Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt. Das Oberlandesgericht Dresden hat den Antrag der Beklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts Zwickau-Stadt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, April 1993 eingegangenen Schriftsatz teilte die Beklagte mit, sie berichtige einen "in der sofortigen Beschwerde vom 1. April 1993, daß dort eine sofortige Beschwerde nicht eingegangen sei, legte die Beklagte am 20. April 1993 datierte, an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerdeschrift vor und erklärte, sie überreiche nochmals ihren Schriftsatz von diesem Tage; hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. April 1993 datierte) Beschwerdeschrift wahrt die für die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht geltende Zwei-Wochen-Frist (§§ 519 b, 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht. Daß die Beklagte bereits früher, und zwar vor Ablauf der Beschwerdefrist am Der Ausnahmefall, daß die Ungewißheit in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (vgl. Die Beklagte hat, nachdem ihr vom Oberlandesgericht mitgeteilt worden war, daß eine Beschwerdeschrift nicht vorliege, keine Angaben über die Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes gemacht. April 1993 eine Beschwerdeschrift in den Empfangsbereich des Oberlandesgerichts gelangt sein könnte, sind mithin nicht gegeben. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten nicht gewährt werden, da sie es versäumt hat, in der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist von zwei Wochen - ab Eingang der Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 13. Auf das Fehlen der Angaben wurde die Beklagte in dem Vorlageschreiben des Oberlandesgerichts hingewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 25/93 BESCHLUSS vom 9. Juli 1993 in dem Rechtsstreit Firma führer Ml vertreten durch die Geschäfts- RMHIHistraße 0, cfllflfl, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechts anwä^^Dr. und Partner, Haus AflHB, gegen den Vorstand Jürgen und Franz Sc i e.G., vertreten durch I VjBI» Gerhard SHBB weg HflflB, Doflflfl, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Rechtsanwalt AlflflilBstraße fl, D| 4 - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. März 1993 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Streitwert der Beschwerde beträgt 820.708,50 DM. Gründe I. Das Oberlandesgericht Dresden hat den Antrag der Beklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des Kreisgerichts Zwickau-Stadt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 3 abgelehnt und zugleich ihre Berufung verworfen. Der Beschluß des Oberlandesgerichts wurde der Beklagten am 19. März 1993 zugestellt. Mit einem beim Oberlandesgericht am 7. April 1993 eingegangenen Schriftsatz teilte die Beklagte mit, sie berichtige einen "in der sofortigen Beschwerde vom 1. April 1993" enthaltenen Schreibfehler. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 13. April 1993, daß dort eine sofortige Beschwerde nicht eingegangen sei, legte die Beklagte am 20. April 1993 eine auf den 1. April 1993 datierte, an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerdeschrift vor und erklärte, sie überreiche nochmals ihren Schriftsatz von diesem Tage; hilfsweise beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In dem Vorlageschreiben vom 21. April 1993, das den Parteien übermittelt wurde, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß Wiedereinsetzungsgründe bisher nicht vorgetragen seien. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. 1. Die am 20. April 1993 eingegangene (mit dem 1. April 1993 datierte) Beschwerdeschrift wahrt die für die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht geltende Zwei-Wochen-Frist (§§ 519 b, 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht. Daß die Beklagte bereits früher, und zwar vor Ablauf der Beschwerdefrist am 2. April 1993, Beschwerde eingelegt hat, läßt sich nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, denn der Rechtsmittelführer trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, daß sein Rechtsmittel rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Dezember 1990, V ZR 89/90, BGHR ZPO vor § 1 / Rechtsmittel - Zulässigkeit 3 m.w.N.). Der Ausnahmefall, daß die Ungewißheit in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980, I ZR 51/80, NJW 1981, 1673, 1674; Beschl. v. 25. Oktober 1979, III ZB 13/79, VersR 1980, 90, 91; vgl. BVerfG NJW 1991, 2070), liegt nicht vor. Die Beklagte hat, nachdem ihr vom Oberlandesgericht mitgeteilt worden war, daß eine Beschwerdeschrift nicht vorliege, keine Angaben über die Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß vor dem 20. April 1993 eine Beschwerdeschrift in den Empfangsbereich des Oberlandesgerichts gelangt sein könnte, sind mithin nicht gegeben. Wegen fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte ist es auch nicht möglich, im Freibeweisverfahren (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1987, VII ZB 10/86, BGHR ZPO vor § 1 / Rechtsmittel - Zulässigkeit 1) noch Feststellungen zu treffen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten nicht gewährt werden, da sie es versäumt hat, in der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist von zwei Wochen - ab Eingang der Mitteilung des Oberlandesgerichts vom 13. April 1993 - die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorzutragen (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO). Auf das Fehlen der Angaben wurde die Beklagte in dem Vorlageschreiben des Oberlandesgerichts hingewiesen. Zugleich war sie damit daran erinnert, daß mangels tatsächlicher Anhaltspunkte keine Möglichkeit bestand, Feststellungen über 5 eine vor dem 20. April 1993 eingelegte Beschwerde zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Vogt Lambert-Lang Wenzel Tropf