Thora G^|^, die sonst ein Muster an Genauigkeit sei, habe aus einem nicht erklärlichen Grunde gemeint, die Frist laufe erst am 10oMai ab, und deshalb die Schrift in das Fach gelegt, das für die beim Oberlandesgericht ab-'zü'g^benden Sachen bestimmt sei, anstatt dafür zu sorgen, dass sie noch am 9.Mai durch besonderen Boten dem Gericht zugehe. Bas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil es der Ansicht ist, der Prozeßbevollmächtigte habe nach Lage der Umstände persönlich überwachen müssen, dass die-Berufungsbegründung dem Gericht noch am 9.Mai zugehe. 9,118 [121J) hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgeho-ben, dass die Partei, die mit der von ihr ^$>rzunehmenden Prozeßhandlung bis zu dem letzten Tage wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht ,hato Dieser besonderen Pflicht ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden der’Kläger nach § 232 ZPO gegen sich gelten lassen muss, nicht gerecht gewordene Wenn der Prozeßbevollmächtigte gelegentlich des Diktierens der Berufungsbegrün-dung die Thora "auf die laufende Frist hingewiesen'*hat, so ist das deshalb belanglos, weil der lauf einer Frist für die Berufungsbegründung selbstverständlich ist. Entscheidend war, daß die Frist bereits am Tage des Diktierens ablief0, aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass seih Prozeßbevollmächtigter die Thora gerade darauf aufmerksam gemacht hätte. Dagegen spricht, dass Thora 0^^ einige Stunden später zu der Auffassung gekommen ist, die Frist laufe erst am nächsten Tage ab„ Wenn auch der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Frist aus dem auf die Handakten gehefteten Zettel hervorging, so bot ein solcher bloß schriftlicher Vermerk doch keine genügende Sicherheit, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass er durch die Anschlussberufungsschrift verdeckt gewesen ist» Offen ist ;dabei übrigens, ob diese schon am 7»Mai zugestellte Schrift dem Zettel bereits vorgeklammert worden war, als der Prozeßbevollmächtigte anhand Der Prozeßbevollmächtigte hat jedenfalls, nachdem er die Berufungsbegründung noch vor Büroschluss unter schrieben hatte, seiner Sorgfaltspflicht nicht damit genügt, dass er sie alsdann - wie in der Beschwerde angegeben - in der Untersehriften-mappe selbst aus seinem Zimmer in das Büro hinausgebracht hat. Mochte er sich auch ohne besondere persönliche Überwachungsmaßnahmen auf die Sorgfalt der Thora G^H^ haben verlassen dürfen, falls er die Berufungsbegrüpdung schon einige Tage früher diktiert und unterschrieben hatte, so ist daraus doch nichts dafür zu entnehmen, dass er das
ZB 28/55 Beschluss X 2509 031 In Sachen des Architekten Heinz R in Ro^H^ Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br m gegen Wilhelm R o in Hl 9 Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Beschwerdegegners, - Prozeßbevollmächtigte;Rechtsanwälte Bres W in hat der V»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 21„Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br»Tasche und der Bundesrichter Schuster, Br„Piepenbrock, Br„G-roßmann und Br „Spieler beschlossen; Bie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3„Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts in Hamburg vom 18„Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen„ Gr r ü n d er Ber Kläger hat gegen das Urteil der 16„Zivilkammer, . des Landgerichts in Hamburg vom 2„März 1955 am 9.April 1955 rechtzeitig Berufung eingelegt und sie in einer zwar vom 9*Mai datierten, aber erst am 10„Mai 1955, also verspätet 2 •> beim Oberlandesgerieht eingegangenen Schrift begründet«, Am 11 oHai hat-er beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. * Zur Begründung hat er vorgetragen; Seinem Prozeßbevollmächtigten seien von dessen Angestellter Helga äie Handakten am 7.Mai mit ei- nem daran angehefteten Zettel, auf dem ’’Frist 9.5." vermerkt gewesen sei, vorgelegt worden.. Er habe seiner Angestellten Thora G^fedie Berufungsbegründun^arn 9-Mai diktiert, ’’auf die laufende Frist tiingewiesen" und