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BGH · V ZB 25/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 25/96

Das hatte zur Folge, daß die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht rechtzeitig vor Ablauf der Beru- Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die Kläger geltend gemacht, das Versehen der sonst zuverlässigen und regelmäßig überwachten Angestellten sei ihnen nicht zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger verworfen. Es hat ausgeführt, das Vorbringen der Kläger erlaube nicht, ein Verschulden von Rechtsanwalt zu verneinen, dem als Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Fristüberwachung oblegen habe. Zu ihrer Begründung machen sie geltend, mit der Übermittlung des landgerichtlichen Urteils an die Rechtsanwälte sei das Mandat von Rechtsanwalt beendet gewesen, die Fristüberwachung habe allein den Rechtsanwälten oblegen. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wie die Kläger ausführen, von der Überwachung der Berufungsfrist dadurch entbunden sein, daß sein Mandat auf das Verfahren vor dem Landgericht beschränkt wird. Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist liegt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger zur Begründung der Beschwerde indessen nicht vor: 1. Das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist von Rechtsanwalt den Rechtsanwälten Er bestätigt lediglich den Eingang des Dokuments in der Kanzlei, nicht jedoch die für eine Zustellung gemäß § 212 a ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. Solange die Mitteilung von Rechtsanwalt über den Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an ihn ausstand, dauerte sein Mandat an. Berechnung und Notierung der Berufungsfrist sind einfach, wenn die Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten erfolgt und das Datum der Zustellung vom Rechtsanwalt auf dem Urteil oder in den Handakten vermerkt wird (BGH, Beschl. Im vorliegenden Fall war das Zustellungsdatum indessen weder durch Rechtsanwalt mitgeteilt, noch hatte es Rechtsanwalt DflB auf dem Urteil oder in der Handakte vermerkt. Frau oblag es mithin nach dem Vorbringen der Kläger nicht nur, die Berufungsfrist zu berechnen und zu notieren, sondern zu erkennen, daß die Fristwahrung durch die Rechtsanwälte & Di zu erfolgen hatte und das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln. Das ist keine einfache Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt auf die Mitarbeiter seines Büros übertragen kann.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 25/96
BESCHLUSS
vom 26. September 1996
in dem Rechtsstreit
1.	Judith Ft
2.	Klaus F< beide wohnhaft 16 J< Republik Südafrika,
 Avenue, Mi
1501,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechts
A
gegen
1.	Andreas
2.	Michaela C beide wohnhaft R'
Straße 88, G(
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Partner,
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 4. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 35.000 DM.
Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem
28. März 1996 zugestellt. Die Berufung der Kläger ist beim Oberlandesgericht am 13. Mai 1996 eingegangen.
Zur Fristversäumung kam es wie folgt: Rechtsanwalt
 Gründe
I.
Prozeßbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt S
, am
S
sandte das Berufungsurteil am 1. April 1996 an die
3
Verkehrsanwälte der Kläger, die Rechtsanwälte	&
in	weiter.	Die im Büro der Rechtsanwälte
 mit der Fristberechnung und -notierung betraute Angestellte	unterließ	die	Fristnotierung.
Das hatte zur Folge, daß die Akten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt	nicht	rechtzeitig	vor	Ablauf der Beru-
fungsfrist vorgelegt wurden, sondern erst in anderem Zusammenhang am 30. April 1994.
Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die Kläger geltend gemacht, das Versehen der sonst zuverlässigen und regelmäßig überwachten Angestellten sei ihnen nicht zuzurechnen.
Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Kläger verworfen. Es hat ausgeführt, das Vorbringen der Kläger erlaube nicht, ein Verschulden von Rechtsanwalt	zu verneinen, dem als
 Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Fristüberwachung oblegen habe.
II.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Kläger. Zu ihrer Begründung machen sie geltend, mit der Übermittlung des landgerichtlichen Urteils an die Rechtsanwälte	sei	das Mandat von Rechtsanwalt
 beendet gewesen, die Fristüberwachung habe allein den Rechtsanwälten	oblegen.
4
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte kann zwar, wie die Kläger ausführen, von der Überwachung der Berufungsfrist dadurch entbunden sein, daß sein Mandat auf das Verfahren vor dem Landgericht beschränkt wird. Dies hat zur Folge, daß seine Pflicht zur Fristenüberwachung mit der Übersendung des landgerichtlichen Urteils und Mitteilung des Zeitpunktes dessen Zustellung endet (BGH, Beschlüsse v. 2. Juli 1952, IV ZB 48/52, LM ZPO § 233 Nr. 20; v. 30. April 1973, VIII ZB 58/72, VersR 1973, 665). Die Fristüberwachung hat dann durch die Prozeßpartei selbst oder den von ihr hiermit beauftragten Verkehrsanwalt zu erfolgen.
Eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist liegt auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger zur Begründung der Beschwerde indessen nicht vor:
1. Das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist von Rechtsanwalt	den Rechtsanwälten
& D^|^^ nicht mitgeteilt worden. Der von seinem Büro auf der den Rechtsanwälten	über-
sandten Urteilsabschrift angebrachte EingangsStempel ersetzt die Mitteilung über die Zustellung nicht. Er bestätigt lediglich den Eingang des Dokuments in der Kanzlei, nicht jedoch die für eine Zustellung gemäß § 212 a ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 22). Solange die Mitteilung von Rechtsanwalt	über den
 Zeitpunkt der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an ihn ausstand, dauerte sein Mandat an. Für die Fristenüber-
5
wachung war er weiter verantwortlich. Einen Rechtsanwalt	haben	die	Kläger	gemäß
 zu vertreten.
Irrtum von § 85 Abs. 2 ZPO
2. Zur Fristversäumung hat darüber hinaus das Verschulden von Rechtsanwalt	als	Verkehrsanwalt	der
 Kläger beigetragen, das diese sich ebenso zurechnen lassen müssen. Ein Rechtsanwalt darf die Berechnung einfacher Fristen (st. Rspr. seit BGHZ 43, 148, 153) und die Führung des Fristenkalenders (BGH, Beschl. v. 12. November 1986,
IVb ZB 119/85, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 1) geschul-ten und zuverlässigen Mitarbeitern seines Büros übertragen. Um eine derartige Angelegenheit handelte es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht. Berechnung und Notierung der Berufungsfrist sind einfach, wenn die Zustellung eines Urteils an den Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten erfolgt und das Datum der Zustellung vom Rechtsanwalt auf dem Urteil oder in den Handakten vermerkt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991, VII ZB 4/91, BGHR ZPO § 233, Fristenkon-
trolle 22). Im vorliegenden Fall war das Zustellungsdatum indessen weder durch Rechtsanwalt	mitgeteilt,	noch
 hatte es Rechtsanwalt DflB auf dem Urteil oder in der Handakte vermerkt. Frau	oblag	es mithin nach dem
 Vorbringen der Kläger nicht nur, die Berufungsfrist zu berechnen und zu notieren, sondern zu erkennen, daß die Fristwahrung durch die Rechtsanwälte	&	Di
 zu
 
erfolgen hatte und das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln. Das ist keine einfache Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt auf die Mitarbeiter seines Büros übertragen kann.
Hagen
 Schneider
Vogt
 Klein
Wenzel