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BGH · V ZB 29/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 29/66

GBO §§ 71 ff; ZPO § 797 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde durch das Grundbuchamt sind die Hechtsmittel nach den Vorschriften der Grundbuchordnung gegeben. in der Grundbuchsache des Amtsgerichts Reinbek betreffend die Erteilung und Umschreibung einer Vollstreckungs-klausel für ein im Grundbuch von S|HHBIHB Band ( Blatt eingetragenes Grundpfandrecht, Eigentümers 1. Hovember 1964 verkaufte die Baugenossenschaft das Grundstück an die Eheleute SefH» Biese übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis u.a. die Hypothek der Beschwerdeführerin »mit dem noch nicht getilgten Betrag von 6 894,82 BM zu den Bedingungen, wie sie sich aus der Schuldurkunde bzw. Nachdem die Eheleute SeflIH Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen waren, überreichte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht - Grundbuchamt eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 20. Dieses führte aus, die Beschwerde sei nicht nach § 71 GBO, sondern nach § 567 ZPO zulässig; sie sei jedoch unbegründet, weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich des persönlichen Anspruchs kein berechtigtes Interesse an einer Yollstreckungsklausel für einen 6 894,82 BM übersteigenden Betrag habe. Das Oberlandesgericht mochte die weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen, weil sie sich nicht nach den §§ 71 ff GBO, sondern nach den §§ 567 ff ZPO richte, danach aber gemäß § 568 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, weil die Entscheidung des Landgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthalte. Die Toraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der Präge, ob gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde die Beschwerde nach § 71 ff GBO gegeben ist, und damit bei der Auslegung von das Grundbuchrecht betreffenden bundesgesetzlichen Torschriften von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammergerichts abweichen will. Dieses hat seine Auffassung, daß in einem Pall der hier gegebenen Art gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Beschwerde nach §§ 71 ff GBO und nicht die nach §§ 567 ff ZPO gegeben ist, wie folgt begründet: Wenn die Zivilprozeßordnung bei gerichtlichen Urkunden die Entscheidung über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen im nahmen des § 797 Abs. 1 und 3 ZPO den Organen desjenigen Gerichts übertragen habe, weiches die Urkunde verwahre, so komme darin zu dem Ausdruck, daß dieses Gericht nicht als Gericht streitiger Gerichtsbarkeit tätig werden solle, sondern in derjenigen Eigenschaft, in ‘welcher Das verlegende Oberlandesgericht ist demgegenüber der Ansicht, daß sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Schuldurkunde auch dann nach § 567 ff ZPO richte, wenn die Urkunde von einem Amtsgericht als Grundbuchamt verwahrt werde. Weder in den Vorschriften, auf die hiernach verwiesen ist, noch in den für die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Hr. 5 ZPO geltenden Sondervorschriften ist jedoch geregelt, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn das eine gerichtliche Urkunde verwahrende Gericht sich weigert, eine vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 724 ff ZPO geben nur Antwort auf die Frage, wem, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist (vgl. Diese Vorschrift kann aber zur Entscheidung der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Schuldurkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Hr. 5 ZPO gegeben ist, herangezogen werden. | einer vollstreckbaren Ausfertigung ablehnt, es sich nicht um eine Entscheidung der streitigen Gerichtsbarkeit handelt und deshalb gegen die Ablehnung nicht die Beschwerde nach * §§ 567 ff ZPO gegeben ist, der Hechtsmittelzug sich vielmehr nach den Vorschriften richtet, welche die Anfechtung der von dem verwahrenden Gericht erlassenen Ent Scheidungen all-| gemein regeln. Es kann hier auch nichts anderes gelten als bei der gleichgelagerten Frage, welcher Hechtsbehelf | gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden gegeben ist. Bei dieser ; Rechtslage kann sich das vorlegende Oberlandesgericht auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erteilung und die Umschreibung von Vollstreekungsklauseln lägen zwar vor dem Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sie seien aber als die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahmen mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren aufs engste verbunden. Es bleibt jetzt nur noch die Frage offen, ob sich hier die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach den §§ 19 ff PGG oder den §§ 71 ff GBO richtet. Sie ist im letzteren Sinne zu beantworten, da das Amtsgericht Reinbek die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 20« März 1962 als Grundbuchamt abgelehnt hat. Die dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO vorgelegte Rechtsfrage ist daher mit dem Kammergericht dahin zu entscheiden, daß gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde durch das Grundbucharat die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Grundbuchordnung gegeben sind (ebenso OLG Dresden JPG 8, 348; Güthe/Triebel aaO; Thieme GBO 4. Die Beschwerdeführerin macht eine solche mit der Begründung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß sie hinsichtlich der persönlichen Forderung kein berechtigtes Interesse an einer Vollstreckungsklausel für einen 6 894,82 DM übersteigenden Betrag habe.

Zitierte Normen: § 780 BGB § 71 GBO § 793 ZPO § 79 GBO
VorschriftBeschwerdeführerinGBOAusfertigungErteilungZPOBeschwerdeUrkunde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
GBO §§ 71 ff; ZPO § 797 Abs. 1
Gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde durch das Grundbuchamt sind die Hechtsmittel nach den Vorschriften der Grundbuchordnung gegeben.
BGH, Besohl, v. 12. April 1967 - V ZB 29/66 - OLG Schleswig
LG Lübeck AG Reinbek
BUNDESGERICHTSHOF
I-ZB-29^66	BESCHLUSS
in der Grundbuchsache
 des Amtsgerichts Reinbek betreffend die Erteilung und Umschreibung einer Vollstreckungs-klausel für ein im Grundbuch von S|HHBIHB Band ( Blatt eingetragenes Grundpfandrecht,
 Eigentümers 1. Rentner Gustav Sej
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2. dessen Ehefrau Herta Se|
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 Beschwerdeführerin;
Wohnungsbau-Kreditanstalt des Bandes Schleswig-Holstein in Kfli? F(
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Per V. Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1967 unter Mitwirkung des Senats-* Präsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. Freitag, Pr. Mattem, Hill und Pr, Grell
 beschlossen:
Pie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 12. August 1966 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Per Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 105,18 BM festgesetzt.
Grund e :
1. Pie Beschwerdeführerin gewährte der Gemeinnützigen Baugenossenschaft	eGmbH	in	Reinbek	ein Par-
iehen. Zur Sicherung der Barlehensforderung gab die Baugenossenschaft in einer Urkunde des Rechtspflegers des Amtsgerichts Reinbek vom 20. März 1962 das Schuldversprechen (§ 780 BGB), an die Beschwerdeführerin 7 000 BM nebst 8 ia Zinsen und 1/2 % Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen.
In derselben Urkunde bewilligte und beantragte die Baugenossenschaft zur Sicherung der Forderung aus dem Schuldversprechen die Eintragung einer Buchhypothek auf ihrem im Grundbuch von SflHHHHIBBand f/i Blatt Ül eingetragenen Grundstück und unterwarf sich wegen der Forderung aus dem
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Schuldversprechen und der Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung. Pas Amtsgericht - Grundbuchamt trug die Hypothek für die Beschwerdeführerin im Grundbuch ein und nahm die Urkunde zu den Grundakten.
In weiterer Urkunde des Rechtspflegers des Amtsgerichts Reinbek vom 17. Hovember 1964 verkaufte die Baugenossenschaft das Grundstück an die Eheleute SefH» Biese übernahmen in Anrechnung auf den Kaufpreis u.a. die Hypothek der Beschwerdeführerin »mit dem noch nicht getilgten Betrag von 6 894,82 BM zu den Bedingungen, wie sie sich aus der Schuldurkunde bzw. dem Barlehensvertrag vom 20. März 1962
Nachdem die Eheleute SeflIH Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen waren, überreichte die Beschwerdeführerin dem Amtsgericht - Grundbuchamt	eine
 vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 20. März 1962 mit dem Antrag, die Vollstreekungsklausel gegen die Eheleute Sefm umzuschreiben. Der Rechtspfleger gab dem Antrag hinsichtlich des dinglichen Anspruchs in voller Hohe, hinsichtlich des persönlichen Anspruchs jedoch nur in der aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Höhe von 6 894,82 BM statt - Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg. Ihre Erinnerung wurde vom Amtsgericht und ihre auf §§ 71 ff GBO gestützte Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen. Dieses führte aus, die Beschwerde sei nicht nach § 71 GBO, sondern nach § 567 ZPO zulässig; sie sei jedoch unbegründet, weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich des persönlichen Anspruchs kein berechtigtes Interesse an einer Yollstreckungsklausel für einen 6 894,82 BM übersteigenden Betrag habe.
