Dezember), hat das Landgericht die Gerichtsakte an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet und dem Prozeßbevollmächtigten der Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig beim zuständigen Brandenburg!sehen Oberlandesgericht eingegangen ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. 1. a) Die Berufung war beim Brandenburgischen Oberlandesgerichts einzulegen und nicht beim Landgericht Frankfurt (Oder). Für Berufungen gegen Entscheidungen der Kreisgerichte, die in der Zuständigkeit eines Landgerichts ergangen sind, war daher nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht zuständig geworden. 2. Zu Recht hat das Brandenburgische Oberlandesgericht der Beklagten auch die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung versagt. a) Wiedereinsetzung war der Beklagten schon deshalb nicht zu bewilligen, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden ist. Denn den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist schon nach ihrer eigenen Darstellung mit Schreiben des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Dezember 1993 Mitteilung über die Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder), die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Abgabe der Akten dorthin zugegangen. Die Frist im Sinne des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO war danach bei Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Oberlandesgericht am 7. Februar 1994 abgelaufen, selbst wenn das Schreiben des Landgerichts erst Anfang Januar bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen ist. b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht zudem die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO deshalb abgelehnt, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch in den neuen Bundesländern ein Prozeßbevollmächtigter verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, bei welchem Gericht er die Berufung einzureichen hat. Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wurde auch nicht durch ein Versäumnis des Gerichts ausgeräumt. Dezember 1993 eingegangene Berufung nicht mehr innerhalb der einen Tag später endenden Frist an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet hat, kann die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon deshalb nicht entlasten, weil eine Weiterleitung in nur einem Tag auch bei beschleunigter Erledigung nicht vom Gericht erwartet werden kann. Im übrigen ist die Wiedereinsetzung aber auch deshalb zu versagen, weil das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung wenigstens, wie hier unzweifelhaft, mitursächlich war
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 28/94 BESCHLUSS vom 24. November 1994 in dem Rechtsstreit Rosemarie FfÜ, Hfl -Ring Pfl Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte & Partner, gegen Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Präsidentin Birgit Bfli^B, Straße MH, Bfl Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 1994 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. August 1994 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 DM. Gründe I. Das Kreisgericht Fürstenwalde hat der auf § 985 BGB gestützten Herausgabeklage durch Urteil vom 28. Oktober 1993 - 12 C 164/93 - stattgegeben. Den Streitwert hatte es schon in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1993 auf 15.000 DM festgesetzt, ohne daß eine der Parteien insoweit etwas erinnert hätte. Gegen das am 10. November 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Dezember 1993 beim Landgericht Frankfurt (Oder) Berufung einlegen lassen. Mit Verfügung vom 27. November 1993 (richtig wohl 27. Dezember), hat das Landgericht die Gerichtsakte an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet und dem Prozeßbevollmächtigten der 3 Beklagten durch Brief vom 27. Dezember 1993 die "zuständigkeitshalber " erfolgte Abgabe der Akten an das Oberlandesgericht mitgeteilt. Der Vorsitzende des 3. Zivilsenats des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts wies mit Schreiben vom 19. Januar 1994 - zugegangen am 28. Januar 1994 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hin. Mit Schriftsatz vom 3. Februar - eingegangen am 7. Februar - 1994 beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; sie haben geltend gemacht, im Hinblick auf eine allgemeine Rechtsunsicherheit über die Zuständigkeitsfragen träfe sie an der fehlerhaften Adressierung der Berufung kein Verschulden. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Gegen diesen am 30. August 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 12. September 1994 eingegangene sofortige Beschwerde. II. Die formell nicht zu beanstandende Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig beim zuständigen Brandenburg!sehen Oberlandesgericht eingegangen ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. / 1. a) Die Berufung war beim Brandenburgischen Oberlandesgerichts einzulegen und nicht beim Landgericht Frankfurt (Oder). Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1 I, S. 198) . Nach dieser Vorschrift gingen die bis dahin bei den Kreis- und Bezirksgerichten anhängigen Streitigkeiten in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die am 1. Dezember 1993 errichteten ordentlichen Gerichte über. Für Berufungen gegen Entscheidungen der Kreisgerichte, die in der Zuständigkeit eines Landgerichts ergangen sind, war daher nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Brandenburg!sehe Oberlandesgericht zuständig geworden. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die sofortige Beschwerde erinnert dagegen auch nichts, daß das Kreisgericht Fürstenwalde in landgerichtlicher Zuständigkeit entschieden hat; dies ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Der Zuständigkeitswert bemißt sich bei dem hier geltend gemachten, auf § 985 BGB gestützten, Herausgabeanspruch gemäß § 6 ZPO nach dem Wert des herausverlangten Grundstücks, der hier über der Streitwertgrenze von 10.000 DM (§ 23 Nr. 1 GVG) liegt. Das Kreisgericht hat demgemäß den Wert in Gegenwart der Beklagten persönlich, und von keiner der Parteien beanstandet, auf 15.000 DM und damit auf einen Wert festgesetzt, der sicher an der untersten Wertgrenze lag. 2. Zu Recht hat das Brandenburgische Oberlandesgericht der Beklagten auch die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung versagt. a) Wiedereinsetzung war der Beklagten schon deshalb nicht zu bewilligen, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden ist. Denn den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist schon nach ihrer eigenen Darstellung mit Schreiben des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Dezember 1993 Mitteilung über die Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder), die Zuständigkeit des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und die Abgabe der Akten dorthin zugegangen. Schon darauf bestand Anlaß, die Zuständigkeitsfrage zu überprüfen. Selbst wenn also die fehlerhafte Berufungseinlegung als Hindernis im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften angesehen werden könnte, kann ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens von einem Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr ausgegangen werden. Die Frist im Sinne des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO war danach bei Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages beim Oberlandesgericht am 7. Februar 1994 abgelaufen, selbst wenn das Schreiben des Landgerichts erst Anfang Januar bei den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eingegangen ist. b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht zudem die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO deshalb abgelehnt, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Sie muß sich ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 6 Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch in den neuen Bundesländern ein Prozeßbevollmächtigter verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, bei welchem Gericht er die Berufung einzureichen hat. Dies war den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt hier möglich. Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 14 vom 17. Juni 1993 verkündet worden. Es bestand damit im Herbst 1993 ohne weiteres die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, bei welchem Gericht ab dem 1. Dezember 1993 eine Berufung einzulegen war. Ein Irrtum über die Gesetzeslage ist dem Anwalt als Verschulden anzurechnen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299) . Das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten wurde auch nicht durch ein Versäumnis des Gerichts ausgeräumt. Der Umstand, daß das Landgericht die am 9. Dezember 1993 eingegangene Berufung nicht mehr innerhalb der einen Tag später endenden Frist an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet hat, kann die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon deshalb nicht entlasten, weil eine Weiterleitung in nur einem Tag auch bei beschleunigter Erledigung nicht vom Gericht erwartet werden kann. Im übrigen ist die Wiedereinsetzung aber auch deshalb zu versagen, weil das Verschulden der Prozeßbevollmächtigten für die Fristversäumung wenigstens, wie hier unzweifelhaft, mitursächlich war (BGH, Urt. v. 5. April 1990, VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vogt Tropf Lambert-Lang Krüger Wenzel