Werden in einer Berufungsschrift von den bisherigen drei oder mehr Gegnern nur zwei, und zwar mit genauer Namensund Wohnsitzbezeichnung, als Berufungsbeklagte aufgeführt, so ist davon auszugehen, daß sich die Berufung nur gegen diese richtet. April 1961 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Klägerin zu 3 richtet, als verspätet und damit unzulässig verworfen und in den Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil in der Person des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein unabwendbarer Zufall nicht vorliege. Die Auslassung der Klägerin zu 3 als Berufungsbeklagte beruhte auf einem vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht erkannten Versehen seiner Sekretärin. Damit war das Rechtsmittel der Berufung in Richtung gegen die Klägerin zu 3 nicht eingelegt. Zwar schreibt das Gesetz in § 518 Abs. 2 ZPO nur die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung vor, daß hiergegen Berufung eingelegt werde. Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Bezeichnung der Parteien schaden nicht, wenn trotz dieser Mängel unzweideutig ersichtlich ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet (RG JW 1926, 2631 )Y/o auf beiden Seiten nur eine Partei vorhanden ist, kann es genügen, nur den Rechtsmittelkläger zu bezeichnen, da nicht ZY/eif eihaft sein kann, wer im Rechtsmittelverfahren sein Gegner bleiben wird. Sind mehrere Gegner vorhanden, Y/ird davon auszugehen sein, daß sich das Rechtsmittel gegen alle richtet, wenn nur^einer und nicht alle einzeln aufgeführt v/erden. Werden jedoch von drei oder mehr Gegnern des bisherigen Verfahrens in einer Rechtsmittelschrift nur zwei mit genauer Namensund Ortsangabe aufgeführt, die anderen aber nicht, so ist davon auszugehen, daß sich die Berufung nur gegen die namentlich erwähnten Gegner richten soll, daß sich das Rechtsmittel auf diese beschränkt (Wieczorek aaO § 518 IV Bb 2; Rosenberg aaO). rjohrii'jsä L>,en des Beklagten, Es fehlt hier wie in der Berufungs-schrift ein Hinweis, daß sich trotz der Auslassung der Klägerin zu 3 das Rechtsmittel auch gegen diese richten soll. Die Berufung des Beklagten auf die Entscheidung RGZ 60, 269 geht fehl, weil es sich dort um Teilhaber eines gemeinschaftlichen Rechtes handelte. Im übrigen hätte selbst im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft die Berufung gegen' die Klägerinnen zu 1 und 2 sich nicht ohne weiteres auf die Klägerin zu 3 erstreckt (RGZ 61, 394). Es mag zutreffen, daß sich ein Rechtsanwalt bei Herstellung von Reinschriften des von ihm diktierten Schriftsatzes im allgemeinen auf sein als zuverlässig erprobtes Büropersonal verlassen darf, und ihm nicht zuzu demuten ist, die Reinschrift mit dem Diktat persönlich zu vergleichen. Der Prozeßbevollmächtigte muß sich vielmehr persönlich überzeugen, ob die Berufungs schrift alle wesentlichen Erfordernisse erfüllt, insbesondere die Personen richtig bezeichnet, gegen und für welche das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dezember 1950; BGH IM ZPO § 553 Nr. 2; Wieczorek aaO § 233 B II d 4} • Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1957, 1678 betrifft einen anders gelagerten Pall und läßt sich deshalb hier nicht verwenden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten erweist sich sonach als unbegründet und muß mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2212 070 ZPO § 518 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Werden in einer Berufungsschrift von den bisherigen drei oder mehr Gegnern nur zwei, und zwar mit genauer Namensund Wohnsitzbezeichnung, als Berufungsbeklagte aufgeführt, so ist davon auszugehen, daß sich die Berufung nur gegen diese richtet. BGH, Besohl, v. 26. September 1961 - V ZB 24/61- OLG Frankfurt (Main) Beschluß V_ZB_24/61 des Kaufmanns Julius Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Herbert in gegen 1. die Firma Friedrich Inhaber Hans und Ellinor B Wurst- und Konservenfabrik« in 2. 3. die Firma Wilhelm BflPI, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Philipp in Hl die Firma Philii in Jakob I), H Inhaber Wilhelm Kläger, Berufungsbeklagte, und zu 5 auch Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am. 26, September 1961 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. April 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 10 000 DM festgesetzt. 2 Gründe : Durch den mit der sofortigen Beschwerde formund fristgerecht angefochtenen Beschluß vom 21. April 1961 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Klägerin zu 3 richtet, als verspätet und damit unzulässig verworfen und in den Gründen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt, weil in der Person des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein unabwendbarer Zufall nicht vorliege. Die sofortige Beschv/erde kann keinen Erfolg haben. Der Senat tritt der Auffassung des Berufungsgerichts in den beiden entscheidenden Punkten bei. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte mit dem innerhalb der Berufungsfrist eingelaufenen Schriftsatz vom 12. Februar I960 in Richtung gegen die Klägerin zu 3 eine Berufung nicht eingelegt hat. Dieser Schriftsatz führt als Berufungsbeklagte die Klägerinnen zu 1 und 2 mit Firmennamen, gesetzlicher Vertretung und Sitz genau an und kündigt Anträge und Begründung in einem weiteren Schriftsatz an. Die Auslassung der Klägerin zu 3 als Berufungsbeklagte beruhte auf einem vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht erkannten Versehen seiner Sekretärin. Damit war das Rechtsmittel der Berufung in Richtung gegen die Klägerin zu 3 nicht eingelegt. Zwar schreibt das Gesetz in § 518 Abs. 2 ZPO nur die Bezeichnung des angefochtenen Urteils und die Erklärung vor, daß hiergegen Berufung eingelegt werde. Soll aber der Rechtsstreit in die höhere, Instanz weitergetragen werden, so bedarf es ebenso der Angabe der Parteien, zwischen denen der Streit fortgesetzt werden soll. V/ie der Rechtsmittelführer, so muß daher auch der Gegner, gegen den sich das Rechtsmittel wendet, mindestens bestimmbar bezeichnet sein (Stein/Jonas/SchÖnke, ZPO 18. Aufl. § 518 II 1; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. § 518 Anm. 2; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechtes 8. Aufl. § 135 III 2 c; Y/ieczorek, ZPO § 518 B IV; RGR WarnR 1929 Nr. 170; BGH LM ZPO § 252 Nr. 37). Aus § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO läßt sich Gegenteiliges nicht abloiten. Wenn dort dem Begründungsschriftsatz die Erklärung Vorbehalten wird, inwieweit das Urteil angefochten wird, so bezieht sich dies auf den Streitgegenstand, nicht auf die am Streit beteiligten Personen. Ob in der Rechtsmittelschrift die am Streit beteiligten Personen in genügender Weise bezeichnet sind, bleibt der Prüfung des einzelnen Palles überlassen. Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Bezeichnung der Parteien schaden nicht, wenn trotz dieser Mängel unzweideutig ersichtlich ist, gegen wen sich das Rechtsmittel wendet (RG JW 1926, 2631 )Y/o auf beiden Seiten nur eine Partei vorhanden ist, kann es genügen, nur den Rechtsmittelkläger zu bezeichnen, da nicht ZY/eif eihaft sein kann, wer im Rechtsmittelverfahren sein Gegner bleiben wird. Sind mehrere Gegner vorhanden, Y/ird davon auszugehen sein, daß sich das Rechtsmittel gegen alle richtet, wenn nur^einer und nicht alle einzeln aufgeführt v/erden. Möglicherweise hätte daher, wie der Beklagte ausführt, zur Berufung gegen alle drei Klägerinnen die Bezeichnung oder u.A. ausgereicht. Werden jedoch von drei oder mehr Gegnern des bisherigen Verfahrens in einer Rechtsmittelschrift nur zwei mit genauer Namensund Ortsangabe aufgeführt, die anderen aber nicht, so ist davon auszugehen, daß sich die Berufung nur gegen die namentlich erwähnten Gegner richten soll, daß sich das Rechtsmittel auf diese beschränkt (Wieczorek aaO § 518 IV Bb 2; Rosenberg aaO). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Pall auch nicht aus den innerhalb der Berufungsfrist eingereichten rjohrii'jsä L>,en des Beklagten, Es fehlt hier wie in der Berufungs-schrift ein Hinweis, daß sich trotz der Auslassung der Klägerin zu 3 das Rechtsmittel auch gegen diese richten soll. Eine Rechtsmittelbeschränkung konnte im vorliegenden Falle auch sinnvoll sein. Die Klägerinnen sind Eigentümer verschiedener Grundstücke. Sie behaupten, daß jede für sich das Recht habe, über das Grundstück des Beklagten zu gehen. Die Beschränkung der Rechtsmitteleinlegung konnte demnach die Bedeutung haben, daß sich der Beklagte der Klägerin . zu 3 gegenüber von der Richtigkeit des Urteils überzeugt habe, während bezüglich der anderen Klägerinnen aus Gründen wie immer er den Rechtsstreit fortsetzen müsse. Hieraus ergibt sich aber auch, daß eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Klägerinnen nicht vorlag. Die Dienstbarkeit, um die es sich hier handelt, ist bei Teilung des einheitlichen Grundbesitzes für die einzelnen Teilgrundstücke zu Lasten des Grundstücks des Beklagten entstanden. Sie konnte im Laufe der Jahre durch Verzicht oder gegenseitigen Vertrag im einen oder anderen Fall untergegangen sein, ohne daß dadurch das Recht des anderen Grundstückseigentümers berührt wurde. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Recht gegenüber allen Klägerinnen nur einheitlich festgestellt werden konnte. Die Berufung des Beklagten auf die Entscheidung RGZ 60, 269 geht fehl, weil es sich dort um Teilhaber eines gemeinschaftlichen Rechtes handelte. Im übrigen hätte selbst im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft die Berufung gegen' die Klägerinnen zu 1 und 2 sich nicht ohne weiteres auf die Klägerin zu 3 erstreckt (RGZ 61, 394). 2. Die Anforderungen, die das Berufungsgericht an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes bei Einlegung einer 'I Berufung stellt, sind nicht überspannt. Es mag zutreffen, daß sich ein Rechtsanwalt bei Herstellung von Reinschriften des von ihm diktierten Schriftsatzes im allgemeinen auf sein als zuverlässig erprobtes Büropersonal verlassen darf, und ihm nicht zuzu demuten ist, die Reinschrift mit dem Diktat persönlich zu vergleichen. Die Erstellung einer Rechtsmittelschrift gehört indessen zu den Tätigkeiten, die wegen ihrer Bedeutung ein Höchstmaß von Sorgfalt und Gewissenhafttigkeit erfordern. Hier mag es zwar genügen, daß ein Rechtsanwalt gemeinsam mit einer Büroangestellten die Bezeichnung der Parteien anhand der Urteilsausfertigung vergleicht (RG WarnR aaO). Wenn er aber, wie im vorliegenden Palle, seiner Sekretärin den Auftrag erteilt, eine Berufungsschrift herzustellen, so genügt es nicht, von einem Vergleich mit dem Rubrum der vorliegenden Urteilsausfertigung abzusehen, lediglich die Schrift durchzulesen und etv/aige Schreibfehler zu korrigieren. Der Prozeßbevollmächtigte muß sich vielmehr persönlich überzeugen, ob die Berufungs schrift alle wesentlichen Erfordernisse erfüllt, insbesondere die Personen richtig bezeichnet, gegen und für welche das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Bei der Bedeutung der Rechtsmittelschrift darf diese Tätig- ym keit nicht einem Angestellten zu dessen alleiniger Verantwortung überlassen werden (RG JW 1934» 1651 Nr. 11; BGH IV ZR 111/50 vom 20. Dezember 1950; BGH IM ZPO § 553 Nr. 2; Wieczorek aaO § 233 B II d 4} • Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1957, 1678 betrifft einen anders gelagerten Pall und läßt sich deshalb hier nicht verwenden. Dieser demnach gebotenen sorgfältigen Nachprüfung ist der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht gerecht geworden. Daß das Versehen durch das Vertrauen auf die erprobte Tüchtigkeit seiner Sekretärin verursacht wurde, rechtfertigt eine andere Beurteilung der Sachlage nicht. Die Abgrenzung der Pflicht des Rechtsanwalts bei Abfassung einer Rechtsmittelschrift führt auch nicht, wie der Beklagte meint, zu einer Verpflichtung des Rechtsanwalts, persönlich die Schrift bei Gericht abzugeben oder deren Abgabe durch einen Gehilfen persönlich zu überwachen. An solche Tätigkeiten können nicht die strengen Anforderungen gestellt werden, wie an die Abfassung einer Rechtsmittelschrift. Die sofortige Beschwerde des Beklagten erweist sich sonach als unbegründet und muß mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Rothe Dr. Freitag Dr. Mattern