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BGH · V ZB 26/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 26/61

Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung insoweit mit der sofortigen Beschwerde angefochten, als die Verbindlichkeit des Antragstellers hinsichtlich der bis zu dem 31. Sie hat eingeräumt, daß die Herabsetzung der Zinsen bei den Miteigentümern Marold und Marguerite gerechtfertigt sei, sich aber gegen die Herabsetzung der Schuld des Antragstellers im Hinblick auf seine guten Einkommens-und Vermögensverhält-nisse gewandt. Das Kammergericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller als Testa-r inent sv oll Strecker berechtigt gewesen sei, füx* die Mit erben einen Antrag auf Zinserlaß und Stundung zu stellen. Der Antragsteller hält die Entscheidung des Kammer-gerichts schon deshalb für unzutreffend, weil sie dem Sinn seines Antrages nicht gerecht geworden sei. darüber zu entscheiden gewesen,, inwieweit er als Testamentsvollstrecker die Hypothekenzinsen, die eine gemeinsame Nachlaßverbindlichkeit darstellten, aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaß zu zahlen verpflichtet sei und inwieweit er für diese gemeinsame Nach-laßverbindlichkeit Vertragshilfe in Anspruch nehmen könne. Hieraus leitet der Antragsteller ab, daß der Vertragshilfeantrag, nachdem die Zinsforderung gegenüber den beiden Miterben rechtskräftig auf Null herabgesetzt worden sei, jetzt nicht darüber hinaus in vollem Umfange zurückgewiesen werden könne. Mehrere Miterben, die nach § 2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haftenV können von dem Nachlaßgläubiger auch in der Weise in Anspruch genommen werden, daß er gegen den ungeteilten Nachlaß .vorgeht, d.h» die gegen die Erbengemeinschaft als solche gerichtete Gesamthandklage erhebt. und folglich auch im Vertragshilfeverfahren (§8 VHG) fehlt die Rechtsfigur der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl«, BGHZ 3, 21*+)* Im übrigen geht in dem vorliegenden Verfahren nicht etwa die Antragsgegnerin wegen der rückständigen Zinsen gegen die Erbengemeinschaft vor, wird diese also nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen, hat vielmehr der Antragsteller einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag gestellt, mit dem er für die Erben Vertragshilfe auf Grund des Vertragshilfegesetzes begehrt. Er hat dabei aber auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß ei* diesen Antrag für die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft als "Gesamt handaritrag" stellen wolle und es deshalb nur auf den Wert des Nachlasses ankomme, wie.er ihn jetzt aufgefaßt wissen will-Der Antragsteller hat im Gegenteil seinen Antrag auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Miterben gegründet. Bei dem nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung der aufgelaufenen Zinsen handelt es.sich um eine Nachlaßverbindlichkeit. Nach dieser Vorschrift können Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 2? Dementsprechend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß hier wegen der Ertragslosigkeit des Grundstücks die Zinsen am sich auf 0 EM herabzusetzen seien, wie es hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Miterben Marguerite und Marold wegen ihrer wirtschaftlichen Lage geschehen ist. Die Ansicht des Antragstellers j daß es angesichts dieser Entscheidung nicht zulässig sei, den Vertragshilfeantrag, soweit er ihn betreffe, in vollem Umfang zurückzuweisen, ist nicht richtig. Dieser Erlaß wirkt aber nicht für den Antragsteller; denn das Landgericht hat die rückständigen Zinsen nur den genannten Miterben erlassen und nicht etwa das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen, was sich daraus ergibt, daß es dem Vertragshilfeantrag des Antragstellers nur in Höhe der Hälfte des geschuldeten Betrages stattgegeben hat. Das Kammergericht hatte, da die Entscheidung des Landgerichts nur wegen der Herabsetzung der Verbindlichkeit des Antragstellers auf die Hälfte des geschuldeten Betrages angefochten worden ist j lediglich noch zu prüfen, ob und inwieweit diesem selbst nach Lage der Sache Vertragshilfe zu gewähren sei» läs war daher nicht gehindert, den Vertragshilfeantrag des Antragstellers in vollem Umfang zurtickzuwei-sen, wenn nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Forderung nicht gegeben sind. Bei der Entscheidung Über die unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum auf die Vermögenslage der Beteiligten abgestellt, da gerade in dieser besondere Gründe liegen können, aus denen die Herabsetzung der Zinsen für den Gläubiger unzu demutbar sein würde (vgl. Mit der Rüge, das Kammergericht habe die Höhe des Nachlasses für sich allein als ausreichenden Grund für die Versagung der Vertragshilfe ihm gegenüber angesehen, wird der Antragsteller der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht:« Denn das Beschwerdegericht hat-zutreffend erwogen, daß die rückständigen Zinsen an sich wegen der Ertraglosig-keit des Grundstücks nach § 3 Abs. 2 VHG auf Null herabzusetzen seien, hat