Der Beklagte zu 2 ist - zusammen mit der Beklagten zu 1 - vom Landgericht Leipzig zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks verurteilt worden. März 1994, der als Telefax am selben Tag beim Landgericht Dresden und im Original am 9. März 1994 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist "um vier Wochen" zu verlängern. April 1994 zugegangenen Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hat der Beklagte zu 2 am 4. Sodann sei die dort seit mehreren Jahren tätige und stets zuverlässig und beanstandungsfrei arbeitende Angestellte Anders mit der Übermittlung per Telefax an das Oberlandesgericht beauftragt worden. Nach erfolgter Übermittlung sei das Fax dem Prozeßbevollmächtigten wieder vorgelegt worden, dem jedoch die falsche Telefax-Nummer nicht aufgefallen sei, da er sein Hauptaugenmerk auf den Vermerk "OK" und die Anzahl der übermittelten Seiten gelegt habe. Darüber hinaus habe der Anwalt die bei ihm ebenfalls seit Jahren zuverlässig arbeitende Angestellte Klemm beauftragt, den Schriftsatz am selben Tage nochmals in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Dresden einzuwerfen. Mai 1994 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten zu 2, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. März 1994 abgelaufen ist, so daß die im April eingegangene Begründung in jedem Fall verspätet gewesen wäre. April 1994 bei dem Landgericht Dresden als Telefax eingegangen ist, noch am selben Tage - und damit rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist - an das zuständige Oberlandesgericht gelangt ist. Zwar hat der Vorsitzende des Berufungssenates gleichwohl die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 8. Der IVb-Zivilsenat hat die Verlängerung für wirksam erachtet (Urt. v. Zivilsenat die Frage offengelassen, da in dem zu entscheidenden Fall eines verspätet eingegangenen Verlängerungsantrags die Verlängerung ausdrücklich nur für den Fall rechtzeitigen Eingangs erfolgt war (Beschl. Im vorliegenden Fall kann die Frage ebenfalls dahinstehen, da das Rechtsmittel auch bei Zugrundelegung einer wirksamen Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 8. April 1994 nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 519 Abs. 2 ZPO). Der Schriftsatz war zwar - wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist - an das zuständige Gericht adressiert worden, er ist ihm jedoch infolge der Wahl einer falschen Telefax-Nummer nicht übermittelt worden. Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen als derjenige, daß ein richtig adressiertes Schreiben bei der falschen Briefannahmestelle eingereicht wird. Damit ist deutlich erkennbar, daß die Telefax-Anschlüsse zur Übermittlung von Schreiben nur für das jeweilige Gericht eingerichtet und geeignet sind. So befindet sich auf dem amtlichen Briefbogen des Oberlandesgerichts Dresden nur dessen Telefax-Nummer, nicht auch die des Landgerichts. Hier beruhte die Versäumung der Frist jedenfalls auch auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2.Die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels ist originäre Aufgabe des Anwalts und daher nicht delegierbar (vgl. Der Anwalt trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 hat es an der hierzu erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, als er nach erfolgter Übermittlung das Fax lediglich auf den Vermerk "OK" und die richtige Seitenzahl, nicht aber die angewählte Telefax-Nummer überprüft hat. Auf eine etwaige Unkenntnis der unterschiedlichen Nummern kann sich der Anwalt vorliegend schon deswegen nicht berufen, weil ihm die richtige Telefax-Nummer vom Oberlandesgericht jedenfalls mit dem die Berufungsbegründungsfrist verlängernden Schreiben mitgeteilt worden war. Die Notwendigkeit sorgfältiger Überprüfung zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß bereits zuvor, nämlich bei der Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, ein Fehler unterlaufen war und der Schriftsatz auch zunächst an das unzuständige Landgericht Dresden gelangt ist. Das Berufungsgericht hat desweiteren zutreffend angenommen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 auch nicht damit entlasten kann, daß er am selben Tage eine Büroangestellte mit dem Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten beauftragt haben will, dies aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben sei. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, daß im vorliegenden Fall eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bestanden hat und aus welchen Gründen - bei Bestehen einer solchen Kontrolle - gleichwohl ein Unterlassen der Abgabe der Berufungsbegründungsschrift nicht rechtzeitig bemerkt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 22/94 BESCHLUSS vom 16. September 1994 in dem Rechtsstreit Jörg I, Bad Sl Beklagter zu 2 und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Almuth 2. Dr. Hans Helmut 3. Prof. Karin » 4. Regine S 5. Jose Luis T 6. Christina T 7. Waltraut 8. Dr. Wilmar 9. Horst 10. Elgin 11. Ingrid 12. Karin L HflBBistraße ■, F( vertreten durch den Vormund Jürgen ttraßel 30 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. Karl-Hermann p Ingelore T< Rose-Marita P Hans-Jürgen L Fritz Bfli, Auf dem Gabriele kBBB* sBHiBBBpBtraße Erika G|BB, MBBBgasse BT Bad Karin GBB^ SflBBBBstraße B, Heide GBB-PBHB* HBBstraße Bfc w< Christel GBBI St. Lflfl du VB, Frankreich, Ingeburg MBBBB~GBHh CBBBstraße Prof. Dr. Wolfgang GpBi RBBstraße Eva-Beate MBBi# WSBfesrrund B, MBBBi, lBI^^B WBBBB” und BBBHiHHBB mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Werner BflBB* Klaus WBB* Frank NflBB« SBBBBstraße B, L , Schweiz, !. des, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: i 3 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Mai 1994 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 100.000 DM. Gründe I. Der Beklagte zu 2 ist - zusammen mit der Beklagten zu 1 - vom Landgericht Leipzig zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks verurteilt worden. Gegen dieses ihm am 8. Januar 1994 zugestellte Urteil hat er rechtzeitig am 8. Februar 1994 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. März 1994, der als Telefax am selben Tag beim Landgericht Dresden und im Original am 9. März 1994 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist "um vier Wochen" zu verlängern. Dem ist bis zu dem 8. April 1994 durch Verfügung des Vorsitzenden vom 9. März 1994 entsprochen worden. Mit Schriftsatz vom 8. April 1994 hat er die Berufung begründet. Dieser 4 Schriftsatz ging als Telefax am selben Tage zunächst beim Landgericht Dresden ein und am 11. April 1994, ebenso wie das Original, beim Oberlandesgericht Dresden. Nach dem ihm am 21. April 1994 zugegangenen Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hat der Beklagte zu 2 am 4. Mai 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung hat er vorgebracht, die Berufungsbegründung sei von seinem Prozeßbevollmächtigten am 8. April 1994 gefertigt worden. Sodann sei die dort seit mehreren Jahren tätige und stets zuverlässig und beanstandungsfrei arbeitende Angestellte Anders mit der Übermittlung per Telefax an das Oberlandesgericht beauftragt worden. Diese habe versehentlich die Fax-Nummer des Landgerichts angewählt. Nach erfolgter Übermittlung sei das Fax dem Prozeßbevollmächtigten wieder vorgelegt worden, dem jedoch die falsche Telefax-Nummer nicht aufgefallen sei, da er sein Hauptaugenmerk auf den Vermerk "OK" und die Anzahl der übermittelten Seiten gelegt habe. Darüber hinaus habe der Anwalt die bei ihm ebenfalls seit Jahren zuverlässig arbeitende Angestellte Klemm beauftragt, den Schriftsatz am selben Tage nochmals in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts Dresden einzuwerfen. Dies sei jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Mit Beschluß vom 31. Mai 1994 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beklagten zu 2, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Gegen diesen ihm am 2. Juni 1994 zugegangenen (eine förmliche Zustellung ist nicht feststellbar) Beschluß richtet sich die am 16. Juni 1994 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. 1. Zweifelhaft ist, ob die Berufungsbegründungsfrist nicht schon am 8. März 1994 abgelaufen ist, so daß die im April eingegangene Begründung in jedem Fall verspätet gewesen wäre. Den Akten kann nämlich nicht entnommen werden, ob der Verlängerungsantrag, der am 8. April 1994 bei dem Landgericht Dresden als Telefax eingegangen ist, noch am selben Tage - und damit rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist - an das zuständige Oberlandesgericht gelangt ist. Das Original dieses Schriftsatzes ist jedenfalls erst am 9. März 1994 beim Oberlandesgericht eingegangen. Zwar hat der Vorsitzende des Berufungssenates gleichwohl die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 8. April 1994 verlängert. Es ist jedoch nicht unumstritten, ob in solch einem Fall die Verlängerung der Frist wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat die Frage unterschiedlich beurteilt. Der IVb-Zivilsenat hat die Verlängerung für wirksam erachtet (Urt. v. 30. September 1987, IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 39 = VersR 1987, 1195), der II. Zivilsenat hat die Wirksamkeit 6 verneint (Beschl. v. 16. Februar 1987, II ZB 2/87, VersR 1987, 764; ebenso der VIII. Zivilsenat, Beschl. v. 24. Juni 1968, VIII ZR 123/66, VersR 1968, 992). In einer weiteren Entscheidung hat der II. Zivilsenat die Frage offengelassen, da in dem zu entscheidenden Fall eines verspätet eingegangenen Verlängerungsantrags die Verlängerung ausdrücklich nur für den Fall rechtzeitigen Eingangs erfolgt war (Beschl. v. 18. April 1988, II ZB 1/88, NJW 1988, 3266, 3267). Im vorliegenden Fall kann die Frage ebenfalls dahinstehen, da das Rechtsmittel auch bei Zugrundelegung einer wirksamen Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 8. April 1994 nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 519 Abs. 2 ZPO). Im Ergebnis zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründung erst am 11. April 1994, und damit verspätet, eingegangen ist. Der Eingang des Telefax-Schreibens am 8. April 1994 beim Landgericht Dresden genügt nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Eingang. Der Schriftsatz war zwar - wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist - an das zuständige Gericht adressiert worden, er ist ihm jedoch infolge der Wahl einer falschen Telefax-Nummer nicht übermittelt worden. Dieser Fall ist nicht anders zu beurteilen als derjenige, daß ein richtig adressiertes Schreiben bei der falschen Briefannahmestelle eingereicht wird. Es steht außer Zweifel, daß es dem zuständigen Gericht erst zugeht, wenn es dorthin weitergeleitet worden ist. Etwas anderes könnte vorliegend nur dann angenommen werden, wenn dem Telefax-Anschluß des Landgerichts dieselbe Funktion wie einer gemeinsamen Briefeinlauf stelle zukommen würde (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspa- 3c? eher, § 518 Rdn. 31). Das ist hier jedoch zu verneinen. Oberlandesgericht und Landgericht verfügen über eigene Telefax-Anschlüsse mit - wenn auch geringfügig - anderen Telefax-Nummern. Damit ist deutlich erkennbar, daß die Telefax-Anschlüsse zur Übermittlung von Schreiben nur für das jeweilige Gericht eingerichtet und geeignet sind. So befindet sich auf dem amtlichen Briefbogen des Oberlandesgerichts Dresden nur dessen Telefax-Nummer, nicht auch die des Landgerichts. 2. Auch die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hält einer rechtlichen Prüfung stand. Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hier beruhte die Versäumung der Frist jedenfalls auch auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 2. Die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels ist originäre Aufgabe des Anwalts und daher nicht delegierbar (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, § 233 Rdn. 60). Der Anwalt trägt die persönliche Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift bei dem richtigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1980, VII ZB 17/80, VersR 1981, 63). Er muß daher insbesondere die richtige Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 12. November 1986, IVb ZB 127/86, VersR 1987, 486; Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251) und - bei Einlegung durch 8 Fernschreiben - die zutreffende Bezeichnung der Fernschreibstelle (BGH, Beschl. v. 29. März 1988, IX ZR 204/87, NJW-RR 1988, 893) selbst kontrollieren. Nichts anderes gilt für die richtige Wahl des Telefax-Anschlusses. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 hat es an der hierzu erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen, als er nach erfolgter Übermittlung das Fax lediglich auf den Vermerk "OK" und die richtige Seitenzahl, nicht aber die angewählte Telefax-Nummer überprüft hat. Dazu bestand gerade wegen der Ähnlichkeit mit der landgerichtlichen Telefax-Nummer Veranlassung. Auf eine etwaige Unkenntnis der unterschiedlichen Nummern kann sich der Anwalt vorliegend schon deswegen nicht berufen, weil ihm die richtige Telefax-Nummer vom Oberlandesgericht jedenfalls mit dem die Berufungsbegründungsfrist verlängernden Schreiben mitgeteilt worden war. Die Notwendigkeit sorgfältiger Überprüfung zeigt sich nicht zuletzt auch darin, daß bereits zuvor, nämlich bei der Übermittlung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, ein Fehler unterlaufen war und der Schriftsatz auch zunächst an das unzuständige Landgericht Dresden gelangt ist. Das Berufungsgericht hat desweiteren zutreffend angenommen, daß sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2 auch nicht damit entlasten kann, daß er am selben Tage eine Büroangestellte mit dem Einwurf des Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten beauftragt haben will, dies aber aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben sei. Der Beklagte zu 2 hat dazu nicht dargetan, daß es zu diesem Fehler trotz ordnungsgemäßer Büroorganisation gekommen ist. Bei der Sicherung der Fristwahrung sind an eine Organisation eines Anwaltsbüros besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dazu zählt unabdingbar die Einrichtung einer zuverlässigen Endkontrolle fristwahrender Schreiben (BGH, Beschl. v. 19. Juni 1986, X ZB 5/86, VersR 1986, 1205; Beschl. v. 10. März 1987, VI ZB 14/86, VersR 1987, 769, 770; Beschl. v. 21. März 1990, VIII ZB 40/89, NJW 1990, 2126; Urt. v. 28. November 1990, XII ZB 19/90, NJW 1991, 1178). Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, daß im vorliegenden Fall eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bestanden hat und aus welchen Gründen - bei Bestehen einer solchen Kontrolle - gleichwohl ein Unterlassen der Abgabe der Berufungsbegründungsschrift nicht rechtzeitig bemerkt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Räfle Lambert-Lang Tropf Krüger