die Schrift am selben Tage unterschrieben. .Am Spätnachmittag habe Helga die Thora gefragt, "ob die Frist erledigt sei"$ diese habe darauf erwidert, sie sei gerade dabei, die ihr diktierte Berufungsbegründung zu schreiben. Über dem erwähnten Zettel sei die "kurz vorher eingegangene" Anschlußberufung des Beklagten angeklammert gewesen. Thora G^|^, die sonst ein Muster an Genauigkeit sei, habe aus einem nicht erklärlichen Grunde gemeint, die Frist laufe erst am 10oMai ab, und deshalb die Schrift in das Fach gelegt, das für die beim Oberlandesgericht ab-'zü'g^benden Sachen bestimmt sei, anstatt dafür zu sorgen, dass sie noch am 9.Mai durch besonderen Boten dem Gericht zugehe. Bas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil es der Ansicht ist, der Prozeßbevollmächtigte habe nach Lage der Umstände persönlich überwachen müssen, dass die-Berufungsbegründung dem Gericht noch am 9.Mai zugehe. Bie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGrHZ 6,369 [372]? 9,118 [121J) hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgeho-ben, dass die Partei, die mit der von ihr ^$>rzunehmenden Prozeßhandlung bis zu dem letzten Tage wartet, eine erhöhte Sorgfaltspflicht ,hato Dieser besonderen Pflicht ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden der’Kläger nach § 232 ZPO gegen sich gelten lassen muss, nicht gerecht gewordene Wenn der Prozeßbevollmächtigte gelegentlich des Diktierens der Berufungsbegrün-dung die Thora "auf die laufende Frist hingewiesen'*hat, so ist das deshalb belanglos, weil der lauf einer Frist für die Berufungsbegründung selbstverständlich ist. Entscheidend war, daß die Frist bereits am Tage des Diktierens ablief0, aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass seih Prozeßbevollmächtigter die Thora gerade darauf aufmerksam gemacht hätte. Dagegen spricht, dass Thora 0^^ einige Stunden später zu der Auffassung gekommen ist, die Frist laufe erst am nächsten Tage ab„ Wenn auch der unmittelbar bevorstehende Ablauf der Frist aus dem auf die Handakten gehefteten Zettel hervorging, so bot ein solcher bloß schriftlicher Vermerk doch keine genügende Sicherheit, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass er durch die Anschlussberufungsschrift verdeckt gewesen ist» Offen ist ;dabei übrigens, ob diese schon am 7»Mai zugestellte Schrift dem Zettel bereits vorgeklammert worden war, als der Prozeßbevollmächtigte anhand £ b seiner Akten die Berufungsbegründung diktierte oder ob dies erst später geschehen ist. Der Prozeßbevollmächtigte hat jedenfalls, nachdem er die Berufungsbegründung noch vor Büroschluss unter schrieben hatte, seiner Sorgfaltspflicht nicht damit genügt, dass er sie alsdann - wie in der Beschwerde angegeben - in der Untersehriften-mappe selbst aus seinem Zimmer in das Büro hinausgebracht hat. Er hätte vielmehr spätestens bei dieser Gelegenheit die verantwortliche Angestellte ausdrücklich darauf aufmerksam machen müssetfT dass diese Schrift noch am selben Tage auf Gericht abgegeben werden müsse. Damit ist die Sorgfaltspflicht, die das Ober- . landesgericht von dem Prozeßbevollmächtigten verlangt, durchaus nicht übenspannt. Der Kläger verkennt bei seiner darauf abzielenden Rüge, daß der Vorfall sich am letzten Tage der Prist abgespielt hat. Die Wahrung einer Prist gehört im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht zu den "rein mechanischen Tätigkeiten”,'die in ihrem letzten Stadium einer bewährten Bürokraft selbständig überlassen zu haben, den Prozeßbevollmächtigten unter keinen Umständen einem Vorwurf aussetzt. Mochte er sich auch ohne besondere persönliche Überwachungsmaßnahmen auf die Sorgfalt der Thora G^H^ haben verlassen dürfen, falls er die Berufungsbegrüpdung schon einige Tage früher diktiert und unterschrieben hatte, so ist daraus doch nichts dafür zu entnehmen, dass er das % 5 auch tun durfte, wenn es darauf ankam, sozusagen in letzter Minute eine Frist einzuhalten. Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr*Tasche Schuster Dr.Piepenbrock Dr „(xroßmann Dr. Spieler