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BGH · V ZB 26/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 26/55

Setzungen des § 3 Abs 3 VHG Äusgleichsforderungen ausser Betracht zu lassen sind‘(BGHZ 13» 56), bezieht sich nur auf Ausgleichsforderungen, die entstehen, wenn in dein zu entscheidenden Pall eine Zinsherabsetzung erfolgt« Dagegen sind die bereits zugeteilten (festgestellten) Ausgleichs-forderungen bei Beurteilung der Vermögenslage des Gläubigers (Geldinstituts) als Vermögenswert zu berücksichtigen. Zur Abgeltung der Hauszinssteuer hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin ein Darlehen von 28 769 HM erhalten, das nicht im Grundbuoh eingetragen ist. 2, Hach § 3 Abs 2 VHG sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegsschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, insoweit herabzusetzen, als sie den Brtrag des belasteten Grundstücks übersteigen. Diese vorscbrift, auf die sich die Antragstellerin wegen der Brtraglosigkeit des Grundstücks beruft, gilt'jedoch insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde (§3 Abs 2 VHG). Senn ein Aufbau oder Verkauf in Präge stehe, werde die Antragstellerin darzulegen haben, aus welchen Gründen ihr die Zahlung der rückständigen Zinsen nicht zugemutet werden könne. Die Antragstellerin hat im Beschwerde-verfahren vorgetragen, sie habe das Grundstück inzwischen zu dem Preise von 24 500 DK verkauft, wobei in Anrechnung auf den Kaufpreis von der Käuferin lediglich die beiden Hypotheken der Antragsgegnerin übernommen worden seien. Die Ausgleichsforderungen, die der Gläubigerin zusfehen würden, wenn sie durch die Zinsherabsetzung Einbufien erleide, berechtigten die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin nicht, im Vertragshilfeverfahren fiskalische Interessen wahrzunehmen und die Belastung der öffentlichen Hand mit Ausgleichsforderungen als besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG zu bezeichnen. Sie gäben auch der Schuldnerin nicht das Hecht, die Gläubigerin bei der Geltendmachung einer unzu demutbaren Härte auf die Zuteilung von Ausgleichsforderungen zu verweisen. Pie Beschwerdeführerin hat offensichtlich die Vorschrift des § 9 VHG im Auge, wonach der Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögens- und -ärwerbsverhältnisse verpflichtet ist. Pie Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung einer unzu demutbaren Härte auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin berufen. Pie besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzu demutbar erscheinen lassen, können sich, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHZ 16, 105 [109] u.a.), sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, weipa der Schuldner ausser dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfange besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, dass ihm ohne eine ins Gewicht fallende -beeinträchtigung seiner wirtscbaftli-*-chen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Von einer Prüfung der Vermögensverhältnisse des Gläubigers kann somit nur danri abgesehen werden, wenn schon die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG rechtfertigt. Soweit es sich um den Erlös aus dem Verkauf des belasteten Grundstücks handelt, ist nicht ersichtlich, ob der Betrag von 24.500 DM den gesamten Kaufpreis oder den nach Abzug der Hypotheken verbleibenden Betrag darstellt. Die wirtschaftliche läge der Antragstellerin hängt auch davon ab, in welcher Höhe das Haus-zinssteuerdarlehn noch besteht, wie es zu verzinsen ist und ob noch weitere Belastungen vorhanden sind, für welche die Antragstellerin einzustehen hat. beantworten, wenn feststeht, welcher Betrag der Antragstellerin nach Abzug der Verbindlichkeiten noch zur Verführung steht, ohne dass es entscheidend darauf ankoomt, ob das Grundstück zu einem günstigen Preis verkauft worden ist oder nicht (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 10. Wenn die weiteren Ermittlungen ergeben sollten, dass die wirtschaftliche läge der Antragstellerin allein die Anwendung des £ 5 Abs 3 VHG nicht rechtfertigen kann, bedarf es einer Prüfung der Vermögenslage der Gläubigerin. Soweit damit die Polgen der Währungsreform gemeint sein sollten, müsste das Vorbringen unbeachtlich sein; denn typische Auswirkungen, welche die V/ährungsumstellung für Gläubiger und Schuldner oder ganze Gruppen (Kreditinstitute) mit sich gebracht hat, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VHG unberücksichtigt bleiben (BayObLG MDR 1954, 428; KG, Haus und Wohnung 1954, 282 [283]; ebenso Beschluss des erkennenden Senats vom 4. gleicheforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat» Dies bedeutet, dass der Schuldner, wenn ein Kreditinstitut sich gegenüber einem Vertragshilfeantrag aus & 3 Abs 2 VHG auf seine ungünstige Vermögenslage beruft, dem Gläubiger nicht entgegenhalten kann, dass dieser als Ausgleich für den Zinsausfall eine Ausgleichsforderung erhalten werde. Ebensowenig kann auch ein Geldinstitut die Anwendung des $ 3 Abs 3 VHG damit begründen, dass im Palle einer Zinsherabsetzung die öffentliche Hand mit Ausgleicbsforderungen belastet werde, da es sich hierbei um fiskalische Erwägungen handelt, die schon der Gesetzgeber beim Erlass des Gesetzes berücksichtigt hat, Ausgleichsforderungen, die davon abhängen, ob in dem zu entscheidenden Verfahren eine Zinsherabsetzung erfolgt, müssen danach im Palle des § 3 Abs 3 VHG ausser Betracht bleiben. Eine andere Präge ist, ob bei Prüfung der Vermögenslage des Gläubigers die bereits zugeteilten oder festgestellten und in die Bilanz aufgenommenen Ausgleicbsforderungen zu berücksichtigen sind. Die Tatsache, dass ein Geldinstitut Ausgleichsforderungen zugeteilt erhalten hat, stellt noch keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG dar. Insbesondere kann eine im Bahnten dieser Vorschrift zu beachtende schlechte Vermögenslage der Antragsgegnerin nicht damit begründet werden, dass die Verbindlichkeiten der Gläubigerin, für welche Aus- Diese Auffassung steht auch mit dem Grundsatz^ dass Ausgleichsforderungen im Hahmen der Prüfung der Voraussetzungen des i 3 Abs 3 VHG ausser Betracht zu bleiben haben, nicht im Widerspruch, weil mit den nicht zu berücksichtigenden Ausgleichsforderungen die bereits festgestellten Ausgleichsforderungen nicht gemeint 3ind. Die. Frage, ob eine Verbindlichkeit herabgesetzt werden kann, beurteilt sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im -techtsmittelverfahren nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl BGHZ 14, 398), so dass auch zu piftfen sein-wird, wie der Geschäftsbetrieb der Sparkasse, nachdem ihr durch Zuteilung von Ausgleichsforderungen die »eiterführung ihrer Geschäfte ermöglicht worden ist, sich in den vergangenen Jahren entwickelt hat. Die Kreditinstitute werden danach nur ausnahmsweise in der Lage sein, eine ungünstige wirtschaftliche Lage, die zur Anwendung des § 3 Abs 3 VIIG führen könnte, nachzuweisen, weil sie, wie Schalhorn (Haus und Wohnung 1954» 284 [285]) zutreffend bemerkt, mit Hilfe Wenn auf der Gläubigerseite eine Bank oder Sparkasse am Vertragshilfeverfahren beteiligt ist, wird somit die Entscheidung in der Mehrzahl der Fälle allein von der Lage des Schuldners abhängen, es sei denn, dass ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die trotz der nicht ungünstigen Vermögenslage des Kreditinstituts eine Zinsherabsetzung als unzu demutbare. Unter Umständen kann auch eine teilweise Zinsherabsetzung in Frage kommen, wenn durch die Bezahlung des gesamten Zinsrückstandes der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in einer für die Antragstellerin unzu demutbaren Weise gemindert würde. 3- Die Sache musste danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wertfestsetzung (§19 Abs 7 Satz 3 VHG) - zur erneuten Prüfung und 'Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 66 ZPO § 8 FGG
GrundstückZinsAusgleichsforderungenZinsherabsetzungBeschwerdeführerinVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

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Gesetze Vertragshilfegesetz § 3 Abs 3 Rechtssatz: Der Grundsatz, dass bei Prüfung der Voraus-
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Setzungen des § 3 Abs 3 VHG Äusgleichsforderungen ausser Betracht zu lassen sind‘(BGHZ 13» 56), bezieht sich nur auf Ausgleichsforderungen, die entstehen, wenn in dein zu entscheidenden Pall eine Zinsherabsetzung erfolgt« Dagegen sind die bereits zugeteilten (festgestellten) Ausgleichs-forderungen bei Beurteilung der Vermögenslage des Gläubigers (Geldinstituts) als Vermögenswert zu berücksichtigen.
Aktenzeichens V ZB 26/55
Beschluss des BGR vom 2t»September 1955
i&G Berlin KG Berlin
 Beschluss
In der Vertragsbilfesache
1.	dtnrSflPBB der Stadt	in	B
BMH^Strasse (p,
Antragsgegnerin,
2.	der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die gonversionskasse^^ala-JSgahftragteiL^är^Altbankenfragen -Dr. SM in
 Bebenintervenientin und Beschwerdeführerin,
 gegen
vertr in
m
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, jtsanwältin Dr,
 wegen Erlasses rückständiger Zinsen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofein der Sitzung vom 27. September 1955 unter Uitwirkung des Senatspräsi-debten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr, Piepenbrock und Dr. Grossmann
 beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Bebenintervenientin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes d$r weiteren Beschwerde wird auf 5800 bis 5900 DU festgesetzt.
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Grund ej
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks
K(HHHBB'fcrasse MHl dessen Gebäude im Dezember 1943 durch Kriegseinwirkung zerstört wurde. Das Grundstück, das seit- dieser Zeit keinen Ertrag abwirft, ist zugunsten der Antragsgegnerin mit zwei Tilgungshypotheken von zusammen ursprünglich 100 000 BK belastet. Zur Abgeltung der Hauszinssteuer hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin ein Darlehen von 28 769 HM erhalten, das nicht im Grundbuoh eingetragen ist. Die Hypotheken und das Hsuszins-eteuerabgeltungsdarlehen sind im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt. Die Antragstellerin hat seit dem Zusammenbruch keine Zinsen und Tilgungsbeträge gezahlt.
Die rückständigen Zinsen belaufen sich bis zu dem 31* Dezember 1954 auf 5857,63 DM. Hiervon entfallen auf die beiden Hypotheken 4481,08 DH und auf das Abgeltungsdarlehen 1376,55 DM.
Die Antragstellerin hat gebeten, im Wege richterlicher Vertragshilfe die Zinsrückstände zu streichen und die rückständigen Tilgungsbeträge sowie die künftig fällig werdenden Zins- und Tilgungsbeträge zu stunden. Die Antragsgegnerin hat sich mit einer Stundung einverstanden erklärt, jedoch einer Herabsetzung der rückständigen Zinsen widersprochen, weil im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau des Hansaviertels mit einer Behauung oder einer Veräusserung des belasteten Grundstücks zu rechnen sei. Das Landgericht hat dem Anträge der Antragstellerin stattgegehen. Gegen diesen Beschluss hat die Bundesrepublik Deutschland, indem sie dem Verfahren als Nebenintervenientin beigetreten ist, sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die rückständigen Zinsen gestrichen worden sind. Das Kammergerieht hat die sofortige
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Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Hebenintervenientin, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäss § 18 Abs 3 VHG zulässig. .
.1. "er Beitritt der Bundesrepublik Deutschland als Hebenintervenientin der Antragsgegnerin ist gemäss 5 8 Abs 2 VHG statthaft, weil das nach § 66 Abs 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an dem Ausgang des Verfahrens mit Rücksicht auf die von dem Ausgang des Vertragshilfever-fabrens berührten Ausgleichsforderungen der Antragsgegnerin an den Bund gegeben ist (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 8, März 1955, V ZB 2/54, BGHZ 16, 378). Daraus ergibt sich auch das Be.schwerderecht der Hebenintervenientin.
2, Hach § 3 Abs 2 VHG sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegsschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, insoweit herabzusetzen, als sie den Brtrag des belasteten Grundstücks übersteigen. Diese vorscbrift, auf die sich die Antragstellerin wegen der Brtraglosigkeit des Grundstücks beruft, gilt'jedoch insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde (§3 Abs 2 VHG).
