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BGH · y SB 28/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y SB 28/66

a) Ist die Nebenleistung einer Hypothek nach einem Hundertsatz des ursprünglichen parlehenskapitals bestimmt, so bedarf es keiner Aufnahme in den Grundbuohvermerk, daß für die Berechnung der Nebenleistung das Ursprungskapital maßgebend ist. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5« Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3» Mai 196.6 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen» Die Vorschrift des § 874 BGB, nach der bei der Eintragung eines das Grundstück belastenden Rechts, soweit das Gesetz nichts anderes vorschrcibt, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungs-bewilligung Bezug genommen werden kann, wird durch die Vorschrift des § 1115 Abo. 1 BGB für die Eintragung der Hypothek dahin ergänzt, daß außer dem Gläubiger und dem Geldbetrag der Forderung der Zinssatz, wenn die Forderung verzinslich ist, und, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch eingetragen werden muß und nur im übrigen zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen -worden kann. Der in das Grundbuch oinzutragen-de Geldbetrag einer Nobenicistung kann jedoch nicht nur durch die Angabe eines zahlenmäßigen Betrags, sondern auch durch die Angabe der Umstände 'bestimmt werden, aus denen sich dieser Betrag errechnen läßt. Der Geldbetrag kann damit auch, wie das bei den hier in Frage stehenden -Hebenlcistungen geschehen ist, durch einen Hundertsatz des Betrags der Hauptforderung und durch die Angabe der Dauer der Leistung, sofern sie abweichend von der Hauptforderung befristet ist, ausgedrückt werden; denn auch in diesem Fall kann jeder, der das Grundbuch einsieht, sofort aus dem Grundbucheintrag allein die Berechnung auf einen bestimmten Geldbetrag vornehmen (BGB RGRK 11. Das wird zwar auch von dem Oberlandesgoricht Schleswig in seiner ersten Entscheidung, auf die in seiner zweiten Entscheidung und auch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart Bezug genommen ist, nicht verkannt. Im. Gegensatz zu dom vorlegenden Oberlandesgericht ist es jedoch der Auffassung, daß, wenn die Berechnung der Nebenleistung einer Hypothek nach einen Hundertsatz des ursprünglichen parlehens-betrags und nicht, wie die Berechnung der Zinsen, nach der jeweiligen Höhe dieses Betrags erfolgen soll, dies in dem Grundbuchvermerk mit aufzunehmen ist. Besteht aber der Zweck des § 1115 Abs. 1 BGB 'darin, das Höchstmaß der Belastung aus dem Grundbuchvermerk selbst ersichtlich zu machen, so daß der an dem Grundbuchinhalt Interessierte insoweit nicht in die Ein-tragungsbewilligung Einblick zu nehmen braucht, so folgt daraus, daß alle Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Grundpfandrechtsgläubiger, welche dieses Höchstmaß der Belastung des Grundstücks nicht betreffen, nach § 1115 Abs. 1 BGB nicht in den Grundbuchvermerk aufgenommen zu werden brauchen, sondern insoweit auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Die hieraus sich ergebende Haftung des Grundstücks wird nicht dadurch eingeschränkt, daß Zinsen und Nebenleistungen nicht in der Höhe entstanden sind oder nicht mehr in der Höhe bestehen, wie sich aus den in dem Gpunübuchvermerk enthaltenen Angaben errechnen läßt. Eine davon unabhängige Frage ist die, ob dies nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit geschehen sollte» Die Beantwortung dieser Frage kann indessen dahingestellt bleiben, da der Senat nur zu prüfen hat, was nach § 1115 Abs« 1 3GB in das Grundbuch selbst einzutragen ist» Hierbei kommt es aber auf den Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit nicht an (vgl» Beschluß des Senats vom 22. September 1961 /V ZB 16/61, -BGHZ 55, 578, 383)« Da die Hypothek der Beschwerdeführerin noch in voller Höhe im Grundbuch eingetragen ist, kann auch die weitere Frage unentschieden bleiben, ob dann ein Klarstellungsvermerk der hier in Frage stehenden Art im Grundbuch einzutragen ist, wenn ein Teilbetrag der Hypothek gelöscht wird und deshalb der ursprüngliche Kapitalbetrag nicht mehr aus dem Grundbuchvermerk hervorgeht (so KG HRR 1935 Nr» 790; KG Rpfleger 1966, 303, 305; LG Dortmund aaO; Horber GBO 9 = Aufl. § 44 Anh. 6 d)» Schließlich ist eine Verpflichtung des Grundbuchamts, die Berechnung der Nebenleistungen nach dem ursprünglichen Kapital in den Grundbuchvermerk aufzunehmen, auch nicht deshalb zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin die Aufnahme ausdrücklich beantragt hat» Wie das verlegende Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat, ist das Grundbuchamt an Fassungsvorschlage ■ der Beteiligten nicht gebunden. Es hat nach seinem Ermessen bei Fassung des Eintragungsvermerks zu bestimmen, was in den Vermerk selbst aufzunehmen und was durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mittelbar zur Eintragung zu bringen ist (RGZ 50, 145, 153; KGJ 50, 149, Das vorlegende Oberlandeogericht 1st somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß, wenn sich die Ncbonleistungen einer Hypothek nach einem Hundert-cats des ursprünglichen Darlehensbetrags bestimmt, es im Grundbuch keines Vermerks darüber bedarf, daß.„’für die Berechnung der Nebenleistung das Ursprungskapital maßgebend ist, und deshalb insoweit auf die Eintragungs-bewilligung Bezug genommen werden kann (ebenso KG in seinem Vorlagebeschluß vom 22. § 28 An. 32 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts), bedarf es auch noch eines Eingehens auf das von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde gestellte Verlangen, die Hypothek in dem Grundbuchvermerk als Tilgungshypothek zu bezeichnen. Wenn er daher hier die Erinnerung surückgewiescn und dazu ausgeführt hat, die Hcbenleistungen der Hypothek seien im Grundbuch zutreffend bezeichnet worden, so schließt das ein, daß er auch die Eintragung der Hypothek selbst für zutreffend hielt» Da er somit dem von der Beschwerde!ührerin in der notariellen Urkunde vom 7» Mai 1965 gestellten Antrag, die Hypothek als Hypothek "für ein Tilgungsdarlohcn" oinzutragen, nicht stattgegeben hat, lag eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs» 1 GBO vor, gegen die nach dieser Vorschrift die Beschwerde gegeben war.

Zitierte Normen: § 1115 BGB § 79 GBO
AngabeBGBZinsBeschwerdeführerinNebenleistungenGrundbuchGrundbuchvermerkHypothekBeschwerdeursprünglich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk
 mm
ja
 ja
BGB § 1115 Abs. 1
a)	Ist die Nebenleistung einer Hypothek nach einem Hundertsatz des ursprünglichen parlehenskapitals bestimmt, so bedarf es keiner Aufnahme in den Grundbuohvermerk, daß für die Berechnung der Nebenleistung das Ursprungskapital maßgebend ist.
b)	ln dem Grundbuchvermerk braucht ferner eine ■Tilgungshypothek nicht als solche bezeichnet zu werden.
BGH, Beseht, v. 30- Januar 196'? - y SB 28/66 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken AG Wadern
BUNDESGERICHTS H OF
_ZB„2Q/ü£
BESCHLUSS
in der Grundbuchsache
 des Amtsgerichts Wlpiwfc betreffend das im Grundbuch von Wband ®|Blatt g|||
eingetragene Grundstück 'WHHS& strafe 9 ,
Eigentümer: Kraftfahrer Walter Ni
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B e s c hvv e yd e f üh r e r i n: hfBHHl G<
: Hypothekenbank AG in H
vertreten durch Rechtsanwalt Martin R(
2
 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30» Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r. Augustin, und .der Bundes-richter Pr. Piepenbrock, Dr* Freitag, Dr. Mattem und Pro Groll beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5« Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 3» Mai 196.6 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen»
Per Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3 000 PM festgesetzt o
G r ü n d e :
1 o Per Grundstückseigentümer bewilligte in notarieller Urkunde vom 7» Mai 1965 für die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Hypothek für ein Tilgungs-darlehcn. Für die Eintragung der Hypothek im Grundbuch wurde in der Urkunde folgende Fassung, vorgeschlagen:
Fünfunddreißigtausend Beutsehe Mark Hypothek für ein Tilgungsdarlehen der Pl G^BBBBBBBBHfc-Hypothekenbank Aktiengesellschaft in litHHHI mit 6,5 v.H. jährlich verzinslich. Baneben ist für die Zeit vom 1.10.1965 bis 31-12. 1971 eine Hebenleistung von jährlich 1 v.H. des ursprünglichen Parlehensbetrageo zu entrichten.
Unter Umständen sind ferner ein Säumniszuschlag von jährlich 1 WH. und eine Entschädigung von höchstens 2 1/2 v.H'. des ursprünglichen Darlehenshetrages zu zahlen .... . .
Unter Bezugnahme auf die-Bewilligung vom 7.5.1965 eingetragen am ..»..
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts wich bei der Eintragung von diesem Vorschlag insoweit ab, als er die Hypothek lediglich als Barlehenshypothek bezeich-netc und bei der Angabe der Nebenleistungen jeweils die Y/orto "des ursprünglichen Barlehensbetrags” weg-ließo Bio Beschwerdeführerin beanstandete zunächst die letztere Abweichung» Bas Amtsgericht faßte die Beanstandung als Erinnerung auf und wies sie zurück» Bic Beschwerde, mit der auch die Bezeichnung der Hypothek als Tilgungshypothek begehrt wurde, blieb ebenfalls ohne Erfolg»
Bas Oberlandesgericht Saarbrücken möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Schleswig vom 4» November 1963 (BNotZ 1964, 498 = Rpfleger 1964, 82 mit ablehnender Anmerkung von Haegele = BB 1965, 525 mit ablehnender Anmerkung von Ripfel) und vorn 1» September 1964 (SchlHA 1965, 14) sowie des Oberlandcsgerichts Stuttgart vom 8» November 1965 (OLGZ 1966, 105) gehindert' und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgclegt o
2» Bio Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind gegeben, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, das Oborlandesgericht bei der Auslegung der
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das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB von den vorbezeiehneten, auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen abweichen will.
Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, jedoch
 nicht bcgründet.
Die Vorschrift des § 874 BGB, nach der bei der Eintragung eines das Grundstück belastenden Rechts, soweit das Gesetz nichts anderes vorschrcibt, zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungs-bewilligung Bezug genommen werden kann, wird durch die Vorschrift des § 1115 Abo. 1 BGB für die Eintragung der Hypothek dahin ergänzt, daß außer dem Gläubiger und dem Geldbetrag der Forderung der Zinssatz, wenn die Forderung verzinslich ist, und, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch eingetragen werden muß und nur im übrigen zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen -worden kann. Der in das Grundbuch oinzutragen-de Geldbetrag einer Nobenicistung kann jedoch nicht nur durch die Angabe eines zahlenmäßigen