losigkeit der Grundstücke und ihre bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, die bis zu dem 14» Oktober 1949 aufgelaufenen Zinsrückstände auf 0 DM herabzusetzen, Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung des Antrages beantragt. Die Antrags-gegnerin zu 1 hat darüber hinaus vorgetragen, daß sie notleidend sei und ihren Verpflichtungen nur mit erheblichen Zuschüssen der Hansestadt Hamburg, die im Jahre 1933 3 101 442,69 DM betragen hätten, habe nachkommen können, Ihr ursprüngliches Vermögen in Höhe von 1 827 734,45 HM an Hypothekenforderungen und 23 500 HM an Wertpapieren habe mit Wirkung vom 1. Fach § 3 Abs 2 VHG sind, wenn der Ertrag eines belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v«Ho gemindert ist, die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des belasteten Grundstücks übersteigen. 1. Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen.dieser Vorschrift nicht für gegeben und führt dazu auss Der Antragsteller zu 1 habe zur Zeit keine laufenden Einnahmen mehr. von 1 6l2 DM-Ost, Von dem Verkaufserlös müsse sie 16 300 Dtl-Ost Vermögensteuer zahlen* Über weiteres Vermögen oder sonstige Einkünfte verfüge sie nicht« Die wirtschaftliche Lage der Antragsteller sei also dürftig, für die Annahme, daß die Antragsgegnerinnen sich in eine? DU Antragsgegnerin zu 2 wolle das anscheinend auch selbst nicht behaupten« Sie habe nur geltend gemacht, daß es sich bei ihrem Vermögen um treuhänderisch verwaltete Gelder handele, die dem Wohnungsbau zugute kämen. Die Antragsgegnerin zu 1 sei zwar formell noch eine selbständige juristische Person, bilde aber mit der Hansestadt Hamburg zu dem mindesten wirtschaftlich eine Einheit, Ihre Wertpapiere und Hypotheken- Der von den Antragstellern erzielte Verkaufserlös sei zwar günstig, vor allem wenn man das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital vor der Zerstörung der Gebäude betrachte« Diese Tatsache allein könne jedoch die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht rechtfertigen« Die Antragsteller hätten durch die Zerstörung der Gebäude, die früher eine Nettorendite von 12 500 HM erbracht hätten, erhebliche Verluste erlitten« Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller, die in ihrem Alter entweder schon erwerbslos seien oder damit rechnen müßten, es in Kürze zu werden, und die daher entweder völlig oder doch zusätzlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf das ihnen verbliebene Kapital auigewiesen seien, während die Antragsgegnerinnen sich in keiner Notlage befänden, liege kein Grund vor, von der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs 2 VHG abzuwei-chen. Die Gewährung der Vertragshilfe im vorliegenden Pall entspreche nicht dem Sinn des Gesetzes, Die Antragsgegnerin zu 2 rügt auch, daß das Beschwerdege-richt nicht eine teilweise Zinsherabsetzung als für die Beteiligten zu demutbar in Erwägung gezogen habe. Die Auslegung des § 3 Abs 3 VHG durch das Beschwerdegericht gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHZ 16, 103 /JO357 u.a.), die besonderen Gründe, aus denen die im Palle des § 3 Abs 2 VHG grundsätzlich vorgeschriebene Zinsherabsetzung zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger Einer Erörterung der Präge, in welchem Verhältnis das Eigenkapital der Antragsteller zu dem Premdkapital vor der Zerstörung der Gebäude gestanden‘hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, bedarf es nicht, weil dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG nicht in Betracht kommt (vgl BGHZ 15? Der günstige Verkauf des belasteten Grundstücks kann ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG sein, wenn der Verkaufserlös den Zinsrückstand erheblich übersteigt und der Schuldner infolgedessen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die rückständigen Zinsen zahlen kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Wenn das Oberlandesgericht die wirtschaftliche Lage der Antragsteller auf Grund ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse auch bei Berücksichtigung des erzielten Verkaufserlöses als dürftig bezeichnet und deshalb das Vor-liegen besonderer Gründe im Sinne des § 3 Abs 3 VHG in der Person der Antragsteller verneint hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Auch bei Bedürftigkeit des Schuldners können die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein, wenn auf seiten des Gläubigers besondere Gründe vorliegen, aus denen die Zinsherabsetzung zu einer unzu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würder Dies kenn insbesondere bei schlechter Vermögenslage des Gläu bigers der Pall sein, selbst wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht günstig ist, b) Vergeblich versucht die Antragsgegnerin zu 1, die Aroraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG damit zu begründen, daß sie notleidend sei und ohne Zuschüsse von seiten der Stadt Hamburg ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Juni 1952 (GVB1 117) mit der Freien und Hansestadt Hamburg identisch ist, haftet für die Verbindlichkeiten der Kasse (§ 19 Abs 4)* Die Antragsgegnerin zu 1 ist danach als juristische Person des öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vermögen, Soweit es im gegenwärtigen Verfahren auf die wirtschaftliche Lage der Gläubigerin ankommt, kann danach nur die Lage der Versorgungskasse maßgebend sein. Ob, wie das Oberlandesgericht meint, die Antragsgegnerin zu 1 wirtschaftlich mit der Stadt Hamburg eine Einheit bildet und deshalb, wie das Beschwerdegericht weiter annimmt, für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Griäubigerin die wirtschaftliche Lage der Stadt Hamburg entscheidend ist, mag dahingestellt bleiben. Juli 1926 (Hamb,GVBl 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22, September 1929 (Hamb GVB1 49) eine selbständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit den Eigenschaften und Rechten einer juristischen Person (§ 1)c Ihre Aufgabe ist die Förderung des Wohnungsbaues, wobei die Schaffung von Wohnungen für Minderbemittelte, insbesondere der Kleinwohnungsbau, im Vordergrund steht (§ 3)» Die Beleihungskasse erfüllt ihre Aufgabe vor allem dadurch, daß sie für die Errichtung von Neubauten Darlehen gewährt, die durch Bestellung von Hypotheken zu sichern sind (§ 7)* Der Beleihungskasse werden die Mittel, die sie außer ihrem Grundkapital zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, auf dem in der Verfassung vorgeschriebenen Wege bereitgestellt (§ 9)* Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Auflage des Landgerichts, ihre Vermögensverhältnisse durch Einreichung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen darzutun, nicht nachgekommen, so daß das Beschwerdegericht nicht in der Lage war, Feststellungen über die wirtschaftliche Lage dieser Gläubigerin* zu treffen; Es kommt auch nicht entscheidend darauf an. Ebenso verhält es sich mit der Herabsetzung von Forderungen in anderen Vertragshilfe verfahren, weil diese Vermögenseinbußen durch entsprechende Ausgleichsfor-derungen ausgeglichen sind« Der Grundsatz, daß Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG außer Betracht zu bleiben haben, bezieht sich nur auf Ausgleichsforderungen, die davon abhängen, ob in dem zu entscheidenden Vertragshilfeverfahren eine Kapital- oder Zinsherabsetzung erfolgt. V ZB 26/55)» Der Hinweis der Antragsgegnerin zu 2 auf die ihr obliegende -Aufgabe der Förderung des Wohnungsbaues recht fertigt, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum annimmt eine Sonderbehandlung dieser Gläubigerin nicht, weil der Umstand allein, daß die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellten Mittel für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, kein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG ist. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält und für deren Verbindlichkeiten ein Gemeinwesen haftet, wird allerdings ebenso wie ein Kreditinstitut, dem durch Zuteilung von Ausgleichsforderungen die Weiterführung der Geschäfte ermöglicht worden ist und das mit Hilfe der Ausgleichsforderungen eine ausgeglichene Bilanz aufstellen kann, in der Regel mit dem Hinweis auf ihre wirtschaftli-che Lage die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht begründen können, so daß, wenn auf der Gläubigerseite ein privates oder öffentliches Kreditinstitut oder eine sonstige Körper- d) Das Ergebnis, zu dem das Beschwerdegericht in den beiden vorliegenden Pallen gekommen ist, steht auch mit dem Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes nicht in Widerspruch, das im Palle des § 3 Abs 2 VHG, sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG gegeben sind, zwingend eine Zinsherabsetzung vorschreibt. Wenn sich ergibt, daß weder die Vermögensverhältnisse des Schuldners noch die wirtschaftliche Lage des Gläubigers die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG zu rechtfertigen vermögen und auch sonst keine besonderen Gründe im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs 2 VHG, die auf dem Gedanken beruht, daß Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des belasteten Grundstücks zu zahlen sind und deshalb im Normalfall bei Kriegsschäden eine Zinsherabsetzung eintreten muß, es sei denn, daß dies aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für den Gläubiger führt.
v zb M/ZZ 2522 051 B e sc h, 1_ u ß In der Vertragshilfesache Io der Versorgungskasse für staatliche Angestellte« vertreten durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Finc.nsbehörde., 2« der Hamburgischen Beleihungskasse für Hypotheken in Hamburg 1, Hermannstraße 46 IV, Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführer:! nner. - zu 2 vertreten durch Rechtsanwalt Br* 9 gegen Io den Ingenieur Georg weg 0, 2, die Witwe Katharina T __ geh* Ri , TflHMBtraße VP; Antragsteller und Beschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Br« flHHW in D( •N( wegen Herabsetzung rückständiger Zinsen hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2o November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus, Schuster, Br« Oechßler und Br« Piepenbrock beschlossen; Bie sofortigen weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des 4- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10* Juni 1955 werden auf Kosten der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen« Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet« Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerden wird für die Antragsgegnerin zu 1 auf 7 400 bis 7 500? für die Antragsgegnerin zu 2 auf 2 400 bis 2 500 BM festgesetzt« G r ü n de ? I. Die Antragsteller waren in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Hechts, an der sie im Innenverhältnis je zur Hälfte, beteiligt waren, Miteigentümer der im Grundbuch von Bl 3616, 3430 und 2981 eingetragenen Grundstücke, die mit mehreren Hypotheken in Höhe von insgesamt 460 000 GM zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 und in Höhe von 658 000 GM zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 belastet waren. Die Grundstücke, deren Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört worden sind, haben vor der Zerstörung einen Verkehrswert von etwa 700 000 HM gehabt und einen jährlichen Reinertrag von 12 500 HM erbracht. In den Jahren von 1947 bis 1949 sind durch Verpachtung Reinerträge von 1982 HM und 1470 ISM erzielt worden. Im übrigen sind die Grundstücke seit der Zer-Störung ertraglos gewesen. Der Antragsteller zu 1 ist 70, die Antragstellerin zu 2 63 Jahre alt. . Die Antragsteller haben in gegenseitigem Einverständnis ihren Gesellschaftsanteil verkauft, und zwar der Antragsteller zu 1 durch Vertrag vom 14. Oktober 1949 an den Diplomingenieur die Antragstellerin zu 2 durch Vertrag vom 9o Dezember 1949 / 20. Mai 1950 an die Ehefrau Der bar zu zahlende Kaufpreis betrug für jeden Geschäftsanteil 32 500 DM. Außerdem übernahmen die Käufer je die Hälfte der eingetragenen Belastungen. Die Antragsteller haben seit der Zerstörung der Gebäude keine Zinsen mehr gezahlt. Der Zinsrückstand betrug bis zu dem 14. Oktober 1949 für die Hypotheken der Antragsgegnerin zu 1 9067,52 HM und für die Hypotheken der Antragsgegnerin zu 2 24-53982 DM. Die Hypotheken waren im Zeitpunkt der Wäh- rungsreform insgesamt noch mit 889 236,46 BM valutiert. Die Antragsteller haben mit dem Hinweis auf die Er brag- « losigkeit der Grundstücke und ihre bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, die bis zu dem 14» Oktober 1949 aufgelaufenen Zinsrückstände auf 0 DM herabzusetzen, Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung des Antrages beantragt. Sie sind der Auffassung, daß der gute Verkaufseriös eine Zinsherabsetzung nicht rechtfertige. Die Antrags-gegnerin zu 1 hat darüber hinaus vorgetragen, daß sie notleidend sei und ihren Verpflichtungen nur mit erheblichen Zuschüssen der Hansestadt Hamburg, die im Jahre 1933 3 101 442,69 DM betragen hätten, habe nachkommen können, Ihr ursprüngliches Vermögen in Höhe von 1 827 734,45 HM an Hypothekenforderungen und 23 500 HM an Wertpapieren habe mit Wirkung vom 1. Januar 1947 auf die Hansestadt Hamburg übergehen sollen. Von den Hypotheken hätten 1 107 993,80 HM auf zerstärten Grundstücken gelastet. Man habe sich zu der Ober-führung entschlossen, weil die Antragsgegnerin zu 1 ohnehin nur mit Zuschüssen ihre Verpflichtungen habe erfüllen können. In der Folgezeit seien die Wertpapiere und Hypothekenbriefe der Vermögensverwaltung der Hansestadt Hamburg übergeben worden, die sie verwalte. Eine Umschreibung im Grundbuch sei unterblieben. Eine schriftliche Äbtretungserklärung lasse sich nicht auffinden. Die Zuschüsse hätten das übernommene Vermögen weit überstiegen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat geltend gemacht, daß ihre Mittel ausschließlich dem Wohnungsbau dienten. Einer Auflage des Landgerichts, einen Status über ihren Vermögensstand einzureichen, ist die Antragsgegnerin zu 2 nicht nachgekommen. Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag in Höhe der von den Antragstellern nach der Zerstörung aus den Grundstücken erzielten Einkünfte von 1 638,20 DM zurückgewiesen, im übrigen dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen sofortige weitere Beschwerde eingelegt« Sie erstreben die gänzliche Abweisung des Vertragshilfeantrages« Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des RechtsmittelsP II« Die sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß § 18 Abs 3 VHG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet« Fach § 3 Abs 2 VHG sind, wenn der Ertrag eines belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v«Ho gemindert ist, die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des belasteten Grundstücks übersteigen. Diese Vorschrift gilt jedoch nach § 3 Abs 3 VHG dann nicht, wenn ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für die Gläubigerinnen führen würde, 1. Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen.dieser Vorschrift nicht für gegeben und führt dazu auss Der Antragsteller zu 1 habe zur Zeit keine laufenden Einnahmen mehr. Sein Gewerbebetrieb, der schon früher nur einen geringen Gewinn abgeworfen habe, liege jetzt still. Abgesehen von dem Verkaufserlös, von dem noch etwa 8 000 DM vorhanden seien, habe er kein weiteres Vermögen« Die in Ostberlin wohnende Antrags teil er in zu 2 habe nur ein Einkommen von 1 6l2 DM-Ost, Von dem Verkaufserlös müsse sie 16 300 Dtl-Ost Vermögensteuer zahlen* Über weiteres Vermögen oder sonstige Einkünfte verfüge sie nicht« Die wirtschaftliche Lage der Antragsteller sei also dürftig, für die Annahme, daß die Antragsgegnerinnen sich in eine? Notlage befänden, hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. DU Antragsgegnerin zu 2 wolle das anscheinend auch selbst nicht behaupten« Sie habe nur geltend gemacht, daß es sich bei ihrem Vermögen um treuhänderisch verwaltete Gelder handele, die dem Wohnungsbau zugute kämen. Diese Tatsache könne jedoch eine Sonderbehandlung der Antragsgegnerin zu 2 nicht rechtfertigen, da es im Vertragshilfeverfahren lediglich auf die Interessen der Beteiligten ankomme, während Interessen Dritter, also auch der Allgemeinheit, bei der Beurteilung auszuscheiden hätten. Die Antragsgegnerin zu 1 sei zwar formell noch eine selbständige juristische Person, bilde aber mit der Hansestadt Hamburg zu dem mindesten wirtschaftlich eine Einheit, Ihre Wertpapiere und Hypotheken- V briefe seien der Vermögensverwaltung der Stadt Hamburg übergeben worden, Ihr Vermögen, das im wesentlichen aus Hypotheken bestehe, werde seit 1948 von der Stadt Hamburg verwaltet. Die Organe der Antragsgegnerin zu 1 seien Beamte der Stadt Hamburg, Es sei daher davon auszugehen, daß das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1 jedenfalls wirtschaftlich vollständig von der Hansestadt Hamburg übernommen worden sei. Die Umschreibung der Hypotheken sei anscheinend nur aus grundbuchtechnischen oder Kostenersparnisgründen unterblieben. Unter diesen Umständen komme es für das Vertragshilfeverfahrei auf die Vermögenslage der Hansestadt Hamburg an, die nicht notleidend sei. Der von den Antragstellern erzielte Verkaufserlös sei zwar günstig, vor allem wenn man das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital vor der Zerstörung der Gebäude betrachte« Diese Tatsache allein könne jedoch die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht rechtfertigen« Die Antragsteller hätten durch die Zerstörung der Gebäude, die früher eine Nettorendite von 12 500 HM erbracht hätten, erhebliche Verluste erlitten« Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller, die in ihrem Alter entweder schon erwerbslos seien oder damit rechnen müßten, es in Kürze zu werden, und die daher entweder völlig oder doch