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BGH · V ZB 32/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 32/92

Er hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, nach der allgemeinen Büroorganisationsanweisung seiner Prozeßbevollmächtigten würden zunächst alle Fristen der Eingänge von einer damit vertrauten und beauftragten sowie in langjähriger Tätigkeit erprobten Angestellten notiert und die Eingänge dann mit einem Erledigungsvermerk ("E") dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt. Die Fristnotierung sei hier jedoch aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben und dies erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden. Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, daß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich der Beklagte anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Büroorganisation eines Rechtsanwalts muß deshalb so gestaltet sein, daß Fehlerquellen beim Einträgen und Behandeln von Fristen möglichst ausgeschlossen sind (BGH, Beschl. Daß dieser ein solches Versehen überhaupt unterlaufen und daß es bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist unbemerkt bleiben konnte, ist aber auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen, den diese zu vertreten haben. Nach der allgemeinen Organisationsregelung der Sozietät hatte nur die damit beauftragte Angestellte den gesamten Eingang entgegenzunehmen und "die vom Gericht und die sich aus dem Gesetz ergebenden Fristen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem jeweiligen Anwalt", vor der Vorlage an die Rechtsanwälte zu notieren. Mit dieser Organisation, die schon dann versagen konnte, wenn dieser Angestellten bei der Behandlung von Fristsachen auch nur ein geringfügiges Versehen unterlief, genügten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht den Anforderungen, die zur Wahrung von Rechtsmittelfristen an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. Angesichts der Bedeutung der Fristen und der weittragenden Folgen, die eine Fristversäumung hat, muß er Fristsachen im übrigen jedoch mit der größten Genauigkeit behandeln (vgl. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde wäre eine Verfahrensweise, die eine Überprüfung ermöglicht, nicht unzweckmäßig und mit zusätzlichen Fehlermöglichkeiten behaftet; auch eine übermäßig belastende Routinearbeit, von der sich der Rechtsanwalt weitgehend entlasten kann (BGH, Beschl. März 1991, XI ZB 1/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 3), ist damit nicht verbunden, wenn bei der Vorlage des Eingangs dieser mit der vom Büro getroffenen Verfügung verglichen werden kann. Die nach dem gewählten Verfahren geschaffene Fehlergefahr ist jedoch weitaus größer, weil bereits ein geringfügiges Versehen bei der routinemäßigen Entgegennahme des gesamten Eingangs eine Fristsache völlig außer Kontrolle geraten lassen kann.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 32/92	BESCHLUSS
vom 15. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Andreas B
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz: Dr.
Rechtsanwälte und Kollegen,
 gegen
Ewald B|
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 und Kollegen,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Juni 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 182.827,62 DM.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 25. Februar 1992 zugestellte Urteil des Landgerichts erst am 21. April 1992 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, nach der allgemeinen Büroorganisationsanweisung seiner Prozeßbevollmächtigten würden zunächst alle Fristen der Eingänge von einer damit vertrauten und beauftragten sowie in langjähriger Tätigkeit erprobten Angestellten notiert und die Eingänge dann mit einem Erledigungsvermerk ("E") dem jeweiligen Rechtsanwalt vorgelegt.
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Die Fristnotierung sei hier jedoch aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben und dies erst nach Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 24. Juni 1992, zugestellt am 7. Juli 1992, die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.
Mit seiner am 17. Juli 1992 eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dem vorgetragenen Sachverhalt, daß den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft, das sich der Beklagte anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Übersehen oder Vergessen eines Termins, einer Frist oder der Vornahme einer fristwahrenden Handlung ist grundsätzlich verschuldet. Die Büroorganisation eines Rechtsanwalts muß deshalb so gestaltet sein, daß Fehlerquellen beim Einträgen und Behandeln von Fristen möglichst ausgeschlossen sind (BGH, Beschl. v. 21. Juni 1988, VI ZB 14/88, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 7 - m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 233 Anm. 3 a, aa [1]). Zwar mag die Nichtnotierung der Berufungsfrist auf einem einma-
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ligen Versehen der im übrigen zuverlässigen und schon seit mehreren Jahren mit der selbständigen Fristnotierung betrauten Angestellten beruhen. Daß dieser ein solches Versehen überhaupt unterlaufen und daß es bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist unbemerkt bleiben konnte, ist aber auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zurückzuführen, den diese zu vertreten haben.
Nach der allgemeinen Organisationsregelung der Sozietät hatte nur die damit beauftragte Angestellte den gesamten Eingang entgegenzunehmen und "die vom Gericht und die sich aus dem Gesetz ergebenden Fristen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem jeweiligen Anwalt", vor der Vorlage an die Rechtsanwälte zu notieren. Mit dieser Organisation, die schon dann versagen konnte, wenn dieser Angestellten bei der Behandlung von Fristsachen auch nur ein geringfügiges Versehen unterlief, genügten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht den Anforderungen, die zur Wahrung von Rechtsmittelfristen an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. Der Rechtsanwalt kann zwar die Berechnung und erst recht die Notierung der üblichen Fristen in häufig vorkommenden Rechtsangelegenheiten seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschl. v. 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87, BGHR ZPO § 233 - Büropersonal 1). Angesichts der Bedeutung der Fristen und der weittragenden Folgen, die eine Fristversäumung hat, muß er Fristsachen im übrigen jedoch mit der größten Genauigkeit behandeln (vgl. BGHZ 43, 148/150).
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Diesen Anforderungen genügte das von den Prozeßbevoll-mächtigten des Beklagten angewandte Verfahren nicht. Allein der Erledigungsvermerk ("E”) ermöglichte bei der Vorlage der Eingänge an den Rechtsanwalt keine Überprüfung dessen, was das Büro zu veranlassen gehabt hätte und tatsächlich veranlaßt hat. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde wäre eine Verfahrensweise, die eine Überprüfung ermöglicht, nicht unzweckmäßig und mit zusätzlichen Fehlermöglichkeiten behaftet; auch eine übermäßig belastende Routinearbeit, von der sich der Rechtsanwalt weitgehend entlasten kann (BGH, Beschl. v. 5. März 1991, XI ZB 1/91, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 3), ist damit nicht verbunden, wenn bei der Vorlage des Eingangs dieser mit der vom Büro getroffenen Verfügung verglichen werden kann. Dies würde etwa durch einen entsprechenden Vermerk sichergestellt, der dem Anwalt die Möglichkeit der Überprüfung eröffnet. Zwar können auch dann noch Fehler und als Folge davon Fristversäumungen Vorkommen. Die nach dem gewählten Verfahren geschaffene Fehlergefahr ist jedoch weitaus größer, weil bereits ein geringfügiges Versehen bei der routinemäßigen Entgegennahme des gesamten Eingangs eine Fristsache völlig außer Kontrolle geraten lassen kann. Dies hätten
 auch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von vornherein erkennen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.
1 ZPO.
Hagen
 Tropf
Räf le
 Schneider
Wenzel