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BGH · V ZB 31/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 31/94

Instanz: Rechtsanwalt Peter E.?■■, Po0straße Beschwerdeführer und Erinnerungsführer , Die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen die Kostenrechnung vom 1. Gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. September 1994 haben die Beschwerdeführer "außerordentliche Beschwerde" zu dem Bundesgerichtshof eingelegt, die der Senat durch Beschluß vom 18. Dezember 1994, mit der eine Gebühr von 430 DM angesetzt wurde, haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und wenden sich dagegen, daß ihnen Kosten auferlegt worden sind. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Durch S 25 Abs.3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist.

26RechtsanwältezulässigErinnerungsführerInstanzBeschwerdeführerErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 31/94
BESCHLUSS
vom 26. Januar 1995 in dem Rechtsstreit
1.	winfried_G0^0, K^p0straße
2.	10 ]0H0^0-Datenbank S Geschäftsführer Winfried G
, Ka|
GmbH, vertreten durch den Straße 0, Ka{
Beklagte,
a) Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Wolfgang G10I, Ulrich Ke0t und Norbert Sc000, M0|0straße #,
b) Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Peter E. ?■■, Po0straße
 Beschwerdeführer und Erinnerungsführer ,
- Prozeßbevollmächtigte zu a) und b): Rechtsanwälte Werner Se00i, Werner J0 und Angela Kn0^B# Ja0straße V, Kaf~
Beschwerdeführer und Erinnerungsführer,
 gegen
1.	Erna SchMB,
2.	Herta Bf^0,
beide wohnhaft Buchstraße 11,
9
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Herbert Ge(
H0®straße 0,
3
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen die Kostenrechnung vom 1. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26. September 1994 haben die Beschwerdeführer "außerordentliche Beschwerde" zu dem Bundesgerichtshof eingelegt, die der Senat durch Beschluß vom 18. November 1994 auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen hat. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat er auf 23.837,28 DM festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung vom 1. Dezember 1994, mit der eine Gebühr von 430 DM angesetzt wurde, haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und wenden sich dagegen, daß ihnen Kosten auferlegt worden sind. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
3
II.
Der nach S 5 Abs. 1 Satz 1 gkg zulässige Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Durch S 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist.
Die Erinnerungsführer können sich deshalb nicht auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (S 25 Abs. 4 Satz 1 GKG) berufen, die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren (S 25 Abs. 3 Satz 1 GKG) vorgesehen ist.
Hagen	Vogt	Räfle
 Wenzel	Schneider