wird die sofortige Beschv/erde der Beklagten gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. August 1961 eingelegt wurde, hängt der Erfolg der Beschwerde lediglich davon ab, ob den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihr formell nicht zu beanstandendes Gesuch gegen die Versäumung der Berufungsfrist hätte gewährt werden müssen. habe er mit dem Erstbeklagten die Frage der Berufungseinlegung besprochen und zu ihm gesagt, die Berufungsfrist laufe am 26.8. Sie habe zu ihm gesagt, es solle Berufung eingelegt werden, am Samstag sei der letzte Tag. Rechtsanwalt Br. R^|habe darüber eine Aktennotiz gefertigt, sie aber nicht sofort zu den Akten gegeben, weil er gerade eine Parteibesprechung gehabt habe. Am Samstag, den 26.8., habe Br. die schon seit mehreren Tagen auf seinem Schreibtisch liegenden Akten nach Büroschluß gegen 12 Uhr ins Fach zurückgelegt und die Frist im Terminkalender gestrichen, weil er angenommen habe, daß keine Nachricht eingegangen sei und daß deshalb auch keine Berufung eingelegt werden solle. Br. der die Große juristische Staatsprüfung Anfang 1961 abgelegt hat, sei bei seinem Biehstantritt von Br. EpHP darauf hingewiesen worden, daß er über sämtliche Telefongespräche sofort einen Aktenvermerk anzufertigen und diesen mit den dazugehörigen Akten unverzüglich Br. E^pP^ vorzulegen habe; dieser Verpflichtung sei er bis.dahin auch immer nachgekommen. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil Dr. als Vertreter der Beklagten, dessen Ver- Auf Grund der Verabredung über den möglicherweise noch zu erteilenden Berufungsauftrag habe er selbst darauf achten müssen, ob noch eine Nachricht eingehe/und auch mit telefonischer Benachrichtigung rechnen müssen. Trotz der immerhin fünf Monate zurückliegenden Anweisung an Dr. jeweils eine Aktennotiz über Telefonanrufe für Dr. eBPMB zu fertigen und ihm vorzulegen, und trotz der Kenntnis des Dr. R^J|B von der Bedeutung der Hechtsmittelfristen hätte, meint das Berufungsgericht, Dr. doch die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, daß Dr. RflHIfe die Vorlegung der Aktennotiz im Drang der Geschäfte einmal versehentlich unterlasse:*., und daher nach einer Nachricht in der Sache bei seinem Personal oder Dr. R^B^^ fragen müssen, was leicht wäre möglich gewesen und so nahe gelegen hätte, daß es noch im Rahmen der äußersten Sorgfalt gelegen hätte. Januar 1954 II ZB 22/53 IM ZPO § 232 Nr. 18 hin, nach denen ein Rechtsanwalt sich damit begnügen könne, einer zuverlässigen Bürokraft allgemeine Anweisung über die Behandlung von Pristsachen zu erteilen, also nicht in jeder Sache besondere Anweisung geben und auch nicht die Durchführung der erteilten allgemeinen Anweisung noch im Einzelfall nachprüfen müsse. Die Beschwerde sieht in der angefochtenen Entscheidung auch einen Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1951 II ZB 7/51 LM ZPO § 233 Nr. 7 (alt), nach dem ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt für den Pall sachgemäßer Vorkehrungen zu Fristwahrung nicht verpflichtet sei, meinen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht zugleich Vertreter der Partei ist, auf die Bedeutung der Fristwahrung hinzuweisen. Das Berufungsgericht mutet einem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt nicht zu, in allen Sachen eine ständige Kontrolle seiner, wie vorauszusetzen, zur Wahrung ordnungsmäßigen Geschäftsgangs, insbesondere zur Fristwahrung erlassenen Anweisungen vorzunehmen, was einen großen Teil der Arbeitskraft des Rechtsanwalts, die richtigerweise für schöpferische Tätigkeit benötigt würde, lahmlegen würde. Es ist jedoch mit Recht der Auffassung, für Dr. habe eine besondere Veranlassung und daher Verpflichtung bestanden, gerade in der hier in Frage stehenden Sache trotz seiner allgemeinen Anweisung an Dr. nehmen des Telefonanrufs während der Besprechung mit einer eben anwesenden Partei der Grund dafür, daß er die Vorlegung der Aktennotiz vergessen hat, weil sie eben erst nachträglich erfolgen mußte. Zu der durch die Beurlaubung gegebenen erhöhten Gefahrenlage, die Dr. bekannt v/ar und der er mit erhöhter Sorgfalt begegnen mußte, kam noch, daß die sicherste Möglichkeit der Übermittlung des Berufungsauftrags, nämlich die an ihn selbst bei seiner Anwesenheit, gegenüber dem Normalfall insofern eingeschränkt gev/esen war, als gerade an einem der letzten Tage der Prist der Fernsprecher Dr. bis nachmittags 14 Uhr gestört war. v/eil Dr. R^H^ als Rechtsanwalt über die Bedeutung der Rechtsmittelfristen Bescheid wußte und nach dem oben angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7.
2184 072 V ZB 29/61 Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1961 In Sachen 1. des ö 2. de e^Schr erHaus: hreiner^Walter . B, S tr aß e rauLuise B AÄstraße geb. in K Beklagten und Berufungskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen ie Hausf: geb, D Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wird die sofortige Beschv/erde der Beklagten gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. September 1961 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe : Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs der Beklagten ihre Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1961 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Dio hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 519 b, § 547 Abs. 2, § 538 Abs. 2 ZPO an sich statthaft, auch formund fristgerecht eingelegt. Da die Berufungsfrist mit dem 26. August 1961 abgelaufen war, die verworfene Berufung aber erst am 28. August 1961 eingelegt wurde, hängt der Erfolg der Beschwerde lediglich davon ab, ob den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihr formell nicht zu beanstandendes Gesuch gegen die Versäumung der Berufungsfrist hätte gewährt werden müssen. Bas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung mit Hecht als nicht erfüllt erachtet. Ber Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwalt Br. E^pH^hat namens der Beklagten folgenden Sachverhalt unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen geltend gemacht: Er habe diese Sache in seinem Terminkalender zur Wiedervorlage auf 15-9 19- und 26.8.1961 vorgemerkt gehabt. Am 21.8. habe er mit dem Erstbeklagten die Frage der Berufungseinlegung besprochen und zu ihm gesagt, die Berufungsfrist laufe am 26.8. ab, wenn die Beklagten sich zur Berufungseinlegung entschließen würden, müßten sie ihm dies rechtzeitig vorher mitteilen, damit die Berufung noch am 26.8.1961 nach Stuttgart komme. Am 24.8. habe der Erstbeklagte seine Stieftochter beauftragt, Hechtsanwalt Br. telefonisch mitzuteilen, daß er Berufung einlegen solle. Biese habe dann auch am Vormittag des 24.8. dreimal anzurufen versucht, Hechtsanwalt Br. E^P|^ aber nicht erreicht, weil dessen Telefon gestört gewesen sei. Biesen Fehler habe Br. E^JH^ an diesem Tag gegen 12 Uhr bemerkt und anschließend beheben lassen. Etwa um 15 Uhr habe die Stieftochter des Erstbeklagten bei einem erneuten Anruf Verbindung mit dem Büro des Rechtsanwalts Br. bekommen und habe in dessen Abwesenheit mit Rechtsanwalt Br. R40BP gesprochen. Sie habe zu ihm gesagt, es solle Berufung eingelegt werden, am Samstag sei der letzte Tag. Rechtsanwalt Br. R^|habe darüber eine Aktennotiz gefertigt, sie aber nicht sofort zu den Akten gegeben, weil er gerade eine Parteibesprechung gehabt habe. Anschließend habe er diese Aktennotiz aus dem Auge verloren und vergessen, Br. von dem Anruf zu benachrichtigen. Am Samstag, den 26.8., habe Br. die schon seit mehreren Tagen auf seinem Schreibtisch liegenden Akten nach Büroschluß gegen 12 Uhr ins Fach zurückgelegt und die Frist im Terminkalender gestrichen, weil er angenommen habe, daß keine Nachricht eingegangen sei und daß deshalb auch keine Berufung eingelegt werden solle. Erst am 28.8. sei die Angelegenheit dem Rechtsanwalt Br. RpHP wieder eingefallen und dieser habe dann Rechtsanwalt Br. von dem Auftrag zur Berufungsein- legung unterrichtet. Br. R^HHfc sei seit März 1961 bei Rechtsanwalt Br. als juristischer Mitarbeiter gegen ein monatliches Festgehalt angestellt; seit Juni 1961 sei er als TLechtsanwalt beim Amtsgericht Nürtingen und Landgericht Stuttgart zugelassen. Seitdem erscheine Br. RPHP auch regelmäßig in Briefkopf und Stempel des Rechtsanwalts Br. soweit es sich nicht um Schriftsätze an das Oberlandesgericht handle. In der vorliegenden Sache habe Rechtsanwalt Br. R^PIIP keine Vollmacht gehabt und sonst auch keine Parteiinformationen entgegengenommen. Br. der die Große juristische Staatsprüfung Anfang 1961 abgelegt hat, sei bei seinem Biehstantritt von Br. EpHP darauf hingewiesen worden, daß er über sämtliche Telefongespräche sofort einen Aktenvermerk anzufertigen und diesen mit den dazugehörigen Akten unverzüglich Br. E^pP^ vorzulegen habe; dieser Verpflichtung sei er bis.dahin auch immer nachgekommen. A Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt, weil Dr. als Vertreter der Beklagten, dessen Ver- schulden sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßten, nicht die äußerste zu demutbare Sorgfalt beobachtet habe. Auf Grund der Verabredung über den möglicherweise noch zu erteilenden Berufungsauftrag habe er selbst darauf achten müssen, ob noch eine Nachricht eingehe/und auch mit telefonischer Benachrichtigung rechnen müssen. Die Annahme, daß ein solcher Telefonanruf wegen der vorherigen Störung am Nachmittag des 24. August oder am 25. August durch das Büropersonal oder Dr. entgegengenommen worden sei, habe nahegelegen. Trotz der immerhin fünf Monate zurückliegenden Anweisung an Dr. jeweils eine Aktennotiz über Telefonanrufe für Dr. eBPMB zu fertigen und ihm vorzulegen, und trotz der Kenntnis des Dr. R^J|B von der Bedeutung der Hechtsmittelfristen hätte, meint das Berufungsgericht, Dr. doch die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, daß Dr. RflHIfe die Vorlegung der Aktennotiz im Drang der Geschäfte einmal versehentlich unterlasse:*., und daher nach einer Nachricht in der Sache bei seinem Personal oder Dr. R^B^^ fragen müssen, was leicht wäre möglich gewesen und so nahe gelegen hätte, daß es noch im Rahmen der äußersten Sorgfalt gelegen hätte. Die Beschwerdeführer weisen auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 24. April I960 VIII ZB 12/60 IM ZPO § 233 Pb Nr. 18 und vom 11. Januar 1954 II ZB 22/53 IM ZPO § 232 Nr. 18 hin, nach denen ein Rechtsanwalt sich damit begnügen könne, einer zuverlässigen Bürokraft allgemeine Anweisung über die Behandlung von Pristsachen zu erteilen, also nicht in jeder Sache besondere Anweisung geben und auch nicht die Durchführung der erteilten allgemeinen Anweisung noch im Einzelfall nachprüfen müsse. Die Beschwerde sieht in der angefochtenen Entscheidung auch einen Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1951 II ZB 7/51 LM ZPO § 233 Nr. 7 (alt), nach dem ein prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt für den Pall sachgemäßer Vorkehrungen zu Fristwahrung nicht verpflichtet sei, meinen Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht zugleich Vertreter der Partei ist, auf die Bedeutung der Fristwahrung hinzuweisen. Der in der Beschwerde behauptete Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht mutet einem prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt nicht zu, in allen Sachen eine ständige Kontrolle seiner, wie vorauszusetzen, zur Wahrung ordnungsmäßigen Geschäftsgangs, insbesondere zur Fristwahrung erlassenen Anweisungen vorzunehmen, was einen großen Teil der Arbeitskraft des Rechtsanwalts, die richtigerweise für schöpferische Tätigkeit benötigt würde, lahmlegen würde. Es ist jedoch mit Recht der Auffassung, für Dr. habe eine besondere Veranlassung und daher Verpflichtung bestanden, gerade in der hier in Frage stehenden Sache trotz seiner allgemeinen Anweisung an Dr. Rnochmals rückzufragen. Wie Dr. selbst vorträgt - Schriftsatz vom 9. September 1961 (Bl. 72) und Beschwerdeschriftsatz S. 2 (Bl. 91) - war in der Zeit vom 14. bis 26. August 1961 seine einzige Schreibkraft in Urlaub, wesv/egen er selbst die zu dem 19* und 26. August zur Wiedervorlage vorgemerkten Akten in der gegenwärtigen Sache sich auf den Schreibtisch gelegt hatte. Die Abwesenheit der Schreibkraft bedeutete einen ungewöhnlichen und ungünstigen Zustand für den Geschäftsgang der Kanzlei, eine vermehrte Belastung insbesondere auch Dr. Bei Anwesenheit der Bürokraft hätte diese entweder den Anruf entgegennehmen können oder es hätte doch Dr. sic sofort rufen und ihr Anweisung erteilen können, die Aktennotiz in auffälliger Weise auf den Arbeitsplatz Dr. zu legen oder sonst für seine zuverlässige Unterrichtung zu sorgen. Statt dessen war nach der eidesstattlichen Versicherung des Dr. vom 28. August 1961 (Bl. 61) das An- nehmen des Telefonanrufs während der Besprechung mit einer eben anwesenden Partei der Grund dafür, daß er die Vorlegung der Aktennotiz vergessen hat, weil sie eben erst nachträglich erfolgen mußte. Zu der durch die Beurlaubung gegebenen erhöhten Gefahrenlage, die Dr. bekannt v/ar und der er mit erhöhter Sorgfalt begegnen mußte, kam noch, daß die sicherste Möglichkeit der Übermittlung des Berufungsauftrags, nämlich die an ihn selbst bei seiner Anwesenheit, gegenüber dem Normalfall insofern eingeschränkt gev/esen war, als gerade an einem der letzten Tage der Prist der Fernsprecher Dr. bis nachmittags 14 Uhr gestört war. Die für Dr. bestehende Pflicht zu erhöhter Vorsorge fiel auch nicht deshalb weg.,, v/eil Dr. R^H^ als Rechtsanwalt über die Bedeutung der Rechtsmittelfristen Bescheid wußte und nach dem oben angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1951 der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt sich unter bestimmten Voraussetzungen hierauf verlassen durfte. Die Entscheidung betrifft den Pall,daß der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die in Präge stehende Rechtssache seinem Sozius übergeben hatte, v/as nur den Sinn haben konnte, er solle sie behandeln. Hier war jedoch Dr. mit der Bearbeitung des Prozesses gerade nicht beauftragt. Bei gegenteiliger Lage wäre sie ihm nicht so leicht aus dem Gedächtnis geschwunden. In solchem Zusammenhang ist es auch zu billigen, wenn das Berufungsgericht für die Pflicht Dr. Gewicht darauf legt, daß es sich bei der Rückfrage an Dr. R^H^ um eine ganz leicht durchzuführende Kontrollmaßnahme gehandelt hätte, mag auch sonst, wie die Beschwerde meint, dieser Umstand allein noch nichts darüber aussagen, ob die Unterlassung der Maßnahme ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden aarstellt (vgl. auch RGZ 158, 195? 198). i '■ l j i. -•i •; A 3 S i. Ir i -j. • Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht festge- TJmständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt gelegen hätte - die etwas andere Formulierung des Oberlandesgerichts ist angesichts der richtigen Sachbeurteilung bedeutungslos - und daß das Unterlassen der Rückfrage ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden war. Bie sofortige Beschwerde war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. stellt, daß die Rückfrage bei Br. R im Rahmen der den Br. Tasche Schuster *