Das vorlegende Oberlandesgericht will bei der Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden (vgl, RGZ 146, 3o8, 311) reichsgesetzlichen Vorschrift des § lo93 BGBÜyon auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen eines öberlandes-gerichts sowie des insoweit gleichzusetzenden {§ 199 PGG, Art. 23 BayAGGVG 3S III 3) Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nämlich mit der Ablehnung einer G-esamt-berechtigung entsprechend § 428 BGB von der sie :-zulassenden Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom (13. ranggleicher Rechte an demselben Grundstück (Grundstücksteil) für jeweils einen anderen Berechtigten« So können anerkanntermaßen auch Wohnungsrechte für mehrere Personen, insbesondere Ehegatten und Geschwister, an demselben Grundstück hinsichtlich derselben Räume mit gleichem Rang derart bestellt werden, daß sie rechtlich voneinander völlig unabhängig sine und sich nur hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Raum-nuuswng gegenseitig beschränken (EG HER 1925 Nr, 880; : BayOblGZ 1957, 322; OLG Oldenburg und Sange« ENotZ 1957, 317 Rinie1, Grundbuchrecht 1961 S= 151 7R), Ebenfalls grundsätzlich möglich; aber im Binzelfall je nach der Natur des in Betracht kommenden Rechts problematisch ist dagegen eine rechtliche Verbindung zwischen mehreren Berechtigten hinsichtlich einer .gleichartigen Berechtigung an demselben Grundstück; und zwar insbesondere in den der gesetzlichen Regelung im Schuldrecht entlehnten formen. der Gesamthand oder der Mitberechtigung im Sinne des § 432 BGB, Hierbei kann es sich begrifflich entweder um ein einziges Recht handeln, das den mehreren nur gemeinsam zusteht - so bei der Gesamthand, die im vorliegenden Pall ausscheidet -? jeder hat ein eigenes Recht darauf, daß alle Berechtigten zusammen befriedigt werden -« sowie in dem hier in Betracht kommenden ■ Fall, der Gesamtgläubigersoha 7t ( eenetsurteil BGH2. 29, 363,; 564) - jeder hat ein eigenes Rech: darauf, aal er selbst befriedigt wird, die Befriedigung eines einziger: Berechxig-ten wirkt jedoch gegen alle Soweit in diesen Fällen, wie häufig, von ''einem" für mehrere Personen bestehenden oder zu begründenden Recht bestimmten Inhalts (z B= Woh- -nungsrecht) gesprochen wird, handelt es sich um eine juristisch ungenaue Ausdrucksweise, die jedoch - insbesondere auch bei Grundcuoheintragungen dieses Wortlauts - gegebenenfalls im richtiger« Sinne einer Mehrheit von Rechten zu deuten ist» b) Der Senat bejaht die Möglichkeit einer Gesamtberechtigung (G e s am t g I ä u b i g e r s ehaft) auch beim Wohnungsrecht, Die Möglichkeit einer HechtsVerbindung im allgemeinen entspricht zunächst der natürlichen .Betrachtungsweise, da bei gemeinsamem Wohnen von Eheleuten und Geschwistern die Annahme auch einer rechtlichen Zusammengehörigkeit näher liegt als die voneinander unabhängiger Rechte mit nur gleichem Hang (Paßbender aaO), Daß beim Wohnungsrecht des § 1093 BGB begrifflich eine Mehrheit von rechtlich miteinander zusammenhängenden Rechten nicht möglich sei, ist :;.nicht -anzuerkennen; :die Erwägung (BayObLG 9, 162, OLG Hamm aaO) , das Wohnungsrecht des §11093 BGB könne begrifflich nur einen Träger haben, ist gegenüber der Gesamtberechtigung schon.deshalb nicht.stichhaltig, weil es sich hier begriff- ( lieh nicht um ein einziges Recht, sondern um eine Mehrheit von Rechten handelt» Der höchstpersönliche Charakter des Mohnungsrechts steht einer Mehrheit von miteinander-verbundenen Berechtigten nicht entgegen« Er besteht im wesentlichen in der Unübertragbarkeit (§ 1092 Abs.l BGB) und ün-: Vererblichkeit (§§ 1090 Abs.2;, 1061 BGB), die das Wohnungs-:recht jedoch mit den anderen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und dem Nießbrauch teilt (vgl« §§ 1059, 1061 BGB)« Mit den anderen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten hat das Wohnungsrecht auch, die weitere Eigenschaft gemeinsam, daß die.Überlassung der Ausübung an einen anderen einer besonderen Gestattung bedarf (§ 1092 Satz 2 BGB; vgl« dazu Senatsurteil BGHZ 41, 209, 213). Besonderheit, daß der Eigentümer von der Benutzung desselben Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen sein muß (§ 1093 Abs.l Satz 1 BGB) ergeben gegen die Zulassung einer Mehrheit von miteinander verbundenen Rechtsträgern nichts» Die Möglichkeit, ein Wohnungsrecht für eine juristische Person zu bestellen (§§ 1092 Abs.2, 1059 a BGB), zeigt, daß das Gesetz es keineswegs mit Ausschileßlichkeit darauf abstellt, nur den Berechtigten selbst in der Wohnung wohnen zu lassen (vgl. seiner engen inhaltlichen Verknüpfung mit der Person des Berechtigten "unteilbar" ist, spielt keine entscheidende Rolle, weil bei der Gesamtberechtigung nicht ein geteiltes Recht, sondern eine Mehrheit von Rechten in Frage stehen» . Einer Gesamtberechtigung steht es auch nicht entgegen, wenn der Inhalt des Wohnungsrechts nicht teilbar sein sollte; denn das Gesetz erkennt Gesamtgläubigerschaft ausdrücklich auch bei Rechten auf unteilbare Leistungen an, § 432 \ Abs.l Satz 1 BGB ("sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind"); infolgedessen kann offen bleiben, ob der Inhalt des Woh-nungsreehts teilbar ist (so Faßbender aaö) oder nicht« Laß die vom Grundstückseigentümer "geschuldete Leistung" beim Wohnungsrecht im wesentlichen nicht in einem positiven Tun, sondern in einem bloßen Luiden (der Nutzung durch den oder die Berechtigten) besteht, besagt ebenfalls nichts gegen eine Gesamtberechtigung; dies erkennt der Torlagebeschluß ausdrücklich an« Las Hauptbedenken gegen eine Gesamtberechtigung, beim fohnungsrecht wird daraus hergeleitet, daß bei der-Gesamtberechtigung die Befriedigung des einen Berechtigten gegen alle Berechtigten wirke und eine solcheyBefriedigungsge-meinsehaft beim Wohnungsrecht nicht denkbar sei» Per Vorlagebeschluß (S. 9 f) vertieft diesen Gedanken/in Verbindung mit dem der Höchstpersönlichkeit in ausführlicher Begründung dahin, daß bei dinglichen Rechten wie dem Wohnungsrecht, die nicht durch (positive) Leistung eines Verpflichteten erfüllt, sondern durch selbständige Ausübung des Berechtigten "verbraucht" würden, der freien Auswahl des Leistungsempfängers durch den Schuldner die Austauschbarkeit der das Recht ausübenden Person entspreche; eine solche Austauschbarkeit sei zwar etwa beim Nießbrauch gegeben, beim Wohnungsrecht:/jedoch nicht, weil für den Inhalt dieses Rechts die Befugnis wesentlich sei, selbst in dem Und zu dem anderen schließt die Befugnis des Selbstwohnens auch beim Wohnungsrecht für eine natürliche Person, nicht aus, ;daß von Rechts wegen gleichzeitig 'auch andere/Personen als der 'Wphnungsberechtigte in denselben^Bäumen v/ohnen; das ergeben gerade die vom Oberlandesgericht nur seine Ansicht herangezogenen Vorschriften, wonach der;Wohnungsberechtigte kraft Gesetzes Angehörige und Pflegepersonen sovvie kraft Parteiwillens (Gestattung) auch sonstige Personen wohnen lassen kann (§§ 1093 Abs.2,1092 Abi Sai BGB) . Der Vorlagebe Schluß stützt die■■ Ansicht"...von der llicht-austauschbarkeit der ein Wohnungsrecht ausübenden Person weiter darauf: die Befugnis des einen könne nur dadurch "ausgeübt und verbraucht" werden, daß er selbst in dem Gebäude wohne, und nicht dadurch, daß einer der anderen Berechtigten dort wohne; das Wohnen des einen sei daher eine "inhaltlich andere Handlung" als das Wohnen des andern. 3GHZ 43, 227, 232 ff), liegt bei einer Mehrheit von Gesamtwohnungs-bereehtigten die inhaltliche Verschiedenheit ihrer Rechte nur in der Verschiedenheit der nutzenden Personen, und dieser Unterschied steht einer Gesamtberechtigung nicht nur nicht entgegen, sondern ist im Gegenteil für sie begriffsnotwendig. Er hindert auch die vom Oberlandesgericht geforderte Austauschbarkeit der Rechtsausübenden beim Wohnungsrecht nicht mehr als bei anderen dinglichen Rechten, wo Gesamtberechtigung anerkannt ist, insbesondere beim Nießbrauch und bei der sonstigen beschränkten persönlichen ’Dienstbarkeitffenn die person.enverschie:d;enhe.it beiai loh- bewirken mag als etwa Abweichung dem Grad, beim nicht Inhaltlich geht das Y/ohnungsrecht jedes einzelnen Gesamtberechtigten im "Außenverhaltnis" nicht, wie der Vorlagebeschluß und .auch Paßbender annehmen, aui Nutzung durch ihn und die übrigen Gesamtberechtigten gemeinsam (das wäre kein Pall der Gesamtberechtigung, sondern der Gesamthand oder der Mitberechtigung entsprechend § 432 BGB), sondern auf Nutzung durch ihn allein; jeder Wohnungsberechtigte kann im Weg:des Btörungsbeseitigungsanspruchs (§§ 1090 Abs.2, 1027, 1004 BGB) vom Eigentümer und von jedem Dritten die Besitzeinräumung an sich allein verlangen, und; der. Sigentümer andererseits kommt bereits durch Herausgabe an einen der Wohnungsberechtigten allein und:durch Duldung von dessen Wohnen seiner wohnungsrechtlichen Last nach« Auf welcher rechtlichen,;Grundlage im linzelxall ein Streit zwischen den Berechtigten zu entscheiden ist, spielt für die Präge der entsprechenden Anwendung des § 428 BGB keine Holle. der Belastete (Eigentümer) muß nicht nur das Wohnen des einen, sondern das gleichzeitige Wohnen aller Berechtigten dulden; hierin liegt eine an die Gesamthand oder die Mitberechtigung des § 432 BGB anklingende Besonderheit gegenüber dem Normalfall einer Gesamtbereehtigung» Aber diese Besonderheit hat das 'Wohnungsrecht mit anderen Rechten (z AB. •dieser Besonderheit hangt ieht grundsätzlich entgegen* ;Mit es auch .zusammen, daß bei mehreren Wohnungsrechten auf Lebenszeit des jeweils; Berechtigten mit dem Tode des Srstve2?$terbenden nicht alle Wohnungsrechte endigen - etwa weil das'Beeht diesemyBereehtigten gegenüber entsprechend §§ 429 Abs..3 cats 1, 422 HGB roll ”erfüllt" were in diesem Zeitpunkt erlischt vielmehr nur das Weh-nungsrecht dieses Berechtigten, und das Wohnungsrecht oder die Wohnungsrechte des oder der übrigen Berechtigten bleiben bis zu dem Boa des (jeweiligen) andern Berechtigten bestehen. Dem steht nicht entgegen, daß das Bayerische Oberste Landesgeficht in BayOfcLG 1957 aaO auch für mehrere voneinander unabhängige gleichrangige Wohnungsrechte an demselben Gebäude(teil), bei denen die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne von § 47 GBO entfällt, die Eintragung unter derselben laufenden Nummer für s t a r t h i i f t e r k 3 ä r t.
JT
Nachschlagewerk: ja BGH2; ja
BGB §§ 1093, 428; GBO § 47
Wohnungsrechte können für mehrere Personen als Gesamt-' terechtigte entsprechend § 428 BGB Bestellt werden»
BGH, Beschl. v» 21. Dezember I960 - V 2B 24/66. OLG Köln
. LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ZB 24/66
in der G-rundbuchsacfee;
des Amtsgerichts Jülich betreffend den. im/Grundbuch von Bosiar Band 27 Blatt 1196 eingetragenen Grundbesitz
Beteiligte;
1, Landwirt Bertram S 21 seine Ehefrau Augustine geb. Z| 3« Landwirt Robert E alle in £#üfl||, E
S tra.Be
- alle vertreten durch .Notar
o
.Der V,'Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di*. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbröck, Dr« Freitag, Dr’« Mattem und Dr« Groll beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlusses der 7 * Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 29* März 1966 und des Amtsgerichts - Grundbucharats - Jülich vom 2. Mars 1966 sowie dessen.Zwischenverfügung worn 27* Januar 1966 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von der erhobenen Beanstandung abzusehen.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde
wird auf 3 600 DM festgesetzt.
G r 11 n die.; :
I. '
Im
nehmende Litern, gemäß §
HofUbergabevertrag vom 23* Juni 1965 hat der über-, Sohn, der Beteiligte zu 3» für die übergebenden die Beteiligten zu 1 und 2, "als Gesamtberechtigte 428 BGB" u.a* ein lebenslängliches unentgeltliches
Wohnungsrecht bestellt* Bas Grundbuchamt hat dsn hierauf bezüglichen, vom Notar namens der Beteiligten gestellten Eintragungsantrag (§ 15 GBO) wegen Unzulässigkeit einer Gesamtberechtigung mehrerer Wohnungsberechtigter durch
Bwisqhenverfügung beanstandet «■. dagegen wurden zurückgewiesen* J verfolgen die Beteiligten ihren
Erinnerung und ’Beschwerde . Äit der weiteren Beschwerde Eintragungsantrag weiter.
Das Oberlandesgericht hält bei einem Wohnungsrecht die Gesamtberechtigung mehrerer im Sinne des § 428 BGB .für rechtlich unzulässig, dagegen eine Mitberechtigung.mehrerer im Sinne des § 432 BGB für -'zulässig. Bs mochte daher ;die weitere- Beschwerde insoweit zurüekweisen, - als die Eintragung für die Übergeber als Gesamtberechtigte beantragt wird, und die .Vorentscheidungen dahin abändern, daß dem Beteiligten zu 3 die Bewilligung der Eintragung entweder je eines Wohnungsrechts für jeden der beiden Ubergeber mit Angabe des Rangverhältnisses zwischen den beiden Rechten oder eines Wohnungsrechts für beide Übergeber als Mitberechtigte (§ 432 BGB) aufgegeben wird. Hieran sieht es sich gehindert in ersterer Hinsicht durch einen Beschluß des Bayerischen Obersten landesgerichts, in letzterer Hinsicht durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm.
: y . II, ■ ü V "--'ü :ü r-n
a) Ein Vorlegungsfall nach § 79 Abs.2 GBO;ist gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will bei der Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden (vgl, RGZ 146, 3o8, 311) reichsgesetzlichen Vorschrift des § lo93 BGBÜyon auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen eines öberlandes-gerichts sowie des insoweit gleichzusetzenden {§ 199 PGG, Art. 23 BayAGGVG 3S III 3) Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nämlich mit der Ablehnung einer G-esamt-berechtigung entsprechend § 428 BGB von der sie :-zulassenden Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom (13. Juli, richtig) 17, September 1957 (zitiert von Bader, MotZ 1965, 674 Fußn. 2) und mit der Zulassung einer Mitberechtigung entsprechend § 432 BGB von(der sie ^-ablehnenden Entscheidung des Oberlandesgerichts. Hamm vorn 13, Oktober 1965 (MDR 1966, 326) „ Da die beiden genannten Entscheidungen auf jene abweichenden Auffassungen mindestens mitgestützt sind, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig (§ 7:9 Abs, 3 GBO) f ;. 7;ü-ü
o;
■ egen die Zulässigkei/
;r weiteren ■ Be schwerd e;
(§ 78 GBO) sowie gegen die Beschwer der- Beschwerdeführer (§ 2o FGG) bestehen keine Bedenken«
Das Rechtsmittel- ist auch sachlich '.begründet, und zwar über die Ansicht des vorlegenden Gerichts hinaus in vollem Umfang«
a) Während das Bürgerliche Gesetzbuch für die Forderungen des Schuldrechts die Möglichkeiten einer Beteiligung mehrerer Personen auf der Gläubigerseite ausführlich regelt ;'■•(§§ 42o ff BGB), fehlen für die dinglichen Rechte des. Sachenrechts, von Einzelregelungen abgesehen (§§ I008 ff, lo25 BGB), ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen«. Eine Mehrheit von Berechtigten im Sachenrecht (von den geregelten Einzelfällen, abgesehen) ist darum nicht allgemein unzulässig. Sie ist vielmehr entsprechend den vom Gesetz im Schuldrecht gegebenen Geßtaltungsmoglichkeiten grundsätzlich möglich, soweit das Wesen der einzelnen dinglichen;Rechte, nicht ent-:g.0gensteht (vgl«von fuhr, < Der-Allgemeine Peil.; des .Deutschen Bürgerlichen Rechts I ,r 191ö § 3; Ennecc-erus/2fipperdey, Allgemeiner Peil des Bürgerlichen Rechts, 15« Aufl« Band I § 76 II),
Als unproblematisch angesehen wird die iulässigkeit mehrerer selbständiger Inhaltsund. ranggleicher Rechte an demselben Grundstück (Grundstücksteil) für jeweils einen anderen Berechtigten« So können anerkanntermaßen auch Wohnungsrechte für mehrere Personen, insbesondere Ehegatten und Geschwister, an demselben Grundstück hinsichtlich derselben Räume mit gleichem Rang derart bestellt werden, daß
sie rechtlich voneinander völlig unabhängig sine und sich nur hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Raum-nuuswng gegenseitig beschränken (EG HER 1925 Nr, 880;
: BayOblGZ 1957, 322; OLG Oldenburg und Sange« ENotZ 1957, 317 Rinie1, Grundbuchrecht 1961 S= 151 7R),
Ebenfalls grundsätzlich möglich; aber im Binzelfall je nach der Natur des in Betracht kommenden Rechts problematisch ist dagegen eine rechtliche Verbindung zwischen mehreren Berechtigten hinsichtlich einer .gleichartigen Berechtigung an demselben Grundstück; und zwar insbesondere in den der gesetzlichen Regelung im Schuldrecht entlehnten formen. der. Gesamtgläubig^rschaft ;.im.:Sinhe äesol "42.8 ■ BGB-(Gesamtberechtigung). der Gesamthand oder der Mitberechtigung im Sinne des § 432 BGB, Hierbei kann es sich begrifflich entweder um ein einziges Recht handeln, das den mehreren nur gemeinsam zusteht - so bei der Gesamthand, die im vorliegenden Pall ausscheidet -? oder um eine Mehrheit von Rechten, so daß jedem der Berechtigten ein eigenes Recht zusteht, diese mehreren Rechte jedoch nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern irgendwie miteinander verbunden sind« Eine derartige Mehrheit von miteinander verbundenen Rechten wird angenommen im Pall der Mitberechtigung des § 432 BGB (Raren % Schuldrecht 7, .Rufi» § 32 I b;
von fuhr aaÖ S. 89 zu Fußnoten 35 und 36) . jeder hat ein
eigenes Recht darauf, daß alle Berechtigten zusammen befriedigt werden -« sowie in dem hier in Betracht kommenden ■ Fall, der Gesamtgläubigersoha 7t ( eenetsurteil BGH2. 29, 363,; 564) - jeder hat ein eigenes Rech: darauf, aal er selbst befriedigt wird, die Befriedigung eines einziger: Berechxig-ten wirkt jedoch gegen alle Soweit in diesen Fällen, wie häufig, von ''einem" für mehrere Personen bestehenden oder zu begründenden Recht bestimmten Inhalts (z B= Woh- -nungsrecht) gesprochen wird, handelt es sich um eine juristisch ungenaue Ausdrucksweise, die jedoch - insbesondere auch bei Grundcuoheintragungen dieses Wortlauts - gegebenenfalls im richtiger« Sinne einer Mehrheit von Rechten zu deuten ist»
'Eine solche Gesamtbereohtigung entspre bhaxiä'; y|'f420 "BGB im Sachenrecht hält die Rechtsprechung für rechtlich mög-" lieh hei^üer Hypothek (Senatsurteil BGHZ 29, 363), bei der Real last (OLG München JFG 18, 132), heim. Irhbaurecht (KG JW 1932, 1564), beiir Nießbrauch (KG JFG 10, 312 und J-W 1933, 702; BayObLGZ 1955, 155), bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (KG JW 1935, 3564) und bei der Grunddienstbarkeit (BayObLG NJW 1966, 56).
