Her mit Einlegung einer Berufung beauftragte Hechts anwalt hat in eigener Verantwortlichkeit die Hauer der HeohtsmittelfriBt zu prüfen« Auf eine Angabe des Tages der Zustellung des anzufechtenden Urteils durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seines Mandanten darf er sich jedenfalls dann nicht verlassen» wenn ihm dieser die Unterlagen übersadt hat» aus denen die Unrichtigkeit der Angabe hervorgeht. Rechtsanwalt Dr. R||H sandte darauf die Urteil sabschrift an Rechtsanwalt Dr. R0HHkzurtick und bestätigte auf einem beson~ deren Blatt mit Datum vom 15* Februar 1956, daß er das Urfceil des Landgerichts vom 27* Januar 1956 am 8. Er ordnete zunächst die Bearbeitung der Sache und Einreichung der Berufungsschrift bei Gericht für den 13* März 1956 an. März 1956 legte Rechtsanwalt Br, K^HRbeim Oberlandesgericht Hamm Berufung ein und fügte die ZustelZ-bescheinigung vom 15« Februar 1956 bei« Ber Frozeßbevoll-mächtigte der Beklagten des zweiten Rechtszuges machte in einem Schriftsatz vom 7- April 1956 unter Hinweis auf die Zustellung am 8, Februar 1956 geltend, das Urteil des Landgerichts sei bereits rechtskräftig. Sie begründete diesen Antrag wie folgt: Ihr Frozefibevoll-mächtigter des zweiten Rechtszuges habe erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Bei der ersten Bearbeitung habe Rechtsanwalt Br. K0H 000s ich auf die Angabe von Rechtsanwalt Br. R^00^ verlassen, mit dem er seit langen Jahren in Korrespondenzbeziehungen stehe und dem gegenüber er bisher noch nie eine Unstimmigkeit in einer derartigen Angabe festgestellt habe. Zwar habe er die Zustellungsbescheinigung vermißt und deshalb durch den rot angestrichenen Randvermerk Anweisung gegeben, nach ihr zu forschen. Seine Angestellte könne sich die Einreichung der Zustellungsbescheinigung beim Oberlandesgericht nur so erklären, daß sie diese auf ihrem ' Bürotisch nachträglich entdeckt und der Berufungsschrift angeheftet habe, ohne Rechtsanwalt Dr. etwas zu sagen. Sein Kanzleipersonal habe die strikte: Anweisung, ihm alle Zustellungsquittungen und -beschelnigungen sofort zur eigenen Überprüfung vorzulegen, und es sei bisher noch nicht vorgekommen, daß eine Angestellte diese nicht befolgt hätte. Februar 1956) als Tag der Zustellung des Urteils angesehen und deshalb keinen Anlaß gefunden, sie noch eigens Rechtsanwalt Dr. Xj/fEk vorzulegen. Zwar sei hier Rechtsanwalt Dr. Rf^H mit der Angabe des Zustellungsdatums im Auftrags ehr eiben vom 22 Februar 1956 ein Irrtum unterlaufen. könne sich das Versehen nur so erklären, daß er diktiert habe "nach der Empfangsbescheinigung des Rechtsanwalts R^^rom 13* Februar sei das Urteil am 8. Zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Br. K(0Hiund seiner Angestellten BjHHHHI vorgelegt und sich erboten, eine solche auch von Rechtsanwalt Br. Die Klägerin hat ihren Antrag noch mit weiteren Schriftsätzen vom 2.5. Bie Ansicht der Klägerin« in dieser unzutreffenden Angabe sei kein Verschulden zu erblicken« weil ein Fehler bei der Übertragung des Stenogramms unterlaufen sein müsse« weist das Berufungsgericht zurück, weil diese Barstellung nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Klägerin zugeben müsse, daß Rechtsanwalt Br. R0^0 das Schreiben unterzeichnet habe, ohne es zuvor durchgelesen zu haben. Februar 1956 auf die anliegende Bescheinigung verwiesen sei, fordert aber andererseits eine besondere Sorgfalt, weil diese nachträglich ausgestellt gewesen sei und ein anderes Batum als das der Zustellung trage* Wenn der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz sich nicht hätte auf die Angabe desjenigen erster Instanz verlassen dürfen, wie der angefochtene Beschluß ausführe, dann sei, so meint die Klägerin weiter, diese irreführende Mitteilung für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels nicht ursächlich. Beshalb kann es auch dahingestellt bl6iben, ob die falsohe Angabe des ZustellungBdatums schon deshalb für die verspätete Berufungseinlegung nicht ursächlich gewesen sein könnte, weil bei normaler Erledigung des Auftrags vom 22. Ebenso braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob nicht, wenn man en sich in der Anweisung des Rechtsanwalts Er. KB die Berufungsschrift erst am 13« März 1956 an das Gericht abzusenden, eine Unterbrechung des adäquaten Ursachenzusammenhangs durch einen selbständigen Entschluß anneh men wollte, dieser Entschluß durch die falsche Angabe des Rechtsanwalts Br. B|^H|äier entscheidend beeinflußt worden wäre. Bei dieser Sachlage braucht auch nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen zu werden, daß die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags den Rechtsanwalt Br. RBHH mißverstanden habe, indem dieser in Wahrheit seinen Brief vom 22. Lie sofortige Beschwerde geht ersichtlioh ebenfalls von einer solchen Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten eines Rechtsmittelklägers aus, meint aber im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, Rechtsanwalt Lr. K^HB habe hier alles getan, was nach Lage der Sache von ihm zu fordern gewesen sei, und noch mehr getan, als das Berufungsgericht von ihm verlange. Lanach hätte ein solcher rot-angestrichener Vermerk eine fünffache Bedeutung für die Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten gehabt und ihre entsprechende Tätigkeit auslösen sollen [a) Hinweis auf das Pehlen der Anlage, b) Anweisung, sofort danach zu suchen, c) Wiedervorlage nach Auffinden, d) andernfalls Vorlage eines Nachforschungsscbreibens zur Unterschrift oder Vorlage der Handakten, e) keinesfalls Ablage der Handakten als erledigt]- Denn auch dann, wenn dieses Vorbringen berücksichtigt wird, ist hiev nicht fsstzustellen, daß die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des $ 233 Abs 1 ZPO verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Mit Hecht nimmt das Berufungsgericht hier eine Verpflichtung des Rechtsanwalts Br. KM an, sich persönlich für das Auf finden der fehlenden Bescheinigung über die UrteilsZustellung einzusetzen. schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am Kopf mit einer handschriftlichen Verfügung versah, ohne in dieser auf den Randvermerk hinzuweisen oder wegen des Pehlens der Anlage eine entsprechende ausdrückliche Anordnung zu treffen. einsetzungeantrag vom 23« April 1956 darauf verlassen hat, daß Rechtsanwalt Br. R^BHB den Tag der Urteilszustellung richtig angegeben habe. Selbst wenn man in dem Gebot eines persönlichen Einsatzes eine Überspannung der Pflicht eines Rechtsanwalts erblicken und davon ausgehen wollte, Rechtsanwalt Br« KJ^} habe es seiner Kanzlei tiberlassen dürfen, nach der Zustellungsbescheinigung zu forschen, würde hier aus fol-gendem Grunde kein unabwendbarer Zufall vorliegen: Beauftragte Rechtsanwalt Br. einen routinemäßigen Vermerk sein Kanzleipersonal, die fehlende Anlage herbeizuschaffen, dann hätte er die Wiedervorlage anordnen soL-len, ohne die Sache zu bearbeiten, mindestens aber ohne den Termin der Einreichung der BerufungsSchrift zu bestimmen - Benn für diesen Zeitpunkt war von entscheidneder Bedeutung, an weichem Tage das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war, was Rechtsanwalt Br.
Für das Nachsolllagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2367 018 3 Gesetzt Hechtssatzs ZPO SS 2?2 Abs 2, 233 Her mit Einlegung einer Berufung beauftragte Hechts anwalt hat in eigener Verantwortlichkeit die Hauer der HeohtsmittelfriBt zu prüfen« Auf eine Angabe des Tages der Zustellung des anzufechtenden Urteils durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seines Mandanten darf er sich jedenfalls dann nicht verlassen» wenn ihm dieser die Unterlagen übersadt hat» aus denen die Unrichtigkeit der Angabe hervorgeht. Aktenzeichens V ZB 26/56 Beschluß des BGH vom 13« Juli 1956 OLG Hamm r d V ZB 26/56 Beschluß In Sachen der Frau Katharina in I Klägeriny Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen die Freu Anna Straße geh. Ml in T( Beklagte 9 Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Froze Br lmäohtigter II, in ns Rechtsanwalt hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13« Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, lasche sowie der Bundesrichter Br. Hücking-heus, Br, Oechßler9 Br, Fiepenbrock und Br. Großmann beschlossen! Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12, Mai 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe t Das Landgericht hat die Klage der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8000 DM nebst 4 v.h. Zinsen seit dem 1- Dezember 1954 abgewiesen. Dieses Urteil wurde seitens der Beklagten der Klägerin von Anwalt zu Anwalt am 8« Februar 1956 zugesteilt« Die Klägerin beabsichtigte Berufung einzulegen. Ihr ProzeßbevoIlmächtigter des ersten Rechtszuges, Rechtsanwalt Dr. H^|H|in bat mit Rücksicht darauf, daß die ihm zugestellte beglaubigte Abschrift des Urteils keinen Zustellungsvermerk enthielt, Rechtsanwalt Dr. RflB in UflBt der die Beklagte im selben Rechtszuge vertreten hatte, um Bestätigung des Zeitpunktes der Zustellung unter Beifügung der Urteilsebschrift. Rechtsanwalt Dr. R||H sandte darauf die Urteil sabschrift an Rechtsanwalt Dr. R0HHkzurtick und bestätigte auf einem beson~ deren Blatt mit Datum vom 15* Februar 1956, daß er das Urfceil des Landgerichts vom 27* Januar 1956 am 8. Februar 1956 zugestellt habe. Rechtsanwalt Dr. Rf^HBbeauftragte nunmehr am 22. Februar 1956 Rechtsanwalt Dr. H^Rbrieflich, Berufung einzulegen. Er teilte anschließend mit, "das Urteil sei nach anliegender Quittung am 15. Februar zugestellb", und ließ umfangreiche Informationen mit Rechtsausführungen folgen. Dieser Auftrag ging am 25. Februar 1956 in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. ZjBHB ein* Rechtsanwalt Dr. K(BBI vermißte spätestens am 26. Februar 1956 die angeführte Zustellungsbescheinigung. Er ordnete zunächst die Bearbeitung der Sache und Einreichung der Berufungsschrift bei Gericht für den 13* März 1956 an. Nachdem ihm die bearbeitete Akte wiederum ohne die ZuBtel-lungsbescheinigung vorgelegt worden war, schrieb er an den Band der entsprechenden Briefstello das Worb nWo?n und strich’dieses an beiden Seiten mit Rotstift an« Weiterhin verfügte er auf dem Brief die Mitnahme der Sache nach M0fc ^|9 wo er Rechtsanwalt Br« RfP^HI sprechen wollte, und die Bestellung der Mandantin am 6. April. Bine Wiedervorlage der Sache ordnete er ausdrücklich nicht an» Am 14. März 1956 legte Rechtsanwalt Br, K^HRbeim Oberlandesgericht Hamm Berufung ein und fügte die ZustelZ-bescheinigung vom 15« Februar 1956 bei« Ber Frozeßbevoll-mächtigte der Beklagten des zweiten Rechtszuges machte in einem Schriftsatz vom 7- April 1956 unter Hinweis auf die Zustellung am 8, Februar 1956 geltend, das Urteil des Landgerichts sei bereits rechtskräftig. Barauf beantragte die Klägerin am 23» April 1956, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Rinlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Sie begründete diesen Antrag wie folgt: Ihr Frozefibevoll-mächtigter des zweiten Rechtszuges habe erst durch den Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 1956, der am 9. April 1956 bei ihm eingegangen sei, erfahren, daß das Urteil des Landgerichts bereits am 8. Februar 1956 zugeBteilt worden sei. Bei der ersten Bearbeitung habe Rechtsanwalt Br. K0H 000s ich auf die Angabe von Rechtsanwalt Br. R^00^ verlassen, mit dem er seit langen Jahren in Korrespondenzbeziehungen stehe und dem gegenüber er bisher noch nie eine Unstimmigkeit in einer derartigen Angabe festgestellt habe. Zwar habe er die Zustellungsbescheinigung vermißt und deshalb durch den rot angestrichenen Randvermerk Anweisung gegeben, nach ihr zu forschen. Rechtsanwalt Br. 0 sei damals sehr belastet gewesen. Er habe deshalb> um Zeit zur Bearbeitung und zur Begründung des Rechtsmittels zu gewinnen, seine Angestellte angewiesen, die Berufung erst am 13- Kürz 1956 einzureichen. Die Berufungs-sohrift sei darauf mit dem Datum 13. März 1936 sofort angefertigt und in ein besonderes Fach gelegt worden, das nui* für solche Fristsachen bestimmt Bei, die bereits zur Einreichung an das Gericht fertig seien. Seine Angestellte könne sich die Einreichung der Zustellungsbescheinigung beim Oberlandesgericht nur so erklären, daß sie diese auf ihrem ' Bürotisch nachträglich entdeckt und der Berufungsschrift angeheftet habe, ohne Rechtsanwalt Dr. etwas zu sagen. Sein Kanzleipersonal habe die strikte: Anweisung, ihm alle Zustellungsquittungen und -beschelnigungen sofort zur eigenen Überprüfung vorzulegen, und es sei bisher noch nicht vorgekommen, daß eine Angestellte diese nicht befolgt hätte. Annehmbar habe hier die Angestellte das Datum der Zustellungsbescheinigung (13. Februar 1956) als Tag der Zustellung des Urteils angesehen und deshalb keinen Anlaß gefunden, sie noch eigens Rechtsanwalt Dr. Xj/fEk vorzulegen. Zwar sei hier Rechtsanwalt Dr. Rf^H mit der Angabe des Zustellungsdatums im Auftrags ehr eiben vom 22 Februar 1956 ein Irrtum unterlaufen. Dieser wäre aber sofort entdeckt worden, wenn Rechtsanwalt Dr. Bescheinigung zu Gesicht bekommen hätte. Rechtsanwalt Dr. könne sich das Versehen nur so erklären, daß er diktiert habe "nach der Empfangsbescheinigung des Rechtsanwalts R^^rom 13* Februar sei das Urteil am 8. Februar zugestellt worden11, und daß die aufnehmende Angestellte beide Daten zusaumengezogen habe. Diese sei eine ältere, erfahrene, verheiratete Angestellte gewesen, inzwischen aber nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert. Die von Rechtsanwalt Dr. R^^B^B|diktierten Schreiben - würden vom Bürovorsteher» einer besonders zuverlässigen Kraft, durchgesehen, und zwar auch auf die Richtigkeit von zu Beanstandungen gehabt und sei bei der Unterzeichnung des Schreibens vom 22. Februar 1956 von der erfolgten Prüfung ausgegangen, ohne es nochmals durchzulesen und zu überprüfen« Zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben hat die Klägerin eidesstattliche Versicherungen des Rechtsanwalts Br. K(0Hiund seiner Angestellten BjHHHHI vorgelegt und sich erboten, eine solche auch von Rechtsanwalt Br. Die Klägerin hat ihren Antrag noch mit weiteren Schriftsätzen vom 2.5. und 15. Mai 1956 begründet. Bas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen« Bie gemäß SS 519 b, 547, 567 Abs 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nichb begründet. Bas Berufungsgericht lehnt es hinsichtlich der Tätigkeit der beiden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin des ersten und zweiten Rechtszuges ab, einen unabwendbaren Zufall i.S. des S 235 ZPO anzunehmen. Betreffs Rechtsanwalt Br. RfmM nimmt es zunächst auf seine Kenntnis von der Zustellung