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BGH · V ZB 32/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 32/15

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg - 18. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. 3 Das Landgericht hat die mit dem Feststellungsantrag weiter geführte Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FamFG auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. Sie ist auch begründet, weil die Anordnung der Abschiebungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses und der Begründung der Rechtsbeschwerde - entschieden, dass die genannten Flaftgründe auch nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. a) Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie auch die auf Grund illegaler Einreise kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht mehr ohne weiteres mit der Abschiebung des Betroffenen durchgesetzt werden darf.Dafür bedarf es einer dem Haftrichter nachzuweisenden Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, die - soweit die Ausreisepflicht nicht bereits durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist - regelmäßig durch die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG erfolgt (vgl. 9 aa) Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den von dem Haftrichter bei der Anordnung der Abschiebungshaft zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 14. Fehlt es an einer Androhung der Abschiebung, darf die Haft zu deren Sicherung wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung grundsätzlich nicht angeordnet werden (vgl. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen den Betroffenen an sich vorlägen und die Ausländerbehörde auch beabsichtigt, eine solche Verfügung zu erlassen (Senat, Beschluss vom 16. 10 bb) Das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gehört zudem zu den von der Behörde im Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde, dass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber wegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt (Senat, Beschluss vom 16. Ohne einen zulässigen Haftantrag der Behörde darf der Richter die beantragte Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen (Senat, Beschluss vom 17. Eine Behebung des Begründungsdefizits wäre deswegen selbst dann nicht mehr möglich gewesen, wenn das Beschwerdegericht erkannt hätte, dass es bei Erlass der Haftanordnung sowohl an einer Vollstreckungsvoraussetzung als auch an einem den Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entsprechenden zulässigen Haftantrag fehlte. 13 cc) Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die beteiligte Behörde vor oder nach der Inhaftierung des Betroffenen eine überprüfbare Rückkehrentscheidung (wie eine Abschiebungsanordnung und eine Androhung) gegen ihn erlassen hat. Zwar hätte es dann nicht (oder nicht mehr) an einer für die Anordnung der Abschiebungshaft erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzung gefehlt; der auf einem Verstoß gegen die Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 FamFG beruhende Mangel des Haftantrags wird aber nicht bereits dadurch behoben, dass die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vorliegen oder nach dem Erlass der Haftanordnung eintreten.

Zitierte Normen: § 71 FamFG § 58 AufenthG § 417 FamFG
BetroffeneAbschiebungFamFGZBBeschwerdegerichtHaft

