. Die sofortige weitere Beschwerde gegen* den Beschluß des 15» Zivilsenats des Karomergerichts in Berlin vom 23» Juli 1958 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der rückständigen Zinsen für die Jahre 195*+ und 1955 schwebte ein weit eres Vertragshilf everfahren, in dem der Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe für Zinsrückstände in Höhe von 2 86*f,59 DM inzwischen rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und geltend gemacht, daß die Antragstellerin nach ihrer wirtschaftlichen Lage die rückständigen Zinsen ohne Schwierigkeiten bezahlen könne. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig, form-, aber auch fristgerecht eingelegt« Der an-gefochtene Beschluß 1st der Antragstellerin am 19« August 1958 zugestellt worden. Das Kammergericht ist ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 VHG für eine Zinsherabsetzung auf 0 DM wegen der Ertraglosigkeit des Grundstücks hier gegeben sind. Beide .Vorinstanzen stimmen auch in der Meinung überein, daß die Antragsgegnerin, die sich auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs.3 VHG berufen hat, aus ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage keine unzu demutbare Härte herleiten könne, da ihre Vermögensverhältnisse sehr günstig seien. Das Kammergericht hat aber, wie es auch das Landgericht getan hat, erwogen, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die wirtschaftliche Lage eines wohlhabenden Gläubigers nicht entscheidend sei, wenn der Schuldner außer dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfang besitze oder über ein derartiges Einkommen verfüge, daß ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich sei. Das Beschwerdegericht hat seiner jfintscheidung die eigenen Angaben der Antragstellerin über ihre Vermögens- und Hinkommenslage in den Jahren 195** bis 1957 zugrunde gelegt, nach denen die Bilanzsummen bei einem Stammkapital von 1.800 000 DM in diesen vier Jahren sich auf b27^ 306,89 EM, Sie tritt'dem Kammergericht darin bei, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sehr gut seien, und bezeichnet es ferner als richtig, daß ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Zinsen nicht beeinträchtigt werden würde« Gleichwohl sind nach ihrer .Ansicht die Feststellungen des Kattmergerichts nicht geeignet, die Streichung der strittigen Zinsen als eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerin erscheinen zu lassen. Der Ahträgstellerin ist zwar zuziigeben, daß der Gesetzgeber unter den.Voraussetzungen des*§3 Abs. 1 und 2 VHG eine Zinsherabsetzung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben hat. sehr ein, indem sie annimmt, eine unzu demutbare Härte könne für den Gläubiger nur vorliegen, wenn seine Existenz durch die Herabsetzung der Zinsen gefährdet werden würde. Richtig ist, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 VHG regelmäßig gegeben sein werden, wenn einem vermögenden Schuldner ein bedürftiger Gläubiger gegenüber steht. i)ie gute Vermögenslage des Schuldners wird, wie der Senat in seiner Entscheidung vom Januar 1955 ebenfalls ausgeführt hat, den Anforderungen des § 3 Abs.3 VHG jedenfalls "dann genügen, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitzt, und zwar in einem derartigen Umfang, daß demgegenüber die Tir brags -Minderung des Grundstücks nicht ins Gewicht fällt. weiter gesagt, daß die besonderen Gründe im Sinne des § 3 Abs« 3 VHG sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners oder aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können, so daß unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung den Gläubiger unzu demutbar hart treffen würde (vgl« auch Beschluß . des Senats vom 10« Juni 1955, V ZB 17/55, LM Kr* 6 zu § 3 VHG) o Nach der zuletzt angeführten Entscheidung kann die Herabsetzung der Zinsen auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzu demutbaren Härte führen, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen'in der Lage ist, insbesondere wenn er Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne weiteres, nämlich ohne ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist* An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 1955 (V ZB 26/??, BGHZ 1Ö, 201, 202/203 = NJW 1955, 1717 = LM Nr* 9 zu § 3 VHG) festgehalten* Er hat sich ferner in seinem Beschluß vom 29« November 1957 (V ZB *-:-3/57) gegen die Ansicht gewandt, daß es bei einer günstigen wirtschaftlichen Lage des Schuldners darauf ankommen könne, ob etwa seine wirtschaftlichen Verhältnisse besser seien als diejenigen des Gläubigers, und ausgeführt, eine Zinsherabsetzung würde bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch dann, wenn das Vermögen des Gläubigers und die von ihm erzielten Überschüsse das Vermögen und’das Einkommen des Schuldners um ein.Vielfaches übersteigen würden, zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen. Der Grundsatz der Vertragstreue besagt, daß der Schuldner seine Verpflichtung regelmäßig zu erfüllen hat, wenn er hierzu in der Lage ist, und die Erfüllung nur verweigern darf, wenn ihn das Gesetz in Ausnahmefällen hierzu berechtigt. Vertragshilfe darf dann aber, soweit das Gesetz nicht eine Sonderregelung getroffen hat, nur Platz greifen, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedarf.Davon kann in allen den Fällen keine Rede sein, in denen der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich des Das Kammergericht hat sich in seiner Entscheidung auf diese Rechtsprechung des Senats zu § 3 VHG, an der festzuhalten ist, ausdrücklich berufen und ist ihr nach dem oben Gesagten auch tatsächlich gefolgt. Ein solcher liegt aus den angegebenen Gründen vor allem nicht darin, daß das Kammergericht den § 3 VHG nicht so eng ausgelegt hat, wie es nach Ansicht der Antragsteilerin hätte geschehen müssen. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Kammergerichts, daß die Antragsteilerin den Zinsrückstand bezahlen könne,* ohne daß dadurch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage eintrete, hat die Schuldnerin nicht angegriffen, sondern im Gegenteil als richtig bezeichnet. Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 19, 20 VHG
V ZB ^6/58 2301 018 Beschluß In der Vertragshilfesache der Firma MaxCg*^ Gesellschaft mit beschränkter Haftung in w - 9? vertreten durch die Geschäftsführer Brunol^p und Erwin PflHBh Antragstellerin und Beschwerdeführerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde), - vertr ?eten dui «Im durch Rechtsanwalt gegen äieDJBBÄCepH^^P in B|__ ChflHHBHHBl fl^UIflBHtetraße flp - •^vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dres. Ernst FrMIBH^und Walther Gf Antragsgegnerin und Beschv;erdegegnerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde), wegen Herabsetzung von Rypothekenzinsen. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Htickinghaus, Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock und Dr. Rothe beschlossen: . Die sofortige weitere Beschwerde gegen* den Beschluß des 15» Zivilsenats des Karomergerichts in Berlin vom 23» Juli 1958 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Gegenstandes der weiteren V ' Beschwerde wird auf 9*087,86-DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteilerin ist Eigentümerin des in B^MRl 9 9? ABBBHBBpstraße belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg von LfHMHHHl Band 13 Blatt Q$k verzeichneten Grunds tücks.Das Gebäude, das früher auf diesem Grundstück gestanden hat, ist durch Kriegseinwirkung zerstört* Das Grundstück ist seitdem ertraglos„ Es ist zugunsten der Antragsgegnerin mit folgenden Hypotheken belastet: Darlehnshypothek Abt« III Nr» 13 von . 87 500 GM " c " Nr. 15 « 31 250 GM * — » Nr. 16 « 106 250 GM Abgel tungshypothek*1 tr Nr. 17 11 . ursprünglich 108 *+00 BM, umgestellt auf 10 &tO DM. Von den bis zu dem 31. Dezember 1953 fällig gewordenen Hyuothekenzinsen hat die Antragstellerin nur einen Teil an die Antragsgegnerin gezahlt. Sie schuldet dieser bis zu. diesem Zeitpunkt noch 9 087*86 DM. Wegen der rückständigen Zinsen für die Jahre 195*+ und 1955 schwebte ein weit eres Vertragshilf everfahren, in dem der Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe für Zinsrückstände in Höhe von 2 86*f,59 DM inzwischen rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat' unter Hinweis auf die Ertrag-losigkeit des Grundstücks beantragt, im Wege der Vertragshilfe die bis zürn 3r. Dezember 1953 aufgelaufenen und noch nicht entrichteten Zinsrückstände in Höhe,von 9 087*86 EM auf 0 DM herabzusetzen. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und geltend gemacht, daß die Antragstellerin nach ihrer wirtschaftlichen Lage die rückständigen Zinsen ohne Schwierigkeiten bezahlen könne. Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen o Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Vertragshilfeantrag weiter. Die Antragsgegnerin bittet um. Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig, form-, aber auch fristgerecht eingelegt« Der an-gefochtene Beschluß 1st der Antragstellerin am 19« August 1958 zugestellt worden. Ihre sofortige weitere Beschwerde ist bei der Briefannahme des Kammergerichts selbst erst am 3. September 1958 eingegangen. Danach könnte, worauf die Antragsgegnerin mit Recht hinweist, die sofortige weitere Beschwerde verspätet eingelegt, worden sein. Die Beschwerdeschrift ist jedoch nach dem EingangsStempel bei der gemeinsamen Briefannahmesteile der Justizbehörden in Charlottenburg bereits am 2. September 1958 eingegangen. Diese gemeinsame Briefannahmestelle ist nach einer in einer anderen Sache (V ZB 58/55) eingeholten Auskunft des Kammergerichtspräsidenten eingerichtet worden zur Entgegennahme aller für das Kammergericht, die Generalstaatsanwaltschaft, das Landgericht Berlin, die Berliner Amtsgerichte und die Staatsanwaltschaften bestimmten Sendungen. Es genügte danach zur Wahrung der Beschwerdefrist, daß die Beschwerdeschrift am 2. September 1958 bei der gemeinsamen Briefannahmestelle in Berlin-Charlottenburg eingegangen ist. * Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Sie kann nach § 18 Abs. 3 VHG in Verbindung mit § 27 FGG nur auf eine Ge b - '/ setzesverletzung gestützt werden. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Das Kammergericht ist ebenso wie das Landgericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 VHG für eine Zinsherabsetzung auf 0 DM wegen der Ertraglosigkeit des Grundstücks hier gegeben sind. Beide .Vorinstanzen stimmen auch in der Meinung überein, daß die Antragsgegnerin, die sich auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 VHG berufen hat, aus ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage keine unzu demutbare Härte herleiten könne, da ihre Vermögensverhältnisse sehr günstig seien. Das Kammergericht hat aber, wie es auch das Landgericht getan hat, erwogen, daß nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die wirtschaftliche Lage eines wohlhabenden Gläubigers nicht entscheidend sei, wenn der Schuldner außer dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfang besitze oder über ein derartiges Einkommen verfüge, daß ihm ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich sei. Das Beschwerdegericht hat seiner jfintscheidung die eigenen Angaben der Antragstellerin über ihre Vermögens- und Hinkommenslage in den Jahren 195** bis 1957 zugrunde gelegt, nach denen die Bilanzsummen bei einem Stammkapital von 1.800 000 DM in diesen vier Jahren sich auf b27^ 306,89 EM, 5 356 1*90,23 IM? 5 309 150,50 DM und b 973 810,82 DM belaufen haben und Reingewinne erzielt worden sind 1951+ in Höhe von 86 1+97,51 DM, 1955 \: fr „ h 22b 282,63IK, 1956 . n t* h b2 577,83 Dtiv.und 1957.. ts 0 ' . tr 723,37 EM, wobei Bücksteilungen vorgericimmen wurden im Jahre 195ft* in Höhe von 3*+l 59791+li\‘DM, » 1955 * ■ ff ' 571 296,2b DM, r: ■ ir * 1956 tr . •.» • ü *753 268,6** m und " }l 1957 " \ " **02 171,22 DM. • 8 I» Das Kammergericht hat aus diesen Zahlen abgeleitet, daß im Jahre 1957 gegenüber der Lage im Jahre 1955 eine nicht unwesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Das ändert aber nach seiner Ansicht nichts daran, daß das Jahr 1955 für die Antragstellerin besonders ertragreich gewesen ist« Das Beschwerdegericht hat ferner in Betracht gezogen, daß die Antragstellerin die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Zinsrückstände in ihren Bilanzen unter den Rückstellungen voll berücksichtigt hat, und die Auffassung vertreten, daß sie unter diesen Umständen den Zinsrückstand begleichen könne, ohne daß dadurch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage eintreten würde«, Daraus hat es gefolgert, daß die Streichung von rund 9 COO EK für die* Antragsgegnerin eine unzu demutbare Härte im Sinne des Vertragshilfegesetzes darstellen würde« Das Kammergericht hat anschließend gemäß § 1 VEG geprüft, ob der Antragstellerin bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Beteiligten die volle Leistung des Zinsrückstandes zugemutet werden könne« Es hat diese Frage bejaht, weil es sich hier nur um Zinsrückstände bis zu dem Ende des Jahres 1953 handle, dem die günstigen Ertragsjahre von 195** bis 1956 gefolgt seien. Die Antragstellerin meint, das Kammergericht habe gegen § 3 VHG verstoßen. Sie tritt'dem Kammergericht darin bei, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin sehr gut seien, und bezeichnet es ferner als richtig, daß ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Zahlung der Zinsen nicht beeinträchtigt werden würde« Gleichwohl sind nach ihrer .Ansicht die Feststellungen des Kattmergerichts nicht geeignet, die Streichung der strittigen Zinsen als eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerin erscheinen zu lassen. Nach ihrer Auffassung ist es nicht Sache der Gerichte, ein nicht mehr zweckmäßig er- scheindendes Gesetz zu korrigieren. Sie fuhrt hierzu aus: Der Gesetzgeber habe angeordnet, daß Hypotheken an kriegsbedingt ertraglosen Grundstücken nicht zu verzinsen seien. Das gelte nur dann nicht, wenn die Nichtzahlung zu einer unzu demutbaren Härte fuhren würde. Die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts reichten nicht aus, die Annahme einer solchen unzu demutbaren Härte zu rechtfertigen. Eine unzu-. mutbare Härte sei mehr als eine bloße Unzu demutbarkeit, Es könne nicht angenommen werden, daß das Wort f,Härte,f aus Gedankenlosigkeit in das Gesetz Eingang gefunden habe. Der Gesetzgeber habe den durch die Zerstörung ihrer Häuser schwer getroffenen Schuldnern hinsichtlich der Verzinsung der Hypotheken nur dann nicht helfen wollen, wenn die Existenz der Gläubiger durch die Herabsetzung der Zinsen gefährdet werden würde. Diese Befürchtung'bestehe hier nicht. Mindestens hätten die Vorin-stanzen eine Teilung des Schadens in Erwägung ziehen müssen. Sie (Antragstellerin) führe, wie die Bilanzen zeigten, einen schweren Existenzkampf. Der hohe Gewinn des Jahres 1955 sei kein Maßstab. Der steuerliche Mindestwert, mit dem das Grundstück in den Bilanzen erscheine, liege beträchtlich über dem -tatsächlichen Wert des Grundstücks, das in einem außerordentlich weitläufigen Ruinengebiet liege. An eine Verwertung des Grundstücks sei in absehbarer Zeit nicht zu denken. Die Herabsetzung der Zinsen sei'danach nicht einmal unzu demutbar, geschweige denn eine Härte. Die Versagung jeglicher Vertragshilfe lasse sich mit dem offenbaren Willen des Gesetzgebers auf keinen Fall in Einklang bringen. » , ' * 's* * * • • ' * ' \' f *. , ♦ Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.' Der Ahträgstellerin ist zwar zuziigeben, daß der Gesetzgeber unter den.Voraussetzungen des*§3 Abs. 1 und 2 VHG eine Zinsherabsetzung grundsätzlich zwingend vorgeschrieben hat. Dieser Regelung liegt, wie der Senat in seiner Entscheiclung • vom k, Januar 1955 (V ZB 28/$k9 BGHZ 16, 105, 107 = HJW 1955, 3*+3 = MDR 1955, 218 = LM Kr, k zu § 3 VHG) ausgeführt hat, der Gedanke zugrunde, daß Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des Grundstücks zu zahlen sind und im Normalfalle bei Kriegsschäden ein teilweiser oder völliger Zinserlaß ein-treten muß* Der Gesetzgeber war sich jedoch darüber klar, daß eine starre Anwendung dieser Grundsätze im Binzelfall zu einem nicht zu billigenden Ergebnis führen könnte« Deshalb bestimmt § 3 Abs. 3 VHG, daß die Vorschriften der Absätze 1 und 2 insoweit nicht gelten, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde« Nach den Darlegungen des Senats in der angeführten Entscheidung erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung der Zinsen aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führt, eine Interessenabwägung, wobei das Gesetz strenge Anforderungen in bestimmter Richtung stellt. Zutreffend macht die Antragstellerin geltend, daß das Gesetz, indem es von einer unzu demutbaren Härte spreche, strengere Anforderungen stelle als im § 1 VHG, der lediglich auf die Unzu demutbarkeit der Leistung abstelle. Die Antragstellern engt aber die Ausnahmevorschrift des« § 3 Abs. 3 VHG zu % sehr ein, indem sie annimmt, eine unzu demutbare Härte könne für den Gläubiger nur vorliegen, wenn seine Existenz durch die Herabsetzung der Zinsen gefährdet werden würde. Richtig ist, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG regelmäßig gegeben sein werden, wenn einem vermögenden Schuldner ein bedürftiger Gläubiger gegenüber steht. i)ie gute Vermögenslage des Schuldners wird, wie der Senat in seiner Entscheidung vom Januar 1955 ebenfalls ausgeführt hat, den Anforderungen des § 3 Abs. 3 VHG jedenfalls "dann genügen, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitzt, und zwar in einem derartigen Umfang, daß demgegenüber die Tir brags -Minderung des Grundstücks nicht ins Gewicht fällt. Dort ist / 4 J weiter gesagt, daß die besonderen Gründe im Sinne des § 3 Abs« 3 VHG sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners oder aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben können, so daß unter Umständen auch eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung den Gläubiger unzu demutbar hart treffen würde (vgl« auch Beschluß . des Senats vom 10« Juni 1955, V ZB 17/55, LM Kr* 6 zu § 3 VHG) o Nach der zuletzt angeführten Entscheidung kann die Herabsetzung der Zinsen auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzu demutbaren Härte führen, wenn der Schuldner ohne nennenswerte Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen'in der Lage ist, insbesondere wenn er Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt, so daß ihm die Zahlung der Zinsen ohne weiteres, nämlich ohne ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist* An dieser Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 27. September 1955 (V ZB 26/??, BGHZ 1Ö, 201, 202/203 = NJW 1955, 1717 = LM Nr* 9 zu § 3 VHG) festgehalten* Er hat sich ferner in seinem Beschluß vom 29« November 1957 (V ZB *-:-3/57) gegen die Ansicht gewandt, daß es bei einer günstigen wirtschaftlichen Lage des Schuldners darauf ankommen könne, ob etwa seine wirtschaftlichen Verhältnisse besser seien als diejenigen des Gläubigers, und ausgeführt, eine Zinsherabsetzung würde bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch dann, wenn das Vermögen des