Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1996 beim Oberlandesgericht Dresden ein, das die Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter dem 17. Oktober 1996, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stellen lassen und unter anderem ausgeführt und eidesstattlich versichert: Die Kanzleiangestellte seiner Prozeßbevollmächtigten habe während deren Urlaubs selbständig die Frist für die Berufungsbegründung errechnet, wobei sie von einer Hemmung der Frist durch die Gerichtsferien ausgegangen sei. Oktober 1996 mit der Übergabe ihres auf Band gesprochenen Berufungsbegründungsschriftsatzes die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründung zu schreiben und noch am gleichen Tage dem Oberlandesgericht per Fax zuzusenden. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 24. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt. Der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein dem Kläger zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Nach ihrem Vorbringen zur Begründung der Wiedereinsetzung will die Rechtsanwältin des Klägers den Fehler ihrer Angestellten zur Fristberechnung noch so rechtzeitig durch Nachrechnen bei Vorlage der Akten bemerkt haben, daß ein fristgerechter Eingang der Revisionsbegründung möglich ge- Ihr weiterer Vortrag zur Begründung der Wiedereinsetzung läßt jedoch nicht erkennen, daß sie die dazu notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Es reichte dazu jedenfalls nicht, daß sie ihr Diktat zur Berufungsbegründung am letzten Tag der offenen Frist der Angestellten, wie sie versichert hat, mit dem Bemerken übergeben hat, die Begründung müsse noch am selben Tage geschrieben und an das Berufungsgericht gefaxt werden, da die Frist an diesem Tage ablaufe. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers begründet zwar nunmehr das Verlassen der Kanzlei am frühen Nachmittag des 15. Abgesehen davon, daß das Schriftbild der Berufungsbegründung erhebliche Zweifel erweckt, ob wirklich auf einer blanco unterschriebenen Seite nachträglich der Text vorangestellt wurde, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht lediglich der Ergänzung des bisherigen Vortrages dient und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf.glaubhaft zu machen (st. In diesem Bereich hält sich das Vorbringen des Klägers in der sofortigen Beschwerde jedoch nicht. Der zunächst gehaltene Vortrag zur erteilten Weisung, die Berufungsbegründung noch am selben Tage zu fertigen und an das Berufungsgericht zu faxen, ließ weder erkennen, noch bot er gar zu Rückfragen Anlaß, daß die Angestellte vermittels vorhandener Blancounterschriften in der Lage sei, selbständig die Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit einer Originalunterschrift der abwesenden Prozeßbevollmächtigten fertigzustellen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 29/96 BESCHLUSS vom 19. Dezember 1996 in dem Rechtsstreit Wolfgang S( >, H^^Pstraße 13, Dl Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Gabriele Istraße 47, gegen 1. Annerose Bpp, 2. Wolfgang B^P, beide wohnhaft Hflppstraße 19, / Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael 2 3S Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Oktober 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 20.000 DM. Gründe I. Auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 30. Juli 1996 Berufung eingelegt. Über das Eingangsdatum erfolgte eine auf den 5. August 1996 datierte Mitteilung. Die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Oktober 1996 ging mittels Telefaxes am Mittwoch, den 16. Oktober 1996 beim Oberlandesgericht Dresden ein, das die Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter dem 17. Oktober 1996 von der Verspätung der Berufungsbegründung in Kenntnis setzte. 3 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1996, eingegangen am gleichen Tage, hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stellen lassen und unter anderem ausgeführt und eidesstattlich versichert: Die Kanzleiangestellte seiner Prozeßbevollmächtigten habe während deren Urlaubs selbständig die Frist für die Berufungsbegründung errechnet, wobei sie von einer Hemmung der Frist durch die Gerichtsferien ausgegangen sei. Da der 15. September 1996 auf einen Sonntag gefallen sei, habe sie den Fristbeginn erst ab dem darauffolgenden Werktag, den 16. September 1996 angenommen und danach als Fristablauf den 16. Oktober 1996 im Fristenkalender eingetragen. Seine Prozeßbevollmächtigte habe bei Vorlage der Akten zur Vorbereitung der Berufungsbegründung festgestellt, daß sich die Kanzleiangestellte bei der Fristberechnung um einen Tag vertan habe. Sie habe dieser deshalb am 15. Oktober 1996 mit der Übergabe ihres auf Band gesprochenen Berufungsbegründungsschriftsatzes die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründung zu schreiben und noch am gleichen Tage dem Oberlandesgericht per Fax zuzusenden. Sodann habe die Prozeßbevollmächtigte das Büro verlassen. Die Kanzleiangestellte, die seit einem Jahr mit der Fristenberechnung, -eintragung und -kontrolle betraut sowie außergewöhnlich zuverlässig gut ausgebildet und versiert gewesen sei, habe einen Fehler der Rechtsanwältin bezüglich des Fristablaufs angenommen und den Schriftsatz erst am Nachmittag des 16. Oktober 1996 dem Berufungsgericht übermittelt . Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Be- 4 rufung des Klägers verworfen. Gegen den am 8. November 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. November 1996 eingelegte weitere Beschwerde mit umfangreichem neuem Sach-vortrag. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht kommt. Die Berufung des Klägers war in den Gerichtsferien, die nunmehr auch in den neuen Bundesländern galten, eingelegt worden; die Berufungsbegründungsfrist lief daher am 15. Oktober 1996 ab (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 ZPO, 199 GVG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 5, 275, 276). Der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein dem Kläger zurechenbares Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten entgegen (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO). Nach ihrem Vorbringen zur Begründung der Wiedereinsetzung will die Rechtsanwältin des Klägers den Fehler ihrer Angestellten zur Fristberechnung noch so rechtzeitig durch Nachrechnen bei Vorlage der Akten bemerkt haben, daß ein fristgerechter Eingang der Revisionsbegründung möglich ge- 5 wesen wäre. Ihr weiterer Vortrag zur Begründung der Wiedereinsetzung läßt jedoch nicht erkennen, daß sie die dazu notwendigen Vorkehrungen getroffen hat. Es reichte dazu jedenfalls nicht, daß sie ihr Diktat zur Berufungsbegründung am letzten Tag der offenen Frist der Angestellten, wie sie versichert hat, mit dem Bemerken übergeben hat, die Begründung müsse noch am selben Tage geschrieben und an das Berufungsgericht gefaxt werden, da die Frist an diesem Tage ablaufe. Denn die Anwältin hat die Kanzlei alsbald für diesen Tag verlassen und konnte damit, worauf die Gegenanwälte zu Recht hingewiesen haben, die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr unterschreiben. Damit lag eine wirksame Berufungsbegründung bei Fristablauf nicht vor. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers begründet zwar nunmehr das Verlassen der Kanzlei am frühen Nachmittag des 15. Oktober in dem Beschwerdeschriftsatz zusätzlich, und führt insbesondere aus, daß sie stets einige Blankounterschriften für Notfälle im Büro hinterlasse. Abgesehen davon, daß das Schriftbild der Berufungsbegründung erhebliche Zweifel erweckt, ob wirklich auf einer blanco unterschriebenen Seite nachträglich der Text vorangestellt wurde, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht lediglich der Ergänzung des bisherigen Vortrages dient und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden kann. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (st. Rspr. des 6 Bundesgerichtshofes, z.B. Beschl. v. 14. Juni 1978, VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschl. v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1, Begründung 1 und v. 20. Mai 1992, XII ZB 43/92, aaO, Begründung 6, zu dem Nachschieben in der Beschwerdeinstanz). Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch und das dagegen gerichtete Rechtsmittel unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden, und zwar insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. dazu Beschl. v. 27. Februar 1985, IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502 und Beschl. v. 25. März 1987, aaO). In diesem Bereich hält sich das Vorbringen des Klägers in der sofortigen Beschwerde jedoch nicht. Der zunächst gehaltene Vortrag zur erteilten Weisung, die Berufungsbegründung noch am selben Tage zu fertigen und an das Berufungsgericht zu faxen, ließ weder erkennen, noch bot er gar zu Rückfragen Anlaß, daß die Angestellte vermittels vorhandener Blancounterschriften in der Lage sei, selbständig die Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit einer Originalunterschrift der abwesenden Prozeßbevollmächtigten fertigzustellen. Dieser nachgeschobene Vortrag enthält vielmehr einen neuen, andersartigen Wiedereinsetzungssachverhalt und kann daher nicht berücksichtigt werden. 7 Das Rechtsmittel kann deshalb keinen Erfolg haben; wobei die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO folgt. Hagen Lambert-Lang Schneider Krüger Tropf