Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 32/98 BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1998
in der Wiedereinsetzungssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 1998 wird auf Kosten der Kläger aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Der Vortrag der Kläger ergibt nicht, daß in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten hinreichende Vorsorge getroffen war, die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Tages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 1998, IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604 m.zahlr.N.).
Beschwerdewert: 40.000 DM.
Hagen
Krüger
Lambert-Lang
Klein
Tropf