Betrags, sondern auch durch die Angabe der Umstände 'bestimmt werden, aus denen sich dieser Betrag errechnen läßt. Der Geldbetrag kann damit auch, wie das bei den hier in Frage stehenden -Hebenlcistungen geschehen ist, durch einen Hundertsatz des Betrags der Hauptforderung und durch die Angabe der Dauer der Leistung, sofern sie abweichend von der Hauptforderung befristet ist, ausgedrückt werden; denn auch in diesem Fall kann jeder, der das Grundbuch einsieht, sofort aus dem Grundbucheintrag allein die Berechnung auf einen bestimmten Geldbetrag vornehmen (BGB RGRK 11. Auf1. § 1115 Anm. 22 unter Bezugnahme auf KGJ 4 2, 2 56, 2 5 9; 4 9, 211, 215; 49, 214, 216; OLG Hcustadt
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NJW 19615 22 60 ~ DNotZ 1961, 666 mit insoweit zu-
stimmender Anmerkung von Ripfel)»
Das wird zwar auch von dem Oberlandesgoricht Schleswig in seiner ersten Entscheidung, auf die in seiner zweiten Entscheidung und auch in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart Bezug genommen ist, nicht verkannt. Im. Gegensatz zu dom vorlegenden Oberlandesgericht ist es jedoch der Auffassung, daß, wenn die Berechnung der Nebenleistung einer Hypothek nach einen Hundertsatz des ursprünglichen parlehens-betrags und nicht, wie die Berechnung der Zinsen, nach der jeweiligen Höhe dieses Betrags erfolgen soll, dies in dem Grundbuchvermerk mit aufzunehmen ist. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht Schleswig ausgeführt : Der Eintragungsvermerk lasse, wenn sich aus ihm nicht ergebe, daß die Hebenleistungen sich nach dem Ursprungskapital richteten, die erforderliche Klarheit vormissen. Die Angabe eines Prozentsatzes sei aus sich selbst heraus unverständlich und deshalb als Bcrcchnungc-maßstab ungeeignet, wenn die Angabe der Zahl fehle, auf die sich der Prozentsatz beziehe» Für die Zinsforderung genüge allerdings nach § 1115 Abs» 1 BGB die bloße Angabe des Zinssatzes, weil sich aus dem Wesen des Zins-rechts die Angabe einer Bezugszahl erübrige» Bei den Zinsen sei stets davon auszugehen, daß der Zinssatz sich, auf die jeweilige Kapitalschuld beziehe, weil die Zinspflicht mit zur Forderung gehöre und es ausgeschlossen sei, daß der Gläubiger sich für den Pall teilweiser Tilgung der Hauptforderung die Fortzahlung der Zinsen für den getilgten Teil ausbedinge° Pur die Nebenleistungen gebe es einen solchen Grundsatz nicht» Bei ihnen müsse daher zu dem Prozentsatz die Bezugseinheit hinzutreten,
 um eine Berechnung überhaupt erst zu ermöglichen. Fehle die Angabe einer solchen bei den Nebenforderungen und* seien diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zinspflicht vermerkt, so deute das darauf hin, daß Ncben-leistungen und Zinsen einer einheitlichen Bezugseinheit unterliegen sollten. Deren Angabe im Grundbuch- sei daher jedenfalls bei Tilgungshypotheken, bei denen sich der Kapitalbetrag von Jahr zu Jahr verändere, nur dann entbehrlich, wenn die Höhe der vereinbarten Nebenleistungen ebenso wie die der Zinsbeträge sich aus einem Prozentsatz der jeweiligen Hauptforderung berechne.
Diese Auffassung beruht auf einer Verkennung der Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB. Deren Zweck geht dahin, den Umfang der Belastung des Grundstücks aus dom Grundbuchvermerk ersichtlich zu machen (RG JW 1938, 50).
Es soll dadurch, wie das verlegende Oberlandesgericht mit Recht ausführt, jeder Teilnehmer am Grundbuchverkehr in die Lago versetzt werden, aus dem. Grundbuchvermerk selbst, also ohne Heranziehung der Eiutragungabewilligung, das größtmögliche Ausmaß der Belastung zu erkennen (vgl.
 OLG Neustadt aaO; LG Dortmund NJW 1965, 1233 - Rpfleger 1965, 175; Erman BGB 3. Aufl. § 1115 Anm. 1). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Zinsen oder andere Nebenleistungen handelt. Denn auch Zinsen sind nach der Fassung des § 1115 Abs. 1 BGB Nebenleistungen, wenn auch solche besonderer Art, nämlich Gebrauchsvergütungen; ein rechtlicher Unterschied zwischen beiden Arten von Nebenleistungen besteht nicht (Henke JW 1938, 50).
