Die Beklagte hat sich für eine von ihrem Ehemann in einer schriftlichen Vereinbarung vom 19- Dezember 1972 in dieser Höhe anerkannten Schuld im Rahmen der genannten Vereinbarung gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch verbürgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Einwand der Beklagten, ihr Ehemann habe gegen die anerkannte Schuld mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klägerin aufgerechnet, um deswillen für unbegründet Das eine Parallelsache betreffende Vorbehaltsurteil 5 0 127/73 (Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Zahlung des anerkannten Betrages von 185 000 Ml) lag der Berufungsbegründung in Fotokopie bei, nicht dagegen die gleichfalls als Anlage bezeichnete Ausfertigung eines Schriftsatzes vom 14. November 1973 in Sachen 4 U 166/73* Bei diesem Schriftsatz handelte es sich um die am selben Tag ein-gebrachte Berufungsbegründung in einer weiteren Parallel Sache (Klage gegen die Beschwerdeführerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein ihr gehörendes Grundstück wegen zweier Briefgrundschulden, die der Sicherung derselben Forderung dienten). Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO genüge. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO entspricht, wonach die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, erforderlich ist. Denn wäre dies zu bejahen, so läge eine wirksame, den Anforderungen des § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO genügende Begründung vor; ein Eingehen auf die weitere Frage, ob auch ohne Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftsätze das sodann verbleibende, oben wiedergegebene Vorbringen noch eine rechtswirksame Begründung darstellt, würde sich dann erübrigen. Der Senat hält aus den in den angeführten Entscheidungen dargelegten Gründen daran fest, daß eine solche Bezugnahme nur dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der Schriftsatz, auf den Jeweils Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt ist, und zwar unabhängig davon, ob die andere Sache bei demselben Gericht, selbst bei demselben Senat, anhängig ist, teilweise ParteiIdentität besteht und die Parteien in den verschiedenen Verfahren durch dieselben Prozeßbevollmächtigten vertreten werden (vgl. Die Beschwerdeführerin meint nun zwar, eine Bezugnahme ohne entsprechende Beifügung müsse Jedenfalls dann als wirksam angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsmittelschrift sich nicht auf die Erklärung der Bezugnahme beschränke, sondern die Beifügung beabsichtigt, diese Absicht kundgemacht und lediglich ihre Verwirklichung aus irgendwelchen Gründen unterblieben sei. 2. War somit die in der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme (einschließlich der Weiterverweisung) nicht zulässig, so kommt es darauf an, ob der danach verbleibende Teil noch eine den Erfordernissen des §519 Abs.3 Ziff.2 ZPO entsprechende Begründung darstellt. Die Vorschrift des § 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO soll Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, Gericht und Gegner also schon durch die Begründung in klarer Weise darauf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen werden soll. Entfallen die in Bezug genommenen Schriftsätze, so reduziert sich der verbleibende Inhalt der Berufungsbegründung auf das Vorbringen, die Hauptforderung (also die Forderung, für die sich die Beschwerdeführerin verbürgt hat) sei durch die Aufrechnung der Schadensersatzforderungen des Ehemannes erloschen. Wenn es dabei dann weiter heißt "Zur Vermeidung unnötiger zeitraubender Schreibarbeiten mache ich daher den Schriftsatz in Sachen 4 U 166/73 vom 14.11.1973 voll inhaltlich zu dem Gegenstand meines Vortrags ...w, so wird schon durch die Anknüpfung "daher" deutlich, daß auch die Beschwerdeführerin selbst dieses Vorbringen nur als Zusammenfassving ihrer zu anderer Sache abgegebenen Berufungsbegründung ansah und nicht als in sich ausreichende Begründung. Denn auch insoweit wird - ohne Angabe eines Beweisthemas - nur an einen Beweisantritt in dem in Bezug genommenen Schriftsatz angeknüpft (und zwar nicht, wie angeführt, in der Sache 4 U 166/73, sondern erst in der dort angezogenen Sache 4 U 164/73). Da nach alledem eine den Erfordernissen des §519 Abs.3 Ziff.2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung nicht vorliegt, erweist sich der angefoch-tene Beschluß als richtig; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF V m P.6/Ti BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Hausfrau Ursula » Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die und KflHVbank__________________ vertreten durch den Vorstrod, Bankkaufleute K. B. GflHk EflBHBbtraß eGmbH, und Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1977 durch die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Januar 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 185 000 DM festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung von 185 000 DM. Die Beklagte hat sich für eine von ihrem Ehemann in einer schriftlichen Vereinbarung vom 19- Dezember 1972 in dieser Höhe anerkannten Schuld im Rahmen der genannten Vereinbarung gegenüber der Klägerin selbstschuldnerisch verbürgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Einwand der Beklagten, ihr Ehemann habe gegen die anerkannte Schuld mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Klägerin aufgerechnet, um deswillen für unbegründet gehalten, weil dem Ehemann bei Abgabe des Anerkenntnisses etwaige Schadensersatzansprüche bekannt gewesen seien und er solche Ansprüche dem anerkannten Schuldbetrag deshalb nicht entgegenhalten könne. Ihre auf Klagabweisung zielende, rechtzeitig eingelegte Berufung hat die Beklagte am Tage des Ablaufs der verlängerten Berufungsbegründungsfrist wie folgt begründet: nDas Landgericht stützt sich bei seinem Urteil auf Ziff. 7, offenbar auch auf Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19.12.1972. Es bejaht auch das Bestehen einer Hauptforderung, die Jedoch durch die Aufrechnung der Schadensersatzforderungen des Ehemanns der Beklagten erloschen ist. Zur Vermeidung unnötiger zeitraubender Schreibarbeiten mache ich daher den Schriftsatz in Sachen 4 U 166/73 vom 14.11.1973 voll inhaltlich zu dem Gegenstand meines Vortrags und füge zu diesem Zwecke eine Ausfertigung bzw. Fotokopie des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 12.6.1973 5 0 127/73 sowie des Schriftsatzes 4 U 166/73 vom 14.11.1973 in der Anlage bei. - Anlagen 1 und 2 Soweit die Beklagte im Schriftsatz 4 U 166/73 vom 15.11.1973 als Zeugin benannt ist, benenne ich hiermit ausdrücklich den Ehemann der Beklagten Herrn Valter MI als Zeugen, da sämtliche Gespräche mit dem Organ der Klägerin, Herrn HflHBf gemeinsam geführt wurden. Die Klage ist demgemäß abzuweisen.* Das eine Parallelsache betreffende Vorbehaltsurteil 5 0 127/73 (Verurteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur Zahlung des anerkannten Betrages von 185 000 Ml) lag der Berufungsbegründung in Fotokopie bei, nicht dagegen die gleichfalls als Anlage bezeichnete Ausfertigung eines Schriftsatzes vom 14. November 1973 in Sachen 4 U 166/73* Bei diesem Schriftsatz handelte es sich um die am selben Tag ein-gebrachte Berufungsbegründung in einer weiteren Parallel Sache (Klage gegen die Beschwerdeführerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein ihr gehörendes Grundstück wegen zweier Briefgrundschulden, die der Sicherung derselben Forderung dienten). Diese Berufungsbegründung nahm ihrerseits Bezug auf einen - wiederum als Anlage (in Mehrfertigung) bezeichneten, aber nicht beigefügten Schriftsatz vom 14. November 1973 in Sachen 4 ü 164/73. Dieser letztere Schriftsatz enthielt eine ebenfalls am selben Tag eingebrachte ausführliche Berufungsbegrün-dung in einer dritten Parallelsache (Klage gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein diesem gehörendes Grundstück bei im übrigen gleichartigem Sachverhalt). Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO genüge. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO entspricht, wonach die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, erforderlich ist. 1. Es stellt sich hier einmal die Frage, ob die in der Berufungsbegründung erklärte Bezugnahme auf die Berufungsbegründung in der Sache 4 U 166/73 in Verbindung mit der hierin enthaltenen weiteren Verweisung auf die Berufungsbegründung in dem den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden, sachlich indes gleichgelagerten Rechtsstreit 4 U 164/73 zulässig und wirksam war mit der Folge, daß die dort gegebene eingehende Darlegung der Anfechtungsgründe Bestandteil der Berufungsbegründung im vorliegenden Rechtsstreit wurde. Denn wäre dies zu bejahen, so läge eine wirksame, den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO genügende Begründung vor; ein Eingehen auf die weitere Frage, ob auch ohne Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftsätze das sodann verbleibende, oben wiedergegebene Vorbringen noch eine rechtswirksame Begründung darstellt, würde sich dann erübrigen. Die Bezugnahme auf eine zu anderen Akten eingereichte Berufungsbegründung, wie sie hier - überdies in der Form einer doppelten Verweisung - in Rede steht, 1 ist bereits vom Reichsgericht - nur - unter der Voraussetzung für zulässig erachtet worden, daß eine beglaubigte Abschrift der in der anderen Sache eingereichten Berufungsbegründung der Rechtsmittelschrift beigefügt ist (RG HRR 1934 Nr. 1560; RG JW 1938, 2983). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof fortgeführt worden (BGHZ 13, 244, 247; IM ZPO § 519 Nr. 52 * MDR 1966, 665; vgl. auch Urteil des Senats vom 10. November 1972 -V ZR 107/70 -). Der Senat hält aus den in den angeführten Entscheidungen dargelegten Gründen daran fest, daß eine solche Bezugnahme nur dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der Schriftsatz, auf den Jeweils Bezug genommen wird, in Abschrift beigefügt ist, und zwar unabhängig davon, ob die andere Sache bei demselben Gericht, selbst bei demselben Senat, anhängig ist, teilweise ParteiIdentität besteht und die Parteien in den verschiedenen Verfahren durch dieselben Prozeßbevollmächtigten vertreten werden (vgl. das vorerwähnte Urteil BGH MDR 1966, 665). Dazu, ob die Abschrift auch beglaubigt sein muß, braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden. Die Beschwerdeführerin meint nun zwar, eine Bezugnahme ohne entsprechende Beifügung müsse Jedenfalls dann als wirksam angesehen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsmittelschrift sich nicht auf die Erklärung der Bezugnahme beschränke, sondern die Beifügung beabsichtigt, diese Absicht kundgemacht und lediglich ihre Verwirklichung aus irgendwelchen Gründen unterblieben sei. Darauf kann es Jedoch nicht ankommen. Insbesondere kann dies nicht aus der von der Beschwerde- führerin angestellten Überlegung hergeleitet werden, das Berufungsgericht hätte Anlaß gehabt, gemäß § 519 a ZPO die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften nach-zufordern. Denn im vorliegenden Fall ging es nicht um das Fehlen der - für die vorgeschriebene Zustellung * genügenden Anzahl von beglaubigten Abschriften der Berufung sbegründung, sondern um die Frage, ob die Berufungs begründung als solche ausreichend war. 2. War somit die in der Berufungsbegründung enthaltene Bezugnahme (einschließlich der Weiterverweisung) nicht zulässig, so kommt es darauf an, ob der danach verbleibende Teil noch eine den Erfordernissen des §519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO entsprechende Begründung darstellt. Auch diese Frage ist zu verneinen: Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es liege eine wenn auch knappe, so doch ausreichende Rüge der Verletzung des § 389 BGB vor, kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO soll Gewähr dafür bieten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, Gericht und Gegner also schon durch die Begründung in klarer Weise darauf hingewiesen werden, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das Urteil angegriffen werden soll. Auf diese Weise soll .eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz erreicht werden (BGHZ 7, 170, 173). Die Begründung muß daher auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen 1 lassen, welche konkreten Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nach Meinung des Berufungsklägers das ange-fochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen und welche Gesichtspunkte dem entgegengestellt werden. Der Berufungskläger muß demgemäß ersichtlich machen, ob und inwiefern er die Tatsachenfeststellungen und -Würdigung des Vorderrichters als unrichtig oder unvollständig angreifen oder dessen rechtliche Beurteilung oder sein Verfahren bemängeln will (statt vieler BGH LM ZPO § 519 Nr. 24, 38, 59 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im vorliegenden Falle nicht. Entfallen die in Bezug genommenen Schriftsätze, so reduziert sich der verbleibende Inhalt der Berufungsbegründung auf das Vorbringen, die Hauptforderung (also die Forderung, für die sich die Beschwerdeführerin verbürgt hat) sei durch die Aufrechnung der Schadensersatzforderungen des Ehemannes erloschen. Wenn es dabei dann weiter heißt "Zur Vermeidung unnötiger zeitraubender Schreibarbeiten mache ich daher den Schriftsatz in Sachen 4 U 166/73 vom 14.11.1973 voll inhaltlich zu dem Gegenstand meines Vortrags ...w, so wird schon durch die Anknüpfung "daher" deutlich, daß auch die Beschwerdeführerin selbst dieses Vorbringen nur als Zusammenfassving ihrer zu anderer Sache abgegebenen Berufungsbegründung ansah und nicht als in sich ausreichende Begründung. In der Tat läßt diese Zusammenfassung schon nicht deutlich werden, ob Tatsachenfeststellungen angegriffen werden oder der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten wird, geschweige denn, in welche Richtung die Beanstandungen gehen. Weder das Gericht noch der Gegner wurden durch diesen Vortrag in den Stand gesetzt, sich auf die Prozeßführung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren einzustellen. Da die Tatsache eines Schuldanerkenntnisses über 185 000 D* unbestritten war, betraf der eigentliche Streitgegenstand nur die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen. Von diesem Ausgangspunkt her enthält die Äußerung, die Hauptforderung sei durch Aufrechnung erloschen, nichts anderes als die Behauptung, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden. An der Mangelhaftigkeit der Berufungsbegründung ändert schließlich auch der Umstand nichts, daß in ihr noch - an Stelle der Beklagten - der Ehemann der Beklagten als Zeuge benannt wird. Denn auch insoweit wird - ohne Angabe eines Beweisthemas - nur an einen Beweisantritt in dem in Bezug genommenen Schriftsatz angeknüpft (und zwar nicht, wie angeführt, in der Sache 4 U 166/73, sondern erst in der dort angezogenen Sache 4 U 164/73). Die Zeugenbenennung stellt lediglich die von der unterschiedlichen ParteiStellung her bedingte und gebotene Abwandlung eines in der anderen Sache angetretenen Beweises dar; sie gewinnt ihren Inhalt erst aus der in Jener Sache abgegebenen, im vorliegenden Rechtsstreit nicht verwertbaren Berufungsbegründung. Das von der Beschwerdeführerin hier mit ihrer Berufung beabsichtigte Vorgehen wurde dadurch nicht verdeutlicht. *c Da nach alledem eine den Erfordernissen des §519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung nicht vorliegt, erweist sich der angefoch-tene Beschluß als richtig; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Offterdinger von der Mühlen Dr. Eckstein Zugleich für den im Urlaub befindlichen Prof. Dr. Hagen Linden