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BGH · V ZB 21/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 21/95

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Mai 1995 legte sie die Handakte dem Bevollmächtigten des Klägers vor, der bereits Anfang Mai einen Entwurf der Beru- Dieser diktierte Änderungen des Entwurfs auf Band, die geschrieben und der aus dem Entwurf stammenden Unterzeichneten letzten Seite der Berufungsbegründung vorgeheftet werden sollten. Mai 1995 per Post an das Oberlandesgericht abgesandt werden, nach Weisung auf dem Diktatband sollte die Sekretärin am 29. Mai 1995 beim Oberlandesgericht anrufen und sich vom Eingang der Berufungsbegründung überzeugen. Mai 1995 trat der Bevollmächtigte des Klägers eine Auslandsreise an, seine Sekretärin erkrankte. Mai 1995 vor und versandte die Berufungsbegründungsschrift an diesem Tage auf dem Postweg an das Oberlandesgericht Nürnberg, wo sie am 30. Mai 1995 zu versenden und die mündliche Weisung auf dem Diktatband, am 29. Mai 1995 beim Oberlandesgericht den Eingang des Schriftsatzes zu erfragen, hatte der Be- Auch dieses Risiko ist indessen für die eingetretene Verspätung nicht ursächlich geworden: Der Bevollmächtigte des Klägers konnte ohne Verschulden davon ausgehen, daß seine geschulte und erfahrene Mitarbeiterin die am 29. Auf dieser Grundlage konnte der Bevollmächtigte des Klägers, ohne daß ihm ein Vorwurf gemacht werden kann, davon ausgehen, daß seine Mitarbeiterin die Berufungsbegründung per Telefax am 29.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
Oberlandesgericht29EntwurfEingangBerufungsbegründungKlägerWeisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 21/95	BESCHLUSS
vom 5. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
 Prof. Dr. Robert
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Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Z{
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 gegen
Norbert S<
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 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dr. Max
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 1995 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
Beschwerdewert: 52.892 DM.
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Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von 52.892 DM zuzüglich Zinsen wegen Minderung des vereinbarten Kaufpreises für ein Hausgrundstück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zustellung des klageabweisenden Urteils an den Bevollmächtigten des Klägers erfolgte am 10. April 1995.
Die Berufungsschrift ging am 28. April 1995 ein, die Berufungsbegründung am Dienstag, dem 30. Mai 1995. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
II.
1. Zur Fristversäumung kam es nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Klägers wie folgt:
Die Kanzleikraft seines Bevollmächtigten notierte in die Handakte auf den 24. Mai 1995 eine Vorfrist zur Begründung der Berufung, unterließ indessen die Notierung des Ablaufs der eigentlichen Frist am 29. Mai 1995. Am 24. Mai 1995 legte sie die Handakte dem Bevollmächtigten des Klägers vor, der bereits Anfang Mai einen Entwurf der Beru-
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fungsbegründungsschrift gefertigt hatte. Dieser diktierte Änderungen des Entwurfs auf Band, die geschrieben und der aus dem Entwurf stammenden Unterzeichneten letzten Seite der Berufungsbegründung vorgeheftet werden sollten. Die so gewonnene Berufungsbegründung sollte sodann gemäß schriftlicher Weisung in der Handakte am 26. Mai 1995 per Post an das Oberlandesgericht abgesandt werden, nach Weisung auf dem Diktatband sollte die Sekretärin am 29. Mai 1995 beim Oberlandesgericht anrufen und sich vom Eingang der Berufungsbegründung überzeugen. Im Anschluß an das Diktat vom 24. Mai 1995 trat der Bevollmächtigte des Klägers eine Auslandsreise an, seine Sekretärin erkrankte. Sie nahm die Änderungen gemäß dem Diktat erst am 29. Mai 1995 vor und versandte die Berufungsbegründungsschrift an diesem Tage auf dem Postweg an das Oberlandesgericht Nürnberg, wo sie am 30. Mai 1995 einging.
2. Der Bevollmächtigte des Klägers durfte die Fristennotierung einer geschulten zuverlässigen Bürokraft übertragen (st. Rspr. seit BGHZ 43, 148). Er mußte jedoch sicherstellen, daß aus seinen Handakten die Fristennotierung durch einen entsprechenden Erledigungsvermerk feststellbar war (BGH, Beschl. v. 9. Januar 1964, VII ZB 16/63, VersR 1964, 269).
Hieran fehlt es zwar, die Unterlassung wurde für die Fristversäumung indessen nicht ursächlich: Durch die schriftliche Weisung in der Handakte, die Berufungsbegründung am 26. Mai 1995 zu versenden und die mündliche Weisung auf dem Diktatband, am 29. Mai 1995 beim Oberlandesgericht den Eingang des Schriftsatzes zu erfragen, hatte der Be-
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vollmächtigte des Klägers Weisungen erteilt, deren korrekte Befolgung er von seiner Büroangestellten erwarten durfte.
Er konnte zwar nicht sicher sein, daß die Ausführung seiner Weisungen nicht aufgrund einer Erkrankung seiner Angestellten unterbleiben werde. Auch dieses Risiko ist indessen für die eingetretene Verspätung nicht ursächlich geworden: Der Bevollmächtigte des Klägers konnte ohne Verschulden davon ausgehen, daß seine geschulte und erfahrene Mitarbeiterin die am 29. Mai 1995 fertiggestellte Berufungsbegründung per Telefax absenden werde.
Die schriftlich verfügte Versendung am 26. Mai 1995 hatte nicht ausgeführt werden können. Die Anweisung, nach dem Eingang am 29. Mai 1995 nachzufragen, war damit bei wörtlichem Verständnis sinnlos. Die Weisung beruhte indessen auf ständiger Büropraxis, bei fernmündlich festgestelltem fehlenden Eingang am Tage des Fristablaufs durch erneute Versendung per Telefax die laufende Frist zu wahren. Auf dieser Grundlage konnte der Bevollmächtigte des Klägers, ohne daß ihm ein Vorwurf gemacht werden kann, davon ausgehen, daß seine Mitarbeiterin die Berufungsbegründung per Telefax am 29. Mai 1995 absenden werde, nachdem ihre Versendung per Post am 26. Mai 1995 krankheitsbedingt unterblieben war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 238 Abs. 4 ZPO.
Hagen
 Schneider
Vogt
 Klein
Wenzel