des Urteils am 8. Februar 1956 Bezug. Babei verweiBt es auf seine Quittung anläßlich der Zustellung gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten Fristangaben. Rechtsanwalt Br. R habe niemals Anlaß beizubringen # der Beklagtcny Rechtsanwalt Br. auf Beine Mitteilung vom 11. Februar 1956 an den Bevollmächtigten P0^der Klägerin und auf seine Bitte an Rechtsanwalt Br« R^| vom 15* Februar 19569 den lag der Zustellung vom 8« Februar 1956 zu bestätigen. Es meint, wenn Rechtsanwalt Br. R| gleichwohl im Auftragsschreiben an Rechtsanwalt Br. |0|vom 22. Februar 1956 angegeben habef das Urteil Bei am 15- Februar zugestellt, so habe er die Verantwortung defiir übernommen! daß diese Angabe richtig gewesen sei. Bie Ansicht der Klägerin« in dieser unzutreffenden Angabe sei kein Verschulden zu erblicken« weil ein Fehler bei der Übertragung des Stenogramms unterlaufen sein müsse« weist das Berufungsgericht zurück, weil diese Barstellung nicht glaubhaft gemacht worden sei und die Klägerin zugeben müsse, daß Rechtsanwalt Br. R0^0 das Schreiben unterzeichnet habe, ohne es zuvor durchgelesen zu haben. Burch die Vorprüfung seines Bürovorstehers sieht cb Rechtsanwalt Br. R0HB nicht als entlastet an; vielmehr geht es von seiner eigenen Verantwortlichkeit insbesondere bei solch wichtigen Angaben wie der Mitteilung über den Beginn der Berufungsfrist aus. Zwar nimmt es hier kein besonders grobes Verschulden an, weil im Brief vom 22. Februar 1956 auf die anliegende Bescheinigung verwiesen sei, fordert aber andererseits eine besondere Sorgfalt, weil diese nachträglich ausgestellt gewesen sei und ein anderes Batum als das der Zustellung trage* Bas Berufungsgericht läßt es ferner dahingestellt sein, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der fehlerhaften Angabe des Zustellungsdatums seitens Rechtsanwalts Br. R00ÜI| und der verspäteten Einlegung des Rechtsmittels bestehe. Es fordert von Rechtsanwalt Br. K000|eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er den am 25« Februar 1956 erhaltenen Auftrag, Berufung einzulegen, erst am 14« März 1956 ausführte. Dazu meint es, Rechtsanwalt Br. habe sich nicht auf die Angabe des Rechtsanwalts Br. verlassen dürfen, sondern die mitübersandte Zustellungsbescheinigung selbst prüfen müssen. Biese Verpflichtung sieht es nicht dadurch als erfüllt an, daß er beim Biktat der Berufungsschrift auf das Fehlen der Bescheinigung mit dem Randvermerk ffwo?lr hingewiesen habe, während er zugleich angeordnet habe, die Berufungsschrift über zwei Wochen zurückzubehalten. Vielmehr verlangt es, er hätte durch Maßnahmen Vorkehrung dafür treffen müssen, daß ihm die Quittung alsbald nach ihrem Auffinden vorgelegt würde. Insbesondere vermißt es die Anordnung, ihm den Vorgang nach zwei oder drei Tagen nochmals vorzulegen, um festzustellen, ob die Bescheinigung nunmehr vorgefunden worden wäre.. Bie sofortige Beschwerde erblickt zunächst in der Beurteilung des Verhaltens des Rechtsanwalts Br. R0HIB einen Widerspruch. Wenn der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz sich nicht hätte auf die Angabe desjenigen erster Instanz verlassen dürfen, wie der angefochtene Beschluß ausführe, dann sei, so meint die Klägerin weiter, diese irreführende Mitteilung für die verspätete Einlegung des Rechtsmittels nicht ursächlich. Es bedarf keiner Prüfung dieses Angriffes, weil die angefochtene Entscheidung allein durch die Beurteilung der Sachbehandlung durch Rechtsanwalt Br. KgUBgetragen wird. Beshalb kann es auch dahingestellt bl6iben, ob die falsohe Angabe des ZustellungBdatums schon deshalb für die verspätete Berufungseinlegung nicht ursächlich gewesen sein könnte, weil