aber in der Streichung der Zinsen eine der Antragsgegnerin nicht zu demutbare Härte gesehen, weil der Antragsteller bei einem Jahreseinkommen von mindestens 50 000 DM den Zinsrückstand von 9 177,^5 UM ohne eine wesentliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage bezahlen könne, zu demal da den Erben aus dem Nachlaß nicht unerhebliche Werte (Grundstück und Wertpapiere) zugefallen seien. Das ist indessen, nicht der Falle Sollte er die Antragsgegnerin wegen ihres Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Zinsen befriedigen, so würde die Vorschrift des § *f26 Abs, 2 BGB., nach der, soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, dessen Forderung gegen die übrigen Schuldner auf ihn übergeht, nicht zur Anwendung kommen können. Er betrifft also lediglich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander und ist als selbständiger Anspruch unabhängig davon, wie sich die Beziehungen zwischen dem Gläubiger und den einzelnen Gesamtschuldnern gestaltet haben. § *f26 An. 1 a.E. und 6; Soergel/Siebert, 9» Aufl» § ^26 An. 2)» Dieser dem Antragsteller lediglich im Innenverhältnis der Miterben zur einander zustehende Ausgleichsanspruch kann danach seine Verbindlichkeit der Antragsgegnerin gegenüber nicht berühren und ist als selbständiger, gegen die Miterben gerichteter Anspruch auch nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens» Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seinem Vertragshilfeantrag entsprochen werden müsse, weil er anderenfalls die Miterben in Höhe ihres Erbanteils seinerseits in Anspruch nehmen könne. Richtig ist allerdings, daß die Miterben auf Grund ihrer Ausgleichsungs-pflicht trotz der Herabsetzung ihrer Verbindlichkeiten auf Null auf Grund ihrer Ausgleichsungspflicht doch für ein Drittel dieser Schuld in Anspruch genommen werden können. Falls der Antragsteller von seinem Rückgriffsrecht aus § *f26 Abs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch machen sollte, was noch dahinsteht, können seine Miterben, wenn sie den auf sie entfallenden Anteil der Schuld nicht tragen zu können glauben, ihrerseits gegen- . Der Antragsteller kann sich danach in dem gegenwärtigen Verfahren hinsichtlich seiner eigenen Verbindlichkeit nicht darauf berufen, daß die Miterben ihm gegenüber ausgleichspflichtig seien und dadurch der ihnen gewährten Vertragshilfe möglicherweise zu einem Teile verlustig gehen könnten, zu demal da diese Frage noch gänzlich offen ist und nur in einem besonderen Verfahren entschieden werden kann. Das gilt erst recht, wenn ein Erbe des Schuldners Vertragshilfe in Anspruch nimmt, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, hat in seinem Beschluß vom 13* Juni 1956 (IV ZB 16/56) an seiner Auffassung festgehalten, daß der Erbe eines nicht überschuldeten Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten in der Regel keine Vertragshilfe begehren kann (vgl. Der Antragsteller meint schließlich, die Rechtsposition der Erbengemeinschaft gegenüber der der Erblasserin in Bezug, auf die Rechte nach dem Vertragshilfegesetz könne nicht dadurch verschlechtert werden, daß einer der Erben selbst sich in günstigen Vermögensverhältnissen befinde. Nach seiner Ansicht darf in einem solchen Falle die Erbengemeinschaft mindestens für die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin nicht ungünstiger gestellt werden, als die Erblasserin selbst zu diesem Zeitpunkt gestanden habe. Dann muß aber nach der Auffasr sung des Antragstellers sein Antrag jedenfalls insoweit Erfolg haben, als es sich um die Zinsen für die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin handelt, da ihr bei ihrer Vermögenslage das Recht auf völligen Zinserlaß zugestanden habe. Wie oben bereits dargelegt wurde, kam es bei der Prüfung des Vertragshilfeantrages nicht auf die Erbengemeinschaft als solche und allein auf den Wert des Nachlasses an, war die Entscheidung vielmehr, wie es sei-tens der Vorinstanzen geschehen ist, auf die»Verhältnisse der einzelnen Miterben abzustellen. worden, denen gegenüber der Antragsgegnerin Vertragshilfe in dem beantragten Umfang gewährt worden isto Der Auffassung des Antragstellers, daß jedenfalls die bis zu dem Tode der Erblasserin aufgelaufenen Zinsen gestrichen werden müßten, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Dieser Umstand werde vielmehr in der Regel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilf e jedenfalls für den Normalfa.il zu versagen, daß der Nachlaß nicht überschuldet sei und die Nachlaßschulden auch nicht den Wert des Aktivnachlasses erreichten, falls der Erbfall nach dem 21. Den durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuldbeziehung zwischen Gläubiger und Erblasser und mit der Nachlaßmasse nicht zusammenhängenden Vermögensv.erhältnisse Vertragshilfe gewähre, bestehe kein innerer Grund. Es liegt also keine Gesetzesverletzung des Kammer?-gerichts darin, daß es eine zeitliche Trennung, wie sie der Antragsteller für erforderlich hält, nicht vorgenommen und allein auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt hat.

Zitierte Normen: § 2058 BGB § 62 ZPO § 131 KostO
NachlaßZinsMiterbeVertragshilfeErbe

Volltext der Entscheidung

2184 069
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
VHG §§ 1, 3, 16
BGB §§ 220?, 2211 ff, '**21, *f23, **26
1.	Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, für die Nachlaß Verbindlichkeiten Vertragshilfe zu beantra-
. gen«
2.	Der Antrag von Miterben auf Herabsetzung einer Nachlaßverbindlichkeit erfordert keine einheitliche Ent-
scheidung, kann vielmehr unter Umständen zu einer unterschiedlichen Herabsetzung der Verbindlichkeit bei den einzelnen Miterben führen»
BGH, Besohl» v, 1« Dezember 1961 - V 2B 26/61 - Kammergericht
 Berlin
V ZB 26/61
i.
J
Beschluß
 In der VertragshilfeSache
 des Dr.med. Hermann	in BjflHHHHHHV,
allee A in seiner Eigenschaft als Test amentsvoll Strecker für den Nachlaß der am 22* November 195? in	ver-
storbenen ledigen Emma Tt
 Antragstellers* Beschwerdegegners und Besehverde-fiihrers (für die sofortige weitere Beschwerde) ,
vertreten durch Rechtsanwalt Straße M -
Dr
 in BI
gegen
 die	Bodenkreditanstalt	in	Kflfc,
 Ring	vertreten	durch	ihren Vorstand Dr«. Rudolf
 und Dr. Carl	9
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin Tfür die sofortige weitere Beschwerde),
wegen Herabsetzung und Stundung von Hypothekenzinsen
t
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 19&1 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Piepen-brock, Dr. Rothe und Dr, Mattem beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des k* Zivilsenats des Kammerge-richts vom 8. Juli 196I wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf \ 600 bis b 700 DM festgesetzt.
 
Gründe:
Die am 22. November 1955 verstorbene ledige Emma T( tfp ist zu je 1/3 von dem Antragsteller, dessen Ehefrau Marguerite W^lUH^gebo	(ihre	Nichte)	und
 ihrem Neffen Marold westafrika beerbt worden.
Zu dem Nachlaß der Erblasserin gehört das in B{ 4BHHHU K^Hd®straße^^®/Ecke K^^straße 0 belesene, im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg von Berlin-Schöneberg Band Blatt 5683 verzeichnete, 720 qm große Grundstück, dessen Gebäude am 30./31* Januar 19M* durch Kriegseinwirkung, völlig zerstört wurden. Das Grundstück ist seitdem ertraglos. Sein Einheitswert, der früher Vll 100 RM betragen hat, ist für den 1. April 19^9 auf 2b 200 DM und dann als "Sonderwert11 auf 16 700 DM festgesetzt worden. Als Eigentümer des Grundstücks sind die Erben der Erblasserin in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen.
In Abteilung III des Grundbuchs sind für die Antragsgegnerin zwei Hypotheken eingetragen, und zwar unter Nr. 17 eine Darlehenshypothek von 95 000 GM/RM, die noch in Höhe von 8 828,50 DM besteht, und unter Nr. 18 eine Abgeltungshypothek von 51 7OO RM, die noch in Höhe von 690,60 DM valu-tiert. Diesen Belastungen folgen drei weitere Hypotheken (Nr. l^f, 15 und 16) von zusammen lM) 000 RM, die für die Ehefrau des Antragstellers und Marold eingetragen sind.
Zinsen sind für die Hypotheken der Antragsgegnerin seit dem 1. April I9W nicht mehr entrichtet worden. Die Zinsrückstände bis zu dem 31» Dezember i960 belaufen sich bei der
 
Hypothek Nr« 17 auf 5 992,81 DM und bei der Hypothek Nr. 18 auf 3 18*+,61*- DM, insgesamt also auf 9 177,^5 DM.
Der Antragsteller (Testamentsvollstrecker) hat die Ansicht vertreten, dag die Begleichung dieser Schuld für den Nachlaß nicht tragbar sei, der mit einem Uberschuß von rund 6 000 DM abschließe und der sogar überschuldet sei, wenn man Zahlungen in Höhe von rund 8 500 DM, die er (Antragsteller) in den Jahren 195fr und 19?5 für Miete, Lebenshaltung und sonstige Zwecke der Erblasserin geleistet habe, als Nach-laßverbindlichkeiten in Rechnung setze« Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Vertragshilfe auch angesichts dersfinanziellen Verhältnisse der Erben für gegeben erachtet und beantragt,
 die bis zu dem 31. Dezember i960 für die Hypotheken Nr. 17 und 18 geschuldeten Zinsen im Wege der Vertrag shilfe auf 0 DM herabzusetzen und die Zinsen für das Jahr 1961 zu stunden.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags gebeten, weil die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Erben maßgebend seien, die zu demindest bei dem Antragsteller so gut seien, daß ihm die Bezahlung des-Zinsrückstandes zugeinutet werden könne.
Das Landgericht hat die Verbindlichkeiten der beiden Miteigentümer	und	Marguerite
 bezüglich der bis zu dem 31. Dezember i960 auf gelaufenen Zinsrückstände der Hypotheken Nr. 17 und 18 auf 0 DM und die Verpflichtung des Antragstellers hinsichtlich dieser Zinsen auf 2 996,^0 DM und 1 592, 32 DM, zusammen also auf b 588,72 DM herabgesetzt sowie die bis zu dem 31« Dezember 1961 fällig werdenden Zinsen bis zu dem 3i» Januar 1962 gestundet«
- .If -
Im übrigen hat das Landgericht die Gewährung von Vertragshilfe abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat diese Entscheidung insoweit mit der sofortigen Beschwerde angefochten, als die Verbindlichkeit des Antragstellers hinsichtlich der bis zu dem 31. Dezember i960 aufgelaufenen Zinsrückstände auf die Hälfte herabgesetzt und die im Jahre 1961 anfallenden Zinsen gestundet worden sind. Sie hat eingeräumt, daß die Herabsetzung der Zinsen bei den Miteigentümern Marold und Marguerite	gerechtfertigt	sei, sich aber
 gegen die Herabsetzung der Schuld des Antragstellers im Hinblick auf seine guten Einkommens-und Vermögensverhält-nisse gewandt.
Das Kammergericht hat den Vertragshilfeantrag des Antragstellers, soweit er ihn persönlich betrifft, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 18 Abs. 3 VHG zulässig, aber sachlich nicht begründet.
Das Kammergericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller als Testa-r inent sv oll Strecker berechtigt gewesen sei, füx* die Mit erben einen Antrag auf Zinserlaß und Stundung zu stellen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl, §§ 2205, 2211 ff BGB, auch Saage, Vertragshilfegesetz, § 1 Anm. II, k b, S*

und entsprechend für den Nachlaßverwalter V ZB 11/57 vom 12. Juli 1957? LM Nr, 19 zu § 1 VHG = WM 1957? 1100).
Der Antragsteller hält die Entscheidung des Kammer-gerichts schon deshalb für unzutreffend, weil sie dem Sinn seines Antrages nicht gerecht geworden sei. Denn er habe den Vertragshilfeantrag als Testamentsvollstrecker des ungeteilten Nachlasses gestellt, woraus er folgert, es sei nur. darüber zu entscheiden gewesen,, inwieweit er als Testamentsvollstrecker die Hypothekenzinsen, die eine gemeinsame Nachlaßverbindlichkeit darstellten, aus dem seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaß zu zahlen verpflichtet sei und inwieweit er für diese gemeinsame Nach-laßverbindlichkeit Vertragshilfe in Anspruch nehmen könne. Der Antragsteller macht geltend, er sei, da der Nachlaß noch nicht geteilt sei, für die Erben nicht in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner, sondern als Gesamthandschulöner tätig geworden, denen gegenüber das Schuldverhältnis nur einheitlich festgestellt werden könne. Hieraus leitet der Antragsteller ab, daß der Vertragshilfeantrag, nachdem die Zinsforderung gegenüber den beiden Miterben rechtskräftig auf Null herabgesetzt worden sei, jetzt nicht darüber
 hinaus in vollem Umfange zurückgewiesen werden könne.
• •
Dieser Hechtsauffassung des Antragstellers kann nicht beigetreten werden. Mehrere Miterben, die nach § 2058 BGB für die gemeinschaftlichen Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner haftenV können von dem Nachlaßgläubiger auch in der Weise in Anspruch genommen werden, daß er gegen den ungeteilten Nachlaß .vorgeht, d.h» die gegen die Erbengemeinschaft als solche gerichtete Gesamthandklage erhebt.
In diesem Falle wären die Miterben Gesamthandschuldner und als solche in einem Zivilprozeß notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO). Auf dem. Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 
und folglich auch im Vertragshilfeverfahren (§8 VHG) fehlt die Rechtsfigur der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl«, BGHZ 3, 21*+)* Im übrigen geht in dem vorliegenden Verfahren nicht etwa die Antragsgegnerin wegen der rückständigen Zinsen gegen die Erbengemeinschaft vor, wird diese also nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen, hat vielmehr der Antragsteller einen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag gestellt, mit dem er für die Erben Vertragshilfe auf Grund des Vertragshilfegesetzes begehrt. Er hat dabei aber auch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß ei* diesen Antrag für die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft als "Gesamt handaritrag" stellen wolle und es deshalb nur auf den Wert des Nachlasses ankomme, wie.er ihn jetzt aufgefaßt wissen will-Der Antragsteller hat im Gegenteil seinen Antrag auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Miterben gegründet.
Die Rüge, das Kammergericht sei dem Sinn seines Antrages nicht gerecht geworden, ist danach unbegründet.
Die weitere Ansicht des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten über den Vertragshilfeantrag allen Miterben gegenüber nur einheitlich entscheiden dürfen, ist ebenfalls irrig. Bei dem nach Grund und Höhe unstreitigen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung der aufgelaufenen Zinsen handelt es.sich um eine Nachlaßverbindlichkeit. Für eine solche haften die Mit erben grundsätzlich nach § 20?8 BGB als Gesamtschuldner. Ihre Rechtsbeziehungen zu der Antragsgegnerin richten sich daher nach den Vorschriften der §§ **21 ff BGB. Nach ihnen kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Daraus folgt aber, daß jeder Miterbe, der von einem Nachlaßgläubiger auf Erfüllung, in Anspruch genommen werden kann, die Gev/äh-rung von Vertragshilfe begehren kann, wenn die Voraus Setzlingen für eine solche Maßnahme in seiner Person gegeben sind.
Es ist daher nicht richtig, daß bei einer Nachlaßverbindlichkeit über die Vertragshilfe allen Miterben gegenüber
 
nur einheitlich entschieden werden kann» Wird nicht allen Miterben in gleichem Maße Vertragshilfe gewährt, so kann es im Innenverhältnis der Miterben zueinander zu Ausgleichsansprüchen kommen, von denen unten noch die Rede sein wird.
- Der für alle Miterben gestellte Antrag des Antragstel? lers stützt sich, soweit mit ihm die Herabsetzung rückständiger Zinsen begehrt wird', auf § 3 VHG. Nach dieser Vorschrift können Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 2? vom Hundert gemindert ist« Sind diese Voraussetzungen gegeben, so sind nach § 3 Abs. 2 VHG die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen. Dementsprechend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß hier wegen der Ertragslosigkeit des Grundstücks die Zinsen am sich auf 0 EM herabzusetzen seien, wie es hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Miterben Marguerite	und	Marold	wegen ihrer
 wirtschaftlichen Lage geschehen ist. Die Ansicht des Antragstellers j daß es angesichts dieser Entscheidung nicht zulässig sei, den Vertragshilfeantrag, soweit er ihn betreffe, in vollem Umfang zurückzuweisen, ist nicht richtig. Er verkennt die Wirkung der von dem Landgericht vorgenommenen Herabsetzung der rückständigen Zinsen auf 0 DM. Nach § i6 VHG ersetzt die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts eine entsprechende Vereinbarung der Parteien.* Die Streichung der rückständigen Zinsen steht danach einem vereinbarten Erlaß im Sinne der §§ 397 Abs. 1, b23 BGB gleich. Dieser Erlaß wirkt aber nicht für den Antragsteller; denn das Landgericht hat die rückständigen Zinsen nur den genannten Miterben erlassen und nicht etwa das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen, was sich daraus ergibt, daß es dem Vertragshilfeantrag des Antragstellers nur in Höhe der Hälfte des geschuldeten Betrages stattgegeben
 hat. Die Rüge, es sei nicht zulässig gewesen, den Vertrags-hilfeantrag, soweit er für den Antragsteller selbst gestellt worden ist, in vollem Umfang zurückzuweisen, ist nicht gerechtfertigt. Das Kammergericht hatte, da die Entscheidung des Landgerichts nur wegen der Herabsetzung der Verbindlichkeit des Antragstellers auf die Hälfte des geschuldeten Betrages angefochten worden ist j lediglich noch zu prüfen, ob und inwieweit diesem selbst nach Lage der Sache Vertragshilfe zu gewähren sei» läs war daher nicht gehindert, den Vertragshilfeantrag des Antragstellers in vollem Umfang zurtickzuwei-sen, wenn nach seiner Ansicht die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Forderung nicht gegeben sind.
Bei der Entscheidung Über die unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin hat das Kammergericht ohne Rechtsirrtum auf die Vermögenslage der Beteiligten abgestellt, da gerade in dieser besondere Gründe liegen können, aus denen die Herabsetzung der Zinsen für den Gläubiger unzu demutbar sein würde (vgl. BGHZ 16, 105* sowie den Beschluß des Senats vom 5» Dezember 1958, V ZB 26/58 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Mit der Rüge, das Kammergericht habe die Höhe des Nachlasses für sich allein als ausreichenden Grund für die Versagung der Vertragshilfe ihm gegenüber angesehen, wird der Antragsteller der angefochtenen Entscheidung nicht gerecht:« Denn das Beschwerdegericht hat-zutreffend erwogen, daß die rückständigen Zinsen an sich wegen der Ertraglosig-keit des Grundstücks nach § 3 Abs. 2 VHG auf Null herabzusetzen seien, hat aber in der Streichung der Zinsen eine der
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Antragsgegnerin nicht zu demutbare Härte gesehen, weil der Antragsteller bei einem Jahreseinkommen von mindestens 50 000 DM den Zinsrückstand von 9 177,^5 UM ohne eine wesentliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage bezahlen könne, zu demal da den Erben aus dem Nachlaß nicht unerhebliche Werte (Grundstück und Wertpapiere) zugefallen seien. Das Kammergericht hat danach
 
seine Entscheidung nach § 3 Abs, 3 VHG nicht lediglich auf den Wert des Nachlasses abgestellt.
Der Antragsteller glaubt offenbar, der Zurückweisung-seines Vertragshilfeantrages stehe auch die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben entgegen. Das ist indessen, nicht der Falle Sollte er die Antragsgegnerin wegen ihres Anspruchs auf Zahlung der rückständigen Zinsen befriedigen, so würde die Vorschrift des § *f26 Abs, 2 BGB., nach der, soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, dessen Forderung gegen die übrigen Schuldner auf ihn übergeht, nicht zur Anwendung kommen können. Denn nach dem oben Gesagten ist die Zinsschuld der Miterben des Antragstellers durch die rechtskräftige. Entscheidung in dem gegenwärtigen Verfahren als erlassen anzusehen. Der Antragsgegnerin steht danach jetzt keine Forderung gegen die Miterben mehr zu, die auf den Antragsteller kraft Gesetzes übergehen könnte, wenn dieser den Betrag von 9 177^5 EM an die Gläubigerin zahlt. Der Antragsteller hat allerdings, da Gesamtschuldner nach § k26 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, einen Ausgleichsanspruch gegen die beiden Miterben. Er kann danach verlangen, daß jeder der beiden Miterben ein Drittel des Zinsrückstandes begleicht. Dieser Ausgleichsanspruch entspringt dem GesamtschuldVerhältnis selbst und beruht auf der zwischen den Gesamtschuldnern als solchen ohne weiteres bestehenden Rechtsgemeinschaft.
Er betrifft also lediglich das Innenverhältnis der Gesamtschuldner untereinander und ist als selbständiger Anspruch unabhängig davon, wie sich die Beziehungen zwischen dem Gläubiger und den einzelnen Gesamtschuldnern gestaltet haben. Eine unterschiedliche Rechtslage kann sich insoweit insbesondere durch einen Vergleich, einen Erlaß der Schuld, eine ge-
 
richtliche Entscheidung oder durch Verjährung ergeben (vglo zu alledem RGZ 69, *f22, ^26-, 79, 290; 92, l5l; 160, 151;
BGHZ 11, 170, 17*+; RGRK BGB 11. Aufl. § *f26 Anm. 1 a.E. und 6; Soergel/Siebert, 9» Aufl» § ^26 Anm. 2)» Dieser dem Antragsteller lediglich im Innenverhältnis der Miterben zur einander zustehende Ausgleichsanspruch kann danach seine Verbindlichkeit der Antragsgegnerin gegenüber nicht berühren und ist als selbständiger, gegen die Miterben gerichteter Anspruch auch nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens»
Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß seinem Vertragshilfeantrag entsprochen werden müsse, weil er anderenfalls die Miterben in Höhe ihres Erbanteils seinerseits in Anspruch nehmen könne. Richtig ist allerdings, daß die Miterben auf Grund ihrer Ausgleichsungs-pflicht trotz der Herabsetzung ihrer Verbindlichkeiten auf Null auf Grund ihrer Ausgleichsungspflicht doch für ein Drittel dieser Schuld in Anspruch genommen werden können. Falls der Antragsteller von seinem Rückgriffsrecht aus § *f26 Abs. 1 Satz 1 BGB Gebrauch machen sollte, was noch dahinsteht, können seine Miterben, wenn sie den auf sie entfallenden Anteil der Schuld nicht tragen zu können glauben, ihrerseits gegen- . Über der Ausgleichsforderung des Antragstellers Vertragshilfe beantragen (vgl. hierzu Saage, Vertragshilfegesetz,
§ 1 Anm. IV Seite 6l ff und Seite 6h oben 5 Duden/Rowedder, Vertragshilfegesetz Seite 3*M Hubernagel/Rünne, Die Vertragshilfe des Richters aus Anlaß des Krieges, § 2 Ann. 9, Seite 35) In diesem Falle würde zu prüfen sein, ob und inwieweit den Miterben gegenüber dem Ausgleichungsanspruch des Antragstellers Vertragshilfe hinsichtlich der auf sie entfallenden Anteile zu gewähren wäre. Der Antragsteller kann sich danach in dem gegenwärtigen Verfahren hinsichtlich seiner eigenen Verbindlichkeit nicht darauf berufen, daß die Miterben ihm gegenüber ausgleichspflichtig seien und dadurch der ihnen gewährten Vertragshilfe möglicherweise zu einem Teile verlustig gehen könnten, zu demal da diese Frage noch gänzlich offen ist und nur in einem besonderen Verfahren entschieden werden kann.
 
Keinen Erfolg kenn auch die Rüge haben, das Kammergericht hätte den wirklichen Wert des Grundstücks und seine gegenwärtige Verwendbarkeit ermitteln müssen. Bei der Interessen- -abwägung nach § 1 VHG hat das Beschwerdegericht allerdings den Verkehrswert des Grundstücks auf etwa 75 000 DM geschätzt. Dabei hat es sich auf die Angaben des Antragstellers über das Angebot eines KaufInteressenten gestützt, das jener als zu niedrig abgelehnt hat. Das Kammergericht hat also einen einigermaßen zuverlässigen Anhaltspunkt für seine Schätzung gehabt. Selbst wenn dieser Wert im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts, auf den es allein ankommt (vgl.
BGHZ lV, 398 sowie den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956,
V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) zu hoch gegriffen sein sollte,'könnte das nicht entscheidend ins Gewicht fallen; denn einen immerhin beachtlichen Wert muß das Grundstück zu dem maßgebenden Zeitpunkt gehabt haben. Außerdem gehörten nach den Feststellungen des Kammergerichts zu dem Nachlaß Wertpapiere, die damals einen Wert von 1*+ 510 DM hatten. Den Erben sind danach jedenfalls mit dem Erbfall ins Gewicht fallende Vermögenswerte zugeflossen. Selbst wenn das Kammergericht den Grundstückswert zu hoch geschätzt haben sollte, würde es sich doch keinesfalls um einen überschuldeten Nachlaß handeln. Grundsätzlich muß aber jeder Schuldner, wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 1*+. Juli 1958 (VII ZB 1/58, WM 1958, 1253, 1255) zutreffend ausgeführt hat, seinen Verpflichtungen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nachkommen. Das gilt erst recht, wenn ein Erbe des Schuldners Vertragshilfe in Anspruch nimmt, Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, hat in seinem Beschluß vom 13* Juni 1956 (IV ZB 16/56) an seiner Auffassung festgehalten, daß der Erbe eines nicht überschuldeten Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten in der Regel keine Vertragshilfe begehren kann (vgl. hierzu auch den Be-
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Schluß des IV. Zivilsenats vom 2o März 1955* IV ZB 20/559 NJW 1955, 668 -MDR 19??, *flO = LM Nr. 10 zu § 1 VHG).
Diese Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57, WM 1957, 1100 = LM Nr. 19 zu § 1 VHG) gebilligt. Ohne Rechtsirrtum hat das Kammergericht ferner bei der Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller die Erfüllung der Verbindlichkeiten zuzu demuten ist, auch seine Einkommensverhältnisse berücksichtigt. ' -
Der Antragsteller meint schließlich, die Rechtsposition der Erbengemeinschaft gegenüber der der Erblasserin in Bezug, auf die Rechte nach dem Vertragshilfegesetz könne nicht dadurch verschlechtert werden, daß einer der Erben selbst sich in günstigen Vermögensverhältnissen befinde. Nach seiner Ansicht darf in einem solchen Falle die Erbengemeinschaft mindestens für die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin nicht ungünstiger gestellt werden, als die Erblasserin selbst zu diesem Zeitpunkt gestanden habe. Dann muß aber nach der Auffasr sung des Antragstellers sein Antrag jedenfalls insoweit Erfolg haben, als es sich um die Zinsen für die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin handelt, da ihr bei ihrer Vermögenslage das Recht auf völligen Zinserlaß zugestanden habe.
