Rechtssatz: Tor Eintritt des Erbfalles erlangt der yVi^5 mächtnishehmer, selbst wenn das Termächt-" nis auf einem Erbvertrag beruht, weder ei-nen künftigen Anspruch noch eine rechtlich , gesicherte Anwartschaft-, sondern lediglich^ sen zu verfügen, insbesondere alles zu unterlassen, was dal Vermächtnis zu beeinträchtigen vermöchte Die Erschienenen bewilligen und beantragen, auf dem vqJ annten Grundbesitz eine Vormerkung zugunsten des Vermap nisnehmers zur Sicherung von dessen Rechten einzutragen» ; Das Amtsgericht hat die Erinnerung gegen den die Eintral gang der Vormerkung ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers | zurückgewiesen, weil die Befugnis zur Verfügung über ein verjg äußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden kenne» Das Landgericht hat die Beschwerde der Antrags*' lerih zurückgewiesen. Es ist in Übereinstimmung mit dem -Amts« rieht der Auffassung," dass die Eintragung einer Vormerkung,’ es sich nur um die Sicherung der.Ansprüche aus der schuldre.cjä liehen Verpflichtung der Ehefrau IflHI aus § 137 Satz 2 BGB handeln würde, nicht in Betracht komme, weil diese Verpflichf tuhg keinen vormerkbaren Anspruch'auf Einräumung eines Rechte if JV'Guruv ' Das Landgericht legt jedoch abweichend vom Amtsgericht die Eintragungsbewilligung dahin aus, dass die Vormerkung der Sicherung eines Anspruchs des Vermächtnisnehmers auf Auflassung des vermachten Grundstücks durch den Erben der Erblasserin zu dienen bestimmt sei, hält aber auch in diesem Fall die Eintragung einer Vormerkung für unzulässig mit der Begründung, die erbvertraglichen Bindungen der Erblasserin könnten über die zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus-nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen oder dingliche Sicherungsmittel verstärkt werden. In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hat te die Erblasserin durch Erbvertrag einer Verwandten ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück vermacht und zugleich der Vermächtnisnehmerin und ihren Erben gegenüber die Verpflicht tung übernommen, ihren Miteigentumsanteil weder zu verkaufen noch zu belasten,'es sei denn, dass sie unverschuldet in Kot gerate» Weiter erklärte die Erblasserin in dem Vertrage, sie bewillige und beantrage schon jetzt, dass auf ihrem Miteigentumsanteil zugunsten der Vermächtnisnehmehin und ihrer Erben eine Auflassungsvormerkung eingetragen werde» Das Oberlandes gerieht' Celle hat die Eintragung der Vormerkung für zuläss erklärt und ausgeführtj Der Vermächtnisanspruch beruhe a Setzung der Sicherung des Anspruchs durch Vormerkung sei le|; diglich, dass der vorzu demerkende Anspruch durch eine der Vormerkung zeitlich nachfolgende Verfügung über das Grundstück vereitelt oder beeinträchtigt werden konnte« Es handele si auch nicht um. die Verstärkung erbrechtlicher Bindungen der lasserin durch schuldrechtliche Vereinbarungen oder durch dingliche Sicherungsmittel« Die Vormerkung solle vielmehr de schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben der Erblasserin s^® ehern« Wenn auch der Erbvertrag ausschliesslich zu erbrechtlichen Bindungen der Erblasserin führe, sei er doch als Vertrag der Ausgestaltung durch den Parteiwillen zugänglich« Aue bei einem Erbvertrag sei der Parteivereinbarung nicht jeder Spielraum genommen; Die Erblasserin könne über die gesetzli-' chen Bindungen hinaus weitere Verpflichtungen zugunsten der Erfüllung des mit zulässigem Inhalt abgeschlossenen Erbver- ;|1 1 träges übernehmen« Die Bewilligung der Eigentümerin sei als 'jHi Grundlage für die Eintragung der Auflassungsvormerkung effor | derlich und genügend , Bas vorlegende Oberlandesgericht hält die Eintragung ellL ner Vormerkung schon deshalb für unzulässig, weil der Erbver-trag nur zu einer erbrechtlichen Bindung der Erblasserin füll re, deren Befugnis, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über'" den vermachten’Gegenstand zu verfügen, nach § 2286 BGB nichts beschränkbar sei. ner Vormerkung sei aber auch dann nicht zulässige wenn noch eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung bestehe,, wonach die Erblasserin sich verpflichtet habe, über den vermachten Gegenstand nicht rechtsgeschäftlich z;u verfügen. Die vor Eintritt des Erbfalles fehlende Bindung der Erblasserin könne nicht durch die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung herbeigeführt werden. Der Vermächtnisanspruch werde 'jedoch durch' die Verbindung mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht vormerkungsfähig“ denn im Ergebnis werde durch die Eintragung einer Vormerkung der lediglich mit schuldrechtli Wirkung möglichen Beschränkung der Verfügungsfähigkeit e dingliche Wirkung gegeben, was nach § 137 Satz 1 BGB nie lässig sei. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Auslegung von das Grundbuch betre fenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts von der auf ej weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen landesgerichts abweichen will (§ 79 Abs 2 GBO), bei nicht darauf an, ob auch der Bundesgeri - ; »JSm sachlich jedoch nicht begründet Gegenstand der Entscheidung ist die Präge, ob, wenn in einem Erbvertrag ein Grundstücksvermächtnis angeordnet ist, schon vor Eintritt des Erbfalles auf Grund einer Bewilligung: der Erblasserin die Eintragung einer AuflassungsVormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers möglich ist» Hach § 883 Abs 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen! Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grund'; stück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird (§ 885 Abs 1 Satz 1 BGB) - Der Schuld grand', auf dem der zu sichernde! Anspruch beruht, ist für die Frage, ob der Anspruch durch Eil tragung einer Vormerkung gesichert werden kann, gleichgültig; Der Anspruch auf Einräumung eines- Hechts, insbesondere des Eigentums an einem Grundstück, kann auf Gesetz, Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft, also auch auf einer Verfügung von Todes wegen, beruhen. Rach § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedächten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes -zu fordern, Agä Diese Forderung kommt zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall (§ 2176 BGB), Der. Anspruch des Vermächtnisnehmers ist zwar im Erbrecht verwurzelt, begründet aber eine schulcrecht-' liehe Forderung des- VermächtnisnehmersV Dass dieser Anspruch nach dem Eintritt des Erbfalles dieGrundlage für eine Vormerkung bilden könnte, kann nicht zweifelhaft sein. gerichts (RGZ 151, 75 /IT/) muß davon ausgegangen werden, dass ein vormerkungsfähiger künftiger Anspruch nur dann vorliegt, wenn bereits der Rechtsboden für seifte.Entstehung durch ein rechtsverbindliches 'Angebot oder Abkommen so weit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs'nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt. 34 I., 35 Dies gilt nicht nur für ein Vermächtnis, das auf einer eins» tigen letztwilligen Verfügung beruht, die der Erblasser jed zeit einseitig und willkürlich beseitigen kann, sondern mus auch für ein in einem Erbvertrag angeordnetes Vermächtnis g Durch eine Verfügung von Todes wegen wird, auch wenn si?«h vertragsmässig getroffen wird, niemals ein Anspruch gegen d|| Erblasser begründ et.Rechte der Bedachten' entstehen erst mit Eintritt des Erbfalles. Ebenso wie Erb- und Pflichtteilsan-j räche erst mit dem Tode des Erblassers zur Entstehung gelegen (BGHZ I, 343 /349.7 und die dort angeführte Rechtspre-chunb und .Rechtslehre), besteht für den Vermächtnisnehmer vöi dem Eintritt des Erbfalles lediglich eine tatsächliche Auss: Der Erbvertrag führt nur zu einer .erbvertraglichen Bindung Erblassers, die darin besteht, dass der Erblasser keine andel weitigen mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehenden letzt-;| willigen Verfügungen treffen kann. Die erbrechtliche Bindung des Erblasse: kommt in der Vorschrift des § '2289.Abs 1 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck, wonach eine spätere Verfügung von Todes wegen, sowei‘ sie das Recht des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigen de, unwirksam ist. wird; denn nach § 2286 BGB ist .der Erblasser durch den Erbvertrag nicht gehindert, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Eine Ausnahme besteht nur für böswillige Schenkungen (§ 2287 BGB) und Vereitelung von Vermächtnissen (§ 2288 BGB), Wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand veräussert, so dass er zur Zeit des Erbfalles nicht zur Erbschaft gehört, ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2169), sofern nicht eine böswillige Beeinträchtigung im Sinne des § 2288 BGB vorliegt. Die durch den Erbvertrag geschaffene erbrechtliche Bindung besteht nur zwischen denjenigen, die den Erbvertrag geschlossen haben, im vorliegenden Palle also zwischen der Ehefrau ÜÜÜ1 und ihrem Ehemann.Als Erbe oder Vermächtnisnehmer kann in einem Erbvertrag nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1941 Abs 2 BGB sowohl einer der Verträgschliessenden als auch ein Dritter bedacht werden, wobei es unerheblich ist, ob ’ der Erblasser auch den anderen Vertragschliessenden oder keiner der Vertragsteile den anderen bedacht hat. ■ II ■ ■ ■ " ■ fl Hinzsü kommt,dass der mit dem .arbfall entstehende VermäC nisanspruch nicht gegen den Erblasser, sondern gegen den Erbi gerichtet ist« Grundsätzlich muss der Anspruch, der durch Vö|||jl merküng gesichert werden soll, gegen denjenigen bestehen odegpp entstehen, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffent Das nammergericht hat diese in OLG 15, 334 und KGJ 48, 189 inWj. Übereinstimmung mit der Hechtslehre (Staudinger BGB IChAufl wmf0 § 883 Anm 15; Planck 4« Aufl § 883 Anm 1 c» Palandt 11» Aufl; fassung in einer späteren Entscheidung (JPG 21, 32 = BR 1940| 796 mit zustimmender Anmerkung von Hopp) nicht aufrechterhalten in einem Pall, in dem der Anspruch gegen den Erben des eif getragenen Eigentümers entstehen sollte» Der Entscheidung lag ein bindendes Angebot zu dem Abschluss eines Kaufvertrages zu.g-rtmmmmav de, dessen Annahme gegenüber dem Erben erklärt werden sollte; Bas Eammergericht