Die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 7. Der "außerordentlichen Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 6. August 1997 die Vorlage seiner "außerordentlichen Beschwerde" an den Bundesgerichtshof beantragt. Durch § 25 Abs.3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlan- Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs.4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs.3 Satz 1 GKG), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen .
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 27/97 BESCHLUSS vom 2 0. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. August 1997 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 DM Gründe I. Der "außerordentlichen Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1997 gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil vom 29. Mai 1997 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. August 1997 nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer hat am 13. August 1997 die Vorlage seiner "außerordentlichen Beschwerde" an den Bundesgerichtshof beantragt. II. Durch § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlan- 3 desgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist. die angegriffene Entscheidung ist auch nicht "greifbar rechtswidrig" und deshalb auch nicht ausnahmsweise angreifbar. Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Vogt Wenzel Schneider Klein