. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Hechtsanwalt wegen Herabsetzung von Leistungen aus einer Keallast hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11o Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* fasche sowie der Bundesrichter Auf die sofortige weitere Beschwerde der Arttrag-stelierin.wird der Beschluß des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Gelle vom 16* April 1957 - mit Ausnahme der V/ertfestSetzung - aufgehoben, jäie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beeohwerdegericht zurtickverwiesen. Die 83jährige Antragsgegnerin, die Schwiegermutter der Antragstellerin, war Eigentümerin des im Grundbuch von Bd„ 4l Bl» eingetragenen;?mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks EflflBHBfcptraße $ in im «J'öhre 1936 übertrug sie dieses Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages ihrem Sohn, dem Ehemann der Antragstellerin» Dieser übernahm als Gegenleistung die eingetragenen Belastungen in Höhe von 27 544»10 Bid, räumte der Antragsgegnerin ein lebenslängliches Wohnrecht in der JBrdgeschoßwohnung nebst Gartennutzung ein ,und verpflichtete sich, seiner Kutter eine lebenslängliche, Unterhaltsrente von 6 00G 5U& -Jährlich in monailiehen Raten von 500 RH zu zahlen» Die Rechte der Antragsgegnerin sind, und zwar die Unterhaltsrente als Reallast, im Grundbuch eingetragen» Die Unterhalts-Zahlungen aus dem Vermächtnis wurden nach dem Kriege eingestellt» In der Seit nach der Währungsreform bis zur Freigabe des Grundstücks im Jahre 1952 wurde lediglich die vom Kriegsschädenamt gezahlte Eutzungsentschädigung, deren Höhe die Antragstellerin mit 5 840 Di'I angibt, an die Antragsgegnerin abgeführt. Die Antragsgegnerin hat, nachdem sie; die Leistungen aus der’ Heallast für das Jahr 1956' in Höhe von 6 000 DM eingeklögt und ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung gegen, die Antragstellerin erwirkt hatte, "inzwischen auch die Ansprüche für das Jahr 1957 im Wege der Klage geltend gemacht. Biese seien jedoch durch die Enteignungsmaßnahmen restlos fortgefallene' Von den Mieteinnahmen aus der Wohnung im Obergeschoß könne:* sie gerade noch die lasten und I hat and-haltungskosten des Grundstücks tragen* Sie müsse daher die Leistungen für die Antragsgegnerin aus ihrem Anteil an dem Nachlaß ihrer Eltern bestreiten* Ihr gesamtes Vermögen habe zwar noch einen Wert'von rixnd 100 000 2>M. Eeallast monatlich mehr als 200 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen, da sie das Laus auch im Interesse de* Kinder erhalten wolle, Bie Antragstellerin hat deshalb beantragt, die Leistungen aus der Reallast für die Zeit vom 1, Januar 1956 ab auf 200 DM monatlich herabzusetzeh* < * Bie Antragsgegnerin hält eine Herabsetzung dieser Leistungen für unzulässig, da der Zeitwert der Res 3.1a st durch den GrundstUckswert gedeckt sei, im übrigen aber auch für unbegründet, weil sie bei ihrem hohen Alter, auch mit Rücksicht auf etwaige Krankenhaus- und Lurkosten, auf die Leistungen in voller Höhe angewiesen sei, da sie außer den ilieteinnahmen aus der Erdgesehoßwohnung kein Einkommen habe. Las Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Herabsetzung der vom 1. Lie Herabsetzung von einze?.nen Leistungen aus einer Reallast, welche die Entrichtung von Geldbeträgen zu dem Gegenstand hat, istf wie das Seschwerdogcricht und auch das Landgericht zutreffend ausgeführt haben., nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des § 1 VHG, sondern gemäß § 3 Abs. 5 VHG nach den Sondervorschriften über die Eere^sBiiZxmg von Zinsen aus Grundpfandrochten zu beurteilen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VHG, wonach eine Zinsherabsetzung und jgemäß § 3 Abs. 5 VHG auch die Herabsetzung Von Leistungen aus einer Reallast nur dann möglich ist,'* wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 VoB, gemindert ist, liegen nicht vor, so daß grundsätzlich die Leistungen der Antragsteilerin nicht herabgesetzt werden könnten. Das Grunds tüclc habe einen Einheitswert vbjrr 30 200-Oil. Oer Verkehrswert sei, da das Grundstück in einer bevorzugten Vvohngegend Hannovers liege, wesentlich höher; er betrage mindestens 60 000 0*1-Abgesehen von den mit dem lode der Antragsgegnerin erlöschenden Kochten sei*das Grundstück nicht belastet, so daß die Antragstellerin beim lode ihrer Schwiegermutter ein lastenfreies wertvolles Hausgrundstück besitze* In Anbetracht dieser Hmstände könne der Antragstellerin zugemutet Vierden, auf ihre anderen Vermögenswerte surückzugreif&n und gegebenenfalls ihre Wertpapiere zu veräußern, wenn sie auf andere Weise nicht in der Lage sei, die Leistungen aus der Eesllast zu erfüllen. Januar 1*956 handelt, hält das Ober-landesgerieht eine- teilweise Herabsetzung für gerechtfertigt, weil hei der Höhe der Rückstände die Zahlung der vollen Beträge zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Antragstellerin führen würde* Bei der Bestellung der RealXast seien die Vertragschließenden davon ausgegangen, daß zur Erfüllung der Verpflichtungen das beträchtliche Vermögen des verstorbenen Ehemannes der An- Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Mittel der Antragstellern ixt Zukunft durch die laufenden Zahlungen aus der Reallast in voller Höhe sehr stark beansprucht würden, während die Antragsgegnerin nicht nur in.die läge versetzt werde, ihre persönlichen Bedürfnisse ganz zu .befriedigen, sondern sich auch, wie sie schon lange, beabsichtige, für Krankheitsfälle einige Rücklagen zu verrchaffen. Während § 1 VHG die Entscheidung auf die Unzu demutbarkeit der Leistung für den Schuldner abstellt, müssen im Falle des § 3 Abs.3 VHG besondere Gründe vor- liegen, aus-'denen'die Leistung den Schuldner unzu demutbar hart treffen würde* Die unzu demutbare Härte erfordert deshalb mehr als die Unzu demutbarkeit der Leistung* Dies hat das Besächwerdegericbt nicht verkannt* äs ist rechtlich nicht zu beanständen, wenn das Oberlandesgericht in der Tatsache‘allein, daß die Antragstellerin gezwungen ist, das von ihren Eltern ererbte Vermögen ansugreifen, um die Leistungen aus der Reallast aufbringen zu können, keine unzu demutbare Härte für die Antragsteller^' erblickt hat* Auf Grund der bisherigen Feststellungen läßt.sich jedoch nicht beurteilen, inwieweit die Antragstellerin zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin die von ihren Eltern stammenden Vermögenswerte heranziehen muß und inwieweit dadurch ihre wirtschaftliche Lage, vor allem ihre Einkünfte, beeinträchtigt werden* Bei der Frage, ob eine Uichtherabsetzung der Leistungen aus der Reallast zu einer unzu demutbaren Härte für die Antragstellerin führen würde, handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weitern Beschwerde gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletziing beruht, die insbesondere dann vorliegt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt ist* Die angefochtene Entscheidung läßt ausreichende tatsächliche Feststellungen und auch eine erschöpfende Würdigung dos Sachverhalts vermissen* Bezember 1955, des Kurswertes der Wertpapiere zu Beginn des Yertragshilfe~ Verfahrens und am 31* Bezember 1956 sowie mit dem Einweis darauf, daß der Antragstellern beim Tode der Antragsgegnerin ein lastenfreies Hausgrundstück im Werte :?on 60 000 BM zur Verfügung stehe* Letzteres würde jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Antragstellerin, ohne das Haus verkaufen oder belasten zu müssen, in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber aus ihrem sonstigen Vermögen oder Einkommen zu erfüllen* Bie Beantwortung der Frage, ob und inwieweit eine Nichtherabsetzung der-Leistungen zu einer unzu demutbaren Härte für die Antragstellerin führen würde, hängt vor allen von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Än-tr^gsiellerin ab* Es bedarf deshalb der Feststellung, welche Wertpapiere im Seitpunkt der Entscheidung des Be-rchwer-'egerichts noch vorhanden sind, wie überhaupt einer Klärung der Frage, wie hoch die laufenden Einkünfte der Antragstellerin sind, insbesondere welche Einnahmen der Antragste3.1orin aus der Verzinsung der Wertpapiere und aus der' ICommanditbeteiligung zufliei3eu und welche Verbindlichkeiten, wozu auch die Steuern und die Vermögensabgabe gehören, sie zu erfüllen hat* Bie Antragstellerin hat hierzu bereits im Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht, wozu eine Stellungnahme erforderlich gewesen wäre» Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Einkünfte der Antragstellerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und, soweit erforderlich, auch für ihre noch in der Berufe#asbildung befindliche jüngste Tochter verbleiben, wenn eie die Wertpapiere zur Tilgung der Leistungen aus der Keällast verwendet * Bei einer etwaigen Belastung des HausgrundStücks werden auch die von ihr aufzubringenden Zinsen zu berücksichtigen sein* Die Tatsache, daß nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin und des Ehemannes der Antragstellerin bei der Bestellung der Beallast die Unterhaltsrente aus den Erträgnissen des Grundstücks allein nicht gedeckt werden konnte, daß dazu vielmehr das erhebliche Vermögen des Sohnes der Antragsgegnerin mitherangezogen werden mußte und daß dieses Vermögen 41 der Antragstellerin infolge der in der Sowjetzone durch-geführten Enteignungsmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung steht, hat das Obei'landesgericht lediglich bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Die Zulässigkeit der Herabsetzung von Leistungen aus einer Heallast ist nicht auf die bereits fälligen Beträge beschränkt.
2364 038 V ZB 25/52 Beschluß r*^*-*«*iUr*h* *—»•* mm +** »■• Xu der Vertragshilf©cache der Witwe Herta geh, B^jpP in SpflP0NP» Straße 4P» Antragstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch die ħchtsenwälte die Witwe Elisabeth Itra ße f, gegeh verw. geh. H in Ui . Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Hechtsanwalt wegen Herabsetzung von Leistungen aus einer Keallast hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11o Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* fasche sowie der Bundesrichter PBBBHBBBP und beschlossen? Auf die sofortige weitere Beschwerde der Arttrag-stelierin.wird der Beschluß des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichte in Gelle vom 16* April 1957 - mit Ausnahme der V/ertfestSetzung - aufgehoben, jäie Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beeohwerdegericht zurtickverwiesen. > 4 , 4 Gebühren und Auslagen werden für däe Verfahren < * 1 der weiteren Beschwerde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 14 400*DM festgesetzt. Gründe s I. Die 83jährige Antragsgegnerin, die Schwiegermutter der Antragstellerin, war Eigentümerin des im Grundbuch von Bd„ 4l Bl» eingetragenen;?mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks EflflBHBfcptraße $ in im «J'öhre 1936 übertrug sie dieses Grundstück auf Grund eines Kaufvertrages ihrem Sohn, dem Ehemann der Antragstellerin» Dieser übernahm als Gegenleistung die eingetragenen Belastungen in Höhe von 27 544»10 Bid, räumte der Antragsgegnerin ein lebenslängliches Wohnrecht in der JBrdgeschoßwohnung nebst Gartennutzung ein ,und verpflichtete sich, seiner Kutter eine lebenslängliche, Unterhaltsrente von 6 00G 5U& -Jährlich in monailiehen Raten von 500 RH zu zahlen» Die Rechte der Antragsgegnerin sind, und zwar die Unterhaltsrente als Reallast, im Grundbuch eingetragen» Der Ehemann der Antragstellerin ist am 30» Dezember 1937 verstorben. Alleinige Erbin seines beträchtlichen Vermögens, das hauptsächlich in der Beteiligung an zwei in der jetzigen eowjetifcben Besatzungzone gelegenen Fabrikbetrieben bestand, wurde .seine Ehefrau. Der Erblasser hatte außerdem seiner Mutter eine Jährliche Unterhaltsreute von 12 000 RSf vermacht. Die Beteiligten haben sich später dahin geeinigt, daß die Leistungen aus der Reallaet auf diese Unterhaltsrente angerechnet werden sollten. Rach dem Kriege wurden die Fabrikbetriebe, an denen der Ehemann der Antragsteller^ beteiligt gewesen war, entschädigungslos enteignet, so daß der jetzt in Westdeutschland lebenden Antragstellerin von dem Nachlaß ihres Ehemannes nur noch das Hausgrundstück in HttlBHIl verblieb. Xm Jahre i »•< I u i •9 » ; i". & i « 3 ~ 1950 verstarben ihre Eltern, an deren Nachlaß die Antrag-stellerin zu 1/6 und ihre beiden in den Jahren 1955 und 1957 geborenen Töchter zu je 1/12 beteiligt sind* Das baue •* das von Kriegsschäden verschont geblieben ist, hat einen Einheitswert von 30 200 DM. Es war zunächst von der Besatzungmacht beschlagnahmt» Die Antragsgegnerin zog in ein anderes Haus, in dem sie noeh jetzt- wohnt. Each der Freigabe des Grundstücks am 1* XIÜrz i952 vermietete die Antragsgegnerin die ihrem Wohnrecht unterliegende Erdgeschoßwohnung im Einverständnis“ mit der Antragsteller^ für 240 DS£ monatlich. Die Antragstellerin, die auch die Lasten des Grundstücks .trägt, .hat die Wohnung im Obergeschoß für 164 DM monatlich vermietet. Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen, die der Ehemann der Antragstellerin Übernommen hatte, sind im Jahre 1942 gelöscht worden. Die Unterhalts-Zahlungen aus dem Vermächtnis wurden nach dem Kriege eingestellt» In der Seit nach der Währungsreform bis zur Freigabe des Grundstücks im Jahre 1952 wurde lediglich die vom Kriegsschädenamt gezahlte Eutzungsentschädigung, deren Höhe die Antragstellerin mit 5 840 Di'I angibt, an die Antragsgegnerin abgeführt. In der*Folgezeit wurden Zahlungen auf die Heute aus dem Kaufvertrag angeblich nicht mehr geleistet* Die Antragsgegnerin hat, nachdem sie; die Leistungen aus der’ Heallast für das Jahr 1956' in Höhe von 6 000 DM eingeklögt und ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung gegen, die Antragstellerin erwirkt hatte, "inzwischen auch die Ansprüche für das Jahr 1957 im Wege der Klage geltend gemacht. Die Antragsteller!«, hat wegen der ihr vom 1. Januar 1956 ab i« «»\» 4 a; obliegenden Verpflichtungen aus der Beeilest um Vertrags-hilfe gebeten und dazu vorgetragen: Aus den Erträgnissen des belasteten Grundstücks hätte die Bente für die ihi-tragsgegnerin keinesfalls aufgebracht werden können. Von Anfang an habe kein Zweifel darüber bestanden, daß dafür die Einkünfte aus dem übrigen Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes hätten herangezogen werden müssen. Biese seien jedoch durch die Enteignungsmaßnahmen restlos fortgefallene' Von den Mieteinnahmen aus der Wohnung im Obergeschoß könne:* sie gerade noch die lasten und I hat and-haltungskosten des Grundstücks tragen* Sie müsse daher die Leistungen für die Antragsgegnerin aus ihrem Anteil an dem Nachlaß ihrer Eltern bestreiten* Ihr gesamtes Vermögen habe zwar noch einen Wert'von rixnd 100 000 2>M. Es seien jedach Verbindlichkeitenin fest gleicher Höhe vorhanden. Von den Erträgnissen dieses Vermögens müsse sie mit ihren beiden in der Berufsausbildung befindlichen Töchtern leben. Sie sei deshalb nicht in der Lage, aus der. Eeallast monatlich mehr als 200 DM an die Antragsgegnerin zu zahlen, da sie das Laus auch im Interesse de* Kinder erhalten wolle, Bie Antragstellerin hat deshalb beantragt, die Leistungen aus der Reallast für die Zeit vom 1, Januar 1956 ab auf 200 DM monatlich herabzusetzeh* < * Bie Antragsgegnerin hält eine Herabsetzung dieser Leistungen für unzulässig, da der Zeitwert der Res 3.1a st durch den GrundstUckswert gedeckt sei, im übrigen aber auch für unbegründet, weil sie bei ihrem hohen Alter, auch mit Rücksicht auf etwaige Krankenhaus- und Lurkosten, auf die Leistungen in voller Höhe angewiesen sei, da sie außer den ilieteinnahmen aus der Erdgesehoßwohnung kein Einkommen habe. - 5 •- Das Landgericht hat die Leistungen aus der Reallast mit Wirkung vom 1. Januar 1956 auf 500 LM monatlich herabgesetzt. Las Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Herabsetzung der vom 1. Januar 1956 ab geschuldeten Leistungen zurückgewiesen und. auf die sofortige..Beschwerde der Antragstellerin« mit der diese den Vertragshilfeantrag auf Streichung der vor dem 1. Januar 1956 fällig gewordenen Leistungen ausgedehnt hatte» diese Leistungen auf 100 iXM monatlich • . . herabgesetzt«mit der Maßgabe, daß der gesamte Rückstand vom lo Juni!1957 ab in monatlichen Teilbeträgen von 150 L£ zu zahlen ist. Hiergegen richtet sich die sofortige, weitere Beschwerde» mit der die Antragstellerin ihren Beschwerdeantrag weiterverfolgt» hilfsweise die Herabsetzung der rückständigen Ünterhaltsrente auf 20 DM monatlich beantragt* Lie Aritragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, II. Lie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs, 3 VHG zulässig und auch begründet. Lie Herabsetzung von einze?.nen Leistungen aus einer Reallast, welche die Entrichtung von Geldbeträgen zu dem Gegenstand hat, istf wie das Seschwerdogcricht und auch das Landgericht zutreffend ausgeführt haben., nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des § 1 VHG, sondern gemäß § 3 Abs. 5 VHG nach den Sondervorschriften über die Eere^sBiiZxmg von Zinsen aus Grundpfandrochten zu beurteilen. Liese Regelung beruht darauf, daß auf die einzelnen Leistungen aus einer Reallast nach § 1107 BGB t » - 6 die für die Zinsen einer Hypothekenforcierung geltenden Vorschriften .entsprecaende Anwendung finden. § 1 Abs. 4 VHG, wonach Kapitalverbindlichkeiten, die durch dingliche insoweit nicht herabgesetzt werden können, als die Sicherung die Verbindlichkeiten deckt, betrifft nicht die Leistungen aus einer Reallast. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 VHG, wonach eine Zinsherabsetzung und jgemäß § 3 Abs. 5 VHG auch die Herabsetzung Von Leistungen aus einer Reallast nur dann möglich ist,'* wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 VoB, gemindert ist, liegen nicht vor, so daß grundsätzlich die Leistungen der Antragsteilerin nicht herabgesetzt werden könnten. Die*Vorschrift des 5 3 Abs. 1 VHG gilt jedoch insoweit laicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu iiner nicht zu demutbaren Harte für die Schuldnerin führen wurde (§3 Abs. 3 VHG). 1. Las Oberlandesgericht hält die Vorausretzungen dieser Ausnahmebestimmung, soweit es sich um die vom 1» Januar 1956 ab zujzahlende Rente handelt, nicht für gegeben. Bs führt dazu aus* Die Antragstellerin wohne mit ihrem Bruder zusammen, der ihr ein Kostgeld und die Wohnungsmiete zahleo| Ihre älteste Tochter arbeite in einer Anfangsstellung als Stenotypistin, die zweite Tochter befinde siciJ in der Berufsausbildung und bekomme von dritter Seite eiixe Ausbildungsbeihilfe. Abgesehen von dem mit der ReallLast und dem Y/ohnrecht belasteten Grundstück verfüge dke Antragstellerin über Vermögenswerte in Bonn von Wertpapieren sowie einer Kommanditbe-teiligung ah' einem Industrieunternehmen. Hie Papiere hätten zu Beginn des Vertragshilfeverfahrens einen Kurs- wert von etwa 19 000 Oil und am 31. Dezember 1956 einen Kurswert von 14 C39 OM gehabt. Oer Wert der Kommandit-beteiligung habe am 31- Dezember 1955 45 783 OM betragen* Oie Heranziehung dieses von ihren Eltern ererbten Vermögens durch Angreife« der Substanz möge fUr die Anträgetellerin. eine Härte bedeuten, da sie die Erträgnisse nach ihren Angaben bisher zur Deckung der ihr obliegenden Vermögensabgabe verwandt habe* Es liege darin jedoch keine unzu demutbare Härte. Das Grunds tüclc habe einen Einheitswert vbjrr 30 200-Oil. Oer Verkehrswert sei, da das Grundstück in einer bevorzugten Vvohngegend Hannovers liege, wesentlich höher; er betrage mindestens 60 000 0*1-Abgesehen von den mit dem lode der Antragsgegnerin erlöschenden Kochten sei*das Grundstück nicht belastet, so daß die Antragstellerin beim lode ihrer Schwiegermutter ein lastenfreies wertvolles Hausgrundstück besitze* In Anbetracht dieser Hmstände könne der Antragstellerin zugemutet Vierden, auf ihre anderen Vermögenswerte surückzugreif&n und gegebenenfalls ihre Wertpapiere zu veräußern, wenn sie auf andere Weise nicht in der Lage sei, die Leistungen aus der Eesllast zu erfüllen. Soweit es sich um die rückständigen Leistungen aus der 2 eit vor dem 1. Januar 1*956 handelt, hält das Ober-landesgerieht eine- teilweise Herabsetzung für gerechtfertigt, weil hei der Höhe der Rückstände die Zahlung der vollen Beträge zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Antragstellerin führen würde* Bei der Bestellung der RealXast seien die Vertragschließenden davon ausgegangen, daß zur Erfüllung der Verpflichtungen das beträchtliche Vermögen des verstorbenen Ehemannes der An- — 8 -• tragstellerin berangezogen werden müsse, da die Reallast aus den Erträgnissen des Grundstücks allein nicht gedeckt werden könne. Dieses Vermögen stehe der Antragstellerin infolge der Anteignungsmaßnahmen in der Sowjetzone nicht mehr zur Verfügung. Pie Folgen dieses unverschuldeten .Vermögensverlustes müßten insoweit auch von der Antrags-gegnerin mitgetragen werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Mittel der Antragstellern ixt Zukunft durch die laufenden Zahlungen aus der Reallast in voller Höhe sehr stark beansprucht würden, während die Antragsgegnerin nicht nur in.die läge versetzt werde, ihre persönlichen Bedürfnisse ganz zu .befriedigen, sondern sich auch, wie sie schon lange, beabsichtige, für Krankheitsfälle einige Rücklagen zu verrchaffen. Den Interessen beider feile werde in angemessener Weise Rechnung getragen, wenn die bis Ende 1955 geschuldeten Einzelleistungen auf 100 DM monatlich herabgesetzt würden. Der Antragstellerin könne die Abtragung dieser Rückstände in monatlichen Teilbeträgen von 150 DM zugemutet werden. Auch insoweit müsse sie ihre anderen Vermögenswerte angreifen. 2. Die Einwendungen der Antragstellerin müssen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Die Rüge,'das Beschwerdegericht habe den Begriff der unzu demutbaren Harte verkannt, ist allerdings nicht begründet. Das Gesetz sagt nichts darüber, wann eine unzu demutbare Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG vorliegt. Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert ebenso wie die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 VHG eine Interessenabwägung, an die jedoch im Falle des § 3 Abs. 3 VHG besondere Anforderungen gestellt werden. Während § 1 VHG die Entscheidung auf die Unzu demutbarkeit der Leistung für den Schuldner abstellt, müssen im Falle des § 3 Abs. 3 VHG besondere Gründe vor- liegen, aus-'denen'die Leistung den Schuldner unzu demutbar hart treffen würde* Die unzu demutbare Härte erfordert deshalb mehr als die Unzu demutbarkeit der Leistung* Dies hat das Besächwerdegericbt nicht verkannt* äs ist rechtlich nicht zu beanständen, wenn das Oberlandesgericht in der Tatsache‘allein, daß die Antragstellerin gezwungen ist, das von ihren Eltern ererbte Vermögen ansugreifen, um die Leistungen aus der Reallast aufbringen zu können, keine unzu demutbare Härte für die Antragsteller^' erblickt hat* Auf Grund der bisherigen Feststellungen läßt.sich jedoch nicht beurteilen, inwieweit die Antragstellerin zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin die von ihren Eltern stammenden Vermögenswerte heranziehen muß und inwieweit dadurch ihre wirtschaftliche Lage, vor allem ihre Einkünfte, beeinträchtigt werden* In Wirklichkeit richten sich deshalb auch die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen die mangelnde Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht* Bei der Frage, ob eine Uichtherabsetzung der Leistungen aus der Reallast zu einer unzu demutbaren Härte für die Antragstellerin führen würde, handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weitern Beschwerde gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletziing beruht, die insbesondere dann vorliegt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder erschöpfend gewürdigt ist* Die angefochtene Entscheidung läßt ausreichende tatsächliche Feststellungen und auch eine erschöpfende Würdigung dos Sachverhalts vermissen* Bas Beschwerdcgericbt begnügt sich bei der Erörterung der wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin im wesentlichen mit der Feststellung des Wertes der Kommanditbe-teiligung der Antragstellerin zu dem 31. Bezember 1955, des Kurswertes der Wertpapiere zu Beginn des Yertragshilfe~ Verfahrens und am 31* Bezember 1956 sowie mit dem Einweis darauf, daß der Antragstellern beim Tode der Antragsgegnerin ein lastenfreies Hausgrundstück im Werte :?on 60 000 BM zur Verfügung stehe* Letzteres würde jedoch nur dann der Fall sein, wenn die Antragstellerin, ohne das Haus verkaufen oder belasten zu müssen, in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen der Antragsgegnerin gegenüber aus ihrem sonstigen Vermögen oder Einkommen zu erfüllen* Bie Beantwortung der Frage, ob und inwieweit eine Nichtherabsetzung der-Leistungen zu einer unzu demutbaren Härte für die Antragstellerin führen würde, hängt vor allen von den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Än-tr^gsiellerin ab* Es bedarf deshalb der Feststellung, welche Wertpapiere im Seitpunkt der Entscheidung des Be-rchwer-'egerichts noch vorhanden sind, wie überhaupt einer Klärung der Frage, wie hoch die laufenden Einkünfte der Antragstellerin sind, insbesondere welche Einnahmen der Antragste3.1orin aus der Verzinsung der Wertpapiere und aus der' ICommanditbeteiligung zufliei3eu und welche Verbindlichkeiten, wozu auch die Steuern und die Vermögensabgabe gehören, sie zu erfüllen hat* Bie Antragstellerin hat hierzu bereits im Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht, wozu eine Stellungnahme erforderlich gewesen wäre» Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Einkünfte der Antragstellerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und, soweit erforderlich, auch für ihre noch in der Berufe#asbildung befindliche jüngste Tochter verbleiben, wenn eie die Wertpapiere zur Tilgung der Leistungen aus der Keällast verwendet * Bei einer etwaigen Belastung des HausgrundStücks werden auch die von ihr aufzubringenden Zinsen zu berücksichtigen sein* Die Tatsache, daß nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin und des Ehemannes der Antragstellerin bei der Bestellung der Beallast die Unterhaltsrente aus den Erträgnissen des Grundstücks allein nicht gedeckt werden konnte, daß dazu vielmehr das erhebliche Vermögen des Sohnes der Antragsgegnerin mitherangezogen werden mußte und daß dieses Vermögen 41 der Antragstellerin infolge der in der Sowjetzone durch-geführten Enteignungsmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung steht, hat das Obei'landesgericht lediglich bei der Entscheidung über die Herabsetzung der Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1956 gewürdigt. Der unverschuldete Verm«'gensverlust kann jedoch auch bei den später fällig gewordenen und fällig werdenden Leistungen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Zulässigkeit der Herabsetzung von Leistungen aus einer Heallast ist nicht auf die bereits fälligen Beträge beschränkt. Die Herabsetzung einer Verbindlichkeit kamr vielmehr schon vor ihrer Balligkeit erfolgen* Voraus- £ Setzung hierfür ist allerdings, daß, weil für die Entscheidung im Vertragshilfeverfahren der Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung, in der Rechtemittelinstanz der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend ist (BGHZ 14, 398), die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Zeitpunkt der Entscheidung zu übersehen ist^und die Lage des Balles eine Herabsetzung der Verbindlichkeit schon vor der Bälligkeit erfordert (vgl. Beschluß des erkennender Senats vom 26. April 1957, -12- .V ZB 55/56, BGH3.24,, 156). Diwse Grundsätze werden bei einer etwaigen Herabsetzung der künftigen Leistungen zu beachten sein* • X^r die Entscheidung über die Herabsetzung der Rente aus der Zeit vor dem 1» Januar 1956 ist der Ge-samtbetragf?der Huckstände von wesentlicher Bedeutung, Hierüber fehlt jedoch jede Feststellung. Die Beteiligten streiten auch darüber, inwieweit die Forderung der Antragsgegnerin verjährt ist. Da die Höhe des Rückstandes » nicht feststeht, ist auch die Belastung der Antrogsgegnerin durch die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beträge nicht ersichtlich. Im Verfahren der weiteren Beschwerde sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß es nach der Fassung des Beschwerdeantrages der Antragsgegnerin vom 15o Februar 1957 (31. 115 GA), der auf eine Zurückweisung des Vertragshilfeantrages ‘‘für die Zukunft“ gerichtet ist, zweifelhaft sein könnte, ob die Entscheidung des Landgerichts von der Antragsgegnerin in vollem Umfang angefochten wurde. Die Antragsgegnerin hat dazu Erklärungen abgegeben, die den Schluß nahelegen können, daß der Antrag so zu verstehen ist, wie er vom Obsrlandesgericht aufgefaßt ist. Immerhin mag das Beschwerdegerloht auch diese Frage prüfen. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des an-geföchteiiefc Beschlusses zur weiteren Aufklärung und erneuten Drufuög an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. % Bis Kostenentscbs-'idung "beruht auf §§ 19, 20 VHG, §§ 123, 15 KostO in der bisher geltenden Passung (vgl« Art. XI § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 - BGBl I 861, 935). Br. Tasche Br. Bttckinghaua Br. Augustin Br. OechGler Br. Piepenbrock i i 0