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BGH · V ZB 24/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 24/13

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12.

Zitierte Normen: § 64 FamFG
LemkePaderbornBrücknerMärzRoth12Stresemann

Volltext der Entscheidung

V ZB 24/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 12. Dezember 2012 gegen den Betroffenen verlängerten und durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
1
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 -VZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der
 gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth	Brückner
 Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 01.02.2013 - 11 XIV 114/12 B -LG Paderborn, Entscheidung vom 12.02.2013 - 5 T 54/13 -