Beim ¥ohnungsrecht ist die rechtliche Möglichkeit der Ges am tb e re c h t i gung (Ges amtgläubige rs ch ait im Sinn des § 423 BGB) umstritten» Sie; wird be jaht von:Ripfel (aaO S. 148, 150/51), LG Köln (zitiert DKotZ 1965, 426 Kr»10) / :-Vsöw±e neuerdings-Faßbender (Motz 1965, 662 ff - ausführlich ~) . und Bader (MotZ 1965, 673/74; wohl auch von Soergel/Siebert/ ; Baur, BGB 9» Aufl- § 1093 Randn. 3, vgl« Meikel/lmhoi,/Ri e d e 1, Grundbuchrecht 5» Aufl«. Band 2 § 13 Vorbemf 65 mit 55,
Baur, Sachenrecht 2». Aufl. § 29 D II 2, Wolff/Raiser, Sachenrecht IQ» Aufl, § 113 I Ende und IV und Palapdt/Hcehe,
BGB 25» AufI» § 1093 Anm» 2), Offen gelassen wird die Frage von KG OLG 29, 410 und Sange, DNotZ 1957, 320i In der Rechtsprechung wird die Zulässigkeit vielfach verneint, teils wegen begrifflicher Unmöglichkeit, teils mit Rücksicht auf den Willen der Beteiligten (BayObLG 9, 162 und 1957, 322;
OLG Oldenburg. DMotZ 1957,.317; OLG Köln, JMBi NRW 1965, 148; OLG Hamm, MDR 1966, 326; LG Aachen, JMBI NEW 1959, 19; vgl»
T1 anek/Strecker, BGB 5« Auf!» § 1093 Anau 2 f, Staudinger/Ring,, BGB 11c Aufl» § 1093 Randn. 8). ;
b) Der Senat bejaht die Möglichkeit einer Gesamtberechtigung (G e s am t g I ä u b i g e r s ehaft) auch beim Wohnungsrecht,
Die Möglichkeit einer HechtsVerbindung im allgemeinen entspricht zunächst der natürlichen .Betrachtungsweise, da bei gemeinsamem Wohnen von Eheleuten und Geschwistern die Annahme auch einer rechtlichen Zusammengehörigkeit näher liegt als die voneinander unabhängiger Rechte mit nur gleichem Hang (Paßbender aaO), Daß beim Wohnungsrecht des § 1093 BGB begrifflich eine Mehrheit von rechtlich miteinander zusammenhängenden Rechten nicht möglich sei, ist :;.nicht -anzuerkennen; :die Erwägung (BayObLG 9, 162, OLG Hamm aaO) , das Wohnungsrecht des §11093 BGB könne begrifflich nur einen Träger haben, ist gegenüber der Gesamtberechtigung schon.deshalb nicht.stichhaltig, weil es sich hier begriff- ( lieh nicht um ein einziges Recht, sondern um eine Mehrheit von Rechten handelt» Der höchstpersönliche Charakter des Mohnungsrechts steht einer Mehrheit von miteinander-verbundenen Berechtigten nicht entgegen« Er besteht im wesentlichen in der Unübertragbarkeit (§ 1092 Abs.l BGB) und ün-: Vererblichkeit (§§ 1090 Abs.2;, 1061 BGB), die das Wohnungs-:recht jedoch mit den anderen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und dem Nießbrauch teilt (vgl« §§ 1059,
1061 BGB)« Mit den anderen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten hat das Wohnungsrecht auch, die weitere Eigenschaft gemeinsam, daß die.Überlassung der Ausübung an einen anderen einer besonderen Gestattung bedarf (§ 1092 Satz 2 BGB; vgl« dazu Senatsurteil BGHZ 41, 209, 213). All diese Eigenschaften, aber auch die dem Wohnungsrecht allein eigene. Besonderheit, daß der Eigentümer von der Benutzung desselben Gebäudes oder Gebäudeteils ausgeschlossen sein muß (§ 1093 Abs.l Satz 1 BGB) ergeben gegen die Zulassung einer Mehrheit von miteinander verbundenen Rechtsträgern nichts» Die Möglichkeit, ein Wohnungsrecht für eine juristische Person zu bestellen (§§ 1092 Abs.2, 1059 a BGB), zeigt, daß das Gesetz es keineswegs mit Ausschileßlichkeit darauf abstellt, nur den Berechtigten selbst in der Wohnung wohnen zu lassen (vgl. BGB RGRE 11« Auf! § 1093 Anra. 1 vorletzter Absatz). Ob das Wohnungsr.echt "wegen
s
6c
seiner engen inhaltlichen Verknüpfung mit der Person des Berechtigten "unteilbar" ist, spielt keine entscheidende Rolle, weil bei der Gesamtberechtigung nicht ein geteiltes Recht, sondern eine Mehrheit von Rechten in Frage stehen»
. Einer Gesamtberechtigung steht es auch nicht entgegen, wenn der Inhalt des Wohnungsrechts nicht teilbar sein sollte; denn das Gesetz erkennt Gesamtgläubigerschaft ausdrücklich auch bei Rechten auf unteilbare Leistungen an, § 432 \ Abs.l Satz 1 BGB ("sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind"); infolgedessen kann offen bleiben, ob der Inhalt des Woh-nungsreehts teilbar ist (so Faßbender aaö) oder nicht« Laß die vom Grundstückseigentümer "geschuldete Leistung" beim Wohnungsrecht im wesentlichen nicht in einem positiven Tun, sondern in einem bloßen Luiden (der Nutzung durch den oder die Berechtigten) besteht, besagt ebenfalls nichts gegen eine Gesamtberechtigung; dies erkennt der Torlagebeschluß ausdrücklich an«
Las Hauptbedenken gegen eine Gesamtberechtigung, beim fohnungsrecht wird daraus hergeleitet, daß bei der-Gesamtberechtigung die Befriedigung des einen Berechtigten gegen alle Berechtigten wirke und eine solcheyBefriedigungsge-meinsehaft beim Wohnungsrecht nicht denkbar sei» Per Vorlagebeschluß (S. 9 f) vertieft diesen Gedanken/in Verbindung mit dem der Höchstpersönlichkeit in ausführlicher Begründung dahin, daß bei dinglichen Rechten wie dem Wohnungsrecht, die nicht durch (positive) Leistung eines Verpflichteten erfüllt, sondern durch selbständige Ausübung des Berechtigten "verbraucht" würden, der freien Auswahl des Leistungsempfängers durch den Schuldner die Austauschbarkeit der das Recht ausübenden Person entspreche; eine solche Austauschbarkeit sei zwar etwa beim Nießbrauch gegeben, beim Wohnungsrecht:/jedoch nicht, weil für den Inhalt dieses Rechts die Befugnis wesentlich sei, selbst in dem
Q
Gebäude zu wohnen. Aber einmal ist das Selbstwohnen (persönliche Wohnen) kein entscheidendes■lesensmerkmal des Wohnungsrechts, jedenfalls in seiner heutigen Aus- ’ Gestaltung, wie sich aus.der'gesetzlichen Zulassung eines Wohnungsrechts für eine juristische Person ergibt (s. oben)! Und zu dem anderen schließt die Befugnis des Selbstwohnens auch beim Wohnungsrecht für eine natürliche Person, nicht aus, ;daß von Rechts wegen gleichzeitig 'auch andere/Personen als der 'Wphnungsberechtigte in denselben^Bäumen v/ohnen; das ergeben gerade die vom Oberlandesgericht nur seine Ansicht herangezogenen Vorschriften, wonach der;Wohnungsberechtigte kraft Gesetzes Angehörige und Pflegepersonen sovvie kraft Parteiwillens (Gestattung) auch sonstige Personen wohnen lassen
kann (§§ 1093 Abs.2,1092 Abi
Sai
BGB) . Der Vorlagebe
Schluß stützt die■■ Ansicht"...von der llicht-austauschbarkeit der ein Wohnungsrecht ausübenden Person weiter darauf: die Befugnis des einen könne nur dadurch "ausgeübt und verbraucht" werden, daß er selbst in dem Gebäude wohne, und nicht dadurch, daß einer der anderen Berechtigten dort wohne; das Wohnen des einen sei daher eine "inhaltlich andere Handlung" als das Wohnen des andern. Aber abgesehen davon, daß das Erfordernis der Identität des Rechtsinhalts bei Geaamtrechts-vezhältnissen neuerdings aufgelockert wird (vgl. 3GHZ 43, 227, 232 ff), liegt bei einer Mehrheit von Gesamtwohnungs-bereehtigten die inhaltliche Verschiedenheit ihrer Rechte nur in der Verschiedenheit der nutzenden Personen, und dieser Unterschied steht einer Gesamtberechtigung nicht nur nicht entgegen, sondern ist im Gegenteil für sie begriffsnotwendig. Er hindert auch die vom Oberlandesgericht geforderte Austauschbarkeit der Rechtsausübenden beim Wohnungsrecht nicht mehr als bei anderen dinglichen Rechten, wo Gesamtberechtigung anerkannt ist, insbesondere beim Nießbrauch und bei der sonstigen beschränkten persönlichen ’Dienstbarkeitffenn die person.enverschie:d;enhe.it beiai loh-
- 10
ramgsrecht wegen der Art der Nutzung
die es gewährt
eine
stärkere Inhaltsverschiedenheit Nießbrauch, so ist dies nur eine der Art nach*
bewirken mag als etwa Abweichung dem Grad,
beim
nicht
Inhaltlich geht das Y/ohnungsrecht jedes einzelnen Gesamtberechtigten im "Außenverhaltnis" nicht, wie der Vorlagebeschluß und .auch Paßbender annehmen, aui Nutzung durch ihn und die übrigen Gesamtberechtigten gemeinsam (das wäre kein Pall der Gesamtberechtigung, sondern der Gesamthand oder
