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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 11. Januar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Gotha auferlegt. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach dem Ablauf der Haftzeit die Feststellung erreichen will, dass die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft ihn in seinen Rechten verletzt haben. 4 Die nach § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungs- durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich bereits daraus, dass der Haftantrag dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach dem Protokoll über die Anhörung wurde der Haftantrag dem Betroffenen lediglich bekannt gegeben. Die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Be- schwerdegericht waren rechtswidrig, weil der Betroffene weder vom Amtsgericht noch von dem Beschwerdegericht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst, b WÜK belehrt worden ist.

Zitierte Normen: § 62 FamFG § 83 EMRK § 430 FamFG § 5 EMRK § 30 KostO
BetroffeneFamFGRechteGothaVZBHaftanordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 33/13
vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 11. Januar 2013 und der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20. März 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Gotha auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen
 Angaben erstmals am 9. Mai 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Eine Abschiebung scheiterte an fehlenden Passersatzpapieren. Seit dem
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2. September 2006 war der beteiligten Behörde der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt.
2	Auf	Antrag der beteiligten Behörde vom 10. Januar 2013 hat das Amts-
gericht - nach Anhörung des Betroffenen - an demselben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zu dem 10. April 2013 angeordnet. Die Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. März 2013 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er nach dem Ablauf der Haftzeit die Feststellung erreichen will, dass die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft ihn in seinen Rechten verletzt haben.
3	Nach	Ansicht	des	Beschwerdegerichts	hat	das	Amtsgericht	zutreffend
 die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft bejaht. Dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht habe entziehen wollen, habe er nicht glaubhaft gemacht, ebenso nicht, dass er im Jahr 2006 freiwillig nach Armenien ausgereist sei. Ein geeignetes milderes Mittel als die Haftanordnung habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Stellung des Asylfolgeantrags habe der Haftanordnung nicht entgegengestanden. Die Haftdauer sei auch verhältnismäßig gewesen.
4	Die	nach	§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungs-
antrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - VZB 172/09, FGPrax2010, 150, 151 Rn. 9) und auch sonst zulässige (§71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist
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durch die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung in seinen Rechten verletzt worden.
5	1.	Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich bereits daraus,
 dass der Haftantrag dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Denn diesem muss vor der Anhörung durch den Haftrichter eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 -VZB 284/11, InfAusIR 2012, 369 Rn. 9 mwN). Hieran fehlte es. Nach dem Protokoll über die Anhörung wurde der Haftantrag dem Betroffenen lediglich bekannt gegeben.
6	2.	Die Haftanordnung und die Aufrechterhaltung der Haft durch das Be-
schwerdegericht waren rechtswidrig, weil der Betroffene weder vom Amtsgericht noch von dem Beschwerdegericht über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst, b WÜK belehrt worden ist. Dies stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar (Senat, Beschluss vom 18. November 2010 - VZB 165/10, FGPrax2011, 99 Rn. 4).
7	3.	Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
IV.
8	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	81	Abs.	1	Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog.
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9	Die	Festsetzung	des	Beschwerdewerts	folgt	aus	§	128c	Abs.	2	KostO
i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Gotha, Entscheidung vom 11.01.2013 -15 XIV 2/13 B -LG Erfurt, Entscheidung vom 20.03.2013 - 3 T 24/13 -