Auch mit diesem Vorbringen konnte der Antragsteller keinen Erfolg haben. Wie oben bereits dargelegt wurde, kam es bei der Prüfung des Vertragshilfeantrages nicht auf die Erbengemeinschaft als solche und allein auf den Wert des Nachlasses an, war die Entscheidung vielmehr, wie es sei-tens der Vorinstanzen geschehen ist, auf die»Verhältnisse der einzelnen Miterben abzustellen. Dabei waren nach dem oben Gesagten, soweit der Antragsteller den Vertragshilfeantrag im eigenen Interesse gestellt hat, seine Einkommensund VermögensVerhältnisse in Betracht zu ziehen. Dadurch ist die Rechtsposition der Miterben nicht verschlechtert
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worden, denen gegenüber der Antragsgegnerin Vertragshilfe in dem beantragten Umfang gewährt worden isto Der Auffassung des Antragstellers, daß jedenfalls die bis zu dem Tode der Erblasserin aufgelaufenen Zinsen gestrichen werden müßten, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Es kann unterstellt werden, daß einem Vertragshilfeantrag der Erblasserin auf Streichung der rückständigen Zinsen hätte stattgegeben werden müssen; denn daraus kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 2. März -1955 ausgeführt: Der Grundsatz, daß die Entscheidung über die Herabsetzung einer Verbindlichkeit sich nach dem Sach-stand zur Zeit der Entscheidung beurteile (BGHZ lh9 398), lasse erkennen, daß die für die Interessenabwägung in Betracht kommenden Umstände keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen seien« Dies folge auch aus dem Grundgedanken, von dem . das Vertragshilfegesetz ausgehe und der darin bestehe, den Einwirkungen, die äußere Umstände, insbesondere Krieg und Kriegsfolgen auf die Vermögenslage des Schuldners gehabt hätten, in gewissem Maße unter Berücksichtigung der beiderseitigen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen« Hier zeitliche . Grenzen zu ziehen - etwa auf den Tag der WährungsumStellung
 oder den Tag abzustellen, an dem der Vertragshilfeantrag
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gestellt worden sei -, würde des inneren Grundes entbehren und müßte zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa dann, wenn ein Schuldner im Laufe, des Verfahrens unerwartet zu Wohlstand gelange oder umgekehrt der zunächst wohlhabende Gläubiger während des Verfahrens in Vermögensverfall gerate. Aus gleichen Erwägungen heraus könne es aber nicht Rechtens sein, bei der Frage der Herabsetzung einer Verbindlichkeit den Umstand, daß der Schuldner oder der Gläubiger verstorben sei, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Es wäre z.B. nicht vertretbar, Vertragshilfe für eine Verbindlichkeit zu gewähren, die von einem bedürftigen Schuldner im Wege des
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Erbgangs auf einen wohlhabenden übergegangen sei«, Andererseits würde qs nicht der Billigkeit entsprechen, die Frage nach der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundelegung der Verraögensverhältnisse des Erben zu beantworten, ohne dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Eintritt . in die Verbindlichkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögen stehe. Dieser Umstand werde vielmehr in der Regel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilf e jedenfalls für den Normalfa.il zu versagen, daß der Nachlaß nicht überschuldet sei und die Nachlaßschulden auch nicht den Wert des Aktivnachlasses erreichten, falls der Erbfall nach dem 21. Juni 19^0 eingetreten sei. Handle es sich um einen Nachlaß, dessen Aktiven die Passiven überstiegen, so werde - wirtschaftlich gesehen - nur det Überschuß geerbt. Den durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man dem Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuldbeziehung zwischen Gläubiger und Erblasser und mit der Nachlaßmasse nicht zusammenhängenden Vermögensv.erhältnisse Vertragshilfe gewähre, bestehe kein innerer Grund. Auf die Umstände, die vielleicht eine Vertragshilfe gegenüber dem Erblasser gerechtfertigt hätten, insbesondere also auf eine durch Krieg oder Währungsreform verursachte Vermögensverschlechterung, könne sich ein Erbe nicht berufen, dem trotz dieser Verschlechterung doch noch Vermögenswerte aus dem Rest des Vermögens zugeflossen seien. Hiergegen könne nicht mit Erfolg eingewandt werden, daß die hiermit vertretene Ansicht dazu führe, daß ein Gläubiger durch den Tod seines Schuldners besser gestellt werde«, Dies treffe zwar zu, entspreche aber der Billigkeit. Die "BesserStellungdie mit dem Tod des Schuldners eintrete, bedeute ja nicht einen ungerechtfertigten VermögensZuwachs auf Seiten des Gläubigers, sondern nur, daß eine Schlechterstellung, die dieser sich gemäß dem Vertragshilfegesetz we-
 
gen der persönlichen Verhältnisse des Erblassers hätte gefallen lassen müssen, nicht mehr berechtigt sei, weil die Rücksicht auf die beim Erblasser eingetretene Vermögensverschlechterung infolge seines Todes nicht mehr angebracht sei.
Diesen Rechtsausführungen des IV. Zivilsenats 1st beizutreten. Es ist danach nicht angängig, zwischen dem Zinsrückstand bis zu dem Eintritt des Erbfalls und den seitdem fällig gewordenen Zinsen zu unterscheiden und erstere wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Erblasserin zu streichen. Es liegt also keine Gesetzesverletzung des Kammer?-gerichts darin, daß es eine zeitliche Trennung, wie sie der Antragsteller für erforderlich hält, nicht vorgenommen und allein auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt hat.
Die Rügen des Antragstellers erwiesen sich danach als unbegründet. Da die angefochtene Entscheidung auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, war die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 199 20 VHG,
§ 131 KostO.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock
 Rothe
Dr. Mattern