Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil es den Wert des Beschwerdegegenstands auf 500 DM festgesetzt hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegen-stanüs (§ 511 a ZPO) auf 500 DM geschätzt (§ 3 ZPO), weil nach übereinstimmenden Angaben der Parteien der von der Beklagten in Anspruch genommene Teil (2,8 qm) des Grundstücks der Klägerin (385 qm) nicht einmal 1 % ausmache und der Verkehrswert des gesamten Grundstücks allenfalls 38.500 DM betrage. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Die Beschwer der Beklagten kann dabei nicht höher sein als der Streitwert, der sich nach dem zu schätzenden Interesse der Klägerin (§ 3 ZPO) richtet. Auf die Nachteile, die der Beklagten aus der Befolgung des Anspruchs entstehen, kommt es nicht an (vgl. Das Interesse der Klägerin an der Unterlassung bestimmt sich nach dem Wertverlust, den ihr Grundstück durch die Inanspruchnahme der Beklagten erleidet (vgl. Zwar beruft sie sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf eine zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien 1962 mündlich geschlossenen Nutzungsvertrag, den sie noch für wirksam hält. Es kommt für die Bewertung der Unterlassungsklage aber nicht auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagten an (Senat aaO). Auf bloß ähnliche Nutzungsverhältnisse ist § 8 ZPO aber nicht anwendbar (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 26/92 BESCHLUSS vom 17. September 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof, Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Rafle, Dr, Wenzel und Tropf beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die östliche Ecke ihres (der Klägerin) Grundstücks zu begehen oder zu befahren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil es den Wert des Beschwerdegegenstands auf 500 DM festgesetzt hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. 3 II, Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 519 b Abs, 2; § 577, § 569 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegen-stanüs (§ 511 a ZPO) auf 500 DM geschätzt (§ 3 ZPO), weil nach übereinstimmenden Angaben der Parteien der von der Beklagten in Anspruch genommene Teil (2,8 qm) des Grundstücks der Klägerin (385 qm) nicht einmal 1 % ausmache und der Verkehrswert des gesamten Grundstücks allenfalls 38.500 DM betrage. Da Rechtsfehler bei dieser Festsetzung nicht zu erkennen sind, ist das Revisionsgericht daran gebunden. Es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der seinem freien Ermessen gemäß §§ 2, 3 ZPO unterliegenden Wertfestsetzung die Ermessensgrenze überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 16. Mai 1985, IVb ZR 31/84, NJW 1986, 1493 und V. 15. Mai 1989, VIII ZR 300/88, BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 1). Es geht um eine Eigentumsstörungsklage (§ 1004 BGB). Die Beschwer der Beklagten kann dabei nicht höher sein als der Streitwert, der sich nach dem zu schätzenden Interesse der Klägerin (§ 3 ZPO) richtet. Auf die Nachteile, die der Beklagten aus der Befolgung des Anspruchs entstehen, kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986,737). Im Ansatz verfehlt sind deshalb die Darlegungen der Beschwerdeführerin über die wirtschaftliche Bedeutung der Überfahrt für die gewerbliche 4 Nutzung ihres Grundstücks. Das Interesse der Klägerin an der Unterlassung bestimmt sich nach dem Wertverlust, den ihr Grundstück durch die Inanspruchnahme der Beklagten erleidet (vgl. Senat aaO). Das Berufungsgericht hat ihn mit dem Gesamtwert der Teilfläche geschätzt. Das ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestimmt sich der Beschwerdewert weder nach § 8 noch nach § 9 ZPO. Zwar beruft sie sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens auf eine zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien 1962 mündlich geschlossenen Nutzungsvertrag, den sie noch für wirksam hält. Es kommt für die Bewertung der Unterlassungsklage aber nicht auf das Verteidigungsvorbringen der Beklagten an (Senat aaO). Darüber hinaus geht es hier nicht um das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Auf bloß ähnliche Nutzungsverhältnisse ist § 8 ZPO aber nicht anwendbar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Auf1., § 8 Anm, 1 C; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 8 Anm. 1; Zöl-ler/S-chneider, ZPO, § 8 Rdn. 3). § 9 ZPO setzt voraus, daß 5 das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist (vgl. Thomas /Put zo aaO, § 9 Anm. 1 c; Zöller/Schneider aaO, § 9 Rdn. 1; MünchKomm-ZP0/Lappe § 9 Rdn, 8). Das ist nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Vogt Hagen Wenzel Tropf Räfle