Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Seinen rechtzeitig gestellten Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, seinen Prozeßbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist; zugleich hat es die Berufung verworfen. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei der amtlich bestellten Vertreterin seines Bevollmächtigten die Akte rechtzeitig mit Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung auf den Schreibtisch gelegt worden; es könne sie deshalb nicht entlasten, daß ihr Büropersonal sie weisungswidrig nicht nochmals auf den Fristablauf hingewiesen habe. Ihr bleibt aber auch der Erfolg versagt, soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, ein Verschulden sei der amtlich bestellten Vertreterin deshalb nicht anzulasten, weil die Angestellte die Akte weisungswidrig nicht mit einem Fristvermerk auf einen speziell dafür vorgesehenen Platz gelegt habe. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. der Kanzlei der amtlich bestellten Vertreterin seines Prozeßbevollmächtigten und über deren Erkrankung. Dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch und den dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen war weder ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Büroangestellte neben dem vorgetragenen Grund sich auch über eine Weisung zur Ablage von Fristsachen hinweggesetzt habe, noch dafür, daß die amtlich bestellte Vertreterin ihrerseits an einer normalen Bearbeitung der Sache wegen Krankheit verhindert gewesen sei. Beide eidesstattlichen Versicherungen hatten vielmehr allein darauf abgehoben, daß die Akte mit dem Fristvermerk zwar vorgelegt worden, die Bearbeitung aber nur deshalb unterblieben sei, weil die Anwältin versehentlich nicht nochmals an den Ablauf der Vorfrist und der Hauptfrist erinnert worden sei.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 24/94 BESCHLUSS vom 16. September 1994 in dem Rechtsstreit Richard Hl i, FflMstraße IB# Hl Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Hannelore El I, PfllMstraße M, M| Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 181.454,90 DM. Gründe 1. Der Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Seinen rechtzeitig gestellten Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, seinen Prozeßbevollmächtigten treffe ein Verschulden an der Versäumung der Frist; zugleich hat es die Berufung verworfen. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung sei der amtlich bestellten Vertreterin seines Bevollmächtigten die Akte rechtzeitig mit Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung auf den Schreibtisch gelegt worden; es könne sie deshalb nicht entlasten, daß ihr Büropersonal sie weisungswidrig nicht nochmals auf den Fristablauf hingewiesen habe. 3 2. Hiergegen wendet sich die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde zu Recht nicht. Ihr bleibt aber auch der Erfolg versagt, soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, ein Verschulden sei der amtlich bestellten Vertreterin deshalb nicht anzulasten, weil die Angestellte die Akte weisungswidrig nicht mit einem Fristvermerk auf einen speziell dafür vorgesehenen Platz gelegt habe. Gleiches gilt für den Vortrag, die amtlich bestellte Vertreterin sei aufgrund vorhergehender Erkrankung nur zu stundenweiser Arbeit im Büro in der Lage gewesen; sie habe deshalb nur Fristsachen bearbeitet und die vorliegende Sache, weil sie bei den turnusmäßigen Akten gelegen habe, zunächst übersehen. Dieser nachträglich vorgebrachte Sachverhalt kann nicht berücksichtigt werden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung einer Frist gekommen ist, sind grundsätzlich innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Zwar können unklare Angaben bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch erläutert und unvollständige Angaben ergänzt werden, insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte aufklären müssen (st. Rspr, des Bundesgerichtshofes, z.B. Beschl. v. 27. September 1989, IVb ZB 73/89 und v. 28. Februar 1991, IX ZB 95/90 -BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Begründung 2 und 4). Das Beschwerdevorbringen des Beklagten bewegt sich jedoch nicht in diesem Rahmen. Vielmehr enthält es neuen, bisher nicht einmal angedeuteten, Vortrag über organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei der amtlich bestellten Vertreterin seines Prozeßbevollmächtigten und über deren Erkrankung. Zu einer Rückfrage wegen möglicherweise unklaren Vorbringens hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung. Dem Vortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch und den dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen war weder ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Büroangestellte neben dem vorgetragenen Grund sich auch über eine Weisung zur Ablage von Fristsachen hinweggesetzt habe, noch dafür, daß die amtlich bestellte Vertreterin ihrerseits an einer normalen Bearbeitung der Sache wegen Krankheit verhindert gewesen sei. Beide eidesstattlichen Versicherungen hatten vielmehr allein darauf abgehoben, daß die Akte mit dem Fristvermerk zwar vorgelegt worden, die Bearbeitung aber nur deshalb unterblieben sei, weil die Anwältin versehentlich nicht nochmals an den Ablauf der Vorfrist und der Hauptfrist erinnert worden sei. Der völlig neue Sachverhalt, der jetzt behauptet wird, kann daher keine Berücksichtigung finden. Deshalb kann dahinstehen, ob der Vortrag überhaupt erheblich wäre und ob er angesichts der früheren eidesstattlichen Versicherungen als glaubhaft gemacht anzusehen ist. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Tropf Räfle Krüger Lambert-Lang