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BGH · V ZB 30/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 30/96
WiedereinsetzungBeschlVortragZBMärzEinspruchZPOangeben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 30/96	BESCHLUSS
vom 13. März 1997
in dem Rechtsstreit
 Käthe
rassei
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 gegen
Josephine G
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 230.000 DM.
Gründe
I.
Gegen die Beklagte war Erlaß eines Mahnbescheides be antragt und dieser - zunächst nach Zustellung mit einem falschen Vornamen - mit berichtigten Angaben im März 1995 bei dem zuständigen Postamt niedergelegt worden. Am 15. April 1996 erfolgte die Niederlegung des Vollstrek-kungsbescheides. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 1996, einge gangen am 13. Juni 1996, hat die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen lassen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat dazu vorgebracht, ihr sei zu keinem Zeitpunkt ein Voll-
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Streckungsbescheid zugestellt worden. Sie habe von dem vermeintlichen Erlaß eines Vollstreckungsbescheides erst durch Mitteilung des Grundbuchamtes	über	die	Eintra-
gung von zwei Sicherungshypotheken Kenntnis erhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit Schreiben vom 12. Juli 1996, eingegangen am 18. Juli 1996, im einzelnen begründet worden.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 5. September 1996 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde sei die Beklagte von der Niederlegung des Vollstreckungsbescheides benachrichtigt worden; danach reiche der bloße Vortrag, keinen Niederlegungszettel gefunden zu haben ebensowenig zur Entschuldigung aus wie der weitere Vortrag, bei der Antragstellerin seien Entwendungen aus dem Briefkasten vorgekommen, so daß sie ihre Post stets selbst abgeholt habe.
Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.
II.
Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 568 a, 700 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten zu Recht verworfen, weil er verspätet eingelegt worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs nicht in Betracht kommt.
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Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Danach sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (z.B. Beschl. v. 14. Juni 1978, VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschl. v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 1 und v. 20. Mai 1992,
XII ZB 43/92, aaO, Begründung 6, zu dem Nachschieben in der Beschwerdeinstanz). Schon daran fehlt es hier. Der Wiedereinsetzungsantrag ist ausschließlich mit dem einen Satz begründet worden, die Beklagte habe erstmals durch die Mitteilung des Amtsgerichts Gelnhausen über die Eintragung einer Sicherungshypothek von dem vermeintlichen Erlaß eines Vollstreckungsbescheides erfahren. Es ist schon nicht vorgetragen, wann die Beklagte diese Mitteilung erhalten hat, so daß nicht einmal dargetan war, daß die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten war. Zudem ergab der Vortrag, es sei keine Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfolgt, nicht, daß die Beklagte schuldhaft an der Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert gewesen sei, da für diesen Fall von der Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 181 ff ZPO ausgegangen werden mußte.
Allerdings können bis zur Entscheidung über das Gesuch und das dagegen gerichtete Rechtsmittel unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, und zwar insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139
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ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. dazu Beschl. v. 27. Februar 1985, IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502 und Beschl. v. 25. März 1987, aaO). In diesem Bereich hält sich das späte re Vorbringen der Beklagten jedoch nicht; vielmehr sind im Schriftsatz vom 12. Juli 1996, also mehr als 6 Wochen nach der Erlangung der Kenntnis vom Vollstreckungsbescheid, erstmals konkrete Angaben enthalten.
Der zunächst nur gebrachte Vortrag bot zudem zu Rückfragen keinerlei Anlaß.
Der erst in den späteren Schriftsätzen gebrachte Wiedereinsetzungssachverhalt kann nicht berücksichtigt werden Es kommt danach nicht mehr darauf an, daß die Erwägungen des Beschwerdegerichts, auch dieser Vortrag der Beklagten sei nicht einmal ausreichend zudem nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider	Krüger