März 1987 durch die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Die Beklagten haben nicht einmal geltend gemacht, daß diese anläßlich der Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung dem früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das richtige Zustellungsdatum mitgeteilt hätten; sie tragen vielmehr vor, Rechtsanwalt (ihr früherer zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter) habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, der EingangsStempel auf dem erstinstanzlichen Urteil entspreche nicht dem Zustellungsdatum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber gehört es zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt wird, das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils richtig anzugeben (s. Dezember 1984, III ZB 28/84, VersR 1985, 269 und v. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob nicht überdies auch die für den Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist versäumt worden ist (§ 234 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 22/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Rainer W| 2. Petra W^i^, beide wohnhaft FJ ^Straße 42, Beklagte und Beschwerdeführer - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Wolfgang und Eva-Maria kstraße 35, Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Dr. Will 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 1987 durch die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses sind zutreffend. Hinzu kommt, daß schon ein Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht auszuschließen ist. Die Beklagten haben nicht einmal geltend gemacht, daß diese anläßlich der Erteilung des Auftrags zur Berufungseinlegung dem früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das richtige Zustellungsdatum mitgeteilt hätten; sie tragen vielmehr vor, Rechtsanwalt (ihr früherer zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter) habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, der EingangsStempel auf dem erstinstanzlichen Urteil entspreche nicht dem Zustellungsdatum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber gehört es zu den in eigener Verantwortung wahrzunehmenden Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dem Rechtsanwalt, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt wird, das Zustellungsdatum des anzufechtenden Urteils richtig anzugeben (s. u.a. BGH Beschlüsse v. 25. Oktober 1979, III ZB 30/79, VersR 1980, 278; v. 20. Dezember 1984, III ZB 28/84, VersR 1985, 269 und v. 25. März 1985, II ZB 2/85, VersR 1985, 552). Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob nicht überdies auch die für den Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist versäumt worden ist (§ 234 ZPO; vgl. dazu Senatsbeschl. v. 11. Juli 1986, V ZB 14/85, VersR 1987, 52) . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Eckstein Räf le Linden Lambert-Lang Vogt