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BGH · V ZB 21/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 21/98

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Juni 1998 hat die Beklagte die Mandatsniederlegung ihres Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat beantragt. Juni 1998 hat der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts den Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen . Juli 1998 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Juli 1998 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Maßgabe beantragt, daß ihr eine angemessene weitere Frist zur Begründung der Berufung bewilligt werde. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kommt. Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß innerhalb der Antragsfrist Sie ist vielmehr ausdrücklich mit dem Antrag verbunden, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern. Eine Rechtsmittelbegründung wird aber nicht durch einen Antrag auf Fristverlängerung ersetzt (Thomas/Putzo, Rdn. 8 m.w.N.).

Zitierte Normen: § 236 ZPO
24BerufungBerufungsbegründungsfristBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 21/98	BESCHLUSS
vom 10. September 1998
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. September 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 370.000 DM
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 24. März 1998 zugestellt. Am 24. April 1998 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde bis 25. Juni 1998 verlängert.
Am 22. Juni 1998 hat die Beklagte die Mandatsniederlegung ihres Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beklagten müßte Gelegenheit gegeben werden, sich anderer anwaltlicher Unter-
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Stützung zu bedienen. Die Gründe der Mandatsniederlegung seien der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt worden. Diese habe erklärt, der Generalbevollmächtigte der Beklagten setze alles daran, das Verfahren in die Länge zu ziehen und die Klägerin in den Ruin zu treiben. Deshalb sei diese zu einem Entgegenkommen nicht bereit.
Mit Verfügung vom 24. Juni 1998 hat der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts den Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen .
Durch Beschluß vom 3. Juli 1998 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 7. Juli 1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20. Juli 1998 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Maßgabe beantragt, daß ihr eine angemessene weitere Frist zur Begründung der Berufung bewilligt werde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist und weil die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kommt.
Nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß innerhalb der Antragsfrist
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(§ 234 Abs. 1 ZPO) die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird. Dies liegt hier nicht vor. Der sofortigen Beschwerde ist auch nicht im Wege der Auslegung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 236 Rdn. 8) eine Begründung der Berufung zu entnehmen. Sie ist vielmehr ausdrücklich mit dem Antrag verbunden, die Frist zur Begründung der Berufung zu verlängern. Eine Rechtsmittelbegründung wird aber nicht durch einen Antrag auf Fristverlängerung ersetzt (Thomas/Putzo, Rdn. 8 m.w.N.).
Hagen	Vogt	Wenzel
 Schneider	Klein