der Mitberechtigung entsprechend § 432 BGB), sondern auf Nutzung durch ihn allein; jeder Wohnungsberechtigte kann im Weg:des Btörungsbeseitigungsanspruchs (§§ 1090 Abs.2, 1027, 1004 BGB) vom Eigentümer und von jedem Dritten die Besitzeinräumung an sich allein verlangen, und; der. Sigentümer andererseits kommt bereits durch Herausgabe an einen der Wohnungsberechtigten allein und:durch Duldung von dessen
Wohnen seiner wohnungsrechtlichen Last nach« Auf welcher rechtlichen,;Grundlage im linzelxall ein Streit zwischen den
Berechtigten zu entscheiden ist, spielt für die Präge der entsprechenden Anwendung des § 428 BGB keine Holle. Im
Normalfall der Abwicklung werden allerdings die sämtlichen W oh nun g s r e c h t e gleichzeitig ausgeübt, und. der Belastete (Eigentümer) muß nicht nur das Wohnen des einen, sondern das gleichzeitige Wohnen aller Berechtigten dulden; hierin liegt eine an die Gesamthand oder die Mitberechtigung des § 432 BGB anklingende Besonderheit gegenüber dem Normalfall einer Gesamtbereehtigung» Aber diese Besonderheit hat das 'Wohnungsrecht mit anderen Rechten (z AB. Nießbrauch) gemeinsam, die vom Belasteten ("Schuldner’') primär keine positive Leistung, sondern ein bloßes Dulden (Unterlassen) verlangen (vgl * dazu auch Enneccerus/Nipperdey aaO § 76 , II 4 ö und Snneccerus/Lehmann aaO § 88, I 4 a); sie steht der Annahme
einer Gesamtberechtigung r. •dieser Besonderheit hangt
ieht grundsätzlich entgegen* ;Mit es auch .zusammen, daß bei mehreren
Wohnungsrechten auf Lebenszeit des jeweils; Berechtigten mit
dem Tode des Srstve2?$terbenden nicht alle Wohnungsrechte endigen - etwa weil das'Beeht diesemyBereehtigten gegenüber entsprechend §§ 429 Abs..3 cats 1, 422 HGB roll ”erfüllt" were in diesem Zeitpunkt erlischt vielmehr nur das Weh-nungsrecht dieses Berechtigten, und das Wohnungsrecht oder die Wohnungsrechte des oder der übrigen Berechtigten bleiben bis zu dem Boa des (jeweiligen) andern Berechtigten bestehen.
Sie Zulassung aer Gesamtberechtigung beim Bohnungs-recht führt auch im uGrunt.ruchverkehr zu brauchbaren Ergebnissen. Da die Gesamtberechtigung einem für mehrere ge-raeinschaftlichen Hecht im Sinne des § 47 GBG gleich behandel wird (BayOcIGS 1957, 322, 324), ist sie als das Bür die "Cemeinschaft" maßgebende Rechtsverhältnis i:n Grundbuch zu
vermerken; gegen die im Vertrag dahhr ■ v.vXn e...h-.c.. •>. • 1 o_r.t.erur.g
("als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB”) bestehen keine Bedenken. Aus dem gleichen Grund ergibt sich zwanglos, daß, wie es im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs liegt, die mehreren als Gesamtberechtigun_er bestellten Wohnungsrechte unter derselben laufenden Hummer im Grundbuch einzutragen sind. Dem steht nicht entgegen, daß das Bayerische Oberste Landesgeficht in BayOfcLG 1957 aaO auch für mehrere voneinander unabhängige gleichrangige Wohnungsrechte an demselben Gebäude(teil), bei denen die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne von § 47 GBO entfällt, die Eintragung unter derselben laufenden Nummer für s t a r t h i i f t e r k 3 ä r t.
Über die Zweckmäßigkeit der einen cder anceren Ar15 Bohnungsrechte für mehrere Personen an demselben Gebäude!teil) zu bestellen (vgl, Bader aaO gegen Paßbender. aaO) , ist hier nicht zu entscheiden.
Nach allem haben die Vorinstanzen bereits die erste Vorlegungsfrage - Zulässigkeit mehrerer ■Wohnungsrechte in Gesamtberechtigung (§ 428 BGB) - zu Unrecht verneint« Die gegenüber dem Eintragungsantrag erhobene Beanstandung ist daher unbegründet und damit die weitere Beschwerde entscheidungsreif. :Auf die zweite Vorlegungsfrage: - Zulässig-keit mehrerer.Wohnungsrechte in Mitberechtigung (§ 432 BGB) kommt es nicht mehr an.
Demgemäß war zu entscheiden. Gerichtskosten entstehen nicht (§ 131 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 KostO); zu - einer :.;Ko st euer s t at t ungs an or dnung, nach § :13p a : EGG- ist kein Anlaß.
Der Geschäftswert., ergibt sich .ausc''§/--)ä-4tvK'ostp;.-t
Dr. Augustin Or. riepenbrock Dr. Drei tag
Dr. Mattem - Br« Grell