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Das Oberlandesgericht mochte die weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen, weil sie sich nicht nach den §§ 71 ff GBO, sondern nach den §§ 567 ff ZPO richte, danach aber gemäß § 568 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, weil die Entscheidung des Landgerichts keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthalte. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Kammergerichts vom 25* Juni 1914 (KGJ 46, 18) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgeriehts-
2. Die Toraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Beantwortung der Präge, ob gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde die Beschwerde nach § 71 ff GBO gegeben ist, und damit bei der Auslegung von das Grundbuchrecht betreffenden bundesgesetzlichen Torschriften von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammergerichts abweichen will.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde hängt davon ab, ob der Entscheidung des Kammergerichts zu folgen ist. Dieses hat seine Auffassung, daß in einem Pall der hier gegebenen Art gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Beschwerde nach §§ 71 ff GBO und nicht die nach §§ 567 ff ZPO gegeben ist, wie folgt begründet: Wenn die Zivilprozeßordnung bei gerichtlichen Urkunden die Entscheidung über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen im nahmen des § 797 Abs. 1 und 3 ZPO den Organen desjenigen Gerichts übertragen habe, weiches die Urkunde verwahre, so komme darin zu dem Ausdruck, daß dieses Gericht nicht als Gericht streitiger Gerichtsbarkeit tätig werden solle, sondern in derjenigen Eigenschaft, in ‘welcher
 
cs die Urkunde verwahre, also, wenn es ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei, als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit* Daraus folge dann unmittelbar, daß sich der Reehtsmittelzug nach denjenigen Vorschriften richte, welche die Anfechtung der von dem verwahrenden Gericht erlassenen Entscheidungen allgemein regelten. Eine andere Regelung hütt( einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bedurft, an welcher es fehle. Insbesondere könne § 793 ZPO nicht heran-gezogen werden, weil die Entscheidungen über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen nicht im Zwangsvollstreckung:; -verfahren erfolgten, sondern nur zur Vorbereitung dieses Verfahrens dienten. Und wenn das nach § 797 ZPO berufene Gericht, wie nach § 795 ZPO außer Zweifel stehe, bei der Entscheidung die die sachlichen Voraussetzungen der Erteilung der Vollstreckungsklausel regelnden Vorschriften der §§ 724 ff ZPO anzuwenden habe, so folge daraus noch nicht, daß auch der Rechtsmittclzug sich nach dem - in } 795 ZPO nicht für anwendbar erklärten - Vorschriften der || 567 ff ZPO richten müsse.
Das verlegende Oberlandesgericht ist demgegenüber der Ansicht, daß sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Schuldurkunde auch dann nach § 567 ff ZPO richte, wenn die Urkunde von einem Amtsgericht als Grundbuchamt verwahrt werde. Zur Begründung führt es aus: Die Erteilung und die Umschreibung von Vollstreekungsklauseln lägen zwar vor dem Beginn des Zwangsvollstreekungsverfahrens. Diese die Zwangsvollstreckung vorbereitenden Maßnahmen seien aber mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren aufs engste verbunden. Sie hätten nicht nur ihre Regelung im achten Buch der Zivilprozeßordnung gefunden, sondern stünden auch der Sache nach in einer näheren Beziehung zu der Zwangsvollstreckung, als zu dem den Vollstreckungstitel setzenden Verfahren.
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Dieser Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.
Bei der Urkunde des Hechtspflegers des Amtsgerichts Reinbek vom 20. März 1962 handelt es sich um eine vollstreckbare Schuldurkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Hr. 5 ZPO. Auf die Zwangsvollstreckung aus solchen Schuldtiteln sind nach § 795 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795 a bis 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind. Weder in den Vorschriften, auf die hiernach verwiesen ist, noch in den für die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Hr. 5 ZPO geltenden Sondervorschriften ist jedoch geregelt, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn das eine gerichtliche Urkunde verwahrende Gericht sich weigert, eine vollstreckbare Ausfertigung für den Gläubiger zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 724 ff ZPO geben nur Antwort auf die Frage, wem, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist (vgl. RGZ 129?
 168, 170/171). Von den für die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Hr. 5 ZPO geltenden Sondervorschrif^ten kommt hier nur die Vorschrift des § 797 Abs. 1 ZPO in Betracht, nach der die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt wird, das die Urkunde verwahrt. Diese Vorschrift kann aber zur Entscheidung der Frage, welcher Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen Schuldurkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Hr. 5 ZPO gegeben ist, herangezogen werden. Da in ihr die Zuständigkeit zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden an deren Verwahrung geknüpft ist, so kommt damit gleichzeitig zu dem Ausdruck, daß das die Urkunde
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verwahrende Gericht nicht als solches der streitigen Ge-!	richtsbarkeit	tätig werden soll. Hieraus ist aber zu folgen
|	daß, wenn das die Urkunde verwahrende Gericht die Erteilung
|	einer	vollstreckbaren	Ausfertigung	ablehnt, es sich nicht
 um eine Entscheidung der streitigen Gerichtsbarkeit handelt und deshalb gegen die Ablehnung nicht die Beschwerde nach *	§§ 567 ff ZPO gegeben ist, der Hechtsmittelzug sich vielmehr
 nach den Vorschriften richtet, welche die Anfechtung der von dem verwahrenden Gericht erlassenen Ent Scheidungen all-|	gemein	regeln. Es kann hier auch nichts anderes gelten
 als bei der gleichgelagerten Frage, welcher Hechtsbehelf |	gegen	die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren
 Ausfertigung notarieller Urkunden gegeben ist. Sie wird unwidersprochen dahin beantwortet, daß die Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO ausscheidet, die Anfechtung sich vielmehr, falls der die Urkunde verwahrende Notar abgelehnt hat (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nach Landesrecht (für das ehemalige Preußen: Art. 51 Abs. 2 PrPGG) bestimmt (LG Aachen MDR 1953, 627; Seybold/Hornig BNotO 4. Aufl. § 15 Anm. 32) und, falls das die Urkunde verwahrende Amtsgericht abgelehnt hat (§ 797 Abs. 2 Satz 2 ZPO)«nach den §§ 19 ff EGG richtet (KG NJW 1961, 414 = DNotZ 1961, 440; Seybold/Hornig aaO). Bei dieser ;	Rechtslage	kann	sich	das vorlegende Oberlandesgericht auch
 nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erteilung und die Umschreibung von Vollstreekungsklauseln lägen zwar vor dem Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sie seien aber als die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahmen mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren aufs engste verbunden. Dieser Auffassung vermag der Senat zudem nicht zu folgen. Durch die Erteilung einer Ausfertigung einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es |	sich	um	eine einfache oder vollstreckbare Ausfertigung hande
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geschieht nichts anderes, als daß die Urkunde nach außen existent gemacht und damit derjenige, der sie errichten ließ oder zu dessen Gunsten sie errichtet wurde, in die Lage versetzt wird, sie im Rechtsverkehr zu benutzen. Ist dies aber der Fall, dann stellt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde ebenso einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar wie die Errichtung der Urkunde selbst. Die Zwangsvollstreckung beginnt erst, wenn der Gläubiger nach der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an das zuständige Vollstreckungsorgan herantritt (vgl. Habscheid MDR 19535 628).
Es bleibt jetzt nur noch die Frage offen, ob sich hier die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach den §§ 19 ff PGG oder den §§ 71 ff GBO richtet. Sie ist im letzteren Sinne zu beantworten, da das Amtsgericht Reinbek die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 20« März 1962 als Grundbuchamt abgelehnt hat. Baß diese Entscheidung sich nicht auf die Grundbuchordnung, sondern auf die Vorschrift des § 797 Abs. 1 ZPO gestützt hat, ist ohne Bedeutung. Es kommt nur darauf an, daß das Grundbuchamt als solches eine Entscheidung getroffen hat (Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 71 Anm. 16). Die dem Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO vorgelegte Rechtsfrage ist daher mit dem Kammergericht dahin zu entscheiden, daß gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer in den Grundakten befindlichen Urkunde durch das Grundbucharat die Rechtsmittel nach den Vorschriften der Grundbuchordnung gegeben sind (ebenso OLG Dresden JPG 8, 348; Güthe/Triebel aaO; Thieme GBO 4. Aufl. § 71 Anm. 2; Brand/
 
Schnitzler Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis 9» Auf 1. § 122 S. 401; Sydow/Busch ZPO 22. Aufl. § 797 Anm. 79 jeweils unter Bezugnahme auf KGJ 46, 18).
Die weitere Beschwerde ist sonach gemäß § 78 GBO zulässig, wenn die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Beschwerdeführerin macht eine solche mit der Begründung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß sie hinsichtlich der persönlichen Forderung kein berechtigtes Interesse an einer Vollstreckungsklausel für einen 6 894,82 DM übersteigenden Betrag habe. Ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist, kann indessen dahingestellt bleiben, da die weitere Beschwerde aus einem anderen Grunde unbegründet ist. Wenn es in dem Kaufvertrag vom 17. November 1964 heißt, in Anrechnung auf den Kaufpreis werde u.a. die in Frage stehende Hypothek ’’mit dem noch nicht getilgten Betrag von 6 894,82 DI übernommen, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß die durch die Hypothek gesicherte Forderung in dieser Höhe übernommen wurde. Das ist aber, wie von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgetragen worden ist, die Forderung aus dem von der Baugenossenschaft abgegebenen Schuldversprechen. Daran vermag auch der allgemeine Hinweis auf die aus der ’’Schuldurkunde bzw. dem Darlehensvertrag vom 20. Main 1962” sich ergebenden Bedingungen nichts zu ändern. Bei dieser Sachlage ist nicht ausreichend nachgewiesen, daß die Eheleute	die durch die Hypothek gesicherte Forderung
 aus dem von der Baugenossenschaft abgegebenen $chuldver*r sprechen in voller Höhe von 7 000 DM übernommen haben.
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3. Die weitere Beschwerde war somit zurüekzuweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten und die Festsetzung des Geschäft swerts beruhen auf §§ 131 Abs. 1 Hr. 1, Abs. 27 30 KostO.
Br. Augustin	Br.	Freitag	Br.	Mattem
 Hill
Br. Grell