Rechtssatz: Ton der Zahlung von Gebühren sind nur solche öffentlichen Anstalten befreit, deren Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan dea Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind (Be stätigung von BG HER 1936, 1090 = JV 1936, 2142). Bie Antragsgegnerin zu 1 nimmt auf Grund von $ 90 Abs 1 GKG (richtig § 10 Abs 1 KostO, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, $ 8 Abs 1 VHG) Gebührenfreiheit für sich in Anspruch. sind von der Zahlung von Gebühren u.a. befreit die nnach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten 11. Lie.Antragsgegnerin zu 1 ist nach § 19 des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für staatliche Angestellte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 • Juni 1924 (Hamb GVBl 407) Träger der Versicherung für staatliche Angestellte in Hamburg. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind gesondert zu verrechnen. Gebührenfreiheit nach $ 10 Abs 1 KostO genießen jedoch nur solche öffentlichen Anstalten, die mit ihren gesamten Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufsunehmen sind. Es genügt nicht, daß die wirtschaftlichen Ergebnisse irgendwie, im Haushaltsplan erscheinen, oder daß es sich um eine Anstalt handelt, bei der das Land jährlich Zuschüsse leistet oder sogar kraft Gesetzes verpflichtet ist, für alle erforderlichen Zuschüsse aufzukommen (vgl für die dem § 10 Abs 1 KostO entsprechende Vorschrift des $ 90 Abs 1 GKG: RG HRR 1936, 1090 * JW 1936, 2142 und Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, 12.
Fiir das Nachschlagewerk 1 Nicht für die amtliche Sammlung! 2367 023 r" Gesetz: KostO $ 10 Abs 1; GKG § 90 Abs 1. Rechtssatz: Ton der Zahlung von Gebühren sind nur solche öffentlichen Anstalten befreit, deren Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan dea Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind (Be stätigung von BG HER 1936, 1090 = JV 1936, 2142). Aktenzeichen: T ZB 34/55 Beschluß des BGH vom 24. Februar 1956 LG Hamburg OLG Hamburg Lä?.3i/5i Beschluß In der Vertragshilfesache vertreten nanzbehörde, in Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen, zu 2 vertreten durch Rechtsanwalt Br.flH^^Min gegen 1. denlngenieur Georg 2. die Vitwe Katharina geh. R| traße in Bl Antragsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Br •■■■■Bin hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung .vom 24. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidsnten■ Br .Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr.Oechßler, Br< Fiepenbrock und Br.Großmann beschlossen: Bie Erinnerung der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Kostenansatz des TJrkundsbeamten der GeschAftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4- Hovember 1955 wird zurückgewiesen. Gründe: Bie Antragsgegnerin zu 1 nimmt auf Grund von $ 90 Abs 1 GKG (richtig § 10 Abs 1 KostO, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, $ 8 Abs 1 VHG) Gebührenfreiheit für sich in Anspruch. Hach dieser Vorschrift sind von der Zahlung von Gebühren u.a. befreit die nnach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten 11. Lie.Antragsgegnerin zu 1 ist nach § 19 des Gesetzes über die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversicherung für staatliche Angestellte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23 • Juni 1924 (Hamb GVBl 407) Träger der Versicherung für staatliche Angestellte in Hamburg. Sie hat die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Lie Kosten der Rechnungsund Kassenführung fallen dem Staat zur Last. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind gesondert zu verrechnen. Reichen die Bestände der Kasse nicht aus, um die Ausgaben zu decken, so sind die erforderlichen Vorschüsse aus der Staatskasse zu leisten und demnächst von der Versorgungskasse zu erstatten. Ler hamburgische Staat haftet für die Verbindlichkeiten der Kasse. Lie KLttel für die Versicherungsleistungen werden von den staatlichen Behörden und den Versicherten durch laufende Beiträge aufgebracht (5 7). Hach dem Vorbringen der AntragBgegnerin zu 1 wird im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamturg lediglich der an die Versorgungsk&Bse zu leistende ■ jährliche Vorschuß veranschlagt • Im übrigen sind nur die persönlichen Ausgaben und die Sachausgaben der Versor-gungskasse im Haushaltsplan enthalten, weil diese Ausgaben nicht von den Personal- und Sachausgaben des Personalamts, von dessen Bediensteten die Geschäfte der Versorgungskasse wahrgenommen werden, getrennt werden können. Gebührenfreiheit nach $ 10 Abs 1 KostO genießen jedoch nur solche öffentlichen Anstalten, die mit ihren gesamten Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan aufsunehmen sind. Es genügt nicht, daß die wirtschaftlichen Ergebnisse irgendwie, im Haushaltsplan erscheinen, oder daß es sich um eine Anstalt handelt, bei der das Land jährlich Zuschüsse leistet oder sogar kraft Gesetzes verpflichtet ist, für alle erforderlichen Zuschüsse aufzukommen (vgl für die dem § 10 Abs 1 KostO entsprechende Vorschrift des $ 90 Abs 1 GKG: RG HRR 1936, 1090 * JW 1936, 2142 und Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, 12. Aufl GKG § 90 Anm 2; ferner Jonas-Meleheimer-fiornig-Stenmler KostO 4. Aufl § 10 Bern II 3; K<>rintenberg-Wenz KostO 3. Aufl § 10 Bern 2; Rohs-Wedewer KostO § 10 Bern II b). D^e Voraussetzungen des § 10 Abe 1 KostO treffen danach bei der Antragsgegnerin zu 1 nicht zu. BLe Tatsachey daß die Einnahmen und Ausgaben der Yersorgungskasse aus den jährlichen Erläuterungen zur Haushaltssteile “Zuschuß an die Yersorgungskasse für staatliche Angestellte" ersichtlich sindy kann die Gebührenfreiheit nicht rechtfertigen; vielmehr müssen die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt selbst in den Haushaltsplan auf genommen sein. Die Antragsgegnerin zu 1 kann deshalb keine Gebührenfreiheit beansprucheny so daß ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurüokzuweisen war. Br • Tasche Schust er Br. Oechßler Br .Piepenbrock Br. Großmann >