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Besteht aber der Zweck des § 1115 Abs. 1 BGB 'darin, das Höchstmaß der Belastung aus dem Grundbuchvermerk selbst ersichtlich zu machen, so daß der an dem Grundbuchinhalt Interessierte insoweit nicht in die Ein-tragungsbewilligung Einblick zu nehmen braucht, so folgt daraus, daß alle Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Grundpfandrechtsgläubiger, welche dieses Höchstmaß der Belastung des Grundstücks nicht betreffen, nach § 1115 Abs. 1 BGB nicht in den Grundbuchvermerk aufgenommen zu werden brauchen, sondern insoweit auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Hierunter fallen aber die Vereinbarungen über Art und Umfang der hier in Präge stehenden Nebenleistungen. Sic könnten nur dann zu der von der Beschwerdeführerin erstrebten Ergänzung des Grundbuch-vermerko führen, wenn sie durch dessen Passung nicht voll dinglich gesichert wären. Das ist indessen nicht der Pall. Da in dem Grundbuchvermerk außer den Hundertsätzen für die Zinsen und den Nebenleistungen nur der Kapitalbetrag des Darlehens eingetragen ist und damit nur dieser als Bezugsgröße für die Hundertsätze der Zinsen und Nebenleistungen in Betracht kommt, sind sowohl die Zinsen als auch die Nebenleistungen bereits mit den angegebenen Hundertsätzen des ursprünglichen Darlehensbetrags gesichert. Die hieraus sich ergebende Haftung des Grundstücks wird nicht dadurch eingeschränkt, daß Zinsen und Nebenleistungen nicht in der Höhe entstanden sind oder nicht mehr in der Höhe bestehen, wie sich aus den in dem Gpunübuchvermerk enthaltenen Angaben errechnen läßt.
Es bedarf deshalb keiner Aufnahme in den Grundbuchvermerk, daß die Nebenleistungen nach Hundertsätzen
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des ursprünglichen parlehensbetrags zu berechnen sind.
Eine davon unabhängige Frage ist die, ob dies nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit geschehen sollte» Die Beantwortung dieser Frage kann indessen dahingestellt bleiben, da der Senat nur zu prüfen hat, was nach § 1115 Abs« 1 3GB in das Grundbuch selbst einzutragen ist» Hierbei kommt es aber auf den Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit nicht an (vgl» Beschluß des Senats vom 22. September 1961 /V ZB 16/61, -BGHZ 55, 578, 383)« Da die Hypothek der Beschwerdeführerin noch in voller Höhe im Grundbuch eingetragen ist, kann auch die weitere Frage unentschieden bleiben, ob dann ein Klarstellungsvermerk der hier in Frage stehenden Art im Grundbuch einzutragen ist, wenn ein Teilbetrag der Hypothek gelöscht wird und deshalb der ursprüngliche Kapitalbetrag nicht mehr aus dem Grundbuchvermerk hervorgeht (so KG HRR 1935 Nr» 790; KG Rpfleger 1966, 303, 305; LG Dortmund aaO; Horber GBO 9 = Aufl. § 44 Anh. 6 d)» Schließlich ist eine Verpflichtung des Grundbuchamts, die Berechnung der Nebenleistungen nach dem ursprünglichen Kapital in den Grundbuchvermerk aufzunehmen, auch nicht deshalb zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin die Aufnahme ausdrücklich beantragt hat» Wie das verlegende Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat, ist das Grundbuchamt an Fassungsvorschlage ■ der Beteiligten nicht gebunden. Es hat nach seinem Ermessen bei Fassung des Eintragungsvermerks zu bestimmen, was in den Vermerk selbst aufzunehmen und was durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung mittelbar zur Eintragung zu bringen ist (RGZ 50, 145, 153; KGJ 50, 149,
153; KG Rpfleger 1966, 303; BayObLGZ 1956, 186, 203;
I960, 231, 238; vgl» auch Beschluß des Senats vom 22» September 1961 aaO)»
Das vorlegende Oberlandeogericht 1st somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß, wenn sich die Ncbonleistungen einer Hypothek nach einem Hundert-cats des ursprünglichen Darlehensbetrags bestimmt, es im Grundbuch keines Vermerks darüber bedarf, daß.„’für die Berechnung der Nebenleistung das Ursprungskapital maßgebend ist, und deshalb insoweit auf die Eintragungs-bewilligung Bezug genommen werden kann (ebenso KG in seinem Vorlagebeschluß vom 22. August 1966, Rpfleger 1966, 303; LG Dortmund aaO; Haegele Rpfleger 1963, 51 und 1964, 83;'Hipfel Grundbuchrecht R. 172, DNotZ 1961,
669 und BB 1965, 523, 524).
