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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 39. Die nach erfolgter Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 27. Er ist beschwerdeberechtigt, weil er bei dem Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt hat und damit im ersten Rechtszug im Sinne von § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beteiligt war. 2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil es an der erforderlichen Darstellung des Sachverhalts fehlt. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Das gilt auch in Verfahren der Abschiebungshaft, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs.3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Die Vorgänge, auf die es ankommt, lassen sich auch dem Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Auch fehlt eine klare Bezugnahme auf andere Aktenbestandteile, wie etwa die Haftanordnung und den Haftantrag, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht zugrunde gelegt hat. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.

Zitierte Normen: § 429 FamFG
SacheZBAufhebungSachverhaltBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeVertrauensperson

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 26/12
vom 26. Juli 2012 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss	vom	18.	November	2011 hat das Amtsgericht den auf Auf-
hebung der Haft gerichteten Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen vom 27. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die nach erfolgter Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung für den Zeitraum vom 27. Oktober 2011 bis zu dem 15. Dezember 2011 gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Vertrauensperson mit der Rechtsbeschwerde.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen Beschluss ist nicht der Betroffene, sondern der Beteiligte zu 2 als dessen Vertrauensperson Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer. Er ist beschwerdeberechtigt, weil er bei dem Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt hat und damit im ersten Rechtszug im Sinne von § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beteiligt war.
2.	Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil es an der erforderlichen Darstellung des Sachverhalts fehlt.
a)	Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. März 2012 -V ZB 3/12, juris, vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris und vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f., jeweils mwN). Das gilt auch in Verfahren der Abschiebungshaft, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zu dem Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mwN).
b)	So liegt es hier. Eine Schilderung des Sachverhalts fehlt vollständig. Die Vorgänge, auf die es ankommt, lassen sich auch dem Beschluss des Amtsgerichts vom 18. November 2011 nicht entnehmen, den das Beschwerdegericht
 
ohnehin nur im Hinblick auf dessen Begründung, nicht aber hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen in Bezug genommen hat. Auch fehlt eine klare Bezugnahme auf andere Aktenbestandteile, wie etwa die Haftanordnung und den Haftantrag, aus denen sich erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht zugrunde gelegt hat. Soweit es allgemein auf die Ausführungen der beteiligten Behörde Bezug genommen hat, ist unklar, auf welche Schriftstücke sich dies konkret beziehen soll.
6	3.	Die	Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich
 mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner	Weinland
 Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 18.11.2011 - 507c XIV 207/11 B-LG Köln, Entscheidung vom 17.01.2012 - 39 T 181/11 -