Volltext der Entscheidung

V ZB 32/15
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juli 2016 in der Abschiebungshaftsache
ECU :DE: BGH:2016:140716BVZB32.15.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg - 18. Zivilkammer - vom 18. Februar 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Januar 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden in allen Instanzen der Stadt Nürnberg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne gültige Papiere und ohne einen Aufenthaltstitel in
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das Bundesgebiet ein. Er verfügte über gefälschte slowenische Ausweisdokumente (Personalausweis und Führerschein), mit denen er sich bei dem Einwohneramt der Stadt Nürnberg am 12. September 2014 anmeldete. Anschließend arbeitete er bei seinem in Deutschland lebenden Bruder. Nach Entdeckung der Fälschung der Ausweispapiere beantragte die beteiligte Behörde am 15. Januar 2015 gegen den Betroffenen die Haft zu dem Zweck seiner Abschiebung bis zu dem 26. März 2015.
2	Das Amtsgericht hat die Haft bis zu dem 12. März 2015 angeordnet. Der Betroffene ist am 3. Februar 2015 in den Kosovo abgeschoben worden, nachdem ein Angehöriger dessen kosovarische ID-Card (einen elektronisch lesbaren Personalausweis) vorlegte, was die Beschaffung eines Passersatzpapieres für die Durchführung der Abschiebung entbehrlich machte.
3	Das Landgericht hat die mit dem Feststellungsantrag weiter geführte Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.
4	Das	Beschwerdegericht	bejaht	die	Rechtmäßigkeit	der Haftanordnung.
Der Betroffene sei wegen seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Die Haftgründe in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG hätten Vorgelegen. Die angeordnete Dauer der Haft sei erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FamFG auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5) und im Übrigen nach § 71 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Anordnung der Abschiebungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
1.	Ohne Erfolg macht der Rechtsbeschwerdeführer allerdings geltend, dass die Flaftanordnung nicht auf die in § 62 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG genannten Flaftgründe hätte gestützt werden dürfen. Der Senat hat - allerdings erst nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses und der Begründung der Rechtsbeschwerde - entschieden, dass die genannten Flaftgründe auch nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABI. EG Nr. L 348 S. 98 -im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) am 24. Dezember 2011 auf die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Ausländers in seinem Heimatstaat weiter anzuwenden waren. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2016 (V ZB 23/15, InfAusIR 2016, 235 Rn. 10 ff.) Bezug genommen.
2.	Die Rechtsbeschwerde hat jedoch aus einem anderen Grund Erfolg.
a) Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie auch die auf Grund illegaler Einreise
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kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) nicht mehr ohne weiteres mit der Abschiebung des Betroffenen durchgesetzt werden darf. Dafür bedarf es einer dem Haftrichter nachzuweisenden Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, die - soweit die Ausreisepflicht nicht bereits durch einen Verwaltungsakt begründet worden ist - regelmäßig durch die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 -VZB 135/12, NVwZ 2013, 1027 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 17; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 64/14, InfAusIR 2015, 60 Rn. 6). In den Abschiebungshaftsachen hat das in doppelter Hinsicht Bedeutung.
9	aa) Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gehört zu den von dem
 Haftrichter bei der Anordnung der Abschiebungshaft zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 9; Beschluss vom 14. Januar 2016 - VZB 18/14, juris Rn. 7). Fehlt es an einer Androhung der Abschiebung, darf die Haft zu deren Sicherung wegen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung grundsätzlich nicht angeordnet	werden (vgl.	Senat,	Beschluss	vom	12. Juli 2013
-VZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 18). Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gegen den Betroffenen an sich vorlägen und die Ausländerbehörde auch beabsichtigt, eine solche Verfügung	zu erlassen	(Senat,	Beschluss	vom	16. Mai 2013
-VZB 44/12, FGPrax 2013, 229 Rn. 11; Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 18).
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10	bb) Das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gehört zudem zu den
 von der Behörde im Haftantrag nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde, dass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber wegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor, der zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 11/13, juris Rn. 7; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 29/13, juris Rn. 4 mwN). Ohne einen zulässigen Haftantrag der Behörde darf der Richter die beantragte Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2013 -VZB 162/12, InfAusIR 2014, 51 Rn. 6 mwN).
11	b)	aa)	Die	Anordnung	der	Abschiebungshaft	stellte sich bereits aus dem
 letztgenannten Grund als rechtswidrig dar. Da die beteiligte Behörde in ihrem Haftantrag diese Vollstreckungsvoraussetzung mit keinem Wort erwähnt hatte, fehlte es an einem zulässigen Haftantrag.
12	bb)	Dieser	Mangel	ist	im	Beschwerdeverfahren	nicht	behoben worden.
Ein Begründungsmangel im Haftantrag kann - wenn auch nur mit Wirkung für die Zukunft (zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Heilung, vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 70/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - VZB 162/12, InfAusIR 2014, 51 Rn. 9) - allerdings im Beschwerdeverfahren grundsätzlich behoben werden (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 23). Das setzt jedoch voraus, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, sich zu den von der Behörde ergänzten Ausführungen zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Haftanordnung vor dem Beschwerdegericht zu äußern und persönlich dazu
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Stellung zu nehmen (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210 Rn. 25; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 11/13, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 29/13, juris Rn. 6). Zu einer solchen Behebung des Mangels konnte es hier jedoch schon deswegen nicht kommen, weil der Vorgang erst nach der Abschiebung des Betroffenen an das Beschwerdegericht gelangt ist. Eine Behebung des Begründungsdefizits wäre deswegen selbst dann nicht mehr möglich gewesen, wenn das Beschwerdegericht erkannt hätte, dass es bei Erlass der Haftanordnung sowohl an einer Vollstreckungsvoraussetzung als auch an einem den Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG entsprechenden zulässigen Haftantrag fehlte.
13	cc) Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die beteiligte Behörde vor
 oder nach der Inhaftierung des Betroffenen eine überprüfbare Rückkehrentscheidung (wie eine Abschiebungsanordnung und eine Androhung) gegen ihn erlassen hat. Zwar hätte es dann nicht (oder nicht mehr) an einer für die Anordnung der Abschiebungshaft erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzung gefehlt; der auf einem Verstoß gegen die Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 FamFG beruhende Mangel des Haftantrags wird aber nicht bereits dadurch behoben, dass die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vorliegen oder nach dem Erlass der Haftanordnung eintreten.
3.	Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 15.01.2015 - 59 XIV 2/15 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.02.2015 - 18 T 522/15 -