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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Falls der Korrespondenzanwalt des Beschwerdeführers die Zustellungs-mitteilung des Prozeßbevollmächtigten vom 4. An der für solche Fälle schon im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Dafür ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht entscheidend, wie lange die Urteilsverkündung zurüeklag; der Irrtum des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt ist daher unschädlich» Nicht entscheidend ist ferner, ob es sich um Abschrift oder Ausfertigung des Urteils handelte; auch der genannte Beschluß vom 6. Nicht ent scheidend ist schließlich, ob der Urteilstext dem Prozeßbevollmächtigten im Regelfall nur im Weg der Zustellung zugeht; letzteres wird zwar in jener Entscheidung angenommen, ist aber dort nicht fntScheidungsgrundlage; auf die Angriffe der Beschwerde hiergegen kommt es daher nicht an, Die Rückfragepflicht stützt sich vielmehr maßgebend darauf, daß sich aus dem Besitz des Urteilstextes ohne weiteres die Zustellungsmöglichkeit und aus dem Zustollungsinteresse des obsiegenden Gegners in hohem Maße die Wahrscheinlichkeit ergab, daß von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wurde Um unverzüglich zu sein, hätte die Rückfrage des Korrespondenzanwalts beim Prozeßbevollmächtigten - dahingestellt, ob noch vor Weihnachten oder Neujahr - jedenfalls spätestens sofort nach Neujahr, also am 2.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
entscheidenBeschlußZPOBeschwerdeführersBeschwerdeProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

2050 060
BUNDESGERICHTSHOF
ä	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Bauingenieur Carl Heinz R CflH^Bstraße (th
 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Bauern Claus Peter
 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 195 OOu DM.
Grund e:
Der Begründung des angefochtenen Beschlusses wird im wesentlichen beigetreten. Falls der Korrespondenzanwalt des Beschwerdeführers die Zustellungs-mitteilung des Prozeßbevollmächtigten vom 4. Dezember 1967 nicht erhalten hat, hat der Zugang der vollständigen Urteilsausfertigung am 19. Dezember 196? ohne gleichzeitige Zustellungsnachricht die Verpflichtung für ihn ausgelöst, unverzüglich bei dem Prozeßbevollmächtigten Rückfrage zu halten, ob und ‘wann das Urteil zugestellt wurde. An der für solche Fälle schon im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1950 - IV ZB 106/50 (LM ZPO § 233 Anhang Nr. 1) niedergelegten Auffassung wird festgehalten. Dafür ist entgegen der Meinung der Beschwerde nicht entscheidend, wie
 lange die Urteilsverkündung zurüeklag; der Irrtum des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt ist daher unschädlich» Nicht entscheidend ist ferner, ob es sich um Abschrift oder Ausfertigung des Urteils handelte; auch der genannte Beschluß vom 6. Dezember 1950 behandelt beide gleich. Nicht ent scheidend ist schließlich, ob der Urteilstext dem Prozeßbevollmächtigten im Regelfall nur im Weg der Zustellung zugeht; letzteres wird zwar in jener Entscheidung angenommen, ist aber dort nicht fntScheidungsgrundlage; auf die Angriffe der Beschwerde hiergegen kommt es daher nicht an, Die Rückfragepflicht stützt sich vielmehr maßgebend darauf, daß sich aus dem Besitz des Urteilstextes ohne weiteres die Zustellungsmöglichkeit und aus dem Zustollungsinteresse des obsiegenden Gegners in hohem Maße die Wahrscheinlichkeit ergab, daß von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wurde Um unverzüglich zu sein, hätte die Rückfrage des Korrespondenzanwalts beim Prozeßbevollmächtigten - dahingestellt, ob noch vor Weihnachten oder Neujahr - jedenfalls spätestens sofort nach Neujahr, also am 2. oder 3- Januar 1968 erfolgen müssen; dadurch 'wäre die Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden.
Die Kootenentocheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die vV'ertfestsetzung auf § 3 ZPO (vgl. Herold, Streitwert III 14 Rdn. 35)«
Dr. Augustin	Rothe	Mattem
 üffterdinger	Dr.	Grell