Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde . Die Berufungsfrist ist nicht ohne Verschulden des Korrespondenzanwalts des Beklagten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, versäumt worden. Die Ansicht der sofortigen Beschwerde, der Anwalt müsse den Sendebericht eines Faxes nicht selbst kontrollieren, mag richtig sein. Das Berufungsgericht hat, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß in der Kanzlei seines Korrespondenzanwalts eine solche Anweisung generell an das Büropersonal gegeben worden war. Die Anweisung an die Angestellten, daß auf dem Original die Absendung des Telefaxes zu vermerken ist, reicht, wie der Bundesgerichtshof in dem obengenannten Beschluß dargelegt hat, angesichts nie auszuschließender technischer Pannen eines solchen Gerätes nicht aus.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 33/93 BESCHLUSS vom 16. September 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 703.102 DM. Gründe I. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. März 1993 zugestellt worden. Am 30. April 1993 ging beim Oberlandesgericht Celle eine Berufung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ein. Der Beklagte hat darin, mit eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, vortragen lassen, sein von ihm bevollmächtigter Korrespondenzanwalt habe am 15. April 1993 einen Berufungsauftrag an die zweitinstanzlichen Anwälte als Telefax diktiert. Das von der Angestellten vermeintlich abgeschickte 3 Telefax sei beim Empfänger jedoch nicht angekommen. Als sich der Irrtum herausgestellt habe, sei die Frist zur Einlegung der Berufung bereits verstrichen gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde . II. Die sofortige Beschwerde gegen den am 30. Juni 1993 (nicht wie in der Beschwerde angegeben 23. Juni 1993 - vgl. GA 171) zugestellten Beschluß ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Die Berufungsfrist ist nicht ohne Verschulden des Korrespondenzanwalts des Beklagten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, versäumt worden. Die Ansicht der sofortigen Beschwerde, der Anwalt müsse den Sendebericht eines Faxes nicht selbst kontrollieren, mag richtig sein. Darum geht es hier jedoch nicht. Es geht vielmehr um ein Organisationsverschulden des Anwalts, weil er keine ausreichende Anweisung zur sicheren Übermittlung von Telefaxen an sein Büropersonal erteilt hatte. Das Berufungsgericht hat, im Anschluß an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. März 1993 (XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655), bereits zutreffend dargelegt, daß der Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung 4 fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur nachkommt» wenn er seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, daß sie einen Einzelnachweis über den Sen-devorgang ausdrucken lassen müssen» der die ordnungsgemäße Übermittlung - oder eine Störung des Gerätes - anzeigt. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß in der Kanzlei seines Korrespondenzanwalts eine solche Anweisung generell an das Büropersonal gegeben worden war. Die Anweisung an die Angestellten, daß auf dem Original die Absendung des Telefaxes zu vermerken ist, reicht, wie der Bundesgerichtshof in dem obengenannten Beschluß dargelegt hat, angesichts nie auszuschließender technischer Pannen eines solchen Gerätes nicht aus. Da hier von der rechtzeitigen Erteilung des Auftrages an die beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwälte, Berufung einzulegen, die Rechtzeitigkeit der Berufung abhing, mußte, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die Übersendung des Auftrages am vorletzten Werktage vor Ablauf der Berufungsfrist die gleiche Sorgfalt verwandt werden, wie auf die Übersendung eines fristwahrenden Schriftsatzes selbst. 5 Da dies nicht geschehen ist, ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Hagen Vogt Lambert-Lang Tropf Schneider