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BGH · V ZB 30/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 30/06

Das als „weitere Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11.

Zitierte Normen: § 79 GBO
CzubKrügerRechtsmittelBeschwerdeFreiburg20

Volltext der Entscheidung

V ZB 30/06	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. Juli 2006 in der Grundbuchsache
 betreffend das Grundbuch von Gundelfingen Blatt 55
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Das als „weitere Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gegen Entscheidungen des Gerichts der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 1 GBO) ist in Grundbuchsachen ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte, gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdevefahrens beträgt: 500 €
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 4 T 254/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.01.2006 - 14 Wx 1/06 -