a)	Die Beschwerdeführerin sieht den besonderen Grund, aus dem die Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin bedeuten würde, in der Vermögenslage der ■Sparkasse. Sie hat dazu vorgetragen, die Gläubigerin habe durch Krieg und Kriegsfolgen ihr Vermögen im wesentlichen
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verloren^ Die erhalten gebliebenen Vermögenswerte der Antragsgegnerin reichten zur Erfüllung ihrer alten Verbindlichkeiten nicht aus, so dass sie ohne Eingreifen der öffentlichen Hand überschuldet gewesen wäre. Die Beträge-, welche * das Land Berlin und die Bundesrepublik hätten aufwenden müssen, um die umgestellten Uraltguthaben der Antragsgegnerin zu decken, überstiegen die erhalten gebliebenen Vermögenswerte der- Sparkasse um ein Vielfaches. Der Antragstellerin sei der Wert de.s belasteten Grundstücks erhalten geblieben. Ihren Interessen werde, solange weder ein Verkauf noch ein Wiederaufbau des Grundstücks zur Debatte stehe, durch eine Stundung der Zinsen hinreichend Beohnung getragen. Senn ein Aufbau oder Verkauf in Präge stehe, werde die Antragstellerin darzulegen haben, aus welchen Gründen ihr die Zahlung der rückständigen Zinsen nicht zugemutet werden könne. Die Antragstellerin hat im Beschwerde-verfahren vorgetragen, sie habe das Grundstück inzwischen zu dem Preise von 24 500 DK verkauft, wobei in Anrechnung auf den Kaufpreis von der Käuferin lediglich die beiden Hypotheken der Antragsgegnerin übernommen worden seien.
b)	Das Kammergericht hält die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Vertragshilfeantrages nicht für gegeben. Es führt dazu auss Die Beschwerdeführerin habe die Vermögenslage der Antragsgegnerin nicht offen dargelegt. Die Ausgleichsforderungen, die der Gläubigerin zusfehen würden, wenn sie durch die Zinsherabsetzung Einbufien erleide, berechtigten die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin nicht, im Vertragshilfeverfahren fiskalische Interessen wahrzunehmen und die Belastung der öffentlichen Hand mit Ausgleichsforderungen als besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG zu bezeichnen. Sie gäben auch der Schuldnerin nicht das Hecht, die Gläubigerin bei der Geltendmachung einer unzu demutbaren Härte auf die Zuteilung von Ausgleichsforderungen zu verweisen. Etwas anderes gelte jedoch für die
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bereits bestehenden und anerkannten Ausgleicbsforderungen der Kreditinstitute. Sie stellten einen echten Vermögenswert dar. Sie «eien als Aktivposten in den Bilanzen der Kreditinstitute aufgefübrt, würden dort ebenso wie alle anderen Aktivposten bewertet und seien demgemäss im Vertragshilf everfabren zu berücksichtiget!. Der Hinweis auf die Tatsache, dass die Sparkasse Ausgleichsforderungen habe in Anspruch nehmen müssen, reiche zur Darlegung der schlechten Vermögenslage der Antragsgegnerin nicht aus Da auch keine Anhaltspunkte dafür Vorlagen, dass die'Vermögenslage der Antragsgegnerin besonders ungünstig sei, erübrige es sich, die Antragsgegnerin oder die Beschwerdeführerin zur Offenlegung der VermögensVerhältnisse- der Sparkasse zu veranlassen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin das Grundstück verkauft habe, sei nicht entscheidend. Der Verkauf des Grundstücks könne nicht als günstig angesehen werden.
Da auch die Vermögensverhältnisse der von ihrer Vitwen-pension lebenden Antragsteller^ nicht besonders gut seien, könne der Verkauf des Grundstücks die Ablehnung der Zinsherabsetzung nicht rechtfertigen»
Die Nebenintervenientin rügt, dass das Kammergericht einen Unterschied zwischen den bereits bestehenden und anerkannten und den noch nicht anerkannten Ausgleicbsforderungen gemacht und deshalb -von einer Interessenabwägung Abstand genommen habe.
c)	Die sofortige weitere Beschwerde muss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, da die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einer abschliessenden Beurteilung nicht ausreichen.
Beim Vertragshilfeverfabren handelt es sich um ein sog. Antragsverfahren, für das, wie allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Grundsatz der Amtsprüfung
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gilt (•§ 8 Aba 1 VHG, § 12 FGG). Pies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht bei einem auf § 3 Abs 2 VHG gestützten Vertragshilfeantrag etwa von Amts wegen die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG prüfen müsste. Pas Gericht ist vielmehr zu einer Erörterung dieser Vorschrift nur verpflichtet, wenn ein Beteiligter einen entsprechenden Sachverhalt vorträgt. Sin- Gläubiger, der den Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG für gegeben hält, muss die Voraussetzungen dieser Bestimmung darlegen. Infolgedessen hat auch die Beschwerdeführerin die besonderen Gründe anzuführen, aus denen sieb die unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin ergeben soll (vgl den oben angeführten Beschluss vom 8. März 1955). 3s trifft deshalb nicht zu, dass, wie die Beschwerdeführerin meint, die. Antragstellerin darzulegen habe, aus welchen Gründen ihr die Zahlung der rückständigen Zinsen nicht zugemutet werden könne. Pie Beschwerdeführerin hat offensichtlich die Vorschrift des § 9 VHG im Auge, wonach der Schuldner zur Offenlegung seiner Vermögens- und -ärwerbsverhältnisse verpflichtet ist. Piese Verpflichtung des Schuldners besteht auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs 2 VHG (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 17» Mai 1955, V ZB 11/55, BGHZ 17, 242 [246 ff]).
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Pie Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung einer unzu demutbaren Härte auf die ungünstige wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin berufen. Ungünstige Vermögensverhältnisse des Gläubigers können einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG bilden. Pie Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch nicht auf den Ball beschränkt, dass dem Schuldner ein bedürftiger Gläubiger gegenübersteht. Pie besonderen Gründe, die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzu demutbar erscheinen lassen, können sich, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl BGHZ 16, 105 [109] u.a.), sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen
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Verhältnissen ergeben. Auch einem wohlhabenden Gläubiger gegenüber kann die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG darstellen. Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, weipa der Schuldner ausser dem Trümmergrundstück noch weiteres Vermögen in nicht unerheblichem Umfange besitzt oder über ein derartiges Einkommen verfügt, dass ihm ohne eine ins Gewicht fallende -beeinträchtigung seiner wirtscbaftli-*-chen Lage die Bezahlung der rückständigen Zinsen möglich ist (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955, V ZB 32/54, MM 1955, 470 und vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55). Von einer Prüfung der Vermögensverhältnisse des Gläubigers kann somit nur danri abgesehen werden, wenn schon die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG rechtfertigt.
Die Feststellungen des Besch,verdegerichts ergeben kein klares Bild von der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin. Aus der Bemerkung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, dass die Antragsteller in von ihrer «itwenpension lebe, die im Verhandlungstermin erster Instanz mit 460 EM monatlich angegeben war, ist allerdings zu entnehmen, dass die Antragstellerin ausser der Pension keine weiteren laufenden Einkünfte hat. Als Vermögen der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht anscheinend nur den bei der Veräusserung des belasteten Grundstücks erzielten Kaufpreis berücksichtigt. Aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellern im Antrag vom 11. Februar 1955 ergibt sich jedoch, dass die Antragstellerin noch-Eigentümerin des Grundstücks BflUB
ist. Über den i*ert dieses Grundstücks und seinen etwaigen Ertrag sind keine Feststellungen getroffen. Soweit es sich um den Erlös aus dem Verkauf des belasteten Grundstücks handelt, ist nicht ersichtlich, ob der Betrag von 24.500 DM den gesamten Kaufpreis oder den nach Abzug der Hypotheken verbleibenden Betrag darstellt.
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Im erstereu Pall müsste die Höhe der Hypothekenforderung • festgestellt werden. Die wirtschaftliche läge der Antragstellerin hängt auch davon ab, in welcher Höhe das Haus-zinssteuerdarlehn noch besteht, wie es zu verzinsen ist und ob noch weitere Belastungen vorhanden sind, für welche die Antragstellerin einzustehen hat. Die Präge, ob der Antragstellerin zuzu demuten ist, den Verkaufserlös zur Tilgung der rückständigen Zinsen zu verwenden, lässt sich erst . beantworten, wenn feststeht, welcher Betrag der Antragstellerin nach Abzug der Verbindlichkeiten noch zur Verführung steht, ohne dass es entscheidend darauf ankoomt, ob das Grundstück zu einem günstigen Preis verkauft worden ist oder nicht (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 10.
Juni 1955, V ZB 8/55).
Wenn die weiteren Ermittlungen ergeben sollten, dass die wirtschaftliche läge der Antragstellerin allein die Anwendung des £ 5 Abs 3 VHG nicht rechtfertigen kann, bedarf es einer Prüfung der Vermögenslage der Gläubigerin. Die Beschwerdeführerin hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin nicht .näher dargelegt, sondern lediglich vorge-tragen, die Gläubigerin habe durch Krieg und Kriegsfolgen ihr Vermögen im wesentlichen verloren. Soweit damit die Polgen der Währungsreform gemeint sein sollten, müsste das Vorbringen unbeachtlich sein; denn typische Auswirkungen, welche die V/ährungsumstellung für Gläubiger und Schuldner oder ganze Gruppen (Kreditinstitute) mit sich gebracht hat, müssen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VHG unberücksichtigt bleiben (BayObLG MDR 1954, 428; KG, Haus und Wohnung 1954, 282 [283]; ebenso Beschluss des erkennenden Senats vom 4. Januar 1955, V ZB 28/54 S 7/8, insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt). Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten und der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs (vgl BGHZ 13, 56;
 16, 105) zutreffend davon aus, dass die Zuteilung von Aus-
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gleicheforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben hat» Dies bedeutet, dass der Schuldner, wenn ein Kreditinstitut sich gegenüber einem Vertragshilfeantrag aus & 3 Abs 2 VHG auf seine ungünstige Vermögenslage beruft, dem Gläubiger nicht entgegenhalten kann, dass dieser als Ausgleich für den Zinsausfall eine Ausgleichsforderung erhalten werde. Ebensowenig kann auch ein Geldinstitut die Anwendung des $ 3 Abs 3 VHG damit begründen, dass im Palle einer Zinsherabsetzung die öffentliche Hand mit Ausgleicbsforderungen belastet werde, da es sich hierbei um fiskalische Erwägungen handelt, die schon der Gesetzgeber beim Erlass des Gesetzes berücksichtigt hat, Ausgleichsforderungen, die davon abhängen, ob in dem zu entscheidenden Verfahren eine Zinsherabsetzung erfolgt, müssen danach im Palle des § 3 Abs 3 VHG ausser Betracht bleiben.
Eine andere Präge ist, ob bei Prüfung der Vermögenslage des Gläubigers die bereits zugeteilten oder festgestellten und in die Bilanz aufgenommenen Ausgleicbsforderungen zu berücksichtigen sind.
Die Kreditinstitute haben durch die Währungsumstellung einen grossen Teil ihrer Aktiven verloren, während ihre eigenen Verbindlichkeiten in Höhe des umgestellten Betrages bestehen geblieben sind. TJm ihnen die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten und überhaupt die Weiterfährung ihrer Geschäfte zu ermöglichen, wurden ihnen Ausgleichsforderungen zugeteilt. Die Antragsgegnerin gehört zu den sog. Berliner Altbanken (vgl Anlage II Nr 107 zu § 1 des Altbankenge-setzes vom 10. Dezember 1953 - GVB1 1483 -). Die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen ist durch, das Umstellungsergänzungsgesetz vom 21. September 1953 - UmstErgG - (BGBl I, 1439). geregelt. Nach § 45 Abs 1
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dieses Gesetzes haben Berliner Altbanken in Höbe desjenigen Betrages, um den die im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung begründet«, in die Altbankenrechnung einzustellenden Passiven die in die Altbankenrecbnung einzustellenden Aktiven übersteigen (Unterdeckung), einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund. Soweit die Aktiven die Passiven übersteigen (Überdeckung), haben Altbanken zuni Ausgleich der Abwicklungskosten und als vorläufiges Eigenkapital ferner einen Anspruch, auf Gewährung einer Ausgleichsforderung in Höhe des aus § 45 Abs 3 des Gesetzes sich ergebenden Betrages (§ 45 Abs 2). Zur Errechnung der Ausgleichsforderungen, welche nach § 45 UmstErgG zu gewähren sind, oder des Betrages, durch welchen Altbanken nach § 37 UmstErgG wegen der Forderungen der öffentlichen
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Hand aus der Uraltkontenumstellung in Anspruch genommen werden können, ist nach Maßgabe des Altbanken-Bilanz-Ge-setzes vom 10. Dezember 1953 - ABilG - (GVB1 1488) eine Alt— bankenrechnung auf den 1, Januar 1953 aufzustellen. Die Feststellung des Anspruchs auf Gewährung der Ausgleichsforderung durch die Berliner Bankaufsichtsbehörde gemäss § 49 S%tz 1 UmstErgG enthält noch keine endgültige Feststellung. der Ausgleichsforderung. Die Altbankenrechnung unterliegt nach § 9 ABilG laufend der Berichtigung. Eine Berichtigung der Altbankenrechnung hat auch eine Berichtigung der Feststellung des Anspruchs auf Gewährung der. Ausgleichsforderung zur Folge (§49 Satz 2 UmstErgG). (Eine im Ver-tragshilfeverfahren erfolgende Herabsetzung einer Forderung führt danach regelmässig zu einer Erhöhung der Ausgleichsforderung.
Die Tatsache, dass ein Geldinstitut Ausgleichsforderungen zugeteilt erhalten hat, stellt noch keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG dar. Insbesondere kann eine im Bahnten dieser Vorschrift zu beachtende schlechte Vermögenslage der Antragsgegnerin nicht damit begründet werden, dass die Verbindlichkeiten der Gläubigerin, für welche Aus-
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gleichsforderungen gewährt worden sind, die erhalten gebliebenen Vermögenswerte um ein Vielfaches überstiegen, so dass die Gläubigerin, um ihre Verbindlichkeiten erfüllen zu können, Ausgleichsforderungen habe in Anspruch nehmen müssen. Die Ausgleichsforderungen sollen Verluste ausgleichen, die ein Kreditinstitut durch Krieg, Kriegsfolgen und Währungsreform erlitten hat. Ohne die Hilfe der öffentlichen Hand wäre kaum ein Kreditinstitut in der Lage gewesen, seine Umstellungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Die bereits zugeteilten Ausgleichsforderun-gen stellen deshalb einen echten Vermögenswert dar, der bei Prüfung der Vermögenslage des Kreditinstituts nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eine andere Beurteilung würde der wirklichen Sachlage nicht gerecht. Diese Auffassung steht auch mit dem Grundsatz^ dass Ausgleichsforderungen im Hahmen der Prüfung der Voraussetzungen des i 3 Abs 3 VHG ausser Betracht zu bleiben haben, nicht im Widerspruch, weil mit den nicht zu berücksichtigenden Ausgleichsforderungen die bereits festgestellten Ausgleichsforderungen nicht gemeint 3ind.
Die. Frage, ob eine Verbindlichkeit herabgesetzt werden kann, beurteilt sich nach dem Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im -techtsmittelverfahren nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl BGHZ 14, 398), so dass auch zu piftfen sein-wird, wie der Geschäftsbetrieb der Sparkasse, nachdem ihr durch Zuteilung von Ausgleichsforderungen die »eiterführung ihrer Geschäfte ermöglicht worden ist, sich in den vergangenen Jahren entwickelt hat. Die Kreditinstitute werden danach nur ausnahmsweise in der Lage sein, eine ungünstige wirtschaftliche Lage, die zur Anwendung des § 3 Abs 3 VIIG führen könnte, nachzuweisen, weil sie, wie Schalhorn (Haus und Wohnung 1954» 284 [285]) zutreffend bemerkt, mit Hilfe
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der Ausgleichsforderungen eine ausgeglichene Bilanz aufstellen und in der Folgezeit gewinnbringende Geschäfte machen konnten, so dass sich, in der Kegel eine Vermögenslage ergehen wird, die zu dem mindesten als normal zu bezeichnen ist. Wenn auf der Gläubigerseite eine Bank oder Sparkasse am Vertragshilfeverfahren beteiligt ist, wird somit die Entscheidung in der Mehrzahl der Fälle allein von der Lage des Schuldners abhängen, es sei denn, dass ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen, die trotz der nicht ungünstigen Vermögenslage des Kreditinstituts eine Zinsherabsetzung als unzu demutbare. Härte für den Gläubiger erscheinen'lassen, obwohl die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht als günstig zu bezeichnen ist. Unter Umständen kann auch eine teilweise Zinsherabsetzung in Frage kommen, wenn durch die Bezahlung des gesamten Zinsrückstandes der Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks in einer für die Antragstellerin unzu demutbaren Weise gemindert würde. Auch hierüber wird das Beschwerdegericht erst nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts entscheiden können»
3- Die Sache musste danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wertfestsetzung (§19 Abs 7 Satz 3 VHG) - zur erneuten Prüfung und 'Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes im dritten Hechts
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zug ist nach § 19 Abs 7 Satz 2 VHG, §§ KostO festgesetzt worden.
Dr.Tasche	Dr.Httckinghaus
 Dr.Piepenbrock	Dr
123, 24 Abs 2
Dr.Oechßlev
 Grossmann