Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 31» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Pro Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell Beschlossen: Der Klägerin ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nach § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist und daß ihr Prozeßbevollmächtigter nach Lage des Falles das vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen, um die Einhaltung der Frist zu ermöglichen. allgenein angewiesen, die Akten bis zur Rückkehr des mit dem RingangsStempel versehenen Durchschlags der Berufungsschrift auf seinem Schreibtisch oder in einem besonderen Rach auf besonders auffällige w'eise liegenzulassen, zu kennzeichnen und dadurch unter Pristenkontrolle zu behalten» Aus der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers Glasen vom 14. Unter diesen Umständen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Versagen seines Bürovorstehers und/ oder der Angestellten, die die Akten vor der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender und vor der entsprechenden Notierung auf der Durchschrift der Berufungsschrift vom Schreibtisch des Bürovorstehers, möglicherweise versehentlich, entfernt haben, nicht zu vertreten.
BUNDESGERICHTSHOF - C. BESCHLUSS in dem Hechtsstreit Klägerin, Widerbeklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechts anwalt gegen ans-Jürgen B > in Hl Beklagten, Widerkläger und Beschwerdegegner, - Frozeßbevollmächtigter Rechtsan'walt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 31» Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Pro Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell Beschlossen: Der Klägerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Juli i960 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 16. Februar i960 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (( 233 ZPO). Die Sache wird an das öberlandesgericht zurückverwiesen . G r ü n d e: Der Klägerin ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung nach § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, daß sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung dieser Frist verhindert worden ist und daß ihr Prozeßbevollmächtigter nach Lage des Falles das vernünftigerweise zuzu demutende äußerste Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen, um die Einhaltung der Frist zu ermöglichen. Für den Fall, der hier gegeben ist, daß nämlich die Berufungsschrift durch Boten am letzten Tag zu dem Gericht gebracht wird, war der sonst zuverlässige Bürovorsteher 3 allgenein angewiesen, die Akten bis zur Rückkehr des mit dem RingangsStempel versehenen Durchschlags der Berufungsschrift auf seinem Schreibtisch oder in einem besonderen Rach auf besonders auffällige w'eise liegenzulassen, zu kennzeichnen und dadurch unter Pristenkontrolle zu behalten» Aus der eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers Glasen vom 14. Hai 1966 (S. 1) und aus dem Schriftsatz des Prozößbevollmächtigten vom 24. Mai 1968 (S. 2 unter 3) entnimmt der Senat dessen allgemeine Anweisung, daß alle Akten nach Notierung von Notfristen und Berufungsbegründungsfristen ihm persönlich vorzulegen seien, damit er die notierten Fristen kontrolliere und die Bearbeitung vornehmen könne. Der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat das in diesem Zusammenhang gebrauchte Port ’'grundsätzlich” in der Beschwerdeschrift dahin erläutert, es handle sich um eine Handhabung, die stets so erfolge. Unter diesen Umständen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Versagen seines Bürovorstehers und/ oder der Angestellten, die die Akten vor der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender und vor der entsprechenden Notierung auf der Durchschrift der Berufungsschrift vom Schreibtisch des Bürovorstehers, möglicherweise versehentlich, entfernt haben, nicht zu vertreten. Hatte der Rechtsanwalt die Kontrolle der Fristen auf die gekennzeichnete Art durch Prüfung sichergestellt, so bedurfte es nicht zwingend weiterer Kontrollanweisungen an den mit be- 4 stimmten Arbeiten beauftragten frühe eure tv'*iocm • I) r o Au gu s t i n Ro th e Offterdingar fr» ran Rechtsanwalt Mattem Grell