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BGH · V ZB 29/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 29/11

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil sprechen möge, wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 1.000 €. Belehrt, dass die Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, beantragt er nunmehr, dass der Bundesgerichtshof "zu dem gestellten Prozesskostenhilfeantrag keinen Beschluss fertigt, sondern dass dazu ein Urteil gesprochen wird."

KrügerRechtsstreitZulassungBundesgerichtshof15

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 29/11
vom 15. März 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil sprechen möge, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 1.000 €.
Gründe:
1	Der Antragsteller hat zunächst gegen eine den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisende Beschwerdeentscheidung eine weitere Beschwerde eingelegt. Belehrt, dass die Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, beantragt er nunmehr, dass der Bundesgerichtshof "zu dem gestellten Prozesskostenhilfeantrag keinen Beschluss fertigt, sondern dass dazu ein Urteil gesprochen wird."
2	Dieser Antrag ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof kann Entscheidungen nur im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen treffen. Nach der - hier anzuwendenden - Zivilprozessordnung kann der Bundesgerichtshof nur im Falle
 der Zulassung einer Revision in einem Rechtsstreit ein Urteil fällen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Krüger
 Lemke
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Nauen, Entscheidung vom 16.08.2010 - 14 C 210/10 -LG Potsdam, Entscheidung vom 13.09.2010 - 1 T 9/10 -
Schmidt-Räntsch