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BGH · V ZB 29/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 29/97

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 363.800 DM, Zug um Zug gegen Rückübereignung einer an die Kläger veräußerten Eigentumswohnung, verurteilt. August 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er wie folgt begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter habe ihn mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Unter Berücksichtigung dessen braucht derjenige, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, in aller Regel für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfG NJW 1993, 847). Wenn er dazu Anlaß hat und in der Lage ist, kann von ihm verlangt werden, zu demutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine drohende Säumnis zu verhindern. Die Rechtsschutzgarantien schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenüber steht, also in vorwerfbarer Weise zu demutbare Vorkehrungen unterlassen hat, um Rechtsnachteile zu vermeiden (vgl. Der Beklagte erhielt durch die Übersendung des Terminsprotokolls rechtzeitig vor Antritt seines Urlaubs Kenntnis von dem zu seinen Ungunsten erlassenen Urteil des Landgerichts. Eine auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen bedachte Partei legt das Protokoll über die Sitzung nicht achtlos beiseite, sondern informiert sich über den Verfahrens- Das gilt hier um so mehr, als der Beklagte von seinem Prozeßbevollmächtigten zuvor einen Bericht über den Gang der mündlichen Verhandlung mit dem abschließenden Bemerken erhalten hatte, daß die Kammer des Landgerichts entscheiden werde. Angesichts dieser Umstände verstieß es gegen die Sorgfalt, wenn der Beklagte keinerlei Vorkehrungen gegen eine Versäumung der Berufungsfrist traf.Er war - wie sich aus seinem Vortrag ergibt - prozeßerfahren. Er ging daher auch zu Recht davon aus, daß die Berufungsfrist vor einer Zustellung des vollständigen Urteils nicht zu laufen beginnen würde. Mit Rücksicht auf den Zeitablauf seit der Verkündung des Urteils lag es nahe, daß jederzeit die Zustellung erfolgen würde oder möglicherweise unterdessen erfolgt war, er hiervon lediglich noch keine Kenntnis erhalten hatte. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da den Klägern wegen etwaiger Kosten ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

Zitierte Normen: § 233 ZPO Art. 19 GG § 97 ZPO
BerufungRechtWiedereinsetzungBerufungsfristKlägerProzeßbevollmächtigtenKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 29/97	BESCHLUSS
vom 2. April 1998
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 363.800 DM
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 363.800 DM, Zug um Zug gegen Rückübereignung einer an die Kläger veräußerten Eigentumswohnung, verurteilt. Gegen dieses ihm zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 4. Juli 1997 zugestellte Urteil hat er mit einem bei dem Oberlandesgericht am 22. August 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht.
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Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er wie folgt begründet: Sein Prozeßbevollmächtigter habe ihn mit Schreiben vom 15. Juli 1997 über den Ablauf der Berufungsfrist am 4. August 1997 unterrichtet und um Weisung gebeten, ob Berufung eingelegt werden solle. Dieses Schreiben sei bei ihm aber nicht eingegangen. Vom 21. Juli bis 12. August 1997 habe er sich in seinem Ferienhaus in Spanien aufgehalten. Verschiedene Versuche seines Prozeßbevollmächtigten, ihn zwischen dem 28. Juli und 4. August 1997 telefonisch an seinem Wohnsitz in Dortmund zu erreichen, seien daher fehlgeschlagen. Nach Rückkehr aus dem Urlaub habe er am 13. August 1997 von seinem Prozeßbevollmächtigten vom Fristablauf Kenntnis erhalten.
Durch Beschluß vom 1. Dezember 1997 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 3. Dezember 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 8. Dezember 1997 eingegangene sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dies hat das Berufungsgericht - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG - zu Recht verneint .
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung unmittelbar der Gewährleistung des verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzes. Deshalb dürfen bei der Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht überspannt werden. Der Zugang zu dem Gericht darf nicht in unzu demutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden. Unter Berücksichtigung dessen braucht derjenige, der eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, in aller Regel für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (BVerfG NJW 1993, 847). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wenn er dazu Anlaß hat und in der Lage ist, kann von ihm verlangt werden, zu demutbare Anstrengungen zu unternehmen, um eine drohende Säumnis zu verhindern. Die Rechtsschutzgarantien schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenüber steht, also in vorwerfbarer Weise zu demutbare Vorkehrungen unterlassen hat, um Rechtsnachteile zu vermeiden (vgl. BVerfG aaO).
So liegt der Fall hier. Der Beklagte erhielt durch die Übersendung des Terminsprotokolls rechtzeitig vor Antritt seines Urlaubs Kenntnis von dem zu seinen Ungunsten erlassenen Urteil des Landgerichts. Sein Prozeßbevollmächtigter hatte ihm dies mit am 11. Juli 1997 ausgeführter Verfügung übersandt. Diesem Protokoll war der Tenor des am Ende der Sitzung vom 22. Mai 1997 verkündeten Urteils zu entnehmen. Daß er dies nicht bewußt zur Kenntnis genommen haben will, ist ohne Belang. Eine auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen bedachte Partei legt das Protokoll über die Sitzung nicht achtlos beiseite, sondern informiert sich über den Verfahrens-
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stand. Das gilt hier um so mehr, als der Beklagte von seinem Prozeßbevollmächtigten zuvor einen Bericht über den Gang der mündlichen Verhandlung mit dem abschließenden Bemerken erhalten hatte, daß die Kammer des Landgerichts entscheiden werde. Angesichts dieser Umstände verstieß es gegen die Sorgfalt, wenn der Beklagte keinerlei Vorkehrungen gegen eine Versäumung der Berufungsfrist traf. Er war - wie sich aus seinem Vortrag ergibt - prozeßerfahren. Er ging daher auch zu Recht davon aus, daß die Berufungsfrist vor einer Zustellung des vollständigen Urteils nicht zu laufen beginnen würde. Er stellte aber nicht in Rechnung, daß gerade während seiner Abwesenheit die Gefahr bestand, daß die Frist ablaufen könnte. Mit Rücksicht auf den Zeitablauf seit der Verkündung des Urteils lag es nahe, daß jederzeit die Zustellung erfolgen würde oder möglicherweise unterdessen erfolgt war, er hiervon lediglich noch keine Kenntnis erhalten hatte. Daß er nur drei Wochen ortsabwesend sein würde, schloß daher eine Fristversäumung erkennbar nicht aus. Gleichwohl unternahm er nichts, um eine rechtzeitige Berufungseinlegung sicherzustellen. Er informierte seinen Prozeßbevollmächtigten nicht von seiner Abwesenheit. Er war für ihn - wie er vorgetragen hat - nicht erreichbar, und er beauftragte auch niemanden, den Posteingang zu überwachen oder Briefe zu öffnen. Die Versuche seines Prozeßbevollmächtigten, mit ihm Kontakt aufzunehmen, mußten daher scheitern. Er unterließ damit alles, was eine kundige Partei wie er an seiner Stelle in Verfolgung der eigenen Interessen vernünftigerweise unternommen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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III.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da den Klägern wegen etwaiger Kosten ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Daß dieser Anspruch nicht realisierbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die Kläger bedürfen somit nicht der Prozeßkostenhilfe.
Hagen	Vogt	Tropf
 Schneider	Krüger