Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 20. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs.4 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 21/97 vom 11. September 1997 in dem Rechtsstreit Marietta B( Helmut B traße Straße vertreten durch Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Land Brandenburg, vertreten durch das Grundstücksund Vermögensamt Potsdam, dieses vertreten durch die Amtsleiterin Steffi Allee Potsdam, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Platz £ U 0 i i'cb 4^^ u A®- 1' ^r - A 0 ^ - j u- 20 Ai'°)L - fU C/ % Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1996 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 30.000 DM. Hagen Vogt Wenzel Schneider Klein / flaubigt: