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BGH · V ZB 25/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 25/55

Rechtssatz* Als Vertreter i.S* des § 232 Abs 2 ZPO ist auch der amtlich bestellte Vertreter eines im Urlaub abwesenden, von der Partei beauftragten Rechtsanwalts anzuseheno Aktenzeichen* V ZB 25/55 Durch Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Hanau vom 23- Juli 1953, das am 3- August 1953 zugestellt wurde, ist der Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt worden, wobei dem Antrag des Beklagten auf Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts nicht entsprochen wurde. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am 12. September 1953 eingekommen, gleichzeitig mit dem Antrag, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben, sondern durch Beschluß vom 29» September 1953 die Berufung verworfen. Die Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs 2, 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig; sie ist auch rechtzeitig eingekommen, obgleich beim Pehlen des Nachweises einer ordnungsmäßigen Zustellung des angegriffenen Beschlusses nicht festgestellt werden kann, ob und wann die Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Gang gesetzt worden ist* Es erhebt sich zunächst die Präge, ob das, was zur Begründung der Beschwerde in den mit dieser eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen wurde, der Entscheidung zugrunde gelegt werden darf, soweit es nicht schon'mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Prist des § 234 ZPO geltend gemacht worden ist. Diese Präge kann aber dahingestellt bleiben, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter Berücksichtigung der erst zur Begründungder Beschwerde vorgebrachten Tatsachen nicht gerechtfertigt erscheint. oder, was im Hinblick auf den AbgangsStempel der Post vom 3* September wahrscheinlicher ist, erst am 3> September und sandte dann den Brief ab, so daß er erst am 4» September bei Hechtsanwalt in PflHHi eintraf.Die Partei muß bei der Versäumung einer Notfrist für ihr eigenes Verschulden und das ihres Vertreters einstehen. Als Vertreter kommt nicht nur der für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt, sondern auch der Anwalt in Betracht, der den Berufungsauftrag erteilen soll (RG in LZ 1925 9 598; BGH in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk zu § 232 ZPO Nr 6). anwalts nicht den Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht Vertreter der Partei und bei dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist (BGH bei Bindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk zu § 253 ZPO Nr 7)» Da der amtlich bestellte Vertreter eines im Urlaub abwesenden, von der Partei beauftragten Rechtsanwalts diesen in jeder Hinsicht vertreten kann und soll, ist auch dieser als Vertreter der Partei anzusehen» Rechtsanwalt NBBB hat nun am Nachmittag des 1 tember erkannt, daß das bereits von Rechtsanwalt Br„ BHHH vor Antritt seines Urlaubs diktierte Schreiben erst am 31 * August geschrieben und ihm erst am 1« September mit anderen Sachen vorgelegt wurde* Er mußte also daraus ersehen, daß die Sache von dem Büropersonal keineswegs als eilig behandelt wurde, so daß die Zeit, die bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist noch zur Verfügung stand und die zur Zeit der Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt Br c GflHBBHHl noch als hinreichend erscheinen mochte, äußerst drängte * Er durfte unter diesen Umständen, auch w:nn er die Zuverlässigkeit des Büros des Rechtsanwalts SBBHB kannte, nicht als selbstverständlich davon ?us-gehen, daß das Schreiben unverzüglich zur Post gebracht werde, und sich nicht darauf verlassen, daß das Lehrmädchen, das erst einige Monate auf dem Büro des Br« GflBfc BUB tätig war, einen sehr auf geweckten Eindruck machte, sondern mußte mindestens darauf hinweisen, daß der Brief unbedingt sofort zur Post gebracht werde, und sogar anordnen, daß fernmündlich nachgefragt werde, ob er rechtzeitig bei Rechtsanwalt SBHB eingetroffen und der Auftrag in seiner Eilbedürftigkeit erkannt worden sei« Rechtsanwalt NBIB hat also nicht das veranlaßt, was zu der Zeit, zu der die Sache ihm vorgelegt wurde, notwendig war, um die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu gewährleisten.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltVertreterBeschwerdeBeschlußBrSchreibenPostNr

Volltext der Entscheidung

Fttr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2369 025
Gesetz*	ZPO	§ 232 Abs 2
Rechtssatz* Als Vertreter i.S* des § 232 Abs 2 ZPO ist auch der amtlich bestellte Vertreter eines im Urlaub abwesenden, von der Partei beauftragten Rechtsanwalts anzuseheno
 Aktenzeichen* V ZB 25/55
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Beschluß des BGH vom 1. Dezember 1955 OLG Frankfurt /faain
'9
Kreis Hal
V ZB 25/53
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
 des Bäckers Konrad
 hüSHbb m.
m
Beklagten , Berufungsklägers , Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter zweiter Instanzs Rechtsanwal'
gegen
 den Fuhrunternehmer Philipp Hi HaiHHBi, Hü'	“
in Kf
), Kreis
 Kläger, Berufungsbeklagten, Beschwerdegegner,
- Prozeßbevol3.mächtigter zweiter Instanz? Rechtscnwal
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-anaxig vom Io Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesricller Br, Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Br. Großmann
 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt / Main vom 29. September 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Durch Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Hanau vom 23- Juli 1953, das am 3- August 1953 zugestellt wurde, ist der Beklagte entsprechend dem Klagantrag verurteilt worden, wobei dem Antrag des Beklagten auf Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts nicht entsprochen wurde. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt am 12. September 1953 eingekommen, gleichzeitig mit dem Antrag, dem Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bern Antrag lagen eidesstattliche Versicherungen des damals in Bfl^^sich auf haltenden Hechtsanwalts Dr. GBBBHB, des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in erster Instanz, und seiner Büroangestellten, Prau DBHHHH1B? bei.
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben, sondern durch Beschluß vom 29» September 1953 die Berufung verworfen. Die Ausfertigung des Beschlusses ist nach Mitteilung des Oberlandesgerichts den Parteien Hformlos am 1•> 10.1953 zugestelltworden. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt, die dort am 15- Oktober 1953 eingekommen ist.
Mit der Beschwerde wurden weitere eidesstattliche Versicherungen des Hechtsanwalts NflBB in	des	amtlich
 bestellten Perienvertreters des Rechtssnwalts Dr. GflB VBBP, und zweier Angestellten dieses Hechtsanwalts vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 519 b Abs 2, 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig; sie ist auch rechtzeitig eingekommen, obgleich beim Pehlen des Nachweises einer ordnungsmäßigen Zustellung des angegriffenen
 Beschlusses nicht festgestellt werden kann, ob und wann die Prist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Gang gesetzt worden ist*
Es erhebt sich zunächst die Präge, ob das, was zur Begründung der Beschwerde in den mit dieser eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vorgetragen wurde, der Entscheidung zugrunde gelegt werden darf, soweit es nicht schon'mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Prist des § 234 ZPO geltend gemacht worden ist. Das Reichsgericht (RGZ 119> 86 /ß$7; 136, 275 /5827j RG in JW 1930, 2050,» RG in WarnRspr 1936 Nr 62) hat dies abgelehnt. Der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 342 ^5457) hält dagegen die Berücksichtigung von späteren Erklärungen, die zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen. Vorbringens gemacht sind, nicht für ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt durch das Gericht nicht genügend aufgeklärt war. Diese Präge kann aber dahingestellt bleiben, da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch unter Berücksichtigung der erst zur Begründungder Beschwerde vorgebrachten Tatsachen nicht gerechtfertigt erscheint.
Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich folgender Sachverhalts Rechtsanwalt Br. GflBMflHfcin HaSB, der am Montag, den 31. August 1953 seinen Erholungsurlaub antreten wollte, diktierte am Freitag, den 28. August 1953 nachmittags seiner Büroangestellten Prau	ein Schreiben an
 Rechtsanwalt SfHHHI in	in	dem	er	diesen
 mit der Einlegung der Berufung beauftragte. Er wies Prau D^HQpHHfc die am Samstag nicht ins Büro kam, an, das Schreiben noch am.Freitag fertigzustellen. Diese tat das nicht, sondern schrieb den Brief erst am Montag, den 31» August. Erst am Dienstag, den 1. September, et  4 -
wa um 15-15 Uhr wurde das Schreiben mit den Handakten dem amtlich bestellten Vertreter des inzwischen in Urlaub gegangenen Hechtsanwalts Dr„ CMHH dem Rechtsanwalt NfHB in.HaflB, in der Unterschriftsmappe mit anderen Schreiben vorgelegt.. Hechtsanwalt NflM unterschrieb die in der Unterschriftsmappe befindlichen Briefe* Her den Berufungsauftrag enthaltende Brief an Hechtsanwalt SflBHI wurde aber nicht mehr am selben Tag zur Post gegeben, da dem seit 1* April 1953 im Büro tätigen Lehrmädchen Helga BöH infolge des starken Anfalls an Post die Briefmarken ausgegangen waren, so daß diese, wie sie angibt, einen Teil der Post nicht frankieren und absenden konnte. Bas Lehrmädchen kaufte vielmehr die Briefmarken erst am 2. oder, was im Hinblick auf den AbgangsStempel der Post vom 3* September wahrscheinlicher ist, erst am 3> September und sandte dann den Brief ab, so daß er erst am 4» September bei Hechtsanwalt	in	PflHHi	eintraf.

Die Partei muß bei der Versäumung einer Notfrist für ihr eigenes Verschulden und das ihres Vertreters einstehen. Als Vertreter ist der von ihr beauftragte Rechtsanwalt, nicht aber dessen Büropersonal anzusehen (RGZ 164, 52 Z?27j Rß in Wam Bspr 1936 Hr 164). Als Vertreter kommt nicht nur der für die Berufungsinstanz bestellte Rechtsanwalt, sondern auch der Anwalt in Betracht, der den Berufungsauftrag erteilen soll (RG in LZ 1925 9 598; BGH in Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk zu § 232 ZPO Nr 6). Die Rechtsprechung hat ferner als Vertreter angesehen den sogenannten Verkehrsanwalt (RGZ 115j 71	einen	Rechtsanwalt,	der	für	den	be-
auftragten Rechtsanwalt als Gegenleistung für die ihm gestattete Mitbenutzung der Kanzlei zeitweise einzelne Sachen bearbeitete (RAG in BR 1943, 528), den von dem
 beauftragten Rechtsanwalt angestellten und besoldeten Rechtsanwalt (RG in Warn Rspr 1936 Nr 164)> den bei ihm angestellten Anwaltsassessor (RG in Warn Rspr 1939 Nr 5l; R&Z 157, 359 /5"627; 165, 84	RAG	20,	165,	BGH	m
NJW 1951, 235)9 nicht dagegen den Probeassessor, wenn ihm die Vertretungsmacht nicht übertragen ist (RGZ 165,
84	9 und bei Anwesenheit des bevollmächtigten Rechts-
anwalts nicht den Hilfsarbeiter, der selbst Rechtsanwalt, aber nicht Vertreter der Partei und bei dem Berufungsgericht nicht zugelassen ist (BGH bei Bindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk zu § 253 ZPO Nr 7)» Da der amtlich bestellte Vertreter eines im Urlaub abwesenden, von der Partei beauftragten Rechtsanwalts diesen in jeder Hinsicht vertreten kann und soll, ist auch dieser als Vertreter der Partei anzusehen»
Bin Verschulden des Rechtsanwalts	kommt
 nicht in Betracht, es ist aber das Verhalten de# Rechtsanwälte Br» G4HHHHH und NflHfl) zu prüfen. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Br, &■■■■■ liegt nicht vor» Wenn er es auch unterlassen hat, nachzuprüfen, ob Frau DflMBi seiner Weisung naohgekommerj ist, das Schreiben noch! am 28, August fertigzusteilen, so ist dadurch eine unheilbare Verzögerung nicht eingetreten» Bagegen ist nicht dargetan, daß Rechtsanwalt NflHB alles Erforderliche getan hat, um eine Versäumung der Prist zu verhindern. Es ist herrschende Meinung, an der festzuhalten ist, daß, wenn die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Erteilung des Auftrags zur Einlegung eines solchen bis zu dem letztmöglichen Zeitpunkt verzögert worden ist, der Rechtsanwalt eine über das gewöhnliche Maß hinaus erhöhte Pflicht zur sorgfältigen Beobachtung der Fristen hat, da er damit rechnen muß, daß schon eine geringe Abweichung von dem regelmäßigen Ablauf der Binge zu einer Versäumung der Rechtsmittelfrist führen kann»
Es kann und muß dem Rechtsanwalt dabei zugemutet werden,
 persönlich die Ausführung seiner Anordnungen zu überwachen und sogar sich durch fernmündliche Anfrage vom rechtzeitigen Eingang seines Schreibens zu überzeuge" (RG in JW 1930> 2050 Nr 11; RG in YTarnRspr 1936 Nr 62; RG in JW 1936, 653; 1936, 3312)*
Sep-
Rechtsanwalt NBBB hat nun am Nachmittag des 1 tember erkannt, daß das bereits von Rechtsanwalt Br„ BHHH vor Antritt seines Urlaubs diktierte Schreiben erst am 31 * August geschrieben und ihm erst am 1« September mit anderen Sachen vorgelegt wurde* Er mußte also daraus ersehen, daß die Sache von dem Büropersonal keineswegs als eilig behandelt wurde, so daß die Zeit, die bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist noch zur Verfügung stand und die zur Zeit der Bearbeitung der Sache durch Rechtsanwalt Br c GflHBBHHl noch als hinreichend erscheinen mochte, äußerst drängte * Er durfte unter diesen Umständen, auch w:nn er die Zuverlässigkeit des Büros des Rechtsanwalts SBBHB kannte, nicht als selbstverständlich davon ?us-gehen, daß das Schreiben unverzüglich zur Post gebracht werde, und sich nicht darauf verlassen, daß das Lehrmädchen, das erst einige Monate auf dem Büro des Br« GflBfc BUB tätig war, einen sehr auf geweckten Eindruck machte, sondern mußte mindestens darauf hinweisen, daß der Brief unbedingt sofort zur Post gebracht werde, und sogar anordnen, daß fernmündlich nachgefragt werde, ob er rechtzeitig bei Rechtsanwalt SBHB eingetroffen und der Auftrag in seiner Eilbedürftigkeit erkannt worden sei« Rechtsanwalt NBIB hat also nicht das veranlaßt, was zu der Zeit, zu der die Sache ihm vorgelegt wurde, notwendig war, um die rechtzeitige Einlegung
 der Berufung zu gewährleisten. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig ver-. worfen.
 
Die sofortige Beschwerde war daher auf Kosten des Beklagten zurdckzuweisen.
Dro Tasche	Br-	Heck	Schuster
 Br, Oechßler
 Br. Großmann