* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 27/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 27/97

Die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 7. Der "außerordentlichen Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 6. August 1997 die Vorlage seiner "außerordentlichen Beschwerde" an den Bundesgerichtshof beantragt. Durch § 25 Abs.3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlan- Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs.4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs.3 Satz 1 GKG), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen .

Zitierte Normen: § 25 GKG § 97 ZPO
BundesgerichtshofBeschlußBeschwerdeführerBeschwerdeGKGzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 27/97	BESCHLUSS
vom
2 0. November 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. August 1997 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 DM
Gründe
I.
Der "außerordentlichen Beschwerde" des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1997 gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil vom 29. Mai 1997 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 4. August 1997 nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer hat am 13. August 1997 die Vorlage seiner "außerordentlichen Beschwerde" an den Bundesgerichtshof beantragt.
II.
Durch § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlan-
3
desgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist. die angegriffene Entscheidung ist auch nicht "greifbar rechtswidrig" und deshalb auch nicht ausnahmsweise angreifbar. Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG), kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen	Vogt	Wenzel
 Schneider	Klein