hat für diesen Pall die Eintragung einer Vormerkung für zulässig erklärt, weil der Erblasser die Grundlage für die Entstehung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen seinen Erben geschaffen habe, jedoch die präge, ob für Atil Sprüche aus einem Erbvertrag etwas anderes zu gelten habe, aü| drücklich dahingestellt gelassen» Zu dieser Präge hat das Kar§| merger!cht in einer weiteren Entscheidung (JPG 23, 148 /J5C Stellung genommen und öüsgeführt, dass zur Sicherung von An- f Sprüchen aus einem Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers keill Vormerkung eingetragen werden könne, weil der Erbvertrag keinen Anspruch gegen den Erblasser begründe* Wenn das Oberlandes-gerieht Celle (aaO) im Anschluss an die Entscheidung des Kammergerichts (JEG 21, 32) meint, es genüge für die Eintragung einer Vormerkung, dass der zu sichernde Anspruch geeignet sei, durch eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen werde, vereitelt oder beeinträchtigt zu werden, so übersieht es dabei, dass auch ein auf einem Erbvertrag beruhendes Vermächtnis für den Bedachten zu- Lebzeiten des Erblassers noch keinen bedingten oder künftigen Anspruch be-Vfä gründet, der nach § 883 BGB die Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bilden könnte (vgl BGB EGBIC 10« Aufl b) Die Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht Celle in dem angeführten Beschluss meint, aus einer über die erbrechtliche Bindung der Erblasserin hinaüsgehenden schuldrechtlichen Vereinbarung der Beteiligter: hergeleitet werden* Zu dieser Entscheidung haben Hi eher (DKotZ 1952, 432« 1953.» 635) und Schulte (DEot-Z 1953, 355 /360 ff/} eingehend Stellung genommen* Beide gehen zutreffend davon aus, dass die Beteiligten in Verbindung mit einem Erbvertrag, entweder in derselben oder in einer getrennten Urkunde, auch schuldrechtliche Vereinbarungen treffen können« ausSetzung für die Eintragung sei lediglich, dass der Anspruch seiner Natur nach einer Sicherung durch Vormerkung zugänglich^ Di eil Ausführungen von Schulte erledigen sich schon dadurch, dass ;-$m die von ihm selbst für erforderlich gehaltene Voraussetzung, ||| der Anspruch müsse seiner Natur nach einer Sicherung durch Vom merkung zugänglich sein, nicht gegeben ist. Der Vermächtnisanspruch wird aber'ff durch' die Verbindung des Erbvertrages mit einer schuldre liehen Vereinbarung nicht vormerkungsfähig. rechtlicher Wirkung möglichen Beschränkung der Verfügungsfr^^^JiV heit (§ 137 Satz 2 BGB) eine dingliche Wirkung geben würde,11HF" nach § 137 Satz 1 BGB unzulässig ist, würde durch die Vormer^jf” kung auch die erbrechtliche Bindung des Erblassers entgegen Jlja der zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 2286 BGB) in unzüläs^R siger Weise verstärkt werden. November 1952 als ein Schenl kungsversprechen ansehen wollte, bei dem die Erfüllung auf d Zeitpunkt des Todes der Ehefrau VMM hinausgeschoben wäre schon zu Lebzeiten der Antragstellerin für den .Pall ihres Todes wirksam Verpflichtungen und. Beschenkten gehören würde» In einem solchen Pall, finden jedoch nach •§ 2301 Abs 1 Satz 1 BGB auf das Schenkung versprechen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen; Anwendung» wonach, wie sich aus den obigen Ausführungen ergib /die Einträgung einer Vormerkung unzulässig ist,» Die Frage, ob und in welcher Weise durch Hechtsgeschäft unter Lebenden der Anspruch eines Dritten, der auf Übertragung eines Grundstücks nach dem Tode des Verpflichteten gerichtet ist, durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann, ist nicht'Gegenstand des gegenwärtigen'Verfahrens» .,w Zur Sicherung des mit dem Erbfall entstehenden Vermächtnisanspruchs kann vor Eintritt des Erbfalles keine Vormerkung eingetragen werden, auch wenn der Erblasser die Eintragung bewilligt hat.
Für Für das Jachschlsgewerk! die Amtliche Sammlung! P y: mm w:0&¥-/ß 1. . Gesetz: BGB §§ ifA/llfTS, 321. Rechtssatzs Sin Erbvertrag kann ausschliesslich eine "/ Zuwendung an einen Britten enthalteno Br “P hat jedoch nicht die Wirkung eines Vertratl ,11 ; ges zugunsten Dritter. 2, Gesetze BGB §§ 2174, 2176, 2278. Rechtssatz: Tor Eintritt des Erbfalles erlangt der yVi^5 mächtnishehmer, selbst wenn das Termächt-" nis auf einem Erbvertrag beruht, weder ei-nen künftigen Anspruch noch eine rechtlich , gesicherte Anwartschaft-, sondern lediglich^ ,, ' eine tatsächliche Aussicht. ' 5. Gesetz: ' BGB §§ 883, 2176, 2286. Rechtssatz: Tor Eintritt des Erbfalles 'ist auch bei ...IliÄS^Ä einem auf einem Erbvertrag beruhenden Gru Stücksvermächtnis die Eintragung einer Auf^ lassungsvormerkung zugunsten des Termächt-- /-nisnehmers unzulässig, selbst:wenn der Erb^r * iasser die Eintragung der Tormerkung be-'-willigt hat. '5 :- Aktenzeichen: T ZB 28/53 Be Schluß des -BGH vom T9 <■ Januar 1954 AG Frankfurt a .Mt DG Frankfurt ä.M. OLG Frankfurt a .M. V r- y.-HK.,:' V Y ZB 28/5' B e s chi u s s In der Grundbuehssehe m & I 1 ■ ■betreffend das im Grundbuch von P®®BHfli a,M. Bezirk J| Bd 3 Bl 0C auf den Hamen des Baumeisters Theodor M®MM§ in K®®®®®®®®®®® eingetragene Grundstück Kartenbla t/t 7® Parzelle ®6 der Gemarkung E®®®®®^ a.M. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Ehefrau Briederike Y®®®| Antrags tellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch den Hotar II®®®® in M®®®®®-R®®^ gegen den Beschluss der 9* Zivilkammer des Landgerichts in rWMHMHB® a.M. vom 24» April .1953 in der Sitzung vom 19'. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock beschlossen; Bie weitere Beschwerde wird auf Kostender Beschwert] eführerin zurückgewiesen. Ber Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3 000 BM. m 111 rP' iliü m B ■ 1 i o rrj""-- Der Baumeister Theodor mmm ±n Bezirk Stücks ,, jetzt in £L^/ a .S. Bd 3 Bl Üf'1 als Eigentümer des dort verzeichne ten Grund trasse behauter Hofraum, Kartenblatt 7® Par- zelle |6 der Gemarkung IMHHHI a.M> eingetragen» Er hat dieses Grundstück in notarieller Urkunde vorn 4- November 1952 (Ir Hit /5® der Urkundenrolle des Notars K®®| in iflHB) .seiner Ehefrau (Antragstellerin) geschenkt (§§ 1 bis 3)» § 4 der Urkunde enthält die Auflassung sowie die Bewilligung und Beantragung der Eigentumsänderung im Grundbuch« Weiter heißt es in der Urkunde; . K ' "Die Erschienenen baten alsdann um die Beurkundung eines Erbvertrages, indem sie der Zuziehung von Zeugen widersprachen, und erklärten; § 5 Die Erschienene zu 2 /Ehefrau MBB®? vermacht den ihr soeben geschenkten Grundbesitz an den aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Sohn Karl Theodor 0 geboren am , wohnhaft bei den beiden Erschienenen« § 6 ’ Die Erschienene zu 2 verpflichtet sich schuld rechtlich . gegenüber dem durch den Erschienenen zu 1 /Ehemann liiiPi! vertretenen Vermächtnisnehmer, den Grundbesitz nicht zu belasten oder z-u veräussern oder in sonstiger Weise über die- sen zu verfügen, insbesondere alles zu unterlassen, was dal Vermächtnis zu beeinträchtigen vermöchte Die Erschienenen bewilligen und beantragen, auf dem vqJ annten Grundbesitz eine Vormerkung zugunsten des Vermap nisnehmers zur Sicherung von dessen Rechten einzutragen» ; Ersatzvermächtnisnehmer sind die etwaigen Abkömmlinge ypPBfe des Vermächtnisnehmers, falls der Vermächtnisnehmer den Erh fall (Vermächtnisfall) nicht erleben sollte» Das Amtsgericht hat die Erinnerung gegen den die Eintral gang der Vormerkung ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers | zurückgewiesen, weil die Befugnis zur Verfügung über ein verjg äußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden kenne» Das Landgericht hat die Beschwerde der Antrags*' lerih zurückgewiesen. Es ist in Übereinstimmung mit dem -Amts« rieht der Auffassung," dass die Eintragung einer Vormerkung,’ es sich nur um die Sicherung der.Ansprüche aus der schuldre.cjä liehen Verpflichtung der Ehefrau IflHI aus § 137 Satz 2 BGB handeln würde, nicht in Betracht komme, weil diese Verpflichf tuhg keinen vormerkbaren Anspruch'auf Einräumung eines Rechte if JV'Guruv ' an einem Grundstück begründe. Das Landgericht legt jedoch abweichend vom Amtsgericht die Eintragungsbewilligung dahin aus, dass die Vormerkung der Sicherung eines Anspruchs des Vermächtnisnehmers auf Auflassung des vermachten Grundstücks durch den Erben der Erblasserin zu dienen bestimmt sei, hält aber auch in diesem Fall die Eintragung einer Vormerkung für unzulässig mit der Begründung, die erbvertraglichen Bindungen der Erblasserin könnten über die zwingenden gesetzlichen Vorschriften hinaus-nicht durch schuldrechtliche Vereinbarungen oder dingliche Sicherungsmittel verstärkt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt möchte die weitere Beschwerde der Antragstellerin; zurückweisen, sieht sich hieran aber gehindert durch die. Scheidung des Oberlandesgerichts Celle vom l8o Januar 1952 (DNotz 1952, 236 = ijjW 953? 27 = EdsRpfl 1952, 48) und h£ deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor g e i e In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hat te die Erblasserin durch Erbvertrag einer Verwandten ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück vermacht und zugleich der Vermächtnisnehmerin und ihren Erben gegenüber die Verpflicht tung übernommen, ihren Miteigentumsanteil weder zu verkaufen noch zu belasten,'es sei denn, dass sie unverschuldet in Kot gerate» Weiter erklärte die Erblasserin in dem Vertrage, sie bewillige und beantrage schon jetzt, dass auf ihrem Miteigentumsanteil zugunsten der Vermächtnisnehmehin und ihrer Erben eine Auflassungsvormerkung eingetragen werde» Das Oberlandes gerieht' Celle hat die Eintragung der Vormerkung für zuläss erklärt und ausgeführtj Der Vermächtnisanspruch beruhe a ,g en ; «i.vd&himmkisW nein. Erbvertrag, durch/die Erblasserin die Befugnis gungeh, die das Recht der Vermächtnisnehmerin bee würden, in weitem Maße aufgegeben und damit ein Gestaltung genau bestimmende Grundlage heblich sei., dass der Vermächtnisanspruch sich gegen die Eiben der derzeitigen Grundstückseigentümerin richte . Voraus-:-: Setzung der Sicherung des Anspruchs durch Vormerkung sei le|; diglich, dass der vorzu demerkende Anspruch durch eine der