Gründe Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen sind nach § 567 Abs.4 ZPO, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, unanfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilf eantrag des Klägers gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für den Kläger ist dem Gesetz nicht fremd (§§ 114, 127 ZPO). Insbesondere befaßt sie sich, entgegen der Auffassung des Klägers, der Sache nach auch mit dem Klageantrag 7 (7.1 - 7.8).
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 25/97 BESCHLUSS vom 13. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 1997 wird verworfen. Gründe Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Zivilsachen sind nach § 567 Abs. 4 ZPO, abgesehen von den dort genannten Ausnahmen, unanfechtbar. Die Entscheidung über den Prozeßkostenhilf eantrag des Klägers gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Das Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen hierfür nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; 109, 41, 43 f). Die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für den Kläger ist dem Gesetz nicht fremd (§§ 114, 127 ZPO). Die Entschei- 3 dung des Oberlandesgerichts ist auch im übrigen nicht greifbar gesetzwidrig. Insbesondere befaßt sie sich, entgegen der Auffassung des Klägers, der Sache nach auch mit dem Klageantrag 7 (7.1 - 7.8). Hagen Vogt Lambert-Lang Tropf Schneider