1. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über die Höhe der monatlichen Kaltmiete für eine Eigentumswohnung für die Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1993 zu erteilen, an der für ihren Bruder ein Wohnrecht bestellt ist, und u.a. die diesen Zeitraum betreffenden Mietverträge und Änderungsvereinbarungen vorzulegen. Die von der Beklagten gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem der Beklagten entstehenden Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft mit 600 DM zu bemessen sei und damit die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht erreicht werde. Sie bestreitet nicht, daß ihr Aufwand, die Auskunft zu erteilen, 600 DM nicht überschreitet; sie meint jedoch, ihre Beschwer dürfe nicht niedriger bewertet werden als das Interesse der Klägerin an der Erteilung der Auskunft, das sich auf 7.000 DM belaufe. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat am 24. Danach hängt der Wert des Beschwerdegegenstandes vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels, wobei grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen ist. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, erspart er die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung ver- Somit hat das Oberlandesgericht, da der Zeitaufwand der Beklagten offensichtlich den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 600 DM nicht überschreitet, die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 30/94 BESCHLUSS vom 19. Januar 1995 in dem Rechtsstreit Ursula GflBB, Gottfried-] •Straße Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte He und Partner, gegen Kreis Kurt- , vertreten durch den Oberkreisdirektor, Allee §, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. He und Partner, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 600 DM Gründe 1. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, Auskunft über die Höhe der monatlichen Kaltmiete für eine Eigentumswohnung für die Zeit von Januar 1992 bis Dezember 1993 zu erteilen, an der für ihren Bruder ein Wohnrecht bestellt ist, und u.a. die diesen Zeitraum betreffenden Mietverträge und Änderungsvereinbarungen vorzulegen. Die von der Beklagten gegen das Teilurteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem der Beklagten entstehenden Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft mit 600 DM zu bemessen sei und damit die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a ZPO) nicht erreicht werde. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ih- 3 rer Beschwerde. Sie bestreitet nicht, daß ihr Aufwand, die Auskunft zu erteilen, 600 DM nicht überschreitet; sie meint jedoch, ihre Beschwer dürfe nicht niedriger bewertet werden als das Interesse der Klägerin an der Erteilung der Auskunft, das sich auf 7.000 DM belaufe. 2. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1994 (GSZ 1/94) beschlossen, daß von der bisherigen überwiegenden Meinung der Senate des Bundesgerichtshofes abzuweichen kein Anlaß besteht. Danach hängt der Wert des Beschwerdegegenstandes vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Denn der Beschwerdegegenstand der Berufung wird durch den Berufungsantrag (S 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) im Rahmen der Beschwer bestimmt. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels, wobei grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen ist. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluß der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht. Daraus folgt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes - auch bei unverändertem Streitgegenstand - niedriger oder auch höher sein kann als der für den Kläger nach seinem Antrag im ersten Rechtszug festgesetzte Wert. Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Beklagten ist, wie hier, das Ziel, keine Auskunft erteilen zu müssen. Hat sein dahingehender Antrag Erfolg, erspart er die Kosten, die mit dem Aufwand der Auskunftserteilung ver- A bunden sind. Diese Kostenersparnis ist daher grundsätzlich maßgebend für die Festsetzung des Beschwerdewertes. Auf den Wert des Auskunftsanspruches dagegen, den die Beklagte berücksichtigt wissen möchte, kommt es danach nicht an. Somit hat das Oberlandesgericht, da der Zeitaufwand der Beklagten offensichtlich den vom Berufungsgericht angenommenen Wert von 600 DM nicht überschreitet, die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen. Hagen Lambert-Lang Tropf Schneider Krüger