3. Da mit der zulässigen Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO die Entscheidung über die weitere Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen ist und der Senat deshalb nicht nur über die zwischen den Ober-landcsgerichten streitige Rechtsfrage zu entscheiden, sondern anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen hat, oh der mit der weiteren Beschwerde angefochtene Beschluß des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (vgl. BGH WM 1958, 1044; Kcidel EGG 8. Aufl. § 28 Anm. 32 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts), bedarf es auch noch eines Eingehens auf das von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde gestellte Verlangen, die Hypothek in dem Grundbuchvermerk als Tilgungshypothek zu bezeichnen. Das vorlegcnde Oborlandesgericht hat insoweit die Auffassung des Landgerichts gebilligt, es könne im Beschwerdeverfahren keine Entscheidung getroffen werden, da die Beanstandung nicht Gegenstand des vorgeschalteten Erinnerungsverfahrens gewesen sei.
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Dem kann nicht gefolgt werden» Da im Erinnerungsverfahren die Beteiligten weder einen bestimmten Antrag zu stellen noch ihre Beanstandung im einzelnen zu begründen brauchten und deshalb eine Einschränkung der Begründung auf einzelne Punkte nicht notwendig eine Einschränkung der Erinnerung bedeutet (Arndt RpflG § 10 Ann. 38; Hofmann-Kersting RpflG § 10 Anm» 3 A d bb; Horbcr aaO § 74 Anm» 2 D a, E in Verb» mit § 10 Abs» 5 RpflG), hat der Grundbuchrichter die Verfügung des Rechtspflegers, soweit sie eine Einheit darstellt, in vollem Umfang nachzuprüfen. Wenn er daher hier die Erinnerung surückgewiescn und dazu ausgeführt hat, die Hcbenleistungen der Hypothek seien im Grundbuch zutreffend bezeichnet worden, so schließt das ein, daß er auch die Eintragung der Hypothek selbst für zutreffend hielt»
Da er somit dem von der Beschwerde!ührerin in der notariellen Urkunde vom 7» Mai 1965 gestellten Antrag, die Hypothek als Hypothek "für ein Tilgungsdarlohcn" oinzutragen, nicht stattgegeben hat, lag eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs» 1 GBO vor, gegen die nach dieser Vorschrift die Beschwerde gegeben war. Diese war jedoch unbegründet, da die Abrede der Entrichtung von Tilgungsraten ebenso wie die Vereinbarung über Art und Umfang der Hebenleistungen unter den Begriff der Zahlungsleistungen fällt und deshalb nicht in den Grundbuchvermerk aufgenommen zu werden braucht (stau-dingor BGB 11. Aufl. § 1115 Anm» 27 f)» Die Frage der Zweckmäßigkeit eines entsprechenden Klarstellungs-vermerks ist auch hier unehtschieden zu lassen.
4. Die weitere Beschwerde war somit zurückzu-weiseno Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Geschüftswerto beruhen auf §§ 131 Abs« 1 Nr« 1, Abs« 2, 30 KostO«
Br. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr«	Freitag
 Dr. Mattem
J)r« Grell