Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 24. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Stadt Bielefeld auferlegt. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts beruht die Inhaftierung nicht auf einer einstweiligen Anordnung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/14 vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 29. November 2013 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 24. Oktober bis zu dem 26. November 2013 rechtswidrig war. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Stadt Bielefeld auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft; entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichts beruht die Inhaftierung nicht auf einer einstweiligen Anordnung. In der Sache hat die Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 XIV 244/13 B -LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.02.2013 - 23 T 758/13 - Roth