bei normaler Erledigung des Auftrags vom 22. Februar 1956 die Berufung auf alle Fälle vor dem 8. März 1956 / hätte eingelegt werden können, so daß es für ihre Zulässigkeit gleichgültig gewesen wäre, ob das Urteil des Landgerichts am 8. oder 15- Februar 1956 zugestellt wer. Ebenso braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob nicht, wenn man en sich in der Anweisung des Rechtsanwalts Er. KB die Berufungsschrift erst am 13« März 1956 an das Gericht abzusenden, eine Unterbrechung des adäquaten Ursachenzusammenhangs durch einen selbständigen Entschluß anneh men wollte, dieser Entschluß durch die falsche Angabe des Rechtsanwalts Br. B|^H|äier entscheidend beeinflußt worden wäre. Bei dieser Sachlage braucht auch nicht auf die Behauptung der Klägerin eingegangen zu werden, daß die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags den Rechtsanwalt Br. RBHH mißverstanden habe, indem dieser in Wahrheit seinen Brief vom 22. Februar 1956 auch durchgelesen und lediglich die darin enthaltenen Baten nicht von sich aus überprüft habe. Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit diesem neuen Vortrag im Beschwerdeverfahren überhaupt gehört werden kann. Hinsichtlich der Sachbehandlung durch Rechtsanwalt Br. K^Bi^st dem Berufungsgericht zuzustImmen, daß er unabhängig von der Mitteilung seitens Rechtsanwalts Br. RBB eigener Verantwortlichkeit den Zeitpunkt der Urteilszustellung prüfen mußte, ehe er den Entschluß faßte, die Einreichung der alsbald in der Kanzlei nach seinem Biktat hergestellten Berufungsschrift auf den 13« März 1956, also auf einen Tag nach Ablauf der Hotfrist, zu verschieben. Ben beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der den Auftrag einer Partei zur Einlegung eines Rechtsmittels übernimmt, trifft die Pflicht selbständig zu prüfen, ob eine der in dieBem Stadium des Verfahrens wesentlichsten Vor- aussetzungen der Zulässigkeit der Berufung, d.h« ihre Rechtzeitigkeit, erfüllt ist. Lies gilt jedenfalls dann, wenn ihm, wie es hier geschehen ist, alle zu dieser Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Ob er dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen enthoben sein kann, etwa weil er den Auftrag erst unmittelbar voi dem Ablauf der Notfrist - z.B. fernmündlich oder telegrafisch - ohne nähere Unterlagen erhält, kann hier dahingestellt bleiben« Lie sofortige Beschwerde geht ersichtlioh ebenfalls von einer solchen Verpflichtung des Prozeßbevollmächtigten eines Rechtsmittelklägers aus, meint aber im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, Rechtsanwalt Lr. K^HB habe hier alles getan, was nach Lage der Sache von ihm zu fordern gewesen sei, und noch mehr getan, als das Berufungsgericht von ihm verlange. Sie verweist auf den rot angeBtrichenen Randvezmerk, durch den er nach der allgemeinen Anweisung an sein Kanzleipersonal sogar die sofortige Wiedervorlage der Sache angeordnet habe. Sie rügt, das Berufungsgericht übersehe die Larstellung und Glaubhaftmachung der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Mai 1956, in dem die Bedeutung dieses Vermerks klargestellt sei. Lanach hätte ein solcher rot-angestrichener Vermerk eine fünffache Bedeutung für die Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten gehabt und ihre entsprechende Tätigkeit auslösen sollen [a) Hinweis auf das Pehlen der Anlage, b) Anweisung, sofort danach zu suchen, c) Wiedervorlage nach Auffinden, d) andernfalls Vorlage eines Nachforschungsscbreibens zur Unterschrift oder Vorlage der Handakten, e) keinesfalls Ablage der Handakten als erledigt]- Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Vortrag aer Klägerin naoh Ablauf der Frist des $ 234 Abs 1 ZPO / n * eine bloße Ergänzung des bereite im Antrag vom 23« April 1956 geltendgemachten Wiedereinsetzungsgrundes erblickt werden kann (vgl BGHZ 2, 342; 5, 157) oder ob er einen unzulässigerweise nachgeschobenen Grund enthält. Denn auch dann, wenn dieses Vorbringen berücksichtigt wird, ist hiev nicht fsstzustellen, daß die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des $ 233 Abs 1 ZPO verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Mit Hecht nimmt das Berufungsgericht hier eine Verpflichtung des Rechtsanwalts Br. KM an, sich persönlich für das Auf finden der fehlenden Bescheinigung über die UrteilsZustellung einzusetzen. In der routinemäßigen Sachbehandlung durch Anbringen roter Striche kann ein solcher Einsatz nicht erblickt werden. Bas gilt umsomehr, als Rechtsanwalt Br. Auftrags- schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am Kopf mit einer handschriftlichen Verfügung versah, ohne in dieser auf den Randvermerk hinzuweisen oder wegen des Pehlens der Anlage eine entsprechende ausdrückliche Anordnung zu treffen. Babel fällt auch ins Gewicht, daß Rechtsanwalt Br. K^M^bej Wiedervorlage der Akte mit der vom Kanzlei-personal fertiggestellten Berufungsschrift sah, daß bisher nichts zur Herbeischaffung der fehlenden Zustellungsbescheinigung mit Erfolg getan worden war. Es kommt hinzu, daß der Randvermerk seine auffällige Form erst später erhalten hat, als Rechteanwalt Br. K^MBüber die verspätete Berufungseinlegung verärgert war. Im vorliegenden Palle traf Rechtsanwalt Br. KJBHBIüberdies schon deshalb eine erhöhte Pflicht, sich persönlich um die Zustellungsbescheinigung zu bemühen, weil er im eigenen Interesse anordnete, die Rechtsmittelachrift erst am 13. März 1956 beim Gericht einzureichen, obwohl ihm der Auftrag dazu bereits am 26. Februar 1956 zur Bearbeitung vorlag. In diesem Zusammenhang 1st auch darauf hinzuweisen, daß sich Rechtsanwalt Br. KfliHMMnach dem Vortrag der Klägerin im Wieder- 11 - einsetzungeantrag vom 23« April 1956 darauf verlassen hat, daß Rechtsanwalt Br. R^BHB den Tag der Urteilszustellung richtig angegeben habe. Seine Anordnung vom 26. Februar 1956 in Form des rot angestrichenen Randvermerks zielte also nicht auf eine Rachprüfung des Inhalts der Bescheinigung, sondern diente lediglich ihrer Beschaffung, um sie der Berufungsschrift beizufügen« Selbst wenn man in dem Gebot eines persönlichen Einsatzes eine Überspannung der Pflicht eines Rechtsanwalts erblicken und davon ausgehen wollte, Rechtsanwalt Br« KJ^} habe es seiner Kanzlei tiberlassen dürfen, nach der Zustellungsbescheinigung zu forschen, würde hier aus fol-gendem Grunde kein unabwendbarer Zufall vorliegen: Beauftragte Rechtsanwalt Br. einen routinemäßigen Vermerk sein Kanzleipersonal, die fehlende Anlage herbeizuschaffen, dann hätte er die Wiedervorlage anordnen soL-len, ohne die Sache zu bearbeiten, mindestens aber ohne den Termin der Einreichung der BerufungsSchrift zu bestimmen - Benn für diesen Zeitpunkt war von entscheidneder Bedeutung, an weichem Tage das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war, was Rechtsanwalt Br. ^La oben ausgeführt - in eigener Vcrsntwortlichkeib festzu-steilen hatte. Bie weiteren Barlegungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 9. und 13- Juli 1956 mit ihren Anlagen gaben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung, so daß nicht entschieden zu werden braucht, ob dieser ergänzende Vortrag überhaupt zuzulassen lato Bern Berufungsgericht ist mithin zuzustimmen, daß » 12 - n die Voraussetzungen des § 233 Abs 1 ZPO hier nicht gegeben sind» Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann