Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9o Zivilsenats des Kammergerichts vom 6o Juli 1954 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil vom 15. Dezember 1955 und das Schlußurteil vom 12, März 1954 des Landgerichts Berlin als unzulässig verworfen« Gegen ein Urteil gleichen Inhalts fände nach § 547 Kr 1 ZPO Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt« Die Beschwerde ist daher als sofortige nach § 519 b Abs 2 ZPO an sich .statthaft. Dem Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung hat das Kammergericht mit Recht nicht stattgegeben. Sr wollte nur das Schlußurteil noch abwarten.Die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, daß einem rechtzeitig eingereichten Verlängerungsantrag stattgegeben werde, durfte den ohne Nachricht gebliebenen Prozeßbevollmächtigten nicht bestimmen, die Prist verstreichen zu lassen, ohne sich über die Verlängerung durch rechtzeitige Erkundigung Gewißheit zu verschaffenc Darauf, aus welchen Gründen die Fristverlängerung erbeten wurde, kommt es dabei nicht an, insbesondere kann im Gegensatz zur Auffassung der sofortigen Beschwerde kein Unterschied gemacht werden, ob die Gründe in der Person des Prozeßbevollmächtigten lagen oder nicht. 161 ('167), mit dem Vertrauen auf die bisherige höchstrichterliche Rechtspre-chung entschuldigt werden* Darauf, daß nach der ebengenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sogar die erwähnte Übung den Anwalt von der Pflicht zur Erkundigung oder Pristwahrung nicht befreit, kommt es demnach nicht mehr an. 2, In dem Teilurteil war die Entscheidung über einen Klageanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 100 DM und über die gesamten Kosten des Rechtsstreits offengeblieben. Mit dem Schlußurteil hat das Landgericht den Rechtsanspruch von 7,50 DM abgewiesen und bei der Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits einen Teil der Klägerin auf erlegt«. Mit Recht hält das Berufungsgericht auch die - formell nicht zu beanstandende - Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil für unzulässig. Daß § 91 a ZPO gegen eine beschlußmäßige erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts über Kosten eines erledigten Rechtsstreits die sofortige Beschwerde gewährt, ist schon deswegen für die Zulässigkeit der Berufung gegen das Schlußurteil ohne Bedeutung, weil es sich um ein anderes Rechtsmittel handelt, aber auch deswegen, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Landgerichts nach § 91 a ZPO vom Bundesgerichtshof nicht nachgeprüft werden könnte (§ 567 Abs 3 S*atz 1 ZPO).
V ZB 29/54
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Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
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den Dipl. Kaufmann Walter PaflHBflBB Straße fl^
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2. den Rentner Max
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanzs zu 1) Rechtsanwalt
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- zu 2) Rechtsanwalt Dr-
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br, Oechßler, Br. Piepenbrock und Br«. Großmama in der Sitzung vom 20. Oktober 1954 beschlossen»
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9o Zivilsenats des Kammergerichts vom 6o Juli 1954 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2*505,55 BM festgesetzt.
Das Kammergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil vom 15. Dezember 1955 und das Schlußurteil vom 12, März 1954 des Landgerichts Berlin als unzulässig verworfen« Gegen ein Urteil gleichen Inhalts fände nach § 547 Kr 1 ZPO Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt« Die Beschwerde ist daher als sofortige nach § 519 b Abs 2 ZPO an sich .statthaft. Sie ist auch formund fristgerecht eingelegt (§§ 78, 577 ZPO), aber nicht begründet,
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil ist am 12. Februar 1954 beim Kammergerfcht eingangen, die Berufungsbegründung jedoch erst am 15. Marz 1954> somit erst nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist, die nicht verlängert worden war.
Dem Gesuch der Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung hat das Kammergericht mit Recht nicht stattgegeben. Die* Klägerin trägt in dem Gesuch vor, der Kanzleivorsteher ihres Prözeßbe-vollmächtigten habe am 5. März 1954 einen - nicht zu den Akten gelangten - Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten auf Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Wochen bei der Einlaufstelle des Kammergerichts abgegeben,. Wenn dieser Schriftsatz nicht zu den Prozeßakten gekommen sei, habe das der Prozeßbevollmächtigte so wenig wie die Klägerin zu vertreten. Die Einreichung Ües bei den Akten nicht vorliegenden Antrags hat die Klägerin durch eide* stattliche Versicherung des Kanzleivorstehers glaubhaft gemacht.
Das Vorbringen ergibt nicht, daß die Klägerin, die sich ein Verschulden ihres Vertreters nach § 232 Abs 2 ZPO anrechnen lassen muß, die Begründungsfrist infolge eines unabwendbaren Zufalls versäumt hat. Daß es dem Anwalt nicht möglich gewesen wäre, die Begründung rechtzeitig einzureichen, kann sie nicht behaupten. Sr wollte nur das Schlußurteil noch abwarten.Die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, daß einem rechtzeitig eingereichten Verlängerungsantrag stattgegeben werde, durfte den ohne Nachricht gebliebenen Prozeßbevollmächtigten nicht bestimmen, die Prist verstreichen zu lassen, ohne sich über die Verlängerung durch rechtzeitige Erkundigung Gewißheit zu verschaffenc Darauf, aus welchen Gründen die Fristverlängerung erbeten wurde, kommt es dabei nicht an, insbesondere kann im Gegensatz zur Auffassung der sofortigen Beschwerde kein Unterschied gemacht werden, ob die Gründe in der Person des Prozeßbevollmächtigten lagen oder nicht. Allerdings hat der Oberste Gei-ichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung OGHZ 1, 137 ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt bei einem erstmaligen, sachlich begründeten Fristverlängerungsantrag mit rechtzeitiger Verständigung rechnen könne, wenn der Antrag ausnahmsweise abgelehnt werde. Aber bereits dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1953 III ZB 13/53 (BGHZ 10, 307) ist zu entnehmen, daß, wenn überhaupt, nur eine Übung des Berufungsgerichts, die Ablehnung der Verlängerung noch fristgemäß mitzuteilen, allenfalls die Unterlassung der besonderen Erkundigung oder der Einreichung der Begründung entschuldigen könnte, Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde nicht angegriffen wird, besteht aber keine derartige Übung. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs ist bereits Ende 1953 veröffentlicht worden. Das Versäumnis kann also nicht, wie
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in dem Pali der Entscheidung BGHZ 12? 161 ('167), mit dem Vertrauen auf die bisherige höchstrichterliche Rechtspre-chung entschuldigt werden* Darauf, daß nach der ebengenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sogar die erwähnte Übung den Anwalt von der Pflicht zur Erkundigung oder Pristwahrung nicht befreit, kommt es demnach nicht mehr an.
Da ein beachtliches Hindernis für die rechtzeitige Berufungsbegründung nicht bestand, kann unerörtert bleiben, ob die von der Beschwerde gleichfalls bekämpfte Hilfserwägung des Kammergerichts zutrifft> das Wiedereinsetzungsgesuch sei auch nicht in der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gestellt worden*
2, In dem Teilurteil war die Entscheidung über einen Klageanspruch gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 100 DM und über die gesamten Kosten des Rechtsstreits offengeblieben. Für einen Betrag von 92;50 DM Hauptsache haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Folge als in der Hauptsache erledigt erklärt. Mit dem Schlußurteil hat das Landgericht den Rechtsanspruch von 7,50 DM abgewiesen und bei der Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits einen Teil der Klägerin auf erlegt«.
Mit Recht hält das Berufungsgericht auch die - formell nicht zu beanstandende - Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil für unzulässig. Hach § 99 Abs 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wirdFür den Beschwerdewert von mehr als 50 DM, der für die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderlich ist (§511 a ZPO), kommt nur die Hauptsache in Be-
tracht, nicht aber die Kosten, auch nicht, soweit die zugehörige Hauptsache sich erledigt hat (RG JW 1938s 53; Baumbach-Lauterbach ZPO 22. Aufl § 511 a Anm 3 C AcE*)»
Die Beschwer der Klägerin beträgt somit 7,50 DM* Allerdings gehören die Kosten, über die im Schlußurteil entschieden ist, teilweise auch zu der im Teilurteil verbe-schiedenen Hauptsache. Aber obwohl insofern das Schlußurteil das Teilurteil ergänzt (RG JW 1936, 2544), kommt das Teilurteil für die Berufungssumme nicht in Betracht, weil die Berufung gegen das Teilurteil, wie zu 1 dargelegt, unzulässig ist (RGZ 48, 301; RG JW 1936, 2544). Daß § 91 a ZPO gegen eine beschlußmäßige erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts über Kosten eines erledigten Rechtsstreits die sofortige Beschwerde gewährt, ist schon deswegen für die Zulässigkeit der Berufung gegen das Schlußurteil ohne Bedeutung, weil es sich um ein anderes Rechtsmittel handelt, aber auch deswegen, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Landgerichts nach § 91 a ZPO vom Bundesgerichtshof nicht nachgeprüft werden könnte (§ 567 Abs 3 S*atz 1 ZPO).
Nach alledem mußte die Beschwerde der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Der Wert des Beschwerdegegenstands war entsprechend den Berufungsanträgen der Klägerin auf 2.505,55 DM (670«03 DM + 127,30 DM - Klageansprüche der Berufung ge 6 -
gen das Teilurteil - + 7,50 EM - Klaganspruch der Berufung gegen das Schlußurteil - + 1700,72 BJ5 - Abweisungsantrag, soweit die Klägerin verurteilt wurde -) festzusetzen.
Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler
Br, Piepenbrock Dr. Großmann