zusätzlich zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf das ihnen verbliebene Kapital auigewiesen seien, während die Antragsgegnerinnen sich in keiner Notlage befänden, liege kein Grund vor, von der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs 2 VHG abzuwei-chen. 2» Die Antragsgegnerinnen rügen die unrichtige Auslegung des § 3 Abs 3 VHG. Sie sehen einen besonderen Grund für die Ablehnung der Zinsherabsetzung in der Erzielung eines hohen Verkaufserlöses, der die Berücksichtigung des Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital vor und nach der Zerstörung der Gebäude erfordere. Die Antragsgegnerin zu 1 beanstandet weiter die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es bei Abwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten der Gläubigerinnen -auf die Vermögenslage der Hansestadt Hamburg ankorame. Sie meint, es sei sehr fraglich, ob im Hinblick auf die Tatsache, daß ihre Hypotheken von der Stadt Hamburg verwaltet würden, von einer Vermögensübernahme gesprochen werden könne. Auch wenn das Oberlandesgericht glaube, dies feststellen zu müssen, so könne dies nicht dazu führen, daß es bei Beur- teilung der wirtschaftlichen Lage auf das GesaratvermÖgen der Stadt Hamburg, sondern allenfalls nur auf das übernommene Vermögen ankomme, bei dem jedoch die Passiven die Aktiven bei weitem überstiegen. Die Bewertung der Vermögensverhältnisse der Hansestadt Hamburg bedeute im vorliegenden Palle dasselbe, als wenn bei der Bewertung des Vermögens eines Kreditgebers Ausgleichsforderungen berücksichtigt würden«, Die Antragsgegnerin zu 2 verweist auf die durch Gesetz ihr zugewiesene Aufgabe, den Wohnungsbau für Minderbemittelte zu fördern. Sie macht geltend, daß sie mit der Erfüllung dieser ausgesprochen sozialen Aufgabe nicht fremde, sondern eigene Interessen verfolge. Lurch die Streichung der Zinsen erleide sie eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung, die ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben unmöglich mache oder mindestens gefährde. Die Gewährung der Vertragshilfe im vorliegenden Pall entspreche nicht dem Sinn des Gesetzes, Die Antragsgegnerin zu 2 rügt auch, daß das Beschwerdege-richt nicht eine teilweise Zinsherabsetzung als für die Beteiligten zu demutbar in Erwägung gezogen habe. 3> Die Rügen der Antragsgegnerinnen können keinen Erfolg haben. Die Auslegung des § 3 Abs 3 VHG durch das Beschwerdegericht gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHZ 16, 103 /JO357 u.a.), die besonderen Gründe, aus denen die im Palle des § 3 Abs 2 VHG grundsätzlich vorgeschriebene Zinsherabsetzung zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger / führen würde, sich sowohl aus der Person des Schuldners wie des Gläubigers oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können. Bei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung wird regelmäßig die wirtschaftliche Lage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sein«, Weder die Vermögensverhältnisse der Schuldner noch die Vermögenslage der Gläubigerinnen noch das sonstige Vorbringen der Antragsgegnerinnen haben dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben, die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs 3 VHG anzuwenden. Einer Erörterung der Präge, in welchem Verhältnis das Eigenkapital der Antragsteller zu dem Premdkapital vor der Zerstörung der Gebäude gestanden‘hat und wie dieses Verhältnis jetzt ist, bedarf es nicht, weil dieser Gesichtspunkt bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG nicht in Betracht kommt (vgl BGHZ 15? 43 sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955? V ZB 28/54? S 9 - insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt). Der günstige Verkauf des belasteten Grundstücks kann ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG sein, wenn der Verkaufserlös den Zinsrückstand erheblich übersteigt und der Schuldner infolgedessen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die rückständigen Zinsen zahlen kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955? V ZB 32/54? MDR 1955? 470). Die Präge, ob der Schuldner verpflichtet ist, den Gläubiger aus dem Verkaufserlös zu befriedigen, kann deshalb nur nach Lage des einzelnen Palles beantwortet werden, Maßgebend für die Beurteilung ist der Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl BGHZ 14, 398). Wenn das Oberlandesgericht die wirtschaftliche Lage der Antragsteller auf Grund ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse auch bei Berücksichtigung des erzielten Verkaufserlöses als dürftig bezeichnet und deshalb das Vor-liegen besonderer Gründe im Sinne des § 3 Abs 3 VHG in der Person der Antragsteller verneint hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Die ungünstige wirtschaftliche Lage des Schuldners vermag jedoch nicht in allen Pallen die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG auszuschließen. Auch bei Bedürftigkeit des Schuldners können die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sein, wenn auf seiten des Gläubigers besondere Gründe vorliegen, aus denen die Zinsherabsetzung zu einer unzu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würder Dies kenn insbesondere bei schlechter Vermögenslage des Gläu bigers der Pall sein, selbst wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht günstig ist, b) Vergeblich versucht die Antragsgegnerin zu 1, die Aroraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG damit zu begründen, daß sie notleidend sei und ohne Zuschüsse von seiten der Stadt Hamburg ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könne. Die Antragsgegnerin zu 1 hat nach § 19 Abs 1 des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung für staatliche Angestellte in der Passung der Bekanntmachung vom 23o Juni 1924 (HambcGVBl 407) als Träger der Altersversicherung für Angestellte des hamburgischen Staates die Eigenschaft einer Öffentlich-rechtlichen Anstalt, Die Mittel für die Versicherungsleistungen werden von den Staatsbehörden und den Versicherten aufgebracht (§ 7)» Reichen die Bestände der Kasse nicht aus, um die Ausgaben zu decken, so sind die erforderlichen Vorschüsse aus der Staatskasse zu leisten und demnächst von der Versorgungskasse zu erstatten (§ 19 Abs 3)„ Der hamburgische Staat, der nach Art 1 der hamburgischen iwsBf- 10 - Verfassung vom 6. Juni 1952 (GVB1 117) mit der Freien und Hansestadt Hamburg identisch ist, haftet für die Verbindlichkeiten der Kasse (§ 19 Abs 4)* Die Antragsgegnerin zu 1 ist danach als juristische Person des öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vermögen, Soweit es im gegenwärtigen Verfahren auf die wirtschaftliche Lage der Gläubigerin ankommt, kann danach nur die Lage der Versorgungskasse maßgebend sein. Ob, wie das Oberlandesgericht meint, die Antragsgegnerin zu 1 wirtschaftlich mit der Stadt Hamburg eine Einheit bildet und deshalb, wie das Beschwerdegericht weiter annimmt, für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Griäubigerin die wirtschaftliche Lage der Stadt Hamburg entscheidend ist, mag dahingestellt bleiben. Die Lage der Versorgungskasse wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Ausgaben die Einnahmen übersteigen» Die Antragsgegnerin zu 1 erhält, soweit ihre eigenen Mittel zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, die erforderlichen Mittel von der Breien und Hansestadt Hamburg, die sowohl die Höhe der von den Behörden und den Versicherten zu leistenden Beiträge wie auch die von der Versorgungskasse aufzubringenden Leistungen festsetzt. Die ursprüngliche Höhe der Beiträge und Versorgungsleistungen (§§ 8, 11 ff des Gesetzes) ist später wiederholt geändert worden. Die Erfüllung der Verpflichtungen der Versorgungskasse ist durch die Zuschüsse der Stadt Hamburg gewährleistet. Infolgedessen waren die Einnahmen und Ausgaben der Antragsgegnerin zu 1 auch in den vergangenen Jahren stets ausgeglichen. Die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG kann deshalb nicht mit der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin zu 1 begründet werden. c) Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht auch bei der Antragsgegnerin zu 2 die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG verneint. Die Antragsgegnerin zu 2 ist nach dem 11 Gesetz vom 2. Juli 1926 (Hamb,GVBl 439) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22, September 1929 (Hamb GVB1 49) eine selbständige Körperschaft des Öffentlichen Rechts mit den Eigenschaften und Rechten einer juristischen Person (§ 1)c Ihre Aufgabe ist die Förderung des Wohnungsbaues, wobei die Schaffung von Wohnungen für Minderbemittelte, insbesondere der Kleinwohnungsbau, im Vordergrund steht (§ 3)» Die Beleihungskasse erfüllt ihre Aufgabe vor allem dadurch, daß sie für die Errichtung von Neubauten Darlehen gewährt, die durch Bestellung von Hypotheken zu sichern sind (§ 7)* Der Beleihungskasse werden die Mittel, die sie außer ihrem Grundkapital zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, auf dem in der Verfassung vorgeschriebenen Wege bereitgestellt (§ 9)* Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Auflage des Landgerichts, ihre Vermögensverhältnisse durch Einreichung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen darzutun, nicht nachgekommen, so daß das Beschwerdegericht nicht in der Lage war, Feststellungen über die wirtschaftliche Lage dieser Gläubigerin* zu treffen; Es kommt auch nicht entscheidend darauf an. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 sich auf Verluste beruft, die sie durch die Y/äh-rungsumstellung erlitten hat, ist ihr Vorbringen unbeacht-lieh. Typische Auswirkungen der Währungsreform müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG unberücksichtigt bleiben. Ebenso verhält es sich mit der Herabsetzung von Forderungen in anderen Vertragshilfe verfahren, weil diese Vermögenseinbußen durch entsprechende Ausgleichsfor-derungen ausgeglichen sind« Der Grundsatz, daß Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG außer Betracht zu bleiben haben, bezieht sich nur auf Ausgleichsforderungen, die davon abhängen, ob in dem zu entscheidenden Vertragshilfeverfahren eine Kapital- oder Zinsherabsetzung erfolgt. Dagegen stellen die bereits zugeteilten Ausgleichsford£rungen einen echten Ver- 12 - mögenswert dar, der bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl den zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 27» September 1955, V ZB 26/55)» Der Hinweis der Antragsgegnerin zu 2 auf die ihr obliegende -Aufgabe der Förderung des Wohnungsbaues recht fertigt, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum annimmt eine Sonderbehandlung dieser Gläubigerin nicht, weil der Umstand allein, daß die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung gestellten Mittel für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, kein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG ist. Es trifft auch nicht zu, daß, wie die Antragsgegnerin zu 2 meint, vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus, letzten Endes alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften von der Vertragshilfe ausgeschlossen wären. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält und für deren Verbindlichkeiten ein Gemeinwesen haftet, wird allerdings ebenso wie ein Kreditinstitut, dem durch Zuteilung von Ausgleichsforderungen die Weiterführung der Geschäfte ermöglicht worden ist und das mit Hilfe der Ausgleichsforderungen eine ausgeglichene Bilanz aufstellen kann, in der Regel mit dem Hinweis auf ihre wirtschaftli-che Lage die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht begründen können, so daß, wenn auf der Gläubigerseite ein privates oder öffentliches Kreditinstitut oder eine sonstige Körper- / schaft des öffentlichen Rechts am Vertragshilfeverfahren beteiligt ist, in der Mehrzahl der Fälle die Entscheidung allein von der Lage des Schuldners abhängen wird (vgl den oben angeführten Beschluß des Senats vom 27* September 1955) d) Das Ergebnis, zu dem das Beschwerdegericht in den beiden vorliegenden Pallen gekommen ist, steht auch mit dem Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes nicht in Widerspruch, das im Palle des § 3 Abs 2 VHG, sofern nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG gegeben sind, zwingend eine Zinsherabsetzung vorschreibt. Wenn sich ergibt, daß weder die Vermögensverhältnisse des Schuldners noch die wirtschaftliche Lage des Gläubigers die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG zu rechtfertigen vermögen und auch sonst keine besonderen Gründe im Sinne dieser Vorschrift gegeben sind, verbleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs 2 VHG, die auf dem Gedanken beruht, daß Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des belasteten Grundstücks zu zahlen sind und deshalb im Normalfall bei Kriegsschäden eine Zinsherabsetzung eintreten muß, es sei denn, daß dies aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für den Gläubiger führt. In diesem Palle findet nach § 3 Abs 3 VHG die Vorschrift des § 3 Abs 2 VHG keine Anwendung. Die sofortigen weiteren Beschwerden mußten danach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerden beruht auf §§ 19 Abs 1 und 7? 20 VHG und § 24 KostO, Dr« Tasche Dr«. Hückinghaus Schuster Dr, Oechßler Dr, Piepenbrock