls enthalten«
Die Ertragsund Vermögenssteuern erscheinen in ihm sogar mit einem noch höheren Betrage als in der späteren Gev/inn- und Verlustrechnung« Die Antragsgegnerin hätte daher bereits die Entscheidung des Landgerichts mit der Begründung angreifen können, mit der sie sich jetzt gegen den Beschluß des Kammergerichts wendet« Das hat sie aber offensichtlich nicht getan« Daraus durfte das Kammergericht schließen, daß die Antragsgegnerin gegen die Gewinn- und Verlustrechnungen und
 die sonstigen in den Geschäftsberichten enthaltenen Angaben nichts zu erinnern habe« Das war umsomehr der Fall, als die Antragsgegnerin 'als Kreditinstitut auf dem Gebiete der Prüfung von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen über weitgehende Erfahrungen und vor allem über Kräfte mit ganz besonderer Sachkenntnis auf diesem Gebiete verfügt« Es kam hinzu, daß die Geschäftsberichte nicht nur von dem AufsichtsratP sondern auch von der Treuverkehr Deutsche Treuhand AG als Abschlußprüfer geprüft und in Ordnung befunden worden waren« Unter diesen Umständen wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, bereits in der Beschwerdeinstanz geltendzu demachen, daß die Geschäftsberichte ihrer Ansicht nach in dem einen oder dem anderen Punkte der Nachprüfung bedürften« Wenn sie das unterließ, genügte sie ihrer Pflicht, ihrerseits zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, nicht«
Für das Kammergericht bestand jedenfalls, wenn schon die Antragsgegnerin selbst die Geschäftsberichte nicht beanstandete, keine Veranlassung, von sich aus deren Nachprüfung in geeigneter Weise vorzunehmen« Das Beschwerdegericht hat danach die ihm obliegende Ermittlungspflicht nicht verletzt«
Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werdeft«

Die Entscheidung über die Kosten und den ¥/ert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG und § 24 KostOo
 Dr, Tasche Dr„ Hückinghaus Dr. Augustin Dr« Oechßler	Dr,	Piepenbrock
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