Vormerkung zeitlich nachfolgende Verfügung über das Grundstück vereitelt oder beeinträchtigt werden konnte« Es handele si auch nicht um. die Verstärkung erbrechtlicher Bindungen der lasserin durch schuldrechtliche Vereinbarungen oder durch dingliche Sicherungsmittel« Die Vormerkung solle vielmehr de schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben der Erblasserin s^® ehern« Wenn auch der Erbvertrag ausschliesslich zu erbrechtlichen Bindungen der Erblasserin führe, sei er doch als Vertrag der Ausgestaltung durch den Parteiwillen zugänglich« Aue bei einem Erbvertrag sei der Parteivereinbarung nicht jeder Spielraum genommen; Die Erblasserin könne über die gesetzli-' chen Bindungen hinaus weitere Verpflichtungen zugunsten der Erfüllung des mit zulässigem Inhalt abgeschlossenen Erbver- ;|1 1 träges übernehmen« Die Bewilligung der Eigentümerin sei als 'jHi Grundlage für die Eintragung der Auflassungsvormerkung effor | derlich und genügend , Bas vorlegende Oberlandesgericht hält die Eintragung ellL ner Vormerkung schon deshalb für unzulässig, weil der Erbver-trag nur zu einer erbrechtlichen Bindung der Erblasserin füll re, deren Befugnis, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über'" den vermachten’Gegenstand zu verfügen, nach § 2286 BGB nichts beschränkbar sei. Eine gewisse Bindung bestehe nur im Hinblif auf Verfügungen, durch Welche die Erblasserin böswillig den | künftigen Vermächtnisanspruch zu vereiteln beabsichtige« Im:-! übrigen sei das Bestehen des Vermächtnisanspruchs ganz von dem freien Willen der Erblasserin abhängig. Bie Eintragung< ner Vormerkung sei aber auch dann nicht zulässige wenn noch eine zusätzliche schuldrechtliche Vereinbarung bestehe,, wonach die Erblasserin sich verpflichtet habe, über den vermachten Gegenstand nicht rechtsgeschäftlich z;u verfügen. Eine solche Verpflichtung könne nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Gegenstand der Sicherung könne nur der Vermächtnisanspruch selbst sein. Die vor Eintritt des Erbfalles fehlende Bindung der Erblasserin könne nicht durch die Vereinbarung einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung herbeigeführt werden. Die gegenüber dem künftigen Vermächtnisnehmer eingegangene Verpflichtung der Erblasserin sei zwar gemäss § 137 Satz 2 BGB nicht rechtsunwirksam. Euch die Vorschrift des § 2286 BGB stehe der Gültigkeit nicht entgegen. Der Vermächtnisanspruch werde 'jedoch durch' die Verbindung mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht vormerkungsfähig“ denn im Ergebnis werde durch die Eintragung einer Vormerkung der lediglich mit schuldrechtli Wirkung möglichen Beschränkung der Verfügungsfähigkeit e dingliche Wirkung gegeben, was nach § 137 Satz 1 BGB nie lässig sei. Darüber hinaus würde die Bindung der Erblasse entgegen der zwingenden gesetzlichen erbrechtlichen Regelung in unzulässiger Weise verstärkt werden, wenn die Freiheit zu Verfügungen unter lebenden schlechthin ausgeschlossen werde I. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Auslegung von das Grundbuch betre fenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts von der auf ej weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen landesgerichts abweichen will (§ 79 Abs 2 GBO), bei nicht darauf an, ob auch der Bundesgeri - - iS wortung <3er unter den Oberlandesgerichten streitigen Rechts frage für die Entscheidung 'über die weitere Beschwerde für;: wesentlich erachtet» Es genügt vielmehr, wenn, wie das hier der Ball ist, von dem Standpunkt aus, von dem das Oberlande gerieht in seinem Vorlagebeschluss ausgeht, eine Stellungna me zu der Rechtsfrage notwendig ist (vgl RGZ 136, 4-05? 155, > ZG JPG 16, 77? Güthe-Triebe! GBO 6. Auf! § 79 Anm 19? für entsprechende Vorschrift des § 28 Abs 2 EGG? Schlegeiberger., 6,, Aufl | 28 Anm 5? ICeidel 5« Aufl § 28 Bern 5 a)» Der Bundes-^' | ■ gerichtshof ist deshalb' für die Entscheidung über die weitehg..... Beschwerde zuständig» fl P m 2» Die weitere Beschwerde ist gemäss § 78 GBO zulässig, - ; »JSm sachlich jedoch nicht begründet Gegenstand der Entscheidung ist die Präge, ob, wenn in einem Erbvertrag ein Grundstücksvermächtnis angeordnet ist, schon vor Eintritt des Erbfalles auf Grund einer Bewilligung: der Erblasserin die Eintragung einer AuflassungsVormerkung zugunsten des Vermächtnisnehmers möglich ist» Hach § 883 Abs 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen! oder bedingten Anspruchs zulässig (§ 883 Abs 1 Satz 2 BGB). Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grund'; stück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird (§ 885 Abs 1 Satz 1 BGB) - Der Schuld grand', auf dem der zu sichernde! Anspruch beruht, ist für die Frage, ob der Anspruch durch Eil tragung einer Vormerkung gesichert werden kann, gleichgültig; Der Anspruch auf Einräumung eines- Hechts, insbesondere des Eigentums an einem Grundstück, kann auf Gesetz, Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft, also auch auf einer Verfügung von Todes wegen, beruhen. Rach § 2174 BGB wird durch das Vermächtnis für den Bedächten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes -zu fordern, Agä Diese Forderung kommt zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall (§ 2176 BGB), Der. Anspruch des Vermächtnisnehmers ist zwar im Erbrecht verwurzelt, begründet aber eine schulcrecht-' liehe Forderung des- VermächtnisnehmersV Dass dieser Anspruch nach dem Eintritt des Erbfalles dieGrundlage für eine Vormerkung bilden könnte, kann nicht zweifelhaft sein. Fraglich ist, ob ''ne schon vor Eintritt des Erbfalles die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Vermächthisnehmers möglich ist, a) Nach herrschender Rechtsprechung und Rechtslehre (KG OLG 15; 334; KGJ.48, 189 /T957p KG JFG 23, 148» BGB RGRK 10, Auf1 § 883 Anm 10; Staudinger io»Aufl § 883 Anm 35; Planck 4, Aufl § 883 Anm 1 e; Palandt 11, Aufl § 883 Anm 3 d; Güthe-Trie-bei GBO 6 Auf 1 25 x o 5) s <,r , i . . O' a en clie nur dann ver*. r >-knags fähig went 1 ü d r künftig! ih ; luitu/gi des Anspruchs nicht lediglich eine bloße me hä odei weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage vorhanden ist. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichs- ________________________________________ ;< g-B gerichts (RGZ 151, 75 /IT/) muß davon ausgegangen werden, dass ein vormerkungsfähiger künftiger Anspruch nur dann vorliegt, wenn bereits der Rechtsboden für seifte.Entstehung durch ein rechtsverbindliches 'Angebot oder Abkommen so weit vorbereitet ist, dass die Entstehung des Anspruchs'nur noch von dem Willen des demnächst Berechtigten abhängt. Das ist bei einem Vermächtnis, ' solange der Erbfall noch nicht eingetreten ist, nicht der Fall, Der Vermächtnisnehmer liat vor dem Erbfall keinen Anspruch/' auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern ledig-lieh die Hoffnung, den Anspruch auf den ihn vermachten Gege stand zu erwerben (vgl Planck BGB 4= Aufl § 2176 Anm 1j E BGB § 2286 Ann 1; Kipp-Coing, Erbrecht, 9.Aufl §§. 34 I., 35 Dies gilt nicht nur für ein Vermächtnis, das auf einer eins» tigen letztwilligen Verfügung beruht, die der Erblasser jed zeit einseitig und willkürlich beseitigen kann, sondern mus auch für ein in einem Erbvertrag angeordnetes Vermächtnis g Durch eine Verfügung von Todes wegen wird, auch wenn si?«h vertragsmässig getroffen wird, niemals ein Anspruch gegen d|| Erblasser begründ et.Rechte der Bedachten' entstehen erst mit Eintritt des Erbfalles. Ebenso wie Erb- und Pflichtteilsan-j räche erst mit dem Tode des Erblassers zur Entstehung gelegen (BGHZ I, 343 /349.7 und die dort angeführte Rechtspre-chunb und .Rechtslehre), besteht für den Vermächtnisnehmer vöi dem Eintritt des Erbfalles lediglich eine tatsächliche Auss: Der Erbvertrag führt nur zu einer .erbvertraglichen Bindung Erblassers, die darin besteht, dass der Erblasser keine andel weitigen mit dem Erbvertrag in Widerspruch stehenden letzt-;| willigen Verfügungen treffen kann. Der Erblasser ist, abgesehen von der Möglichkeit einer Anfechtung nach § 2281 BGB o| dem unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Rücktritts-! recht (§§ 2293 ff BGB), nicht in der Lage, sich einseitig vö! Erbvertrag zu lösen. Die erbrechtliche Bindung des Erblasse: kommt in der Vorschrift des § '2289.Abs 1 Satz 2 BGB zu dem Ausdruck, wonach eine spätere Verfügung von Todes wegen, sowei‘ sie das Recht des vertragsmässig Bedachten beeinträchtigen de, unwirksam ist. Der Erbvertrag bewirkt keine Sicherung dj dass dem Bedachten der vermachte Gegenstand später zufallen; wird; denn nach § 2286 BGB ist .der Erblasser durch den Erbvertrag nicht gehindert, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Eine Ausnahme besteht nur für böswillige Schenkungen (§ 2287 BGB) und Vereitelung von Vermächtnissen (§ 2288 BGB), Wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand veräussert, so dass er zur Zeit des Erbfalles nicht zur Erbschaft gehört, ist das Vermächtnis unwirksam (§ 2169), sofern nicht eine böswillige Beeinträchtigung im Sinne des § 2288 BGB vorliegt. Biese Einschränkung genügt jedoch nicht, dem Vermächtnisnehmer schön vor dem Erbfall ein Recht oder auch nur eine rechtlich gesicherte Anwartschaft zu gewähren. Die durch den Erbvertrag geschaffene erbrechtliche Bindung besteht nur zwischen denjenigen, die den Erbvertrag geschlossen haben, im vorliegenden Palle also zwischen der Ehefrau ÜÜÜ1 und ihrem Ehemann.Als Erbe oder Vermächtnisnehmer kann in einem Erbvertrag nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1941 Abs 2 BGB sowohl einer der Verträgschliessenden als auch ein Dritter bedacht werden, wobei es unerheblich ist, ob ’ der Erblasser auch den anderen Vertragschliessenden oder keiner der Vertragsteile den anderen bedacht hat. Es können sogar Zuwendungen an Dritte den ausschliesslichen Inhalt des Erbvertrages bilden (vgl Planck 4. Aufl Vordem 9 vor § 2274). Gegen die Zulässigkeit des zwischen der Ehefrau . $8BM$ als der künftigen Grundstückseigentümerin und ihrem Ehemann abgeschlossenen Erbvertrages, der lediglich ein Vermächtnis zugunsten des Sohnes der Eheleute enthält, bestehen danach keine Beden- ken. Wenn im Erbvertrag ein Dritter bedacht wird, so handelt es sich nicht etwa um ein Versprechen der Leistung an einen D-ritten im Sinne des § 328 BGB, da von keinem der Vertrags teile eine Verpflichtung eingegangen und auch für den Bedachten kein Ford erungs re cht begründet wird, sc dass ein solcher Vertrag auch iiiiasi ohne Zustimmung des Bedachten, weil ihm gegenüber Keine dung der Vertragschliessenden besteht, von den v e^ tr^gs teaV|8j wieder aufgehoben werden kann (vgl BGB BGRK ?*■ Aufl § 2278.3Hß Anm 2 ° Erman § 1941 Anm i, § 2278 Anm 4 5 Pa land t 11» Aufl i)||g 1941 Anm 3°, Staudinger 9« Aufl § 1941 Bern 5 hs BG V.arnEs ■■ , % . ■ II ■ ■ ■ " ■ fl Hinzsü kommt,dass der mit dem .arbfall entstehende VermäC nisanspruch nicht gegen den Erblasser, sondern gegen den Erbi gerichtet ist« Grundsätzlich muss der Anspruch, der durch Vö|||jl merküng gesichert werden soll, gegen denjenigen bestehen odegpp entstehen, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffent Das nammergericht hat diese in OLG 15, 334 und KGJ 48, 189 inWj. Übereinstimmung mit der Hechtslehre (Staudinger BGB IChAufl wmf0 § 883 Anm 15; Planck 4« Aufl § 883 Anm 1 c» Palandt 11» Aufl; § 883 Anm 3 c; RGRK 10» Aufl § 883 Anm 2 d, 10) vertretene AuliSII^" fassung in einer späteren Entscheidung (JPG 21, 32 = BR 1940| 796 mit zustimmender Anmerkung von Hopp) nicht aufrechterhalten in einem Pall, in dem der Anspruch gegen den Erben des eif getragenen Eigentümers entstehen sollte» Der Entscheidung lag ein bindendes Angebot zu dem Abschluss eines Kaufvertrages zu.g-rtmmmmav de, dessen Annahme gegenüber dem Erben erklärt werden sollte; Bas Eammergericht hat für diesen Pall die Eintragung einer Vormerkung für zulässig erklärt, weil der Erblasser die Grundlage für die Entstehung eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen seinen Erben geschaffen habe, jedoch die präge, ob für Atil Sprüche aus einem Erbvertrag etwas anderes zu gelten habe, aü| drücklich dahingestellt gelassen» Zu dieser Präge hat das Kar§| merger!cht in einer weiteren Entscheidung (JPG 23, 148 /J5C Stellung genommen und öüsgeführt, dass zur Sicherung von An- f Sprüchen aus einem Erbvertrag zu Lebzeiten des Erblassers keill Vormerkung eingetragen werden könne, weil der Erbvertrag keinen Anspruch gegen den Erblasser begründe* Wenn das Oberlandes-gerieht Celle (aaO) im Anschluss an die Entscheidung des Kammergerichts (JEG 21, 32) meint, es genüge für die Eintragung einer Vormerkung, dass der zu sichernde Anspruch geeignet sei, durch eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen werde, vereitelt oder beeinträchtigt zu werden, so übersieht es dabei, dass auch ein auf einem Erbvertrag beruhendes Vermächtnis für den Bedachten zu- Lebzeiten des Erblassers noch keinen bedingten oder künftigen Anspruch be-Vfä gründet, der nach § 883 BGB die Grundlage für die Eintragung einer Vormerkung bilden könnte (vgl BGB EGBIC 10« Aufl § 883 Anm 1Ö'« Palandt 11 <, Aufl § 883 Anm 3 c, § 2174 Ahm 2 dj Staudinger 10* Aufl § 9, Aufl § 34 I Anm Anm 19; Kipp-Coing, Erbrecht, b) Die Zulässigkeit der Eintragung einer Vormerkung kann auch nicht, wie das Oberlandesgericht Celle in dem angeführten Beschluss meint, aus einer über die erbrechtliche Bindung der Erblasserin hinaüsgehenden schuldrechtlichen Vereinbarung der Beteiligter: hergeleitet werden* Zu dieser Entscheidung haben Hi eher (DKotZ 1952, 432« 1953.» 635) und Schulte (DEot-Z 1953, 355 /360 ff/} eingehend Stellung genommen* Beide gehen zutreffend davon aus, dass die Beteiligten in Verbindung mit einem Erbvertrag, entweder in derselben oder in einer getrennten Urkunde, auch schuldrechtliche Vereinbarungen treffen können« Sie halten die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle im Ergebnis für richtig* weichen jedoch in der Begründung voneinander ab* Hieher (a a 0) verneint die’ Tormerkharkeit eines Vermach tnisanspru chs zu Lebzeiten des Erblassers« .weil die positiven Regeln des Erbvertragsrechts • .'(§ 2286,BGB) entgegenstan-den« Er leitet den Anspruch, der durch die Vormerkung gesi- chert werden solle, aus einer zwar nicht ausdrücklich ausgip gerochenen, aber immerhin im V/ege der Auslegung zu ermitteln , nt|L den obligatorischen Verpflichtung der Erblasserin ab, dass hf ihrem Tode das Grundstück an den Bedachten aufzulassen sei Dies sei der Anspruch, der durch Vormerkung.habe gesichert will den sollen und können. Schulte (aaO) hält im Gegensatz zu Hif| ber den erbvertraglichen Vermächtnisanspruch selbst für vor ■ merkungsflihig, findet aber die eigentliche Grundlage für die; Eintragung der Vormerkung in der beim Erbvertrag getroffenen scliüidreciitlichen Vereinbarung der Beteiligten, dass der Ver imächtnisanspruch vorgemerkt werden solle, wodurch der Eigen- 3» turner seine Verfügungsfreiheit dem Vertragsgegner gegenüber in ‘1^ ^ dem Umfang rechtsgeschäftlich beschränke, der durch die §§ ilälll 883 Abs 2, 888 BGB gegeben werde. Diese rechtsgeschäftliche ] Einschränkung der Verfügungsfreiheit werde durch die Eintra- f gung der Vormerkung mit einer