Gläubigers und die von ihm erzielten Überschüsse das Vermögen und’das Einkommen des Schuldners um ein.Vielfaches übersteigen würden, zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen. Die .wiedergegebene Rechtsprechungdes Senats beruht auf der Erwägung, daß bei guten Vermögensverhältnissen des Schuldners dieser keiner Hilfe im Wege der Vertragshilfe bedarf. Bei der Interessenabwägung im Rahmen, des § 3 Abs. 3 VHG darf außerdem der Grundsatz des* Vertragstreue nicht außer Betracht ble±7 * ben, den der Gesetzgeber durch die Gewährung von Vertrags-hilfe durchbrochen hat«, Dabei handelt es sich indessen, wie der Senat in .seiner Entscheidung vom 10* Mai 1955 (V ZB 32/5^ MDR 1955, V70 = LM Nr, 7 zu § 3 VHG) dargelegt hat, um eine Ausnahmeregelung mit Rücksicht auf die durch den Krieg, die Kriegsfolgen und die WährungsumStellung hervorgerufenen schweren Störungen der Wirtschafte Der Gesetzgeber hat es dementsprechend und folgerichtig abgelehnt, die Vertragshilfe auch auf die nach der Währungsreform begründeten Verbindlichkeiten zu erstrecken, weil inzwischen eine Stabilisierung der Wirtsebafblichen Lage eingetreten ist und auch der Grundsatz der Vertragstreue eine Ausdehnung der Vertragshilfe auf die Zeit nach dem 21. Juni 19^8 nicht angezeigt erscheinen ließ (vgl. Beschluß des Senats vom 8. März 1955, V ZB 2/5^; amtliche Begründung des Entwurfs zu dem Vertragshilfegesetz, Bundestagsdrucksache Nr. 2192, Seite 7; Saage, Vertragshilfegesetz, Einleitung 5 unter a, Seite 8/9; Duden-Rowedder, Vertragshilfegesetz, Entstehung des Vertragshilfegesetzes unter 2). Der Gesetzgeber hat sich damit unzweideutig zur Rückkehr zu dem Grundsatz der Vertragstreue, einem tragenden Pfeiler unseres Rechtslebens, bekannt. Den Gesichtspunkt der Vertragstreue hat der Senat auch in der schon angeführten Entscheidung vom 10. Juni 1955 (V ZB 17/55) und in seinem Beschluß vom 28. Juni 1955 (V ZB lV55) herausgestellt. Der Grundsatz der Vertragstreue besagt, daß der Schuldner seine Verpflichtung regelmäßig zu erfüllen hat, wenn er hierzu in der Lage ist, und die Erfüllung nur verweigern darf, wenn ihn das Gesetz in Ausnahmefällen hierzu berechtigt. Vertragshilfe darf dann aber, soweit das Gesetz nicht eine Sonderregelung getroffen hat, nur Platz greifen, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedarf. Davon kann in allen den Fällen keine Rede sein, in denen der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich des Zinsrückstandes in der Lage ist, ohne daß dadurch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage eintritt (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 29. November 1957, V ZB W57). Das Kammergericht hat sich in seiner Entscheidung auf diese Rechtsprechung des Senats zu § 3 VHG, an der festzuhalten ist, ausdrücklich berufen und ist ihr nach dem oben Gesagten auch tatsächlich gefolgt. Seine Entscheidung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ein solcher liegt aus den angegebenen Gründen vor allem nicht darin, daß das Kammergericht den § 3 VHG nicht so eng ausgelegt hat, wie es nach Ansicht der Antragsteilerin hätte geschehen müssen. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Kammergerichts, daß die Antragsteilerin den Zinsrückstand bezahlen könne,* ohne daß dadurch eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage eintrete, hat die Schuldnerin nicht angegriffen, sondern im Gegenteil als richtig bezeichnet. Die sofortige weitere Beschwerde erwies sich nach alledem als unbegründet und war daher zurückzuweisen» Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 19, 20 VHG und § 131 Abs» 1 und ? KostO in der seit dem 1« Oktober 1957' geltenden Fassung (Art, XI § 3 Abs, 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli !9^7 - BGBl I 861, 935).- 2Te Tasche Or, Hückinghaus Dr„ Piepenbrock Dr, Augustin Rothe