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BGH · V ZB 24/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 24/95

Das Urteil des Landgerichts Essen ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 3. Die Klägerin hat darin vorgetragen und glaubhaft gemacht: Sie habe das Schreiben ihrer erstinstanzlichen Rechtsanwälte vom 17. Mai 1995 über die Zustellung des Urteils mit der Mitteilung, daß Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse, erst nach einem Krankenhausaufenthalt am 26. Sie habe daraufhin Rechtsanwalt R0HB, den sie schon mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt gehabt habe, angeschrieben und sei davon ausgegangen, daß sie diese damit mit der Berufungseinlegung beauftragt habe. Juni habe sie sowohl von Rechtsanwalt Rl^B als auch von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Schreiben erhalten, in denen sie jeweils auf den Ablauf der Berufungsfrist und darauf hingewiesen worden sei, daß sie Einlegung der Berufung veranlassen müsse, wenn sie Berufung einlegen lassen wolle. Juni vergeblich versucht, Rechtsanwalt RflHI telefonisch zu erreichen, habe ihn deshalb angeschrieben, zugleich aber ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angefaxt und selbst Berufung zu dem Landgericht Essen eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag durch das Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am Freitag, den 26. Sie hat vielmehr, worauf schon das Oberlandesgericht abhebt, diese gebeten, Klage gegen ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einzuleiten. Die Beklagte konnte aufgrund dieses Schreibens, insbesondere angesichts der eindeutigen Belehrung durch ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Schreiben vom Mit diesem Schreiben hatte die Beklagte vielmehr die deutlichen Hinweise im Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, daß Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden müsse und sie dazu, falls sie dies wünsche, entsprechende Aufträge erteilen müsse, ignoriert.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsanwaltBerufungOberlandesgerichterstinstanzlichenSchreibenProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 24/95	BESCHLUSS
vom 20. Juni 1996 in dem Rechtsstreit
 Gertrud Bi
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Beklagte und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
F.
und
 gegen
Eva Maria
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 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt Dr.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 81.348,30 DM.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts Essen ist den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 3. Mai 1995 zugestellt worden. Am Pfingstdienstag, dem 6. Juni, dem letzten Tag der Berufungsfrist, ging eine Berufungsschrift der Beklagten persönlich beim Landgericht Essen ein. Am 21. Juni 1995 reichten die beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen
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zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten eine Berufungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, beim Oberlandesgericht ein. Die Klägerin hat darin vorgetragen und glaubhaft gemacht: Sie habe das Schreiben ihrer erstinstanzlichen Rechtsanwälte vom 17. Mai 1995 über die Zustellung des Urteils mit der Mitteilung, daß Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse, erst nach einem Krankenhausaufenthalt am 26. Mai zu Hause vorgefunden. Sie habe daraufhin Rechtsanwalt R0HB, den sie schon mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt gehabt habe, angeschrieben und sei davon ausgegangen, daß sie diese damit mit der Berufungseinlegung beauftragt habe. Am 2. Juni habe sie sowohl von Rechtsanwalt Rl^B als auch von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Schreiben erhalten, in denen sie jeweils auf den Ablauf der Berufungsfrist und darauf hingewiesen worden sei, daß sie Einlegung der Berufung veranlassen müsse, wenn sie Berufung einlegen lassen wolle. Sie habe daraufhin am 2. Juni vergeblich versucht, Rechtsanwalt RflHI telefonisch zu erreichen, habe ihn deshalb angeschrieben, zugleich aber ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angefaxt und selbst Berufung zu dem Landgericht Essen eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den am 10. Juli 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 19. Juli 1995 beim Bundesgerichtshof eingegangene und am 29. März 1996 begründete sofortige Beschwerde.
4
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 577 ZPO); sie ist jedoch unbegründet.
Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die verspätete Einlegung der Berufung auf einem Verschulden der Beklagten beruht, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht vorliegen.
Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag durch das Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am Freitag, den 26. Mai, und damit elf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist, von dem Urteil, dem Lauf der Berufungsfrist und davon Mitteilung erhalten, daß ihre Anwälte von sich aus die Einlegung der Berufung nicht veranlassen würden. Anders als die Beklagte nunmehr geltend macht, hat sie in dem daraufhin von ihr verfaßten und an die Rechtsanwälte Reiter und Partner gerichteten Schreiben vom gleichen Tage - dort eingegangen am Dienstag, dem 30. Mai - diese nicht mit der Einlegung der Berufung beauftragt. Sie hat vielmehr, worauf schon das Oberlandesgericht abhebt, diese gebeten, Klage gegen ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einzuleiten. Darüber hinaus hat sie gebeten, ggf. erneute Klage gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu erheben, und zusätzlich mitgeteilt, daß sie "mit gleicher Post meinen Einspruch an das Gericht in Essen" geschrieben habe. Die Beklagte konnte aufgrund dieses Schreibens, insbesondere angesichts der eindeutigen Belehrung durch ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Schreiben vom
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17. Mai, nicht davon ausgehen, Rechtsanwalt RflHBI werde für sie Berufung einlegen. Gerade dazu hatte sie ihn weder ausdrücklich beauftragt noch ließ sich ein entsprechender Wille aus dem Zusammenhang des Schreibens entnehmen. Mit diesem Schreiben hatte die Beklagte vielmehr die deutlichen Hinweise im Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, daß Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingelegt werden müsse und sie dazu, falls sie dies wünsche, entsprechende Aufträge erteilen müsse, ignoriert. Bei Beobachtung der der Beklagten obliegenden Sorgfalt konnte sie dies angesichts der Eindeutigkeit der Belehrung ihrer erstinstanzlichen Anwälte auch nicht verkennen. Darauf, ob die Beklagte nach den ihr am 2. Juli zusätzlich zuteil gewordenen Belehrungen durch ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und durch Rechtsanwalt R^HB bei zu demutbarer Anstrengung noch in der Lage gewesen wäre, die rechtzeitige Berufungseinlegung zu erreichen, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die beantragte Wiedereinsetzung ist der Beklagten danach zu Recht verweigert und das Rechtsmittel zutreffend als verspätet eingelegt verworfen worden, so daß die Beschwerde der Beklagten keinen Erfolg haben kann.
6
Der Beklagten kann bei dieser Sachlage angesichts der mangelnden Erfolgsaussicht auch die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 114 ZPO).
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Krüger	Klein