dinglichen Wirkung ausgestattetj deren Zulassung den Grundsatz des § 137 BGB durchbreche. Vor-||| ausSetzung für die Eintragung sei lediglich, dass der Anspruch seiner Natur nach einer Sicherung durch Vormerkung zugänglich^ sei, dass er also schuldrechtlicher Art sei und auf Einräumuh eines Rechts am Grundstück gehe. Die Darlegungen von Hi eher und Schulte sind jedoch nich%$| geeignet, die Eintragung der Vormerkung zu rechtfertigen. Di eil Ausführungen von Schulte erledigen sich schon dadurch, dass ;-$m die von ihm selbst für erforderlich gehaltene Voraussetzung, ||| der Anspruch müsse seiner Natur nach einer Sicherung durch Vom merkung zugänglich sein, nicht gegeben ist. Schulte geht davom aus, dass bei einem auf einem Erbvertrag beruhenden Vermach# nis sehen vor dem Erbfall ein künftiger Vermächtnisanspruch Q zunehmen sei. Da jedoch vor dem Erbfall überhaupt noch kein sprach des Vermächtnisnehmers besteht, wegen der lediglich .vppBK^ der d Li Grund .'Lag' 1 Vv sicht nicir rden i a , eine i i < n c ; • i1 ! 1 1 ri-.st es au.cn nicht laaglicB. durch die von den VerM ' > i 1 getrofier° senuidreui ri". ehe V t-r - ‘ m 1- cu g rin n < ,1.1 a ui Oo rl ca^ur < . c , 1 lu u sa jgv a ■, Hau / ; i i EGI n < , < 1 1 ' c t ' 1 ! u ,.ug über ein ' 1 r ' icnei n u i ob l m 1 , . > ; 1 n > . < > 1 1 1 . geecilos - er, oder bnae nln erden 1 1 !c 1 , m i l - u( r een ' c 1 c 1 r n s’ ~ i ui < I 1 ccm 1 1 ' t i t 1 ' > rc (let'll. .Ill' V< I 1 I 1 ■ I 1 ( ! 57 1 I ' ) Gegen . 1 r. .1 11 cl 1 , 1 1 ei .. , * 1 1 de >• ttuag, den vermachten Grundbesitz nicht zu belasten oder zu vom gu üovember 1952 ’’übernommenen YerpfTich- 7er-' äußern oder in sontigvi ,/-jpr 'Yv; . - 1 0< ..r stehen t ! 1 -cieUig i W ru.uj.cl'. " . u 1 i huecG eni 1 1 (( r-j’f ird/ct run s vuc/i m 1 . 1< 1 , iii v.Lijf, 1 lj r U'C io an. uj rutgcYc , den sY sect nur auf die-von der. Erblasserin übern rnn , schuldrechti li Migj v fj j.L Lj rni taug 1, ~ z i t j e., weave, zonnle uer ans c . c 1 iung Ijcugu1 1 , ,1 p/uicu u°r Vermiet < hm u i u icsbc Id u 1 unu u, j ,, 1 1 ... e j nci Voj- ac-j kur. f t - > ) 1 - 1 i dies", jin.'’1.' d rir>lt auf Ginrdujun- eines liecul 1 .cm 1 und- it; gurg aes Itßin j s 1 > i vjic > n ichtr „ du ciiue P h in ur pirhl i u m reinbarung so geda ch lass cije Yoiensrfcuiig der bUjjx.’f' m fco j . vuimci h auf /uflas- n m,hchten .Grundstücks um 1 n tri < v < > ln sein dienen so ui... .bc handelt sich sonnt nn.ehi;; nie Hiebet' meiiun um einen cured eine scnui:.dT'ecnti.i;.;he Vereinbarung geschaffenen ec- fiir die Eintragung e muß, wie auch da ormer. . ci P i .onu. ngenommen nat, über die Eintragung der Vormerkung in Verbindung mit dem Sr^Bpi vertrag beurteilt werden. Der Vermächtnisanspruch wird aber'ff durch' die Verbindung des Erbvertrages mit einer schuldre liehen Vereinbarung nicht vormerkungsfähig. Abgesehen davon | daß. wie auch das vorlegende Oberlandesgericht in übereinst^® M | mung mit dem Kammergerieht (JPG 23. 148) zutreffend hervor-) hebt, die Eintragung der Vormerkung der lediglich mit schuld#«!! rechtlicher Wirkung möglichen Beschränkung der Verfügungsfr^^^JiV heit (§ 137 Satz 2 BGB) eine dingliche Wirkung geben würde,11HF" nach § 137 Satz 1 BGB unzulässig ist, würde durch die Vormer^jf” kung auch die erbrechtliche Bindung des Erblassers entgegen Jlja der zwingenden gesetzlichen Regelung (§ 2286 BGB) in unzüläs^R siger Weise verstärkt werden. c) Die Eintragung der Vormerkung würde auch dann nicht ' zulässig sein, wenn man die Vereinbarungen der Beteiligten in der notariellen Urkunde vom 4. November 1952 als ein Schenl kungsversprechen ansehen wollte, bei dem die Erfüllung auf d Zeitpunkt des Todes der Ehefrau VMM hinausgeschoben wäre schon zu Lebzeiten der Antragstellerin für den .Pall ihres Todes wirksam Verpflichtungen und. Rechte geschaffen würden» Das Schenkungsversprechen würde, da für den Pall des vorzeitigen Todes des Vermächtnisnehmers dessen etwaige Abkömmlinge als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt sind, unter der Bedin gung erteilt sein, dass der Beschenkte die Schenkerin überleg so dass der Anspruch aus dem Schenkungsversprechen nicht zu dem Nachlaß .des. Beschenkten gehören würde» In einem solchen Pall, finden jedoch nach •§ 2301 Abs 1 Satz 1 BGB auf das Schenkung versprechen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen; Anwendung» wonach, wie sich aus den obigen Ausführungen ergib /die Einträgung einer Vormerkung unzulässig ist,» ■Mm! '-’l : Die Frage, ob und in welcher Weise durch Hechtsgeschäft unter Lebenden der Anspruch eines Dritten, der auf Übertragung eines Grundstücks nach dem Tode des Verpflichteten gerichtet ist, durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann, ist nicht'Gegenstand des gegenwärtigen'Verfahrens» .,w Zur Sicherung des mit dem Erbfall entstehenden Vermächtnisanspruchs kann vor Eintritt des Erbfalles keine Vormerkung eingetragen werden, auch wenn der Erblasser die Eintragung bewilligt hat. Die weitere Beschwerde musste deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock