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BGH · V ZB 21/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 21/97

Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 20. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs.4 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
11KleinHagenBUNDESGERICHTSHOFPotsdamZPOBeschwerdeAbschrift

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 21/97
vom 11. September 1997
in dem Rechtsstreit
 Marietta B( Helmut B
traße
 Straße
vertreten durch
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
 gegen
Land Brandenburg, vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Potsdam, dieses vertreten durch die Amtsleiterin Steffi	Allee	Potsdam,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Platz £
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
11. September 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1996 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000 DM.
Hagen
 Vogt
Wenzel
